Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.139/2006
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2A.139/2006 /vje

Urteil vom 22. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin
Verena Gessler,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse
6-12, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 20. Dezember 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1976) stammt aus Nigeria. Er reiste 1997 in die Schweiz ein
und durchlief hier erfolglos ein Asylverfahren. Am 18. Januar 1999 heiratete
er die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1975), worauf ihm die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde und er die
Beschwerde gegen seinen negativen Asylentscheid vom 20. Oktober 1997
zurückzog. Am 16. Juli 2004 lehnten die Einwohnerdienste des Kantons
Basel-Stadt ab, die  Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern, da
er sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine nur noch auf dem Papier
bestehende Ehe berufe. Der Vorsteher des Sicherheitsdepartements sowie das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht)
bestätigten diesen Entscheid auf Rekurs bzw. Beschwerde hin am 13. Mai bzw.
20. Dezember 2005. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des
Appellationsgerichts aufzuheben, ihm rückwirkend die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen und seine Wegweisung aufzuheben;
eventuell sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, subeventuell sei
ihm eine "humanitäre Aufenthaltsbewilligung" (schwerwiegender persönlicher
Härtefall) zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er darum,
gewisse Aktenstücke aus dem Recht zu weisen und ihm für alle Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

2.
Seine Eingabe erweist sich gestützt auf die eingeholten Akten als
offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz
ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen
Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. der
Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 ANAG; SR 142.20), wenn die Ehe
eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu
umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder falls sich die Berufung auf die
Beziehung anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2
ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher
Missbrauch liegt vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne
jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung der Partner nur noch (formell)
aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung
zu profitieren. Dass dies der Fall ist, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und muss deshalb aufgrund von Indizien erstellt werden (BGE
130 II 113 E. 10.2 S. 135; 127 II 49 E. 5a S. 57). Dabei sind klare Hinweise
dafür erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich
nicht (mehr) beabsichtigt und realistischerweise nicht mehr zu erwarten ist
(BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).

2.2 Dies war hier vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten
Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Fall (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5): Der
Beschwerdeführer heiratete seine Gattin am 18. Januar 1999; bereits Mitte
Oktober 2000 trennten sich die Ehepartner indessen wieder. Seit dem 24.
Januar 2001 leben sie gerichtlich getrennt; anfangs April 2005 soll das
Scheidungsverfahren eingeleitet worden sein. Die Ehegatten verbrachten somit
weniger als zwei Jahre zusammen; sie sind inzwischen seit über fünf Jahren
(bzw. dreieinhalb Jahren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids)
getrennt, ohne dass es auch nur vorübergehend zu irgendeiner Wiederannäherung
gekommen wäre oder der Beschwerdeführer irgendwelche Bemühungen hierum
substantiiert dartun könnte. Seine Gattin hat bereits am 18. Dezember 2001
erklärt, von ihm nichts mehr wissen und sich scheiden lassen zu wollen, doch
müsse sie erst die vierjährige Trennungsfrist abwarten (Art. 114 ZGB), da
sich der Beschwerdeführer der Scheidung widersetze. Dieser ist am 12.
Dezember 2001 wegen Drohung zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt worden,
nachdem er seiner Ehefrau zwei telefonische Nachrichten hinterlassen hatte,
sie solle ihm seine Arbeitsbewilligung wieder beschaffen, ansonsten sie ihr
Leben "abschreiben" bzw. "fortwerfen" könne. Bei seiner Befragung am 4.
Dezember 2003 gab der Beschwerdeführer an, seine Frau, die einen Freund habe,
seit dem "letzten Jahr" nicht mehr gesehen zu haben; seit Mitte 2003 ist er
offenbar zudem mit der bevormundeten Schweizerin Z.________ eine neue
Beziehung eingegangen. Gestützt hierauf durften die kantonalen Behörden
annehmen, dass der Ehewille der Gatten vor Ablauf der Fünfjahresfrist von
Art. 7 Abs. 1 ANAG (Januar 2004) erloschen und eine Wiederaufnahme der
Lebensgemeinschaft realistischerweise nicht mehr zu erwarten war.

2.3
Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht und ist nicht
geeignet, den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, an den das
Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG), in Frage zu
stellen:
2.3.1 Das Verwaltungsgericht hat die verschiedenen Erklärungen der Ehegatten
sorgfältig gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung die Ausführungen
des Beschwerdeführers, seine Frau bis anfangs 2004 geliebt und immer noch auf
eine Wiedervereinigung gehofft zu haben, verworfen (Interessenlage, fehlender
Nachweis fortbestehender Kontakte zwischen den Gatten, neue Beziehungen
usw.). Ob sich das Schreiben seiner Frau vom 3. November 2003, worin diese
erklärt hatte, dass sie "baldmöglichst" die Scheidung beantragen werde und
keine Möglichkeit zur Wiedervereinigung sehe, bei den erstinstanzlichen Akten
befand oder nicht, ist nicht entscheidend; der Beschwerdeführer ist mit
dessen wesentlichem Inhalt bei seiner Befragung am 4. Dezember 2003 im
Beisein seiner Anwältin konfrontiert worden und hat hierzu Stellung nehmen
können; zudem bestätigte das entsprechende Aktenstück lediglich, was seine
Gattin den Einwohnerdiensten bereits am 18. Dezember 2001 dargelegt hatte. Es
bestand keine Veranlassung, das Schreiben aus den Akten zu weisen; die Frage
einer allfälligen Schleppertätigkeit des Beschwerdeführers spielte im
vorliegenden Zusammenhang ebenso wenig eine Rolle wie jene, ob er den
Einwohnerdiensten mit Selbstmord gedroht hat und was der Vormund seiner
heutigen Freundin von deren Beziehung zu ihm hält, weshalb sein Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt wurde, wenn er sich hierzu nicht weiter
äussern konnte (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.).
Entscheidend war, ob der Ehewille der Gatten vor Januar 2004 als erloschen
gelten musste und sich der Beschwerdeführer nur noch aus rein
fremdenpolizeilichen Gründen auf eine inhaltsleere Beziehung berief, an deren
Wiederaufleben er aufgrund der Umstände selber nicht mehr ernsthaft glauben
konnte; jene Punkte standen hiermit in keinem Zusammenhang.

2.3.2 Zwar kritisiert der Beschwerdeführer die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 7 ANAG als zu streng; er bringt indessen nichts vor,
was deren (erneute) Überprüfung rechtfertigen würde. Er verkennt, dass es -
abgesehen von der Frage des Eintretens auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(BGE 118 Ib 145 ff.) - für den Bewilligungsanspruch nicht allein auf den
formellen Bestand der Ehe, sondern auch auf deren Inhalt ankommt; dieser darf
die Anrufung der formell fortbestehenden Beziehung ausländerrechtlich nicht
als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, was der Fall ist, wenn sich der
Betroffene - wie hier - darauf einrichtet, eine nur noch auf dem Papier
bestehende Ehe trotz jahrelanger faktischer Trennung und offensichtlich
fehlender Aussicht auf Wiedervereinigung bloss wegen des damit verbundenen
Anwesenheitsrechts aufrechtzuerhalten (BGE 130 II 113 E. 4.2). Hierzu dient
Art. 7 ANAG nicht: Die gesetzliche Regelung will die Führung des
Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden
Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem
missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten
an einer klar inhaltsleer gewordenen Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 130 II
113 E. 4.1 u. 4.2; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Zwar soll die Regelung
verhindern, dass der ausländische Partner im Hinblick auf die Erneuerung
seiner Bewilligung der Willkür des schweizerischen ausgeliefert wird; damit
akzeptierte der Gesetzgeber jedoch nicht, dass jener Art. 7 ANAG seinerseits
zu institutsfremden Zwecken missbraucht (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117).
Inwiefern hierin, wie der Beschwerdeführer geltend macht, eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung zur Regelung in Art. 17 ANAG liegen
soll, ist nicht ersichtlich, verlangt diese doch bereits als
Grundvoraussetzung, dass die ausländischen Ehegatten dauernd zusammenleben
müssen (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 u. 4.2).
2.3.3 Wenn die Gattin des Beschwerdeführers die Ehe nicht wieder aufnehmen
wollte, nachdem sich die Beziehung unheilbar auseinander gelebt hatte,
erscheint dies nicht missbräuchlich; ihr Wille zur Scheidung bestand seit
längerer Zeit, doch widersetzte sich der Beschwerdeführer dieser im Hinblick
auf die damit für ihn allenfalls verbundenen ausländerrechtlichen
Konsequenzen. Auf die Gründe, die ursprünglich zur Trennung geführt haben,
bzw. darauf, wer diese zu verantworten hat, kommt es nach der Rechtsprechung
ebenso wenig an (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen) wie auf den
Umstand, ob ein gerichtliches Trennungs- oder Scheidungsverfahren bereits
hängig ist oder nicht (BGE 127 II 49 E. 5c). Der Beschwerdeführer macht
deshalb vergeblich geltend, seine Gattin habe im Juni 2004 nicht sofort
geklagt, nachdem die Trennungsfrist von Art. 114 ZGB auf zwei Jahre verkürzt
worden sei (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151/152); im Übrigen war zu diesem
Zeitpunkt die Fünfjahresfrist von Art. 7 ANAG bereits abgelaufen. Soweit der
Beschwerdeführer einwendet, seine Gattin habe ihn für einen anderen Mann
verlassen, übersieht er, dass es auch nach Beendigung dieser Beziehung zu
keiner Annäherung zwischen ihnen gekommen ist oder er sich hierum auch nur
konkret bemüht hätte. Wenn die Bewilligungsbehörde seiner Frau und ihm die
Chance geben wollte, wieder zusammenzufinden, und die Verlängerung der
Bewilligung nach der Trennung deshalb nicht umgehend verweigerte, kann der
Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten; das Zuwarten
diente gerade dazu, hinreichend sicher abschätzen zu können, wie sich die
Beziehung weiter entwickeln würde (so BGE 130 II 113 E. 10.3). Aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich kein Anspruch darauf, dass eine
Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens der Voraussetzungen verlängert bzw. nach
Ablauf von fünf Jahren vorbehaltlos durch eine Niederlassungsbewilligung
ersetzt wird. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründet für sich
allein praxisgemäss kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand (BGE
126 II 377 E. 3b).

2.3.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass keine Scheinehe vorliege und er
seit den Verwarnungen vom 20. Dezember 2001 und 10. Dezember 2002 seine
finanzielle Situation saniert habe, geht an der Sache vorbei, da die
kantonalen Behörden nicht aus diesem Grund davon abgesehen haben, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Soweit sie sich weigerten, dies im
Ermessensbereich von Art. 4 ANAG zu tun, ist gegen ihren Entscheid - wie
gegen die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4
OG) - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen
(vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 130 II 281 E. 2.1; 122 II 186
ff.). Die Anerkennung eines Härtefalls im Sinne von Art. 13 lit. f BVO
bewirkt ihrerseits nur, dass der Ausländer von den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung ausgenommen ist (vgl. 128 II 200 E. 4 S. 207 f.),
begründet indessen keinen Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung,
welcher das Ermessen der kantonalen Behörden im Rahmen von Art. 4 ANAG
beschränken würde (vgl. BGE 130 II 281 E. 2.2; 122 II 186 ff.; 119 Ib 91 E.
1d S. 95 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer wendet deshalb vergeblich ein, er
habe sich nichts zuschulden kommen lassen und sei hier integriert, weshalb
ein Härtefall vorliege; die Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Zwar hält er sich inzwischen seit etwas weniger als neun Jahren
in der Schweiz auf, doch genügt dies nicht, um ihm einen Bewilligungsanspruch
gestützt auf den Schutz seines Privatlebens zu verschaffen; eine intakte
familiäre Beziehung besteht unbestrittenermassen nicht mehr (Art. 8 EMRK;
vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

3.
3.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Für
alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem vorliegenden Urteil
in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2 Da die Beschwerde an das Appellationsgericht zum Vornherein aussichtslos
war, hat dieses das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
zu Recht abgewiesen; es ist ihm auch im vorliegenden Verfahren nicht zu
entsprechen (vgl. Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer hat deshalb die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153 und
Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: