Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.11/2006
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2A.11/2006 /sza

Urteil vom 13. April 2006
II.  ffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Pr sident,
Bundesrichter Betschart, Hungerb hler,
Wurzburger, M ller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________ AG,
Beschwerdef hrerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

gegen

Bundesamt f r Kommunikation,
Postfach, 2501 Biel/Bienne,
Eidgen ssische Rekurskommission f r Infrastruktur und Umwelt, Postfach 336,
3000 Bern 14.

Nummernwiderruf,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgen ssischen
Rekurskommission f r Infrastruktur und Umwelt vom 21. November 2005.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG verf gt unter anderem  ber die Mehrwertdienstnummern 0901
901 000, 0901 456 000 sowie 0901 251 251, die sie im Rahmen von
TV-Gewinnspielen einsetzt ("easy cash" auf VIVA Schweiz, "call&win" auf SAT 1
Schweiz und "Star Game" auf Star TV). Das Publikum wird dabei aufgefordert,
zu einem Tarif von "1.50 CHF/Anruf", "1.50 SFR/Anruf" bzw. "1.50 Fr./Anruf
und Minute" auf eine der eingeblendeten Nummern zu telefonieren. Einzelne,
nach dem Zufallsprinzip ausgew hlte Teilnehmer werden zur ckgerufen bzw. in
die Sendung geschaltet, wo sie bei richtiger Beantwortung der Fragen oder
R tsel einen (Geld-)Preis gewinnen k nnen. Die Mehrwertdienstgeb hr wird f r
jeden Anruf erhoben, d.h. auch f r solche, die nicht zugeschaltet werden bzw.
keinen R ckruf zur Folge haben. Am Spiel kann per Postkarte teilgenommen
werden. In diesem Fall wird die Telefonnummer des Zuschauers nach Eingang der
Karte in das Zufallssystem eingespiesen; sie nimmt an diesem Tag wie ein
mehrwertdienstpflichtiger Telefonanruf mit einer potentiellen Chance auf
R ckruf am Spiel teil.

B.
Am 25. April 2005 widerrief das Bundesamt f r Kommunikation (BAKOM) mit
sofortiger Wirkung die Mehrwertdienstnummern 0901 901 000, 0901 456 000 und
0901 251 251, da diese nicht den Nutzungsbedingungen gem ss eingesetzt w rden
und der Verdacht bestehe, dass sie zu einer unzul ssigen lotterie hnlichen
Veranstaltung dienten. Die X.________ AG gelangte am 25. Mai 2005 hiergegen
an die Eidgen ssische Rekurskommission f r Infrastruktur und Umwelt
(REKO/INUM), deren Pr sident am 20. Juni 2005 die aufschiebende Wirkung ihrer
Beschwerde wiederherstellte, wogegen das Eidgen ssische Departement f r
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erfolglos beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde f hrte (Urteil 2A.426/2005 vom
30. August 2005). Am 21. November 2005 wies die Rekurskommission die
Beschwerde gegen den Nummernwiderruf ab, soweit sie darauf eintrat; wie das
BAKOM ging sie davon aus, dass die Nummern zu lotterie hnlichen
Veranstaltungen verwendet w rden und die Preisangaben in Verletzung der
Nutzungsbestimmungen nicht hinreichend klar erfolgten.

C.
Die X.________ AG hat hiergegen beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, den Entscheid der
Rekurskommission aufzuheben, auf den Widerruf der Mehrwertdienstnummern 0901
901 000, 0901 456 000 und 0901 252 251 zu verzichten und die Vorinstanz zu
verpflichten, die Swisscom AG anzuhalten, die entsprechenden Nummern wieder
in Betrieb zu nehmen. Die Rekurskommission und das Bundesamt f r
Kommunikation widersetzen sich dem.

D.
Mit Verf gung vom 27. Januar 2006 hat der Abteilungspr sident das mit der
Beschwerde verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erw gung:

1.
1.1 Entscheide der Eidgen ssischen Rekurskommission f r Infrastruktur und
Umwelt  ber den Widerruf von einzeln zugeteilten Rufnummern (INA-Nummern
[INA: Individual Number Allocation]) unterliegen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 61 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10] und Art. 97
ff. OG; Urteil 2A.426/2005 vom 20. August 2005, E. 1). Zwar stehen die
umstrittenen Nummern heute unabh ngig vom vorliegenden Widerrufsverfahren
nicht mehr in Betrieb, nachdem das Statthalteramt Z rich die Erl se daraus
beschlagnahmen liess und die Quizspiele im Anschluss hieran in ihrer
bisherigen Form eingestellt wurden; dennoch hat die Beschwerdef hrerin ein
aktuelles schutzw rdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Eingabe (vgl.
Art. 103 lit. a OG): Sollte das Strafverfahren zu ihren Gunsten ausgehen,
k nnte sie ohne den Widerruf die Nummern in gleicher Weise einsetzen wie
zuvor; im  brigen verf gt sie  ber zahlreiche andere 0901-Nummern
("Unterhaltung, Spiele, Response"), bei denen sich die Frage des
bedingungskonformen Einsatzes stellen kann (vgl. auch BGE 131 II 670 E. 1.2).
Auf ihre frist- (vgl. Art. 106 OG) und formgerecht (vgl. Art. 108 OG)
eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten.

1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet jedoch ausschliesslich der
Widerruf der Nummern 0901 901 000, 0901 456 000 und 0901 251 251 aufgrund des
Sachverhalts, wie er der Verf gung des BAKOM und dem Entscheid der
Rekurskommission zu Grunde liegt. Soweit die Beschwerdef hrerin inzwischen
andere Nummern in ver nderter Weise zu Quizspielen einsetzt, ist auf die
Frage von deren bedingungskonformer Verwendung und auf die Ausf hrungen
hierzu in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen. Streitobjekt in der
nachtr glichen Verwaltungsrechtspflege bildet einzig das durch die
angefochtene Verf gung geregelte Rechtsverh ltnis. Gegenst nde,  ber welche
die Verwaltung als erstinstanzlich verf gende Beh rde nicht befunden hat und
 ber die sie nicht zu entscheiden hatte, k nnen aus Gr nden der funktionellen
Zust ndigkeit durch die  bergeordneten Instanzen nicht gepr ft werden (BGE
117 Ib 114 E. 5b S. 118 f.; Urteil 2A.121/2004 vom 16. M rz 2005, E. 2.1;
K lz/H ner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Aufl., Z rich 1998, S. 149, Rz. 404; Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 42 ff., dort
insbesondere S. 44 f., Ziff. 4.2).

2.
Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 6. Oktober 1997  ber die
Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104) kann das
Bundesamt die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn deren
Inhaber das anwendbare Recht - insbesondere die Bestimmungen der AEFV selber,
jene der Zuteilungsverf gung oder die Vorschriften des Bundesamts -
missachtet. Einzeln zugeteilte Nummern k nnen zudem widerrufen werden, falls
der Verdacht besteht, dass der Inhaber sie zu einem rechtswidrigen Zweck oder
in rechtswidriger Weise gebraucht (vgl. Art. 24g Abs. 2 AEFV). Die
Vorinstanzen sind davon ausgegangen, die Beschwerdef hrerin habe die
umstrittenen Nummern bedingungswidrig und zu einem verbotenen Zweck benutzt:
Es m sse angenommen werden, dass die umstrittenen Gewinnspiele gegen die
Lotteriegesetzgebung verstiessen (Art. 1 ff. des Bundesgesetzes vom 8. Juni
1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsm ssigen Wetten [LG, SR 935.51]
bzw. Art. 43 der entsprechenden Verordnung vom 27. Mai 1924 [LV, SR
935.511]); zudem seien die Preisinformationen in Verletzung der
Preisbekanntgabeverordnung zu klein und nicht "deutlich und
unmissverst ndlich" bzw. nicht hinreichend spezifiziert erfolgt, da nicht in
geeigneter Weise darauf hingewiesen worden sei, dass bereits der Anrufversuch
die Mehrwertdienstpflicht ausl se (Art. 10 Abs. 1 lit. q i.V.m. Art. 13 Abs.
1bis der Verordnung vom 11. Dezember 1978  ber die Bekanntgabe von Preisen
[PBV, SR 942.211]). Die Beschwerdef hrerin bestreitet diese Vorw rfe.

3.
3.1
3.1.1 Lotterien und lotterie hnliche Veranstaltungen sind unter Vorbehalt
gewisser Ausnahmen (Tombolas [Art. 2 Abs. 1 LG], Lotterien zu gemeinn tzigen
und wohlt tigen Zwecken sowie Pr mienanleihen [Art. 3 LG]) verboten (Art. 1
Abs. 1 LG und Art. 43 LV). Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der
gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgesch fts ein
verm gensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird,  ber
dessen Erwerb, Gr sse und Beschaffenheit planm ssig durch Ziehung von Losen
oder Nummern oder durch ein  hnliches auf Zufall gestelltes Mittel
entschieden wird (Art. 1 Abs. 2 LG). Nach Art. 43 Ziff. 2 LV sind den
Lotterien Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art gleichgestellt, an
denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines
Rechtsgesch fts teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder die
H he der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Umst nden
abh ngt, die der Teilnehmer nicht kennt (vgl. BGE 123 IV 175 E. 1a S. 178,
225 E. 2c S. 229; David/Reutter, Schweizerisches Werberecht, 2. Aufl., Z rich
2001, S. 97).

3.1.2 Als Einsatz im Sinne der Lotteriegesetzgebung gilt der Verm genswert,
den der Einleger als Gegenleistung f r die Teilnahme an der Verlosung der in
Aussicht gestellten Gewinne erbringen muss. Unerheblich ist, ob der Einsatz
letztlich dem Veranstalter oder einem Dritten zufliesst und ob aus der
Veranstaltung ein Gewinn resultiert. Der Einsatz kann in einer anderen
Leistung eines Verm genswerts enthalten sein, so insbesondere etwa - wie hier
- im Anbieteranteil von Mehrwertdienstnummern (BGE 123 IV 175 E. 2 S. 178
ff.; David/Reutter, a.a.O., S. 91). Auch ganz kleine Betr ge von einigen
Rappen stellen einen Einsatz dar; keinen solchen bilden dagegen die Kosten,
welche bei der  bermittlung der Wettbewerbsl sung anfallen wie die normalen
Telefongeb hren (BGE 125 IV 213 E. 1b/aa S. 215; 123 IV 175 E. 2a/bb S. 179;
vgl. auch Urs Saxer, Die Lotterie mit der Lotterie: Sind Telefongeb hren
Lotterieeins tze?, in: Medialex 1997, S. 187 f.). Ein Wettbewerb ist jedoch
bloss dann eine lotterie hnliche Veranstaltung, wenn daran "nur nach Leistung
eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgesch ftes" teilgenommen
werden kann (Art. 43 Ziff. 2 LV). Ist eine Teilnahme ohne dies m glich, liegt
praxisgem ss keine lotterie hnliche Veranstaltung vor, falls der Wettbewerb
f r das Durchschnittspublikum unmissverst ndlich als Gratisveranstaltung
erkennbar ist, an der unabh ngig von einem Einsatz mit gleichen
Gewinnaussichten teilgenommen werden kann (BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216). Dies
gilt nach der Rechtsprechung nicht nur f r Werbe-Gewinnspiele mit oder ohne
Abschluss eines Rechtsgesch fts, sondern auch und ganz allgemein f r die
Teilnahme an Wettbewerben mit oder ohne Leistung eines lotterierechtlich
relevanten Einsatzes mit gleichen Gewinnaussichten (so ausdr cklich BGE 125
IV 213 E. 1c S. 216/217).

3.2
3.2.1 Im vorliegenden Fall kann der TV-Zuschauer versuchen, die
Wettbewerbsl sung  ber die umstrittenen Mehrwertdienstnummern zum Preis von
Fr. 1.50 pro Anruf bzw. Anrufversuch w hrend der jeweiligen Sendung
durchzugeben, oder ohne Zusatzkosten per Postkarte mit der mathematisch
gleichen Chance wie die Teilnehmer eines sp teren Spiels an diesem mitmachen.
Damit besteht - wie die Vorinstanzen zu Recht festgestellt haben - nicht die
M glichkeit, sich mittels Postkarte gratis mit den gleichen Gewinnaussichten
am Spiel zu beteiligen: Nur der Zuschauer, welcher auf eine der
eingeblendeten Mehrwertdienstnummern der Beschwerdef hrerin anruft, hat die
Aussicht, auf die in der jeweiligen Sendung unmittelbar gestellte Frage
antworten bzw. das gerade gezeigte R tsel l sen zu k nnen. Wer per Postkarte
mitspielt, weiss nicht mit Bestimmtheit, an welchem Tag, bei welchem R tsel
oder Spiel und bei welcher Gewinnsumme er allenfalls zur ckgerufen wird,
sollte seine Telefonnummer ausgelost werden. Eine Spontanteilnahme - etwa
unter Ber cksichtigung der bereits ausgestrahlten falschen Antworten - bleibt
ihm verwehrt; er hat zudem das Risiko, sich mit einer Frage konfrontiert zu
sehen, deren Antwort er nicht kennt, w hrend der Telefonspieler sich nur
meldet, wenn er die richtige Antwort zumindest zu wissen glaubt. Der
Zuschauer, der sich am Wettbewerb mit einer Postkarte beteiligt, hat damit
nicht die gleichen Spielbedingungen wie der telefonierende, einen Einsatz
leistende Spieler und deshalb auch nicht die gleichen Gewinnaussichten wie
dieser, selbst wenn die Auswahl der Personen, die zugeschaltet bzw.
zur ckgerufen werden, unabh ngig vom Kommunikationsmittel  ber den
Zufallsgenerator nach der Anzahl der gesamten Teilnehmer am jeweiligen Spiel
gleich zuf llig erfolgt.

3.2.2 Hieran  ndert - entgegen den Einw nden der Beschwerdef hrerin - nichts,
dass die verschiedenen Spiele immer  hnlicher Natur und gleich leicht sein
sollen, weshalb es nicht darauf ankomme, an welchem Spiel teilgenommen werde:
Die einzelnen Spiele erfordern jeweils unterschiedliche F higkeiten bzw.
Kenntnisse und sind nicht immer gleich schwer; sie sind auch nicht f r
jedermann ohne weiteres l sbar. So oder anders ist dem Zuschauer, der sich
mit einer Postkarte gratis beteiligt, im Voraus nicht bekannt, um welchen
Preis er spielt; zumindest in diesem Punkt ist seine Beteiligung deshalb
nicht chancengleich m glich, selbst wenn davon ausgegangen w rde, die
einzelnen Spiele seien unter sich ohne weiteres austauschbar. Die
Beschwerdef hrerin kann in diesem Zusammenhang nichts aus der von ihr
angerufenen Einstellungsverf gung der Bezirksanwaltschaft Z rich vom 5.
Oktober 2001 ableiten, in der diese wegen der Austauschbarkeit der Spiele
einen Verstoss gegen das Lotteriegesetz verneint hat: Der entsprechende
Entscheid erging aufgrund eines (offenbar leicht) anderen Sachverhalts durch
eine andere Beh rde als hier und betraf nicht die Sendungen der
Beschwerdef hrerin. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verschafft
nur einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in beh rdliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begr ndendes Verhalten,
sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden B rger ber hrende
Angelegenheit selber bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60; 129 I 161 E. 4.1 u.
4.2 S. 170; 126 II 377 E. 3a S. 387; 122 II 113 E. 3b/cc S. 123). Weder das
BAKOM noch die Rekurskommission waren somit an die zitierte Verf gung der
Bezirksanwaltschaft gebunden; es w re an der Beschwerdef hrerin gewesen, die
Zul ssigkeit der von ihr organisierten Spiele allenfalls selber
lotterierechtlich bei den zust ndigen Beh rden abkl ren zu lassen; sie durfte
sich diesbez glich nicht allein auf eine Einstellungsverf gung einer
erstinstanzlichen Beh rde in einem anderen Fall verlassen. Im  brigen geht es
vorliegend nicht um ein Strafverfahren, sondern um den Widerruf der
verwendeten Mehrwertdienstnummern, weshalb die geltend gemachte
Irrtumsproblematik hier nicht weiter vertieft zu werden braucht.

3.2.3 Die umstrittenen Spiele sind aufgrund ihrer Anlage f r das
Durchschnittspublikum auch nicht ohne weiteres und unmissverst ndlich als
Veranstaltungen erkennbar, an denen ohne Einsatz mit gleichen
Gewinnaussichten teilgenommen werden kann (BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216): Ziel
der einzelnen Sendung ist es, m glichst viele Telefonanrufe und
Beantwortungsversuche zu provozieren und die damit verbundenen
Mehrwertdienstgeb hren einzunehmen. Der Pr sentator fordert immer wieder dazu
auf, anzurufen, da die Antwort einfach sei und nicht mehr viel Zeit bleibe,
den Gewinn zu realisieren. Die Spiele sind zum Teil bewusst so gestaltet,
dass auf einfache Fragen lange keine Antwort zugelassen bzw. entgegengenommen
und dem Zuschauer dadurch der Eindruck vermittelt wird, es gingen keine
L sungen ein, was seine Chancen bei einem Anruf erh he. Die
Teilnahmem glichkeit mittels Postkarte, auf die meist nur in sehr kleiner,
unleserlicher Schrift hingewiesen wird, r ckt durch die Spieldynamik in den
Hintergrund; beim Publikum wird der Eindruck erweckt, letztlich nur mit dem
geb hrenpflichtigen Anruf das Spielgeschehen beeinflussen zu k nnen. F r den
Zuschauer ist nicht nachvollziehbar, wie er sich mit dem Einsenden einer
Postkarte am Spiel gratis soll beteiligen k nnen, muss er doch davon
ausgehen, dass diese zu sp t eintreffen wird, da die Quizfrage, deren L sung
er zu kennen glaubt, innerhalb der jeweiligen Spielzeit beantwortet werden
muss. Soweit der Pr sentator m ndlich darauf hinweist, dass die Teilnahme
auch per Postkarte m glich sei, werden dem Zuschauer keine zus tzlichen
Erkl rungen geliefert; solche findet er zwar auf dem Teletext, doch kann von
ihm, falls er  berhaupt  ber einen Zugang zu diesem verf gt, nicht erwartet
werden, dass er erst eine entsprechende Recherche t tigt; die Veranstaltung
muss nach der Rechtsprechung aufgrund der Ank ndigung selber f r den
Interessenten "ohne weiteres und unmissverst ndlich" als Gratisveranstaltung
erkennbar sein (BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216).

3.3 Da - was die Beschwerdef hrerin nicht bestreitet - bei ihren Spielen auch
alle  brigen Voraussetzungen f r eine lotterie hnliche Veranstaltung im Sinne
von Art. 43 Ziff. 2 LV erf llt sind (Aussicht auf Gewinn, Planm ssigkeit und
aleatorisches Element: vgl. BGE 125 IV 213 E. 1a S. 215; 123 IV 175 E. 1a S.
178), hat sie die umstrittenen Mehrwertdienstnummern somit missbr uchlich
eingesetzt. Das BAKOM durfte diese deshalb in Anwendung von Art. 24g Abs. 2
AEFV widerrufen. Das war nicht unverh ltnism ssig, nachdem der Einsatz von
Mehrwertdienstnummern der Beschwerdef hrerin wiederholt zu Beanstandungen
Anlass gegeben hatte und keine nachhaltige Verbesserung der Situation
festgestellt werden konnte.

4.
Der Widerruf rechtfertigte sich auch, soweit er gest tzt auf Art. 11 Abs. 1
lit. b AEFV erfolgte:
4.1 Nach den Besonderen Nutzungsbedingungen des BAKOM in den
Zuteilungsverf gungen f r die umstrittenen Nummern war die Beschwerdef hrerin
gehalten, die Bestimmungen der Preisbekanntgabeverordnung zu beachten und bei
jeder schriftlichen und m ndlichen Bekanntgabe der Nummern den Tarif
inklusive Mehrwertsteuer in Franken und Rappen pro Minute bzw. pro Anruf
"deutlich und unmissverst ndlich" anzugeben (Zuteilungsverf gungen vom 1.
September 2001 bzw. 20. November 2002, Ziff. 3 der Besonderen
Nutzungsbedingungen). Das Gleiche galt gest tzt auf Art. 13 Abs. 1bis PBV (in
der Fassung vom 28. April 1999 bzw. 21. Januar 2004): Danach sind dem
Konsumenten die Grundgeb hr und der Preis pro Minute bekannt zu geben, wenn
in der Werbung die Telefonnummer oder sonstige Zeichen- oder Buchstabenfolgen
eines entgeltlichen Mehrwertdienstes publiziert werden. Kommt ein anderer
Tarifablauf zur Anwendung, muss die Taxierung "transparent" (Fassung vom 28.
April 1999) bzw. "unmissverst ndlich" (Fassung vom 21. Januar 2004) sein. Die
Preisinformationen haben in mindestens der gleichen Schriftgr sse zu erfolgen
wie die beworbenen Mehrwertdienstnummern (Fassung vom 21. Januar 2004; in
Kraft seit dem 1. Juni 2004). Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich
hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit
und Verrechnungss tze von Dienstleistungen sich die Angabe bezieht (Art. 14
Abs. 1 PBV; vgl. hierzu: BGE 113 IV 36 ff.; 112 IV 125 ff.).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdef hrerin bestreitet nicht, dass einzelne Preisangaben bei
ihren Spielen auch nach dem 1. Juni 2004 jeweils kleiner eingeblendet wurden
als die entsprechenden Nummern. Sie beruft sich hierf r jedoch auf das
Informationsblatt des Staatssekretariats f r Wirtschaft (seco) vom 1. Juni
2004 zur Preisbekanntgabe und Werbung f r telefonische Mehrwertdienste.
Danach kann die Gr sse der Schrift ausnahmsweise durch andere graphische
Elemente kompensiert werden, welche die Kriterien der Klarheit, Transparenz,
Verst ndlichkeit und guten Lesbarkeit der Preisinformation erf llen (Ziff.
4.1). Ob und wieweit eine solche Ausnahmeregelung mit Blick auf die klare
Verordnungsbestimmung rechtlich zul ssig ist (zur Rechtsnatur der
Informationsbl tter: Guido Sutter, Die Preisbekanntgabepflicht als Instrument
der Konsumenteninformation, in: Jahrbuch des Schweizerischen
Konsumentenrechts 1999, S. 199 ff., dort S. 209; Lucas David, Schweizerisches
Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Bern 1997, S. 132, N. 560), kann dahingestellt
bleiben: Hinsichtlich der Mehrwertdienstnummer 0901 251 251 ging das BAKOM
(mit dem seco) davon aus, dass wegen der schwarzen Preis- und weissen
Nummernangabe auf jeweils orangem Hintergrund allenfalls noch von einer
gen genden Kompensation im Sinne des Informationsschreibens ausgegangen
werden k nne; es liess die Frage letztlich aber offen, da die Nummer bereits
wegen ihres Verwendungszwecks (Verdacht der lotterie hnlichen Veranstaltung)
zu widerrufen war. Die Problematik braucht aus dem gleichen Grund auch hier
nicht vertieft zu werden. F r die Nummern 0901 901 000 und 0901 456 000 ist
nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdef hrerin nicht dargetan, welche
spezifischen Elemente eine Ausnahme von der Pflicht h tten rechtfertigen
k nnen, den Preis in gleicher Gr sse wie die Nummern selber anzugeben. Die
Preisanschrift und die Nummernangabe erfolgten in weisser Schrift auf
dunkelblauem Hintergrund, wobei die Nummer gr sser eingeblendet wurde als die
Preisangabe, ohne dass deren Lesbarkeit anderswie in irgendeiner Weise
optisch verst rkt worden w re.

4.2.2 Soweit die Beschwerdef hrerin geltend macht, es sei - da es sich dabei
um eine subjektive Einsch tzung handle - nicht leicht zu beurteilen, ob eine
Preisangabe klar, transparent, verst ndlich und gut lesbar erscheine,
verkennt sie, dass der Verordnungsgeber gerade deswegen mit der Schriftgr sse
ein m glichst einfach handhabbares Kriterium als Regel vorgeben wollte. Wird
dieses erf llt, ist - unter Vorbehalt der Vereitelung des Gesetzeszwecks
durch andere Mittel (Farbabstufungen/Schriftwahl usw.) - zu vermuten, dass
die Angabe hinreichend klar erfolgt ist und den gesetzlichen Pflichten
nachgekommen wurde. Die von der Beschwerdef hrerin vertretene Auffassung
machte die Ausnahme zur Regel, was weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und
Zweck von Art. 13 Abs. 1bis PBV bzw. dem Informationsblatt des seco vereinbar
ist, welches nur "ausnahmsweise" eine Abweichung von der gleichen
Schriftgr sse zul sst. Es ist nicht ersichtlich, weshalb - wie die
Beschwerdef hrerin weiter einwendet - die Einblendungen der Nummern 0901 901
000 und 0901 456 000 bzw. die damit verbundenen Preisangaben noch dem
Staatssekretariat f r Wirtschaft h tten unterbreitet werden m ssen: Nachdem
dieses wegen des farblichen Unterschieds die Preisanschrift f r die Nummer
0901 251 251 als "gerade noch" gen gend gewertet hatte, durfte das BAKOM
davon ausgehen, dass dies auf die anderen beiden Nummern nicht mehr zutraf,
weshalb sich weitere Abkl rungen er brigten.

4.3
Die Beschwerdef hrerin verstiess schliesslich auch insofern gegen die
Preisbekanntgabeverordnung, als sie es unterliess, bei ihren TV-Gewinnspielen
darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem erfolglosen Versuch, Name und
Telefonnummer respektive die L sung der gestellten Frage zu hinterlegen, die
Mehrwertdienstgeb hr geschuldet war:
4.3.1 Mit der Preisbekanntgabeverordnung soll aus lauterkeits- und
wettbewerbsrechtlichen Gr nden sichergestellt werden, dass dem Konsumenten
Preise eindeutig, klar, miteinander vergleichbar und nicht irref hrend
kommuniziert werden (vgl. Art. 1 PBV; Sutter, a.a.O., S. 202; David, a.a.O.,
N. 558 ff.; BGE 128 IV 177 ff.; 108 IV 120 ff.). Es muss f r ihn aus den
Angaben deutlich ersichtlich sein, auf welche Art und Einheit sowie auf
welchen Verrechnungssatz von Dienstleistungen sich der angegebene Preis
jeweils bezieht (Art. 14 Abs. 1 PBV). Der Spezifizierungspflicht ist nur dann
Gen ge getan, wenn der Konsument sich eine klare und zutreffende Vorstellung
 ber den Inhalt der in Aussicht gestellten Gegenleistung machen kann (Bruno
Glaus, Medien-, Marketing- und Werberecht, Rapperswil 2004, S. 182;
David/Reutter, a.a.O., S. 98; Sigmund Pugatsch, 090x-Nummern und die
M ndigkeit des B rgers, in: Medialex 2004, S. 4 in fine); er muss sich  ber
die Preislage ohne R ckfrage orientieren k nnen (Sutter, a.a.O., S. 213).

4.3.2 Dies war hier nicht der Fall: Mit der gew hlten Anschrift von "1.50
CHF/Anruf", "1.50 SFR/Anruf", "1.50 Fr. Anruf/Minute" wurde beim Zuschauer im
Rahmen der Spielanlage, bei welcher der Pr sentator zu immer weiteren Anrufen
motivierte bzw. eine entsprechende Aufforderung am Telefon erfolgte ("Pech
gehabt. Versuchen Sie's gleich noch einmal" usw.), der Eindruck erweckt, der
Mehrwertdienstanteil sei geschuldet, wenn der L sungsvorschlag in der Sendung
selber unterbreitet bzw. zumindest die L sung oder die eigene Nummer f r den
R ckruf  bermittelt werden konnte. Diese Annahme wurde dadurch verst rkt,
dass die mit dem Anruf verbundenen Kosten, d.h. die jeweiligen Spieleins tze,
nicht unmittelbar zu leisten waren, sondern erst mit der Telefonrechnung
anfielen, weshalb dem Konsumenten nicht sofort bewusst werden konnte, dass
die Angabe "pro Anruf" auch die in seinen Augen nur versuchte Teilnahme am
Spiel erfasste.

4.3.3 Bei Spielen der vorliegenden Art ist die vom Konsumenten f r den
Mehrwertdienstanteil erwartete Leistung die Entgegennahme seiner L sung oder
zumindest seiner Personalien f r den R ckruf, nicht die blosse Herstellung
der Verbindung der Telefonleitung. Rechnet er allenfalls hierf r noch mit der
Erhebung der ordentlichen Telefongeb hr, muss er nicht ohne weiteres davon
ausgehen, dass in diesem Fall auch bereits schon der entsprechende
Mehrwertdienstanteil geschuldet ist. Der Vergleich der Beschwerdef hrerin
zwischen ihrer Mehrwertdienstgeb hr und der ordentlichen Geb hr, die beim
Anruf auf einen Telefonbeantworter anf llt,  berzeugt deshalb nicht. Im einen
Fall geht es f r den Konsumenten erkennbar allein um die technische
Herstellung der Telefonverbindung als abzugeltende Dienstleistung; im andern
besteht f r ihn die Vorstellung, f r den von ihm hier ber hinaus abgegoltenen
Mehrwert - analog zu Kreuzwortr tseln von Zeitungen (vgl. BGE 125 IV 213 ff.)
- zumindest die Antwort auf das Ratespiel bzw. die eigene Nummer f r den
R ckruf hinterlegen zu k nnen, bevor es zur Auslosung und Zuschaltung kommt.
Die beiden Sachverhalte sind somit nicht miteinander vergleichbar.

4.3.4 Ziel der Beschwerdef hrerin ist es, m glichst viele Anrufe mit den
entsprechenden Mehrwertdienstgeb hren auf die umstrittenen Nummern zu
erhalten; es darf deshalb von ihr - aus lauterkeitsrechtlichen Gr nden -
erwartet werden, dass sie hinsichtlich ihrer Preise fair informiert und nicht
in etlichen F llen  ber eine zweideutige Preisangabe einen Irrtum des
Konsumenten auszunutzen versucht; es sind deshalb strenge Anforderungen an
die Eindeutigkeit ihrer Preisanschriften zu stellen. Im Zusammenhang mit
Preisangaben bei der Erwachsenenunterhaltung hat das Bundesgericht
festgehalten, dass es dabei auch darum gehe, potentielle Kunden zu sch tzen,
die selbst zur L sung von einfachen Rechenaufgaben nicht in der Lage seien
(vgl. BGE 128 IV 177 E. 2.3 S. 182); es stellte bei seiner Beurteilung somit
nicht nur auf den durchschnittlichen, sondern gerade auch auf den nicht
besonders gewandten und deswegen verst rkt schutzw rdigen Konsumenten ab.
Soweit die Beschwerdef hrerin nicht darauf hinwies, dass die Mehrwertgeb hr
in jedem Fall erhoben wird (z.B. "1.50 CHF/Anruf oder Anrufversuch"), waren
ihre Angaben f r diesen ungen gend spezifiziert und "nicht
unmissverst ndlich" bzw. nicht hinreichend "transparent" im Sinne von Art. 13
Abs. 1bis PBV.

5.
5.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit unbegr ndet und deshalb
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdef hrerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
153 und Art. 153a OG). Parteientsch digungen sind nicht geschuldet (Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgeb hr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdef hrerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdef hrerin, dem Bundesamt f r Kommunikation
und der Eidgen ssischen Rekurskommission f r Infrastruktur und Umwelt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2006

Im Namen der II.  ffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Pr sident:  Der Gerichtsschreiber: