Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.127/2006
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{T 0/2}
2A.127/2006 /bie

Urteil vom 6. September 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Matter.

X. ________ , Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter A. Sträuli,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ), ETH-Zentrum,
Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061,
3001 Bern,
Eidgenössische Personalrekurskommission,
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Gleichstellungsgesetz; Forderung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Personalrekurskommission vom

31. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ war bis Ende Oktober 2004 im Departement Architektur der
Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) angestellt. Dieser warf
sie vor, gegen die Gleichstellung von Mann und Frau verstossen zu haben,
namentlich in Bezug auf ihren Lohn. Auch sei sie in diskriminierender Weise
für die Stelle eines Stabschefs nicht berücksichtigt worden.

Nach einer ersten Verfahrensphase (vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil
2A.453/2003 vom 8. September 2004) wies die ETHZ am 28. Oktober 2003 auf
Rückweisung hin das Begehren um Ausrichtung einer Lohndifferenz ab, stellte
fest, X.________ sei durch die Nichtberücksichtigung für die Stelle als
Stabschef nicht diskriminiert worden, und wies das diesbezügliche Begehren um
Ausrichtung einer Entschädigung ebenfalls ab. Nach erfolgloser Beschwerde an
die ETH-Beschwerdekommission gelangte X.________ an die Eidgenössische
Personalrekurskommission. Diese hiess am 31. Januar 2006 die Beschwerde
teilweise gut, hob das Urteil der ETH-Beschwerdekommission vom 5. April 2005
bezüglich der Ansprüche wegen Lohndiskriminierung vor dem 1. Juli 2000
(Besetzung der Stelle des Stabschefs) auf und verpflichtete die ETHZ,
X.________ für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 2000 die
Differenz zwischen der Lohnklasse 18 und der Lohnklasse 20, zuzüglich Zins
von 5 % ab Fälligkeit, nachzuzahlen (Ziff. 1 des Dispositivs). Im Übrigen
wies die Personalrekurskommission die Beschwerde ab, soweit sie darauf
eintrat, und bestätigte das Urteil der Beschwerdekommission (Ziff. 2 des
Dispositivs).

B.
Am 1. März 2006 hat X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, Ziff. 1 des Entscheids der
Personalrekurskommission teilweise aufzuheben und die ETHZ zu verpflichten,
für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Oktober 2004 die Differenz zwischen
der Lohnklasse 18 und der Lohnklasse 24, zuzüglich Zins von 5 % ab
Fälligkeit, nachzuzahlen.

Die ETHZ und das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Mann und Frau
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Personalrekurskommission hat auf
eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das Bundesgesetz vom 24. März 1995
über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG; SR
151) und steht im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Urteils, das sich
seinerseits auf dieses Gesetz stützt. Er unterliegt damit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 97 ff. OG; Art. 13
Abs. 1 GIG; BGE 124 II 409 E. 1d). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde
legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Eine Diskriminierung im Erwerbsleben liegt vor, wenn Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmer aufgrund des Geschlechts direkt oder indirekt benachteiligt
werden (Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG). Die Diskriminierung ist nicht schon dann
glaubhaft gemacht, wenn eine Frau weniger verdient oder sonstwie schlechter
gestellt ist als ein Mann, sondern nur, wenn sie unter gleichen oder
ähnlichen Umständen schlechter gestellt erscheint als dieser (vgl. BGE 127
III 207 E. 3b; 125 III 368 E. 4).

2.2 Auf die Weiterverfolgung ihrer Ansprüche aus der Nichtwahl zur
Stabschefin hat die Beschwerdeführerin verzichtet. Sie verlangt aber
weiterhin, dass ihr die Differenz bis zur Lohnklasse 24 ausbezahlt wird, und
zwar nicht nur bis zum 30. Juni 2000 (E. 2.2.1), sondern bis zu ihrem
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, per Ende Oktober 2004 (E. 2.2.2).
2.2.1 Die Vorinstanz hat eine umfassende Prüfung der verschiedenen
Pflichtenhefte vorgenommen (vgl. E. 5 des angefochtenen Ent scheids). Aus
dieser Beurteilung ergibt sich gegebenenfalls eine Unleichbehandlung in der
Differenz zwischen den Lohnklassen 18 und 20, nicht aber zur Lohnklasse 24.
Das entspricht nicht nur den Schlussfolgerungen der Personalrekurskommission
(vgl. E. 6a ihres Entscheids), sondern auch der zutreffenden Auffassung des
Eidgenössischen Gleichstellungsbüros. Abgesehen von rechtserheblichen
Unterschieden betreffend Ausbildung und Erfahrung der Stelleninhaber weisen
die zum Vergleich herangezogenen Pflichtenhefte weitergehende Zuständigkeiten
auf (zusätzliche Aufgaben des hauptsächlich zum Vergleich stehenden
Pflichtenhefts u.a. im Bereich der EDV-Koordination, der Beratung der
Studierenden, der Gestaltung von Studienplan und Prüfungsreglement, usw.).
Die Beschwerdeführerin hatte keine Vorgesetzten- oder Führungsfunktion und
dementsprechend keine Weisungsbefugnisse oder Verantwortlichkeiten (vgl. dazu
schon E. 4.5 des Bundesgerichtsurteils vom 8. September 2004).

2.2.2 Die Forderung auf Lohnnachzahlung für die Zeit ab Juli 2000 hatte die
Beschwerdeführerin ursprünglich begründet als Schadenersatz für die angeblich
diskriminierende Nichtbeförderung zur Stabschefin. Jetzt macht sie materiell
einen anderen Anspruch geltend, indem sie behauptet, sie sei auch nach dem 1.
Juli 2000 in diskriminierender Weise entlöhnt worden. Ob das zulässig ist,
erscheint zumindest zweifelhaft, zumal diese Frage von der Vorinstanz nicht
abgeklärt wurde (und auch nicht werden musste), so dass auch die
tatbeständlichen Voraussetzungen, welche die Beurteilung eines solchen
Anspruchs ermöglichen würden, fehlen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch
dahingestellt bleiben.

Der Beschwerdeführerin blieb anlässlich der Nichtwahl zur Stabschefin der
Besitzstand gewahrt. Mit der Unterstellung unter den neuen Stabschef fielen
für sie gewisse qualifizierte Aufgaben weg. Damit bestand auch die Basis für
den Vergleich mit dem in der Lohnklasse 20 eingestuften männlichen Kollegen
nicht mehr, mit welcher die Lohnnachzahlung bis zum 30. Juni 2000
gerechtfertigt worden war. Mit dieser Unterstellung war gezwungenermassen
eine Herabstufung der Beschwerdeführerin verbunden, die nicht als
diskriminierend bezeichnet werden kann. Im Übrigen hatte sich die
Beschwerdeführerin nach der Nichtbeförderung geweigert, einfachere Arbeiten
zu übernehmen, was dann zur - bundesgerichtlich bestätigten - Entlassung
führte. Sie kann nun nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe ja nur
qualifizierte Aufgaben ausgeführt.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen. Es
sind keine Verfahrenskosten geschuldet (vgl. Art. 13 Abs. 5 GlG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Personalrekurskommission
und dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: