Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.137/2006
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2A.137/2006 /leb

Urteil vom 5. April 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________.ch,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Kommunikation,
Postfach, 2501 Biel/Bienne,
Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom), Marktgasse 9, 3003 Bern.

Funkkonzessionen,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die  Ausschreibung von drei Konzessionen
für den
drahtlosen Breitbandanschluss (BWA) durch die Eidgenössische
Kommunikationskommission
(ComCom).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 7. März 2006 gelangte der Verein X.________.ch, Gruppe Y.________, mit
einem als Verwaltungsbeschwerde gegen die Eidgenössische
Kommunikationskommission (ComCom) bzw. gegen das Bundesamt für Kommunikation
bezeichneten Schreiben (datiert vom 3. März 2006) ans Bundesgericht. Er nimmt
darin Bezug auf die Ausschreibung von drei Funkkonzessionen für die
Erbringung von Fernmeldediensten über den drahtlosen Breitbandanschluss
(Broadband Wireless-Access, BWA) und stellt den Antrag, der ComCom und dem
Bundesamt sei die Vergabe von drei Konzessionen für BWA resp. WIMAX zu
untersagen.

Mit Schreiben des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10.
März 2006 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall eingeladen, dem Bundesgericht umgehend, spätestens aber bis
zum 20. März 2006 eine Kopie des angefochtenen Entscheides einzureichen. Der
Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 14. März 2006 nach, indem er
unter anderem zwei (gleich lautende) Internetauszüge vom 5. Februar 2006 des
Bundesamtes für Kommunikation bzw. der ComCom mit der die Ausschreibung
betreffenden Medieninformation vom 28. November 2005, die Kopie eines vom
Bundesamt für Kommunikation im Januar 2006 herausgegebenen Fragen- und
Antwortenkatalogs zur Ausschreibung sowie einen weiteren Internetauszug vom
5. Februar 2006 mit Informationen des Bundesamtes für Kommunikation
einreichte.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
OG).

2.
2.1 Die Eingabe des Beschwerdeführers, die sich gegen ein Handeln von
Bundesstellen richtet, könnte vom Bundesgericht gegebenenfalls als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden. Eine staatsrechtliche
Beschwerde fällt von vornherein ausser Betracht, da dieses Rechtsmittel nur
gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Entscheide) erhoben werden kann
(Art. 84 Abs. 1 OG).

Gemäss Art. 97 Abs. 1 OG behandelt das Bundesgericht letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG). Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs.
1 VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches
Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben die Begründung, Änderung
oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), die Feststellung des
Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (lit. b)
sowie die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche
Begehren (lit. c). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung ist
sodann nur zulässig, wenn keiner der in Art. 99 - 102 OG enthaltenen
Ausschlussgründe vorliegt. Schliesslich muss der Beschwerdeführer zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sein. Zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 103 lit. a OG berechtigt, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert 10 Tagen seit Eröffnung
der Verfügung einzureichen (Art. 106 Abs. 1 OG).

2.2
2.2.1 Die umstrittene Ausschreibung wurde am 29. November 2005 durch
Publikation im Bundesblatt eröffnet (BBl 2005 6936). Ziff. 4 der
entsprechenden Publikation verwies für weitere Informationen auf die ab 29.
November 2005 verfügbaren Ausschreibungsunterlagen, die unter anderem die
näheren Informationen über die ausgeschriebenen Konzessionen sowie die
Konzessionsvoraussetzungen enthalten. Der Beschwerdeführer hat weder den
offiziellen Text der Ausschreibung gemäss Bundesblattpublikation noch die
diesen Text ergänzenden Ausschreibungsunterlagen eingereicht. Ob angesichts
der Aufforderung vom 10. März 2006, den angefochtenen Entscheid einzureichen,
nicht schon allein aus diesem Grunde auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht einzutreten wäre (vgl. Art. 108 Abs. 2 und 3 OG), kann offen bleiben,
weil sie aus anderen Gründen unzulässig ist.

2.2.2 Ausgehend von der Definition der Verfügung gemäss Art. 5 VwVG ist
fraglich, ob es sich bei der Ausschreibung um eine solche handelt. Es werden
weder Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben noch
Feststellungen dazu getroffen. Sofern - in Analogie zu Art. 29 lit. b des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(SR 172.056.1) - dennoch von einer selbständig anfechtbaren Verfügung
auszugehen wäre, handelte es sich um eine blosse Zwischenverfügung im
Hinblick auf die Erteilung einer Konzession durch die ComCom (vgl. Art. 5 des
Fernmeldegesetzes, FMG; SR 784.10). Art. 101 lit. a OG erklärt die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unzulässig gegen eine Zwischenverfügung,
wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Endverfügung unzulässig ist.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 FMG (in Verbindung mit Art. 99 lit. f OG) unterliegen
Verfügungen der ComCom zwar grundsätzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht. Was Konzessionsentscheide betrifft, ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde indessen nicht zulässig gegen die Erteilung
oder die Verweigerung von Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen
Anspruch einräumt (Art. 99 Abs. 1 lit. d OG, welcher auch im Bereich des
Fernmeldewesens zur Anwendung kommt; vgl. Art. 61 Abs. 3 FMG und dazu BGE 125
II 293). Ob der Konzessionsentscheid, im Hinblick auf den die streitige
Ausschreibung erfolgte, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird angefochten
werden können, ist fraglich (vgl. Art. 23 Abs. 3 FMG; dazu BGE 125 II 293 E.
3 und 4); entsprechend wäre auch die Ausschreibung schon gestützt auf Art.
101 lit. a OG nicht anfechtbar.

2.2.3 Sollte es sich bei der Ausschreibung trotz der vorstehend erwähnten
Hindernisse um eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare
Zwischenverfügung handeln, kämen als Beschwerdeführer Konzessionsbewerber in
Betracht, welche die Rechtswidrigkeit einzelner Ausschreibungsbedingungen
rügen wollen. Anders verhält es sich mit der Legitimation des
Beschwerdeführers. Die Frage seiner Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 103
lit. a OG könnte sich allenfalls dann stellen, wenn eine Konzession unter
konkreten Auflagen erteilt wird; Rechtsschutz wird er am Ehesten im
Zusammenhang mit der Bewilligung einzelner Anlagen, die aufgrund der
Konzession erstellt werden sollen, beanspruchen können. An einer Aufhebung
bereits der Ausschreibung hat er kein eigenes schützenswertes Interesse. Ein
solches ist ihm umso weniger zuzuerkennen, als er davon absieht, näher auf
die Ausschreibungsunterlagen und auf die konkreten Konzessionsbedingungen
einzugehen.

2.2.4 Schliesslich müsste die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
Ausschreibung auch als verspätet gelten. Die Ausschreibung wurde, wie
erwähnt, per 29. November 2005 im Bundesblatt publiziert und gilt seither als
bekannt gemacht. Der Beschwerdeführer hat vorerst, soweit erkennbar, nichts
unternommen. Wenn er sich offenbar erst am 5. Februar 2006 die notwendigen
Zusatzinformationen per Internet beschaffte, kann er nicht für sich
beanspruchen, dass die Beschwerdefrist erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen
begann.

2.3 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach dem Gesagten nicht
eingetreten werden.

2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Kommunikation und
der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: