Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.12/2006
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2A.12/2006 /vje

Urteil vom 13. Januar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

1. X.________, Beschwerdeführerin,
2.Y.________, Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2005 und den
Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 22. November 2005
bzw. dessen Verfügung vom 3. November 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen wies am 29.
September 2005 einen Rekurs des sudanesischen Staatsangehörigen Y.________
und seiner schweizerischen Lebenspartnerin X.________ betreffend die
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für Y.________ ab. Am 14. Oktober
2005 gelangten Y.________ und X.________ mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Nachdem sie zur Leistung eines
Kostenvorschusses aufgefordert worden waren, ersuchte Y.________ um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht. Dessen Präsident wies das Gesuch mit Verfügung vom 3.
November 2005 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte Frist zur
Bezahlung des Vorschusses, verbunden mit der Androhung, dass das Verfahren im
Säumnisfall abgeschrieben werden könne. Am letzten Tag der Frist, am 16.
November 2005, ersuchte Y.________ erneut um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Der Verwaltungsgerichtspräsident erachtete die Eingabe als
Wiedererwägungsgesuch und trat darauf nicht ein. Zugleich trat er, wegen
Nichtleistens des Kostenvorschusses, gestützt auf die ihm in Art. 66 Abs. 1
lit. a des St. Galler Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 (GG) eingeräumte
Kompetenz, auf die Beschwerde nicht ein. Y.________ und X.________ verlangten
gestützt auf Art. 66 Abs. 2 GG innert der ihnen hiefür eingeräumten Frist von
14 Tagen am 2. Dezember 2005 einen Entscheid des Gerichts. Das
Verwaltungsgericht erkannte mit Urteil vom 20. Dezember 2005, auf die
Beschwerde werde wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eingetreten;
die amtlichen Kosten auferlegte es Y.________ und X.________.
Mit als staatsrechtliche Beschwerde und als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bezeichneter Eingabe vom 7. Januar 2006 beantragen X.________ und Y.________
dem Bundesgericht, die Verfügung und den Entscheid des Präsidenten des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. bzw. 22. November 2005
sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2005 aufzuheben und
die Streitsache an die Vorinstanz zwecks materieller Behandlung des Gesuchs
um Aufenthaltsbewilligung für Y.________ zurückzuweisen. Für diesen wird
zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das
bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
(Einholen zusätzlicher Akten) angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer haben sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch
staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Die staatsrechtliche Beschwerde steht
als subsidiäres Rechtsmittel nur offen, falls und soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG).
Art und Zulässigkeit von Rechtsmitteln prüft das Bundesgericht von Amtes
wegen (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60, 571 E. 1 S. 573, je mit Hinweisen).

2.1.1 Beim Urteil vom 20. Dezember 2005 handelt es sich um einen auf
kantonales Verfahrensrecht gestützten Nichteintretensentscheid. Soweit ein
materieller Sachentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar wäre,
stünde dieses Rechtsmittel auch zur Anfechtung des Nichteintretensentscheids
zur Verfügung (BGE 125 II 10 E. 2a S. 13; 123 I 275 E. 2c S. 277, je mit
Hinweisen).

Materieller Streitgegenstand ist die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer, auf welche nach Auffassung
der Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch besteht. Die Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hängt vom Bestand eines solchen Rechtsanspruchs
ab (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Das Rechtsmittel, mit welchem
das Bestehen eines Rechtsanspruchs behauptet wird, ist vorerst als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen, wobei die entsprechende Frage
im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen zu prüfen ist (BGE 130 II 281 E. 1 S.
283; vgl. BGE 127 II 161 E. 3a S. 167 bzw. E. 1b S. 165). Wird ein
Rechtsanspruch verneint, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen
Unzulässigkeit nicht einzutreten, und (weitere) Rügen sind, soweit die
Voraussetzungen erfüllt sind, im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde zu
behandeln.

2.1.2 Was die Verfügung vom 3. November 2005 betrifft, wäre diese für sich
allein betrachtet nur mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar, unabhängig
davon, welches Rechtmittel gegen den materiellen Sachentscheid offenstehen
würde (BGE 123 I 275 E. 2d S. 277 f.). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist
indessen nicht eingehalten; aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung können
die Beschwerdeführer nichts ableiten, besteht doch keine Pflicht, eine solche
hinsichtlich des ausserordentlichen Rechtsmittels der staatsrechtlichen
Beschwerde anzubringen. Nun handelt es sich bei dieser Verfügung um einen
Zwischenentscheid, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2
OG selbständig angefochten werden konnte; diese sind bei einem
Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege zwar
grundsätzlich erfüllt. Wurde von der Möglichkeit der selbständigen Anfechtung
des Zwischenentscheids nicht Gebrauch gemacht, kann dieser aber noch durch
Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (Art. 87 Abs. 3 OG).

Was den Entscheid vom 22. November 2005 betrifft, ist dieser durch das Urteil
vom 20. Dezember 2005 ersetzt worden, soweit damit auf die kantonale
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten wurde. Bedeutung behält er
insofern, als damit eine Wiedererwägung der Verfügung betreffend die
unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden ist; für seine diesbezügliche
Anfechtung kann im Wesentlichen auf die Erwägungen zur Anfechtung der
Verfügung vom 3. November 2005 verwiesen werden.

Unter den gegebenen Umständen (s. nachfolgend E. 2.2) kann die Frage offen
bleiben, ob allenfalls auch hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen
Rechtspflege die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben sein könnte, weil die
zwei diesbezüglichen, separat ergangenen Entscheidungen zusammen mit dem
Nichteintretensurteil vom 20. Dezember 2005 angefochten werden (zu dieser
besonderen Konstellation lässt sich BGE 123 I 275 E. 2d und 2e nichts
entnehmen).

2.2 Die Beschwerdeführer sind nicht miteinander verheiratet; auf Art. 7 ANAG,
welcher dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt, können sie
sich nicht berufen. Einen Bewilligungsanspruch glauben sie hingegen aus Art.
8 EMRK ableiten zu können, welcher das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens garantiert. Sie machen dazu geltend, sie lebten seit Januar
2001 in "natürlicher Ehe", d.h. in einer Lebensgemeinschaft als Mann und Frau
zusammen.

Das Bundesgericht hat anerkannt, dass der Lebenspartner eines Schweizer
Bürgers unter gewissen Voraussetzungen gestützt auf das durch Art. 8 EMRK
garantierte Recht auf Privatleben eine ausländerrechtliche Bewilligung
beanspruchen kann. Dies ist unter Umständen der Fall bei
gleichgeschlechtlichen Beziehungen (BGE 126 II 425 E. 4c S. 432 ff.). Bei
Beziehungen zwischen Mann und Frau kann der Beweis für eine enge, auf Dauer
und gegenseitige Unterstützung angelegte Beziehung durch Eingehen einer Ehe
erbracht werden, und im ausländerrechtlichen Bereich kommt dann, soweit nicht
unmittelbare gesetzliche Ansprüche bestehen (Art. 7 und 17 Abs. 2 ANAG), Art.
8 EMRK in seiner Ausgestaltung als Garantie des Familienlebens als
anspruchbegründende Norm in Betracht. Ist hingegen trotz behaupteter enger,
mehrjähriger Beziehung keine Ehe eingegangen worden, entfällt grundsätzlich
die Möglichkeit, sich für das Erhältlichmachen einer ausländerrechtlichen
Bewilligung auf Art. 8 EMRK zu berufen (vgl. dazu Urteil 2A.469/1995 vom 7.
Februar 1996 E. 4).

Was die Beschwerdeführer bisher von einer Heirat abgehalten hat, lässt sich
ihrer Beschwerde nicht entnehmen; sie legen offenbar Wert darauf, weiterhin
ihre "natürliche Ehe" weiterführen zu wollen. Sie erwähnen nebenbei
"unbestrittene(n) Bemühungen um eine zivilstandliche Ehe", ohne allerdings
vor Bundesgericht konkretere Angaben hiezu zu machen. Sollte sich
diesbezüglich eine Änderung ergeben, könnte sich dannzumal die Frage des
Bewilligungsanspruchs allenfalls neu stellen. Zum heutigen Zeitpunkt, auf
welchen es für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ankommt,
steht ihnen ein solcher Anspruch nicht zu. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist damit gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG unzulässig. Die Rügen der
Beschwerdeführer sind damit im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde zu
prüfen.

2.3 Das Nichteintretensurteil wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses
beruht darauf, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist. Es sind daher zuerst die
gegen die Verfügung vom 3. November 2005 vorgebrachten Einwendungen zu
prüfen.
Gemäss Art. 281 Abs. 2 lit. a des St. Galler Zivilprozessgesetzes vom 20.
Dezember 1990, welcher nach Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons St.
Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) im Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht sachgemäss zur Anwendung kommt, wird die
unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt, wenn das Verfahren
aussichtslos erscheint. Diese Regelung hält vor Art. 29 Abs. 3 BV stand und
wird als solche von den Beschwerdeführern nicht bemängelt. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der kantonalen
Beschwerde abgewiesen worden. Dies ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht
nicht zu beanstanden:
Besteht kein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung, so kann gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG vom Zeitpunkt der
Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach seiner rechtskräftigen
Ablehnung oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht
durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer solchen Bewilligung
eingeleitet werden (Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens).
Über das zweite vom Beschwerdeführer gestellte Asylgesuch ist noch nicht
rechtskräftig entschieden, und er ist nicht aus der Schweiz ausgereist. Wie
vorstehend dargelegt, besteht kein Rechtsanspruch auf die für den
Beschwerdeführer beantragte Aufenthaltsbewilligung; er kann zurzeit die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erwirken. Daran konnten im
kantonalen Verfahren keine ernsthaften Zweifel bestehen, nachdem Art. 14 Abs.
1 AsylG die Aufnahme eines kantonalen Bewilligungsverfahrens vom Bestehen
eines offensichtlich gegebenen grundsätzlichen Rechtsanspruchs abhängig macht
(vgl. Urteil 2A.8/2005 vom 30. Juli 2005 E. 3). Das kantonale
Beschwerdeverfahren durfte unter diesen Umständen als aussichtslos bezeichnet
werden (zum Begriff der Aussichtslosigkeit BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.;
128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; 125 II 265 E. 4b S. 275; 124 I 304 E. 2c S.
306).

Auch die weitere gegen die Verfügung vom 3. November 2005 erhobene Rüge,
diese habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, ist unbegründet (s. vorne
E. 2.1.2).
2.4 Keine Rügen erheben die Beschwerdeführer in Bezug auf den Entscheid vom
22. November 2005, soweit darin das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen
verneint wurde.
Sie rügen indessen eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, weil
auf die Beschwerde nicht eingetreten worden sei, ohne dass ihnen nach
Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs am letzten Tag der Zahlungsfrist (16.
November 2005) eine Notfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses
angesetzt worden sei. Die Beschwerdeführer wurden erstmals am 14. Oktober
2005 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Nachdem sie am 1.
November 2005 allein für den Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege
ersucht hatten, wurde das Gesuch mit begründeter Verfügung vom 3. November
2005 abgewiesen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das
Verfahren bei Säumnis abgeschrieben werden könne. Ihr Wiedererwägungsgesuch
vom 16. November 2005 erwies sich als untaugliche Eingabe, auf die nicht
einzutreten war. Wie im Entscheid vom 22. November 2005 unter Hinweis auf
Art. 27 VRP festgehalten wird, begründen Wiedererwägungsgesuche keinen
Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den
Fristenlauf nicht. Die Beschwerdeführer äussern sich dazu nicht. Jedenfalls
ist unter den gegebenen Umständen der Vorwurf, der Verzicht auf das Ansetzen
einer neuen Zahlungsfrist verletze Treu und Glauben, unbegründet.

2.5 Inwiefern damit das mit Nichtleisten des Kostenvorschusses begründete
Nichteintretensurteil vom 20. Dezember 2005 verfassungswidrig sein könnte,
ist nicht ersichtlich.

2.6 Soweit auf die Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde eingetreten
werden kann, ist sie unbegründet und abzuweisen.

2.7 Die Beschwerdeführer ersuchen darum, es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht zu gewähren.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss die Beschwerde als
aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch ist schon darum abzuweisen (Art.
152 OG). Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers müssen daher
nicht geprüft werden, und es kann auch offen bleiben, wie es sich mit den
finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin verhält.

Damit sind die bundesgerichtlichen Kosten, entsprechend dem
Verfahrensausgang, den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung
mit Art. 153 und 153a OG). Sie haben sie je zur Hälfte unter Solidarhaft für
die andere Hälfte zu tragen (Art. 156 Abs. 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Justiz- und Polizeidepartement
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: