Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.136/2006
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2A.136/2006 /leb

Urteil vom 10. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Postfach, 4410 Liestal.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 15. Februar 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1987) stammt nach eigenen Angaben aus Indien. Er durchlief
in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Das Amt für Migration
Basel-Landschaft nahm ihn am 13. Februar 2006 in Ausschaffungshaft, welche
der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht
Basel-Landschaft am 15. Februar 2006 prüfte und bis zum 12. Mai 2006
genehmigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der
Haft zu entlassen.

2.
Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib
134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann gestützt auf die auszugsweise
eingeholten Akten ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
OG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen (Verfügung des Bundesamts für Migration vom 17. August 2005 und
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 26. September 2005) und -
unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - wiederholt
aufgefordert worden, sich um Reisepapiere zu kümmern und das Land zu
verlassen. Zwar will er in der Folge bei seiner Familie und bei Freunden
versucht haben, sich die nötigen Unterlagen telefonisch zu beschaffen, doch
sei er mit seinen Anrufen nie durchgekommen; ein von ihm an die Eltern
gerichteter Brief ist als unvollständig adressiert retourniert worden. Da der
Beschwerdeführer ursprünglich erklärt hat, keine Kontakte zur Heimat zu
haben, auf seinem Natel jedoch am 30. Januar 2006 zahlreiche gespeicherte
indische Nummern gefunden wurden, ist davon auszugehen, dass er versucht, mit
fadenscheinigen Begründungen seine Ausschaffung zu vereiteln bzw. zu
verzögern. Mit Blick auf die entsprechenden Telefonnummern erscheint es
unglaubwürdig, dass er während Monaten in Indien niemanden soll erreicht
haben können, der ihm hätte weiterhelfen und für die Papierbeschaffung sorgen
können, zumal er gemäss seinen Aussagen im Asylverfahren auf Initiative des
Rektors seines Colleges hin zum Präsidenten der dortigen Studentenunion
gewählt worden sein soll. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht,
die Vertretung seines Landes in der Schweiz kontaktiert zu haben. Er ist
seinen Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 13f lit. c ANAG [SR 142.20]) somit nur
zum Schein und nicht zweckdienlich nachgekommen, weshalb er den Haftgrund von
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt (in der Fassung des Bundesgesetzes vom
19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.];
vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und E. 3.3.3); er bietet keine Gewähr dafür,
dass er sich ohne Haft für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten
und bei seiner Identitätsabklärung und Papierbeschaffung, die nun behördlich
erfolgen muss, mitwirken wird.

2.2 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere
nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer
Zeit organisieren liesse (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E.
4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck
hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -,
verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer
kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet; je
schneller seine Identität erstellt und seine Papiere beschafft werden können,
desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die
restliche Haft aus. Soweit er geltend macht, er sei kein Verbrecher
("criminal") und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, weshalb es sich
nicht rechtfertige, ihn zu drei Monaten Gefängnis zu verurteilen ("gave me
prison of 3 months"), verkennt er, dass seine ausländerrechtliche Festhaltung
keinen Strafcharakter hat; sie dient ausschliesslich der Sicherung des
Vollzugs der Wegweisung, welcher gestützt auf sein Verhalten gefährdet
erscheint. Den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ("makes
[...] depressed") kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden;
es steht dem Beschwerdeführer frei, über die Vollzugsbehörden nötigenfalls
einen Arzt zu konsultieren. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a
OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration
Basel-Landschaft wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende
Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich
gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: