Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.148/2006
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2A.148/2006 /vje

Urteil vom 6. April 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Jürg Federspiel,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Widerruf der Niederlassung, Wegweisung und Familiennachzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 8. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Der aus Serbien-Montenegro stammende X.________ (geb. 1976) heiratete in
seinem Heimatland am 17. Juli 1996 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1974) und
reiste am 15. Januar 1997 in die Schweiz ein. Aufgrund der Heirat wurde ihm
eine Aufenthaltsbewilligung und im März 2002 die Niederlassungsbewilligung
erteilt.

Seit Mitte Dezember 1997 lebten die Ehegatten getrennt, wobei es sich aber
nach Angabe von X.________ nur um eine vorübergehende, namentlich durch die
Lage der Arbeitsplätze der Eheleute bedingte Trennung gehandelt habe. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. Januar 2003 (in Rechtskraft
erwachsen am 1. März 2003) wurde die Ehe geschieden.

Am 11. März 2003 heiratete X.________ in seiner Heimat eine Landsfrau (geb.
1976) und ersuchte am 15. April 2003 um Nachzug seiner Ehefrau sowie des
gemeinsamen am 14. August 2001 geborenen Sohnes.

B.
Mit Verfügung vom 28. November 2003 widerrief die Direktion für Soziales und
Sicherheit (Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von X.________ wegen
Verschweigens wesentlicher Tatsachen und wies das Familiennachzugsgesuch ab.

Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Regierungsrat und sodann
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. März 2006 beantragt X.________, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2006 und
den Entscheid des Regierungsrats vom 17. August 2005 sowie die Verfügung des
Migrationsamtes vom 28. November 2003 aufzuheben, vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung abzusehen und das Familiennachzugsgesuch
gutzuheissen. Eventualiter stellt er den Antrag, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und subeventualiter, die Sache an die
Vorinstanz oder eine untere Instanz zurückzuweisen. Weiter ersucht er um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch
keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt nicht unter den
Ausschlussgrund gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (vgl. auch Art. 101
lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig und der
Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

1.2 Anfechtungsobjekt ist allerdings einzig der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2006. Soweit sich die
Eingabe des Beschwerdeführers gegen die Entscheide der unteren kantonalen
Instanzen richtet und deren Aufhebung verlangt, kann darauf nicht eingetreten
werden.

1.3 Das Bundesgericht ist nach Art. 105 Abs. 2 OG an die
Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheides gebunden, wenn wie
vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen ermittelt hat. Damit ist die Möglichkeit, vor
Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen,
weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche Tatsachen und
Beweismittel neu zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte
berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit
Hinweisen). Das eingereichte Zwischenzeugnis sowie die neu angebotene
Befragung der heutigen Ehefrau erfüllen diese Voraussetzungen nicht und sind
daher unbeachtlich; sie wären ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des
Verfahrens etwas zu ändern.

2.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann eine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch
falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der
Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu
erhalten (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2; BGE 112 Ib 473 E. 3b
S. 475 f.). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der
Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann,
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände,
nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von
denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
relevant sind (Urteile 2A.374/ 2001 vom 10. Januar 2002 E. 3 und 2A.366/1999
vom 16. März 2000 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Dazu gehören etwa die
Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen
Ehe (vgl. letzterwähntes Urteil E. 3c) oder die Tatsache, dass der Betroffene
aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002 E. 3.3-3.5,
veröffentlicht in: Pra 2002 Nr. 163; Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003,
E. 3.4.3 in fine). Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung
bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern
gewesen wäre (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2.1, mit
Hinweisen).

2.2 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten
Rechtsprechung aus und hat diese im konkreten Fall korrekt angewandt.

Während der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war,
pflegte er eine Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau und zeugte mit dieser
ein Kind. Anlässlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat er die
Existenz des Sohnes bewusst verschwiegen. Schon ein Hinweis auf das während
der Ehe mit der schweizerischen Ehefrau geborene Kind hätte die
Fremdenpolizeibehörde zu Fragen über die Beziehung des Beschwerdeführers zu
dessen Mutter veranlasst. Die pflichtgemässe Offenlegung der effektiven
familiären Verhältnisse wäre der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
zweifellos entgegengestanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe
nur einen einmaligen sexuellen Kontakt zu seiner heutigen Ehefrau gepflegt
und habe sie später "unter Druck" geheiratet, sind völlig unglaubwürdig, wenn
nicht gar widersprüchlich. Wenn die Familie der serbischen Freundin im Jahre
2003 in der Lage war, auf ihn Druck im Hinblick auf eine Heirat auszuüben, so
muss einerseits ein längerer und relativ enger Kontakt zur serbischen
Freundin (und ihrer Familie) bestanden haben und andererseits die serbische
Freundin stark in ihre Familie eingebunden gewesen sein. Das schliesst jedoch
aus, dass sie mit dem Beschwerdeführer Ende 2000 völlig unverbindlich einen
"einmaligen sexuellen Kontakt" gehabt und dabei den Sohn gezeugt hat.
Vielmehr muss der Beschwerdeführer schon damals mit ihr eine enge Beziehung
gepflegt haben, die er in der Folge weitergeführt hat. Sonst hätte er sie aus
den Augen verloren oder jedenfalls nicht sofort nach der Scheidung "unter
Druck" geheiratet. Das Verwaltungsgericht hat somit den rechtserheblichen
Sachverhalt keineswegs offensichtlich unrichtig oder unvollständig
festgestellt. Es durfte im Übrigen ohne weiteres in antizipierter
Beweiswürdigung auf die Befragung der ehemaligen schweizerischen Ehefrau
verzichten.

Der Beschwerdeführer hat demnach seine Informationspflicht gegenüber den
fremdenpolizeilichen Behörden verletzt und die Niederlassungsbewilligung
durch planmässige Vorkehren und wissentliches Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erschlichen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG sind folglich
erfüllt.

2.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im vorliegenden
Fall auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist im ehemaligen
Jugoslawien aufgewachsen und im Alter von fast 20 Jahren in die Schweiz
eingereist. Offenbar hat er sich hier beruflich gut eingelebt und zu keinen
Klagen Anlass gegeben. Seine Integration hält sich aber im Rahmen des
Normalen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Beschwerdeführer der
Aufenthalt in der Schweiz nur zum Zusammenleben mit seiner schweizerischen
Ehefrau gestattet worden ist. Es hat sich aber herausgestellt, dass er mit
dieser weniger als ein Jahr zusammen gelebt und die Behörden bei Nachfragen
mit Ausreden und der angeblichen Absicht baldiger Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft so lange hingehalten hat, bis die erforderliche Zeit
zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung verstrichen war. Ins Gewicht
fällt sodann, dass seine heutige Ehefrau sowie das gemeinsame Kind im
Heimatland leben und dass der Beschwerdeführer mit den dortigen kulturellen
und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist.
Hinweise darauf, dass die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen
offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich
auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Dem
Beschwerdeführer ist daher zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren.
Unter diesen Umständen fällt der Nachzug der Familie ausser Betracht. Von
einer Verletzung von Treu und Glauben kann nicht die Rede sein.

3.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 ANAG verlangt, der eine
Bewilligung ins freie Ermessen der Behörden stellt, ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig und kann darauf nicht
eingetreten werden (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Im Übrigen wäre
diesbezüglich auch die staatsrechtliche Beschwerde mangels Legitimation
ausgeschlossen (vgl. 126 I 81 E. 4-6 S. 85 ff.).

4.
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Zur
Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem Entscheid in der Sache wird
das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: