Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.133/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


2A.133/2006 /vje

Urteil vom 16. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
ehemals Flughafengefängnis Kloten, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Haftentlassung (Art. 13c ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 20. Februar 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ (geb. 1980) stammt aus Sri Lanka. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich nahm ihn am 16. Januar 2006 in Ausschaffungshaft, nachdem er
nach einem kurzen, illegalen Aufenthalt in der Schweiz versucht hatte, mit
einem nicht ihm zustehenden Pass nach Kanada weiterzureisen. Der Haftrichter
am Bezirksgericht Zürich prüfte die Haft am 17. Januar 2006 und bestätigte
sie bis zum 15. April 2006. Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 lehnte er ein
Haftentlassungsgesuch ab. Am 2. März 2006 wies das Bundesamt für Migration
das nach seiner Anhaltung von X.________ gestellte Asylgesuch ab und hielt
ihn an, die Schweiz bis zum 27. April 2006 zu verlassen. Im Anschluss hieran
wurde die Ausschaffungshaft am 3. März 2006 beendet.

1.2 X.________ gelangte am 6. März 2006 über seinen Rechtsvertreter mit dem
Antrag an das Bundesgericht, die Verfügung des Haftrichters vom 20. Februar
2006 aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen; zudem sei ihm eine
angemessene Genugtuung zuzusprechen. Der Haftrichter verzichtete am 9. März
2006 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte
am 13. März 2006, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Anwalt von
X.________ teilte am 10. März 2006 (Eingang am 14. März 2006) mit, dass die
Beschwerde zwar hinsichtlich der Haftentlassung gegenstandslos erscheine,
hingegen nicht bezüglich des Entschädigungsgesuchs. Das Bundesamt für
Migration reichte am 14. März 2006 den bei ihm am 8. März 2006 eingeholten
Amtsbericht über den Stand des Asylverfahrens ein.

2.
2.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a OG; BGE 131 II 670 E.
1.2, 361 E. 1.2). Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens
dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei
Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ia 488
E. 1a; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2). Der Ausländer hat nach seiner
Ausschaffung oder Freilassung praxisgemäss grundsätzlich kein praktisches
Interesse mehr daran, dass der vorgängige Haftentscheid auf seine
Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht geprüft wird (Beschluss 2A.152/1998 vom 8.
Mai 1998, E. 2a). Für das Bundesgericht besteht in solchen Fällen regelmässig
auch keine Veranlassung, ausnahmsweise auf dieses Erfordernis zu verzichten
(Beschlüsse 2A.445/1996 vom 1. Oktober 1996, E. 2b, bzw. 2A.213/1995 vom 6.
Juli 1995, E. 1b). Allfällige Schadenersatzansprüche lassen das aktuelle
Interesse an der Überprüfung des Haftentscheids nicht fortbestehen, da das
Staatshaftungsverfahren hinreichenden Schutz bietet, um angebliche
Rechtsverletzungen - auch solche von Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK - wirksam geltend
machen zu können (BGE 125 I 394 ff.; 110 Ia 140 E. 2a; Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold,
Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.132 und 7.116); das
entsprechende Begehren wurde hier zudem unzulässigerweise erst vor
Bundesgericht gestellt (vgl. BGE 129 I 139 ff.). Auf die Eingabe des
Beschwerdeführers, der vor deren Einreichung aus der Haft entlassen worden
ist, kann demnach nicht eingetreten werden.

2.2 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist unter
diesen Umständen nicht zu entsprechen (vgl. Art. 152 OG): Die Beschwerde
hatte - nachdem sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Haft befand - mit
Blick auf die dargelegte Praxis zum Vorn-herein keine ernsthaften Aussichten
auf Erfolg. Dass sein Anwalt über die Haftentlassung offenbar nicht
informiert war, ändert hieran nichts; es wäre am Beschwerdeführer bzw. dessen
Bruder gewesen, der offenbar Kontakte zum Rechtsvertreter unterhielt, diesen
rechtzeitig hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen war der
Beschwerdeführer am 17. Januar 2006 formlos weggewiesen worden, bevor er um
Asyl ersucht hatte, womit seine Ausschaffungshaft vorerst aufrechterhalten
werden durfte (vgl. BGE 125 II 377 E. 2b S. 380; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.108)
und seine Eingabe deshalb vermutlich hätte abgewiesen werden müssen; auf das
Entschädigungsgesuch wäre mangels Zuständigkeit nicht einzutreten gewesen. Es
rechtfertigt sich dennoch, keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 153a
OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: