Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.122/2006
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2A.122/2006 /leb

Urteil vom 4. April 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Franz Hollinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im
Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Nachdem der aus Serbien-Montenegro stammende X.________ (geb. 1974) nach
erfolglosem Asylverfahren die Schweiz hatte verlassen müssen, heiratete er am
29. Januar 1994 in seinem Heimatland eine Schweizer Bürgerin. Am 28. August
1994 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Mit Urteil vom 14. Mai 1997 wurde die
Ehe geschieden, worauf die Aufenthaltsbewilligung von X.________ nicht mehr
verlängert wurde.

Aufgrund einer erneuten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin wurde X.________
am 23. November 1998 wieder eine Aufenthaltsbewilligung und am 4. September
2003 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit Ende November 2002 lebten
die Ehegatten getrennt; am 31. August 2004 wurde die Ehe geschieden.

Am 1. November 2004 heiratete X.________ in seiner Heimat eine Landsfrau, mit
der er zwei am 11. Oktober 1997 bzw. am 4. Oktober 2000 geborene Kinder hat.
In der Folge stellte er ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und
seine beiden Kinder.

B.
Am 23. März 2005 verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau, Abteilung
Verlängerungen und Massnahmen, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen sowie die Wegweisung von
X.________.

Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erhob X.________ erfolglos
Einsprache und sodann Beschwerde an das Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Februar 2006 beantragt X.________,
das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24.
Januar 2006 aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Bundesgericht hat die Akten des Rekursgerichts beigezogen, jedoch keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt nicht unter den
Ausschlussgrund gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (vgl. auch Art. 101
lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig und der
Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

1.2 Das Bundesgericht ist nach Art. 105 Abs. 2 OG an die
Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheides gebunden, wenn wie
vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen ermittelt hat.

2.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann eine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch
falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der
Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu
erhalten (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2; BGE 112 Ib 473 E. 3b
S. 475 f.). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der
Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann,
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände,
nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von
denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
relevant sind (Urteile 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002 E. 3 und 2A.366/1999
vom 16. März 2000 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Dazu gehören etwa die
Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen
Ehe (vgl. letzterwähntes Urteil E. 3c) oder die Tatsache, dass der Betroffene
aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002 E. 3.3-3.5,
veröffentlicht in: Pra 2002 Nr. 163; Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003,
E. 3.4.3 in fine). Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung
bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern
gewesen wäre (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2.1, mit
Hinweisen).

2.2 Das Rekursgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten
Rechtsprechung aus und hat diese im konkreten Fall korrekt angewandt.

Bereits während der ersten Ehe mit einer Schweizer Bürgerin hatte der
Beschwerdeführer nachweislich eine Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau.
Diese Kontakte sowie die Geburt der beiden Kinder hat der Beschwerdeführer
sowohl seinen schweizerischen Ehefrauen als auch den zuständigen Behörden
bewusst verheimlicht. Schon ein Hinweis auf die am 11. Oktober 1997 bzw. am
4. Oktober 2000 geborenen Kinder hätte die Fremdenpolizeibehörde zu Fragen
über die Beziehung des Beschwerdeführers zu deren Mutter veranlasst. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von der Geburt der Kinder erst Ende
2002 Kenntnis erhalten, ist völlig unglaubwürdig. Aber selbst wenn von seiner
Darstellung ausgegangen würde, änderte sich nichts an der Feststellung, dass
er die Existenz der Kinder gegenüber den Fremdenpolizeibehörden anlässlich
der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bewusst verschwiegen hat.

Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Ende August 2003 eingereichten
Formular "Verfallsanzeige (Ausweis B)" bezüglich der Frage des Getrenntlebens
eine schon aufgrund der Akten als solche erkennbare falsche Auskunft gegeben
hatte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er verkennt dabei, dass die
Behörden auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des
Gesuchstellers vertrauen dürfen und nicht dazu verpflichtet sind, diese
systematisch nachzuprüfen. Wer bewusst eine falsche Auskunft gibt und
gestützt darauf eine Niederlassungsbewilligung erhält, kann nicht auf deren
Bestand vertrauen, selbst wenn die Behörde die Unrichtigkeit der Angabe hätte
entdecken können. Im Übrigen konnte die Behörde aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers, der sein Gesuch auf den Fortbestand der Ehe stützte, zum
Schluss gelangen, es habe sich bei der aktenkundigen Trennung nur um eine
vorübergehende gehandelt.

Die Berufung auf das Urteil des Rekursgerichts vom 26. November 2004 in
Sachen M. ist unbehelflich. Im Gegensatz zu dem dort massgeblichen
Sachverhalt waren im vorliegenden Fall keine Indizien dafür ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer andern Frau pflegte und mit ihr
Kinder zeugte. Für die Behörden bestand daher kein Anlass, diesbezüglich
Nachforschungen vorzunehmen. Es trifft somit nicht zu, dass die Behörden von
den effektiven familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers Kenntnis
hatten, als sie ihm die Niederlassungsbewilligung erteilten.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer eine eheähnliche Parallelbeziehung
mit seiner heutigen Ehefrau geführt hat, deren pflichtgemässe Offenlegung der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung zweifellos entgegengestanden wäre.
Der Beschwerdeführer hat demnach seine Informationspflicht gegenüber den
fremdenpolizeilichen Behörden verletzt und die Niederlassungsbewilligung
durch planmässige Vorkehren und wissentliches Verschweigen von wesentlichen
Tatsachen erschlichen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG sind somit ohne
weiteres erfüllt.

2.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im vorliegenden
Fall auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist im ehemaligen
Jugoslawien aufgewachsen und im Alter von 20 Jahren in die Schweiz
eingereist. Er hält sich zwar seit rund elfeinhalb Jahren hier auf und hat
sich offenbar beruflich gut eingelebt. Von einer Verwurzelung in der Schweiz
kann jedoch nicht die Rede sein. Zudem konnte er grösstenteils nur in der
Schweiz verbleiben, weil er sich rechtsmissbräuchlich auf die bloss formell
bestehenden Ehen mit Schweizer Bürgerinnen berief und die
Fremdenpolizeibehörden nicht pflichtgemäss über die effektiven familiären
Verhältnisse orientierte.  Ins Gewicht fällt sodann, dass seine heutige
Ehefrau sowie die zwei gemeinsamen Kinder im Kosovo leben und dass der
Beschwerdeführer mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen
Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Hinweise darauf, dass die
dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen offensichtlich unrichtig
wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den
Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Dem Beschwerdeführer ist daher
zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren.

3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und
im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Zur Begründung kann
ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art.
36a Abs. 3 OG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: