Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.157/2006
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2A.157/2006 /leb

Urteil vom 24. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 13. März 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1966) stammt aus dem Libanon und durchlief in der Schweiz
erfolglos ein Asylverfahren. Das Amt für Migration Basel-Landschaft nahm ihn
am 9. März 2006 in Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht am 13. März 2006 prüfte
und bis zum 8. Mai 2006 bestätigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht
sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.

2.
Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - soweit er sich darin überhaupt
sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2
OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden (Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 26.
September 2001 und Urteil der Asylrekurskommission vom Januar 2002); es
besteht gegen ihn zudem eine strafrechtliche Landesverweisung, die nicht
probeweise aufgeschoben wurde (Entscheid der Strafvollzugskommission des
Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2003) und praxisgemäss ebenfalls mit einer
Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann (BGE 128 II 103 E. 1.3 S. 105).
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn unter anderem wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am 18. August
2005 zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten, nachdem es am 10. Januar 2002
gegen ihn bereits im Zusammenhang mit Drogendelikten eine Gefängnisstrafe von
fünf Monaten und eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen hatte
(Vollziehbarerklärung vom 15. Mai 2003). Der Beschwerdeführer weigerte sich
am 11. März 2006, den für ihn gebuchten Rückflug nach Beirut anzutreten, und
erklärte wiederholt, auf keinen Fall bereit zu sein, in seine Heimat
zurückzukehren ("Ich gehe nur tot in meine Heimat, lebendig nicht"), so dass
nunmehr ein Sonderflug für ihn organisiert werden muss. Es besteht bei ihm
deshalb Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1
lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das
Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3,
56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Der Beschwerdeführer hat mit
seinem Drogenhandel zudem Personen im Sinne von Art. 13a lit. e ANAG (i.V.m.
Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG) an Leib und Leben erheblich gefährdet (vgl. BGE
125 II 369 E. 3b/bb S. 375 f.) und in den Jahren 2002 bis 2004 fünf Mal seine
Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt missachtet (vgl. Art. 13a lit. b
i.V.m. Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG; BGE 125 II 369 E. 3b/cc S. 376, 377 E.
3). Er durfte deshalb zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung in
Ausschaffungshaft genommen werden. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen
erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine
Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. Art. 13c Abs.
5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3) bzw. die Behörden sich nicht mit dem
nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124
II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer gegen dessen Rechtmässigkeit einwendet,
überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, nicht in seine Heimat zurückkehren
zu können, da er dort verfolgt werde, verkennt er, dass die Asyl- und
Wegweisungsfrage nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet; hierüber
wurde im Asylverfahren abschliessend entschieden. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und
deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte; nur
in diesem Fall hätte die Haftgenehmigung verweigert werden dürfen (vgl. BGE
130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Zwar will er bei
einer Haftentlassung die Schweiz innert 24 Stunden verlassen und in einen
Drittstaat reisen, doch ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültiges
Visum rechtmässig tun könnte; im Übrigen hätte er hierzu seit dem
Asylentscheid genügend Gelegenheit gehabt; seine Inhaftierung ist deshalb
auch nicht unverhältnismässig. Soweit er behauptet, polizeilich misshandelt
worden zu sein, hat er dies bei den zuständigen kantonalen Behörden geltend
zu machen. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a
OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration
Basel-Landschaft wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende
Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich
gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Kantonsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: