Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.124/2006
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{T 0/2}
2A.124/2006 /leb

Urteil vom 30. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Daniel Küng,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Familiennachzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 24. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Der mazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1962) kam im Jahre 1983
als Saisonnier erstmals in die Schweiz. Am 20. Oktober 1989 erteilte ihm das
Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 12.
Juni 1995 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

A. ________ ist seit 1982 mit einer Landsfrau, B.________ (geb. 1962),
verheiratet. Die Eheleute sind Eltern zweier Töchter (C.________, geb. 1982,
und D.________, geb. 1983) sowie eines Sohnes (E.________, geb. 1987).

B.
Am 22. Oktober 2004 stellte A.________ für seine Ehefrau und seinen Sohn
E.________ ein Familiennachzugsgesuch.

Mit Verfügung von 15. März 2005 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
das Gesuch für den Nachzug des Sohnes ab. Hingegen bewilligte das Amt den
Familiennachzug für die Ehefrau. B.________ reiste am 11. April 2005 in die
Schweiz ein.

Der von A.________ beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen
erhobene Rekurs gegen die Verweigerung des Nachzugs für den Sohn E.________
blieb ohne Erfolg, und mit Entscheid vom 24. Januar 2006 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Departementsentscheid
vom 7. Oktober 2005 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2006 führt A.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil
des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2006, den
Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen vom 7.
Oktober 2005 sowie die Verfügung des kantonalen Ausländeramtes vom 15. März
2005 aufzuheben. Ferner sei das Ausländeramt anzuweisen, das
Familiennachzugsgesuch für den Sohn E.________ zu bewilligen und diesen in
die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers einzubeziehen; eventuell
sei dem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventuell die Sache
zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Neuentscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und
das Bundesamt für Migration auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Damit besteht
kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der Ausländer
oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine
Sondernorm des Bundesrechtes oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 130 II
281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die
in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
und noch nicht 18 Jahre alt sind. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahre
1995 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er hat am 24. Oktober 2004 um
Familiennachzug für seinen Sohn E.________ ersucht. Dieser war zu diesem - im
Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG massgeblichen (BGE 129 Il 11 E. 2 S. 13 mit
Hinweis) - Zeitpunkt 17 1/2 Jahre alt. Damit besteht ein grundsätzlicher
Anspruch auf Einbezug des Sohnes in die Niederlassungsbewilligung seines
Vaters. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig.
Anfechtungsgegenstand bildet dabei aber einzig das verwaltungsgerichtliche
Urteil (vgl. Art. 98 lit. g i.V.m. Art. 98a OG). Soweit der Beschwerdeführer
auch die Aufhebung des Departementsentscheides bzw. der Verfügung des
Ausländeramtes verlangt, ist auf sein Begehren nicht einzutreten (vgl. BGE
125 II 29 E. 1c S. 33).
Auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens) kann sich der
Beschwerdeführer für den Nachzug seines inzwischen neunzehnjährigen Sohnes
nicht berufen, da hierfür auf die im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen
Entscheides gegebene Rechts- und Sachlage abzustellen ist (BGE 129 II 11 E. 2
S. 13, 120 lb 257 E. If S. 262).

Da E.________ inzwischen volljährig ist, ist fraglich, ob der
Beschwerdeführer überhaupt befugt ist, seinen Sohn zu vertreten bzw. ob er
zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 103 lit. a OG). Diese Frage kann
indessen offen bleiben, da die Beschwerde, wie im Folgenden zu zeigen sein
wird, ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

1.3  Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2
OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen
vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt.
Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel
zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und
deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
darstellt (BGE 128 Il 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass das Verwaltungsgericht ihn trotz
seines ausdrücklichen Antrages nicht mündlich angehört habe. Dadurch sei der
aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und
der Sachverhalt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
ermittelt worden.

2.2 Im fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahren muss einem Antrag auf
persönliche Anhörung des Betroffenen von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2
BV) nur dann entsprochen werden, wenn dieses Beweismittel als
entscheidrelevant erscheint; die Gelegenheit, schriftlich zu allen
wesentlichen Umständen Stellung nehmen zu können, genügt in der Regel (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2A.383/2005 vom 14. November 2005, E. 2.3,
2A.446/2002 vom 17. April 2003, E. 2.2; 2A.284/2001 vom 9. Oktober 2001, E.
2, sowie 2A.370/2000 vom 16. November 2000, E. 3b). Ebenso wenig ergibt sich
aus Art. 6 EMRK - der vom Beschwerdeführer zu Recht nicht angerufen wird -
ein Anspruch auf persönliche Anhörung durch einen Richter (Urteile
2A.284/2001 vom 9. Oktober 2001, E. 2, 2A.282/2000 vom 27. Juni 2000, E. 1
b). Der Beschwerdeführer leitet indessen einen Anspruch auf mündliche
Verhandlung auch aus dem kantonalen Recht ab: Gemäss Art. 55 des kantonalen
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (VRP SG) ist eine
mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte
notwendig ist oder zweckmässig erscheint.

2.3 Sowohl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen
Rechtsmittelverfahren war darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer das
Nachzugsrecht für seinen Sohn rechtsmissbräuchlich beansprucht. Der
Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, alles vorzubringen, was
seinen Standpunkt stützte, insbesondere wurde ihm bereits vor Erlass der
ablehnenden Verfügung des Ausländeramtes Gelegenheit eingeräumt, sich zum
Vorwurf des Rechtsmissbrauches zu äussern und die Gründe für den späten
Nachzug des Sohnes zu erläutern. Nachdem der Beschwerdeführer - der im
Übrigen die Sachverhaltsdarstellung des Departementsentscheides nicht
bestritten hatte - im schriftlichen Verfahren vor den kantonalen Instanzen zu
allen Aspekten des Streitgegenstandes Stellung nehmen konnte und sich die von
ihm vorgebrachten Argumente durchwegs schriftlich vortragen und belegen
liessen, durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei annehmen, dass zur Wahrung
der Parteirechte des Beschwerdeführers keine Notwendigkeit zur Durchführung
einer mündlichen Verhandlung bestand. Es lag auch kein Fall vor, bei welchem
spezifisch die Persönlichkeit des Betroffenen ausschlaggebend für den zu
fällenden Entscheid war (vgl. BGE 122 II 464 E. 4c S. 469 f.). Bloss damit
sich das Verwaltungsgericht ein unmittelbares "Bild über die wahren Gründe
des Familiennachzuges" machen konnte (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift), war
eine Anhörung durch das Gericht nicht erforderlich.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.
Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes sind weder
offensichtlich unrichtig noch unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen ergangen und dementsprechend für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. E. 1.3).

3.
3.1 Zweck des Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft
zu ermöglichen. Nach der Rechtsprechung ist der nachträgliche Familiennachzug
durch Eltern, die sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und einen
gemeinsamen ehelichen Haushalt führen, möglich, ohne dass besondere
stichhaltige Gründe die verzögerte Geltendmachung des Nachzugsrechtes
rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern grundsätzlich jederzeit
zulässig; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 129 II
11 E. 3.1.2 S. 14; 126 II 329 E. 3b S. 332).

3.2 Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut
zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses
Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit
Hinweisen). Beim Nachzug von Kindern ist dies der Fall, wenn nicht die
Herstellung der Familiengemeinschaft in der Schweiz beabsichtigt, sondern
Art. 17 Abs. 2 ANAG zweckwidrig für die Erlangung einer
Niederlassungsbewilligung allein im Hinblick auf eine künftige selbständige
Anwesenheit als Erwachsener und eine Erwerbsaufnahme in der Schweiz, d.h.
zwecks Verschaffung besserer Zukunftsaussichten angerufen wird (vgl. BGE 126
II 329 E. 3b S. 333; Urteile 2A.31/2005 vom 26. Mai 2005, E. 2.1; 2A.455/2004
vom 13. Dezember 2004, E. 2.1 und 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Rechtsmissbrauch kann selbst dann vorliegen, wenn das Leben in der
Familiengemeinschaft allenfalls noch eine gewisse Rolle spielen könnte,
jedoch als Motiv für die Gesuchseinreichung von verschwindend geringer
Bedeutung ist (Urteile 2A.31/2005 vom 26. Mai 2005, E. 3.1; 2A.314/2001 vom
10. Dezember 2001, E. 3d; 2A.273/2000 vom 25. August 2000, E. 3c). Das
gesetzgeberische Ziel von Art. 17 Abs. 2 ANAG, das familiäre Zusammenleben zu
ermöglichen und rechtlich abzusichern, wird nicht erreicht, wenn der in der
Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und
dieses erst kurz vor Vollendung des 18. Altersjahrs in die Schweiz holt.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Familiengemeinschaft in der Schweiz
aus guten Gründen erst nach Jahren hergestellt wird; solche Gründe müssen
sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.1
S. 253; 119 lb 81 E. 3a S. 88). Jedoch erscheint umso weniger glaubwürdig,
dass mit dem Gesuch (vorrangig) die Zusammenführung der Familie angestrebt
wird, je länger mit der Ausübung des Nachzugsrechts zugewartet wurde und je
näher das Alter des Kindes an der Grenze von 18 Jahren liegt (BGE 126 II 329
E. 3b und 4a S. 333).

3.3 Grundsätzlich haben die Fremdenpolizeibehörden den Rechtsmissbrauch
nachzuweisen. Erforderlich sind zunächst konkrete Hinweise für einen
Rechtsmissbrauch (vgl. Urteil 2A.455/2004 vom 13. Dezember 2004, E. 2.1). Ob
die Eltern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
umgehen wollen und nicht wirklich die Zusammenführung der Familie anstreben,
entzieht sich aber in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch
Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).
Bevor wegen Beweislosigkeit zugunsten des Ausländers zu entscheiden ist, muss
dieser seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 13f ANAG)
Genüge getan haben; es kann nicht Sache der Behörden sein, selbständig über
Beweggründe und Absichten der Gesuchsteller Beweis zu führen (Urteile
2A.273/2000 vom 25. August 2000, E. 3c, und 2A.314/20012 vom 10. Dezember
2001, E. 3a, 2A.715/2005 vom 13. Februar 2006 E. 2.4).
3.4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer freiwillig
während neun Jahren auf eine Familienzusammenführung verzichtet hatte. Das
Gericht erwog, der Beschwerdeführer habe bewusst darauf verzichtet, den Sohn
im Jugendalter in die Schweiz zu holen und in das schweizerische Schulsystem
und in die Familie zu integrieren. Die ausschlaggebenden Gründe für das
Familiennachzugsbegehren lägen zweifellos darin, dass der Beschwerdeführer
seinem Sohn eine weitere Ausbildung oder eine Arbeitsstelle in der Schweiz
verschaffen wolle. Aus den Akten ergebe sich, dass E.________ zu
"Studienzwecken" bzw. zum Zweck der "Weiterbildung" in die Schweiz einreisen
wolle. Der Vorinstanz könne daher keine Rechtsverletzung vorgehalten werden,
wenn sie davon ausgegangen sei, dass sich das Familiennachzugsbegehren für
E.________ nicht mit der Absicht des familiären Zusammenlebens begründen
lasse (S. 7/8 des angefochtenen Entscheides).

3.5 Sinn und Zweck des Familiennachzuges gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG
ist es, den Eltern zu ermöglichen, ihre gemeinsamen Kinder selbst zu erziehen
und zu betreuen (vgl. E. 3.1). Obwohl der Beschwerdeführer seit langem die
Möglichkeit hatte, seine Familie nachzuziehen, hat er es vorgezogen, die
Kinder getrennt von ihm in seinem Herkunftsland aufwachsen zu lassen. In
seiner Eingabe an das Bundesgericht macht der Beschwerdeführer zwar erstmals
geltend, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse wäre es ihm gar nicht möglich
gewesen, seine Frau und seine drei Kinder zu einem früheren Zeitpunkt
nachzuziehen. Dabei handelt es sich aber um eine unzulässige neue Behauptung,
die der Beschwerdeführer schon im kantonalen Verfahren hätte vorbringen
müssen, wozu er sowohl hinreichend Gelegenheit als auch Anlass gehabt hätte.
Im Übrigen erscheint dieses neue Vorbringen - worauf das Verwaltungsgericht
in seiner Vernehmlassung zu Recht hinweist - als widersprüchlich, nachdem der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seinem Sohn den Besuch einer privaten
Mittelschule im Ausland finanziert hatte, obschon dieser im Falle eines
früheren Nachzuges in der Schweiz unentgeltlich eine staatliche Mittelschule
hätte besuchen können.

Weiter ist zu beachten, dass es vorliegend nicht um die Zusammenführung der
Gesamtfamilie geht, wie sie von Art. 17 Abs. 2 ANAG geschützt wird (Urteil
2A.273/2000 vom 25. August 2000 E. 2c). Der Beschwerdeführer hat nach eigenen
Angaben mit dem Nachzugsgesuch bewusst zugewartet, bis seine beiden Töchter
volljährig waren. Er nahm damit willentlich die Trennung seiner Familie in
Kauf. Die Ausführungen über die unterschiedliche Behandlung von Söhnen und
Töchtern in seinem Kulturkreis ändern daran nichts.

Entscheidend ist vielmehr, dass der vorliegende Nachzug nicht mehr der
Integration des Sohnes in den Familienverband dient. Als das Nachzugsgesuch
gestellt wurde, war E.________ bereits 17 1/2 Jahre alt. Der Nachzug wurde
damit auf einen Zeitpunkt geplant, wo E.________ in einem Alter war, in dem
Jugendliche normalerweise nicht mehr oder nur noch kurze Zeit im Kreise ihrer
nächsten Angehörigen leben und die persönliche Betreuung der Eltern entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers nicht mehr von grosser Bedeutung ist. Im
Übrigen hatte der Beschwerdeführer im kantonalen Rechtsmittelverfahren selber
ausgeführt, dass der Sohn im Falle eines Nachzugs an einer welschen
Universität studieren könne, was unweigerlich eine räumliche Trennung von den
Eltern zur Folge gehabt hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer seine damaligen
Angaben vor Bundesgericht wieder relativiert, stellt dies die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich das vorliegend streitige
Nachzugsbegehren nicht mit der Absicht des familiären Zusammenlebens
begründen lasse, nicht in Frage.
Neu wird noch geltend gemacht, die Anwesenheit des Sohnes begünstige
"zumindest psychisch, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau" (S. 11 der Beschwerdeschrift). Abgesehen davon, dass es sich
dabei um ein unzulässiges Novum handelt, das im vorliegenden Verfahren nicht
zu berücksichtigen ist (E. 1.3), ergibt sich aus dem beigelegten Arztzeugnis
vom 28. Februar 2006 auch nicht, dass der Gesundheitszustand der Eltern die
Anwesenheit des Sohnes zwingend erfordern würde.

3.6 Mit Blick auf die wenig plausiblen, teils widersprüchlichen Erklärungen
des Beschwerdeführers für das späte Nachzugsgesuch ist der Schluss des
Verwaltungsgerichts, wonach die ausschlaggebenden Gründe für das
Familiennachzugsbegehren darin lägen, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn
in der Schweiz eine weitere Ausbildung oder eine Arbeitsstelle verschaffen
wolle, nicht zu beanstanden. Dass der Vater mit dem streitigen Gesuch in
einem gewissen Masse allenfalls auch das Zusammenleben mit seinem Sohn
anstrebt, ändert nichts, zumal dem Leben in der Familiengemeinschaft als
Motiv für den Familiennachzug vorliegend bloss eine verschwindend geringe
Bedeutung zukommt, was rechtsmissbräuchlich erscheint (E. 3.2 hievor).

4.
Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: