II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.11/2006
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2A.11/2006 /sza Urteil vom 13. April 2006 II. ffentlichrechtliche Abteilung Bundesrichter Merkli, Pr sident, Bundesrichter Betschart, Hungerb hler, Wurzburger, M ller, Gerichtsschreiber Hugi Yar. X. ________ AG, Beschwerdef hrerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, gegen Bundesamt f r Kommunikation, Postfach, 2501 Biel/Bienne, Eidgen ssische Rekurskommission f r Infrastruktur und Umwelt, Postfach 336, 3000 Bern 14. Nummernwiderruf, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgen ssischen Rekurskommission f r Infrastruktur und Umwelt vom 21. November 2005. Sachverhalt: A. Die X.________ AG verf gt unter anderem ber die Mehrwertdienstnummern 0901 901 000, 0901 456 000 sowie 0901 251 251, die sie im Rahmen von TV-Gewinnspielen einsetzt ("easy cash" auf VIVA Schweiz, "call&win" auf SAT 1 Schweiz und "Star Game" auf Star TV). Das Publikum wird dabei aufgefordert, zu einem Tarif von "1.50 CHF/Anruf", "1.50 SFR/Anruf" bzw. "1.50 Fr./Anruf und Minute" auf eine der eingeblendeten Nummern zu telefonieren. Einzelne, nach dem Zufallsprinzip ausgew hlte Teilnehmer werden zur ckgerufen bzw. in die Sendung geschaltet, wo sie bei richtiger Beantwortung der Fragen oder R tsel einen (Geld-)Preis gewinnen k nnen. Die Mehrwertdienstgeb hr wird f r jeden Anruf erhoben, d.h. auch f r solche, die nicht zugeschaltet werden bzw. keinen R ckruf zur Folge haben. Am Spiel kann per Postkarte teilgenommen werden. In diesem Fall wird die Telefonnummer des Zuschauers nach Eingang der Karte in das Zufallssystem eingespiesen; sie nimmt an diesem Tag wie ein mehrwertdienstpflichtiger Telefonanruf mit einer potentiellen Chance auf R ckruf am Spiel teil. B. Am 25. April 2005 widerrief das Bundesamt f r Kommunikation (BAKOM) mit sofortiger Wirkung die Mehrwertdienstnummern 0901 901 000, 0901 456 000 und 0901 251 251, da diese nicht den Nutzungsbedingungen gem ss eingesetzt w rden und der Verdacht bestehe, dass sie zu einer unzul ssigen lotterie hnlichen Veranstaltung dienten. Die X.________ AG gelangte am 25. Mai 2005 hiergegen an die Eidgen ssische Rekurskommission f r Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM), deren Pr sident am 20. Juni 2005 die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde wiederherstellte, wogegen das Eidgen ssische Departement f r Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erfolglos beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde f hrte (Urteil 2A.426/2005 vom 30. August 2005). Am 21. November 2005 wies die Rekurskommission die Beschwerde gegen den Nummernwiderruf ab, soweit sie darauf eintrat; wie das BAKOM ging sie davon aus, dass die Nummern zu lotterie hnlichen Veranstaltungen verwendet w rden und die Preisangaben in Verletzung der Nutzungsbestimmungen nicht hinreichend klar erfolgten. C. Die X.________ AG hat hiergegen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben, auf den Widerruf der Mehrwertdienstnummern 0901 901 000, 0901 456 000 und 0901 252 251 zu verzichten und die Vorinstanz zu verpflichten, die Swisscom AG anzuhalten, die entsprechenden Nummern wieder in Betrieb zu nehmen. Die Rekurskommission und das Bundesamt f r Kommunikation widersetzen sich dem. D. Mit Verf gung vom 27. Januar 2006 hat der Abteilungspr sident das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. 1.1 Entscheide der Eidgen ssischen Rekurskommission f r Infrastruktur und Umwelt ber den Widerruf von einzeln zugeteilten Rufnummern (INA-Nummern [INA: Individual Number Allocation]) unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 61 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10] und Art. 97 ff. OG; Urteil 2A.426/2005 vom 20. August 2005, E. 1). Zwar stehen die umstrittenen Nummern heute unabh ngig vom vorliegenden Widerrufsverfahren nicht mehr in Betrieb, nachdem das Statthalteramt Z rich die Erl se daraus beschlagnahmen liess und die Quizspiele im Anschluss hieran in ihrer bisherigen Form eingestellt wurden; dennoch hat die Beschwerdef hrerin ein aktuelles schutzw rdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Eingabe (vgl. Art. 103 lit. a OG): Sollte das Strafverfahren zu ihren Gunsten ausgehen, k nnte sie ohne den Widerruf die Nummern in gleicher Weise einsetzen wie zuvor; im brigen verf gt sie ber zahlreiche andere 0901-Nummern ("Unterhaltung, Spiele, Response"), bei denen sich die Frage des bedingungskonformen Einsatzes stellen kann (vgl. auch BGE 131 II 670 E. 1.2). Auf ihre frist- (vgl. Art. 106 OG) und formgerecht (vgl. Art. 108 OG) eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet jedoch ausschliesslich der Widerruf der Nummern 0901 901 000, 0901 456 000 und 0901 251 251 aufgrund des Sachverhalts, wie er der Verf gung des BAKOM und dem Entscheid der Rekurskommission zu Grunde liegt. Soweit die Beschwerdef hrerin inzwischen andere Nummern in ver nderter Weise zu Quizspielen einsetzt, ist auf die Frage von deren bedingungskonformer Verwendung und auf die Ausf hrungen hierzu in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen. Streitobjekt in der nachtr glichen Verwaltungsrechtspflege bildet einzig das durch die angefochtene Verf gung geregelte Rechtsverh ltnis. Gegenst nde, ber welche die Verwaltung als erstinstanzlich verf gende Beh rde nicht befunden hat und ber die sie nicht zu entscheiden hatte, k nnen aus Gr nden der funktionellen Zust ndigkeit durch die bergeordneten Instanzen nicht gepr ft werden (BGE 117 Ib 114 E. 5b S. 118 f.; Urteil 2A.121/2004 vom 16. M rz 2005, E. 2.1; K lz/H ner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Z rich 1998, S. 149, Rz. 404; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 42 ff., dort insbesondere S. 44 f., Ziff. 4.2). 2. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 6. Oktober 1997 ber die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104) kann das Bundesamt die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn deren Inhaber das anwendbare Recht - insbesondere die Bestimmungen der AEFV selber, jene der Zuteilungsverf gung oder die Vorschriften des Bundesamts - missachtet. Einzeln zugeteilte Nummern k nnen zudem widerrufen werden, falls der Verdacht besteht, dass der Inhaber sie zu einem rechtswidrigen Zweck oder in rechtswidriger Weise gebraucht (vgl. Art. 24g Abs. 2 AEFV). Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, die Beschwerdef hrerin habe die umstrittenen Nummern bedingungswidrig und zu einem verbotenen Zweck benutzt: Es m sse angenommen werden, dass die umstrittenen Gewinnspiele gegen die Lotteriegesetzgebung verstiessen (Art. 1 ff. des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsm ssigen Wetten [LG, SR 935.51] bzw. Art. 43 der entsprechenden Verordnung vom 27. Mai 1924 [LV, SR 935.511]); zudem seien die Preisinformationen in Verletzung der Preisbekanntgabeverordnung zu klein und nicht "deutlich und unmissverst ndlich" bzw. nicht hinreichend spezifiziert erfolgt, da nicht in geeigneter Weise darauf hingewiesen worden sei, dass bereits der Anrufversuch die Mehrwertdienstpflicht ausl se (Art. 10 Abs. 1 lit. q i.V.m. Art. 13 Abs. 1bis der Verordnung vom 11. Dezember 1978 ber die Bekanntgabe von Preisen [PBV, SR 942.211]). Die Beschwerdef hrerin bestreitet diese Vorw rfe. 3. 3.1 3.1.1 Lotterien und lotterie hnliche Veranstaltungen sind unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen (Tombolas [Art. 2 Abs. 1 LG], Lotterien zu gemeinn tzigen und wohlt tigen Zwecken sowie Pr mienanleihen [Art. 3 LG]) verboten (Art. 1 Abs. 1 LG und Art. 43 LV). Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgesch fts ein verm gensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, ber dessen Erwerb, Gr sse und Beschaffenheit planm ssig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein hnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird (Art. 1 Abs. 2 LG). Nach Art. 43 Ziff. 2 LV sind den Lotterien Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art gleichgestellt, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgesch fts teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder die H he der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Umst nden abh ngt, die der Teilnehmer nicht kennt (vgl. BGE 123 IV 175 E. 1a S. 178, 225 E. 2c S. 229; David/Reutter, Schweizerisches Werberecht, 2. Aufl., Z rich 2001, S. 97). 3.1.2 Als Einsatz im Sinne der Lotteriegesetzgebung gilt der Verm genswert, den der Einleger als Gegenleistung f r die Teilnahme an der Verlosung der in Aussicht gestellten Gewinne erbringen muss. Unerheblich ist, ob der Einsatz letztlich dem Veranstalter oder einem Dritten zufliesst und ob aus der Veranstaltung ein Gewinn resultiert. Der Einsatz kann in einer anderen Leistung eines Verm genswerts enthalten sein, so insbesondere etwa - wie hier - im Anbieteranteil von Mehrwertdienstnummern (BGE 123 IV 175 E. 2 S. 178 ff.; David/Reutter, a.a.O., S. 91). Auch ganz kleine Betr ge von einigen Rappen stellen einen Einsatz dar; keinen solchen bilden dagegen die Kosten, welche bei der bermittlung der Wettbewerbsl sung anfallen wie die normalen Telefongeb hren (BGE 125 IV 213 E. 1b/aa S. 215; 123 IV 175 E. 2a/bb S. 179; vgl. auch Urs Saxer, Die Lotterie mit der Lotterie: Sind Telefongeb hren Lotterieeins tze?, in: Medialex 1997, S. 187 f.). Ein Wettbewerb ist jedoch bloss dann eine lotterie hnliche Veranstaltung, wenn daran "nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgesch ftes" teilgenommen werden kann (Art. 43 Ziff. 2 LV). Ist eine Teilnahme ohne dies m glich, liegt praxisgem ss keine lotterie hnliche Veranstaltung vor, falls der Wettbewerb f r das Durchschnittspublikum unmissverst ndlich als Gratisveranstaltung erkennbar ist, an der unabh ngig von einem Einsatz mit gleichen Gewinnaussichten teilgenommen werden kann (BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216). Dies gilt nach der Rechtsprechung nicht nur f r Werbe-Gewinnspiele mit oder ohne Abschluss eines Rechtsgesch fts, sondern auch und ganz allgemein f r die Teilnahme an Wettbewerben mit oder ohne Leistung eines lotterierechtlich relevanten Einsatzes mit gleichen Gewinnaussichten (so ausdr cklich BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216/217). 3.2 3.2.1 Im vorliegenden Fall kann der TV-Zuschauer versuchen, die Wettbewerbsl sung ber die umstrittenen Mehrwertdienstnummern zum Preis von Fr. 1.50 pro Anruf bzw. Anrufversuch w hrend der jeweiligen Sendung durchzugeben, oder ohne Zusatzkosten per Postkarte mit der mathematisch gleichen Chance wie die Teilnehmer eines sp teren Spiels an diesem mitmachen. Damit besteht - wie die Vorinstanzen zu Recht festgestellt haben - nicht die M glichkeit, sich mittels Postkarte gratis mit den gleichen Gewinnaussichten am Spiel zu beteiligen: Nur der Zuschauer, welcher auf eine der eingeblendeten Mehrwertdienstnummern der Beschwerdef hrerin anruft, hat die Aussicht, auf die in der jeweiligen Sendung unmittelbar gestellte Frage antworten bzw. das gerade gezeigte R tsel l sen zu k nnen. Wer per Postkarte mitspielt, weiss nicht mit Bestimmtheit, an welchem Tag, bei welchem R tsel oder Spiel und bei welcher Gewinnsumme er allenfalls zur ckgerufen wird, sollte seine Telefonnummer ausgelost werden. Eine Spontanteilnahme - etwa unter Ber cksichtigung der bereits ausgestrahlten falschen Antworten - bleibt ihm verwehrt; er hat zudem das Risiko, sich mit einer Frage konfrontiert zu sehen, deren Antwort er nicht kennt, w hrend der Telefonspieler sich nur meldet, wenn er die richtige Antwort zumindest zu wissen glaubt. Der Zuschauer, der sich am Wettbewerb mit einer Postkarte beteiligt, hat damit nicht die gleichen Spielbedingungen wie der telefonierende, einen Einsatz leistende Spieler und deshalb auch nicht die gleichen Gewinnaussichten wie dieser, selbst wenn die Auswahl der Personen, die zugeschaltet bzw. zur ckgerufen werden, unabh ngig vom Kommunikationsmittel ber den Zufallsgenerator nach der Anzahl der gesamten Teilnehmer am jeweiligen Spiel gleich zuf llig erfolgt. 3.2.2 Hieran ndert - entgegen den Einw nden der Beschwerdef hrerin - nichts, dass die verschiedenen Spiele immer hnlicher Natur und gleich leicht sein sollen, weshalb es nicht darauf ankomme, an welchem Spiel teilgenommen werde: Die einzelnen Spiele erfordern jeweils unterschiedliche F higkeiten bzw. Kenntnisse und sind nicht immer gleich schwer; sie sind auch nicht f r jedermann ohne weiteres l sbar. So oder anders ist dem Zuschauer, der sich mit einer Postkarte gratis beteiligt, im Voraus nicht bekannt, um welchen Preis er spielt; zumindest in diesem Punkt ist seine Beteiligung deshalb nicht chancengleich m glich, selbst wenn davon ausgegangen w rde, die einzelnen Spiele seien unter sich ohne weiteres austauschbar. Die Beschwerdef hrerin kann in diesem Zusammenhang nichts aus der von ihr angerufenen Einstellungsverf gung der Bezirksanwaltschaft Z rich vom 5. Oktober 2001 ableiten, in der diese wegen der Austauschbarkeit der Spiele einen Verstoss gegen das Lotteriegesetz verneint hat: Der entsprechende Entscheid erging aufgrund eines (offenbar leicht) anderen Sachverhalts durch eine andere Beh rde als hier und betraf nicht die Sendungen der Beschwerdef hrerin. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verschafft nur einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in beh rdliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begr ndendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden B rger ber hrende Angelegenheit selber bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60; 129 I 161 E. 4.1 u. 4.2 S. 170; 126 II 377 E. 3a S. 387; 122 II 113 E. 3b/cc S. 123). Weder das BAKOM noch die Rekurskommission waren somit an die zitierte Verf gung der Bezirksanwaltschaft gebunden; es w re an der Beschwerdef hrerin gewesen, die Zul ssigkeit der von ihr organisierten Spiele allenfalls selber lotterierechtlich bei den zust ndigen Beh rden abkl ren zu lassen; sie durfte sich diesbez glich nicht allein auf eine Einstellungsverf gung einer erstinstanzlichen Beh rde in einem anderen Fall verlassen. Im brigen geht es vorliegend nicht um ein Strafverfahren, sondern um den Widerruf der verwendeten Mehrwertdienstnummern, weshalb die geltend gemachte Irrtumsproblematik hier nicht weiter vertieft zu werden braucht. 3.2.3 Die umstrittenen Spiele sind aufgrund ihrer Anlage f r das Durchschnittspublikum auch nicht ohne weiteres und unmissverst ndlich als Veranstaltungen erkennbar, an denen ohne Einsatz mit gleichen Gewinnaussichten teilgenommen werden kann (BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216): Ziel der einzelnen Sendung ist es, m glichst viele Telefonanrufe und Beantwortungsversuche zu provozieren und die damit verbundenen Mehrwertdienstgeb hren einzunehmen. Der Pr sentator fordert immer wieder dazu auf, anzurufen, da die Antwort einfach sei und nicht mehr viel Zeit bleibe, den Gewinn zu realisieren. Die Spiele sind zum Teil bewusst so gestaltet, dass auf einfache Fragen lange keine Antwort zugelassen bzw. entgegengenommen und dem Zuschauer dadurch der Eindruck vermittelt wird, es gingen keine L sungen ein, was seine Chancen bei einem Anruf erh he. Die Teilnahmem glichkeit mittels Postkarte, auf die meist nur in sehr kleiner, unleserlicher Schrift hingewiesen wird, r ckt durch die Spieldynamik in den Hintergrund; beim Publikum wird der Eindruck erweckt, letztlich nur mit dem geb hrenpflichtigen Anruf das Spielgeschehen beeinflussen zu k nnen. F r den Zuschauer ist nicht nachvollziehbar, wie er sich mit dem Einsenden einer Postkarte am Spiel gratis soll beteiligen k nnen, muss er doch davon ausgehen, dass diese zu sp t eintreffen wird, da die Quizfrage, deren L sung er zu kennen glaubt, innerhalb der jeweiligen Spielzeit beantwortet werden muss. Soweit der Pr sentator m ndlich darauf hinweist, dass die Teilnahme auch per Postkarte m glich sei, werden dem Zuschauer keine zus tzlichen Erkl rungen geliefert; solche findet er zwar auf dem Teletext, doch kann von ihm, falls er berhaupt ber einen Zugang zu diesem verf gt, nicht erwartet werden, dass er erst eine entsprechende Recherche t tigt; die Veranstaltung muss nach der Rechtsprechung aufgrund der Ank ndigung selber f r den Interessenten "ohne weiteres und unmissverst ndlich" als Gratisveranstaltung erkennbar sein (BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216). 3.3 Da - was die Beschwerdef hrerin nicht bestreitet - bei ihren Spielen auch alle brigen Voraussetzungen f r eine lotterie hnliche Veranstaltung im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 LV erf llt sind (Aussicht auf Gewinn, Planm ssigkeit und aleatorisches Element: vgl. BGE 125 IV 213 E. 1a S. 215; 123 IV 175 E. 1a S. 178), hat sie die umstrittenen Mehrwertdienstnummern somit missbr uchlich eingesetzt. Das BAKOM durfte diese deshalb in Anwendung von Art. 24g Abs. 2 AEFV widerrufen. Das war nicht unverh ltnism ssig, nachdem der Einsatz von Mehrwertdienstnummern der Beschwerdef hrerin wiederholt zu Beanstandungen Anlass gegeben hatte und keine nachhaltige Verbesserung der Situation festgestellt werden konnte. 4. Der Widerruf rechtfertigte sich auch, soweit er gest tzt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b AEFV erfolgte: 4.1 Nach den Besonderen Nutzungsbedingungen des BAKOM in den Zuteilungsverf gungen f r die umstrittenen Nummern war die Beschwerdef hrerin gehalten, die Bestimmungen der Preisbekanntgabeverordnung zu beachten und bei jeder schriftlichen und m ndlichen Bekanntgabe der Nummern den Tarif inklusive Mehrwertsteuer in Franken und Rappen pro Minute bzw. pro Anruf "deutlich und unmissverst ndlich" anzugeben (Zuteilungsverf gungen vom 1. September 2001 bzw. 20. November 2002, Ziff. 3 der Besonderen Nutzungsbedingungen). Das Gleiche galt gest tzt auf Art. 13 Abs. 1bis PBV (in der Fassung vom 28. April 1999 bzw. 21. Januar 2004): Danach sind dem Konsumenten die Grundgeb hr und der Preis pro Minute bekannt zu geben, wenn in der Werbung die Telefonnummer oder sonstige Zeichen- oder Buchstabenfolgen eines entgeltlichen Mehrwertdienstes publiziert werden. Kommt ein anderer Tarifablauf zur Anwendung, muss die Taxierung "transparent" (Fassung vom 28. April 1999) bzw. "unmissverst ndlich" (Fassung vom 21. Januar 2004) sein. Die Preisinformationen haben in mindestens der gleichen Schriftgr sse zu erfolgen wie die beworbenen Mehrwertdienstnummern (Fassung vom 21. Januar 2004; in Kraft seit dem 1. Juni 2004). Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungss tze von Dienstleistungen sich die Angabe bezieht (Art. 14 Abs. 1 PBV; vgl. hierzu: BGE 113 IV 36 ff.; 112 IV 125 ff.). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdef hrerin bestreitet nicht, dass einzelne Preisangaben bei ihren Spielen auch nach dem 1. Juni 2004 jeweils kleiner eingeblendet wurden als die entsprechenden Nummern. Sie beruft sich hierf r jedoch auf das Informationsblatt des Staatssekretariats f r Wirtschaft (seco) vom 1. Juni 2004 zur Preisbekanntgabe und Werbung f r telefonische Mehrwertdienste. Danach kann die Gr sse der Schrift ausnahmsweise durch andere graphische Elemente kompensiert werden, welche die Kriterien der Klarheit, Transparenz, Verst ndlichkeit und guten Lesbarkeit der Preisinformation erf llen (Ziff. 4.1). Ob und wieweit eine solche Ausnahmeregelung mit Blick auf die klare Verordnungsbestimmung rechtlich zul ssig ist (zur Rechtsnatur der Informationsbl tter: Guido Sutter, Die Preisbekanntgabepflicht als Instrument der Konsumenteninformation, in: Jahrbuch des Schweizerischen Konsumentenrechts 1999, S. 199 ff., dort S. 209; Lucas David, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Bern 1997, S. 132, N. 560), kann dahingestellt bleiben: Hinsichtlich der Mehrwertdienstnummer 0901 251 251 ging das BAKOM (mit dem seco) davon aus, dass wegen der schwarzen Preis- und weissen Nummernangabe auf jeweils orangem Hintergrund allenfalls noch von einer gen genden Kompensation im Sinne des Informationsschreibens ausgegangen werden k nne; es liess die Frage letztlich aber offen, da die Nummer bereits wegen ihres Verwendungszwecks (Verdacht der lotterie hnlichen Veranstaltung) zu widerrufen war. Die Problematik braucht aus dem gleichen Grund auch hier nicht vertieft zu werden. F r die Nummern 0901 901 000 und 0901 456 000 ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdef hrerin nicht dargetan, welche spezifischen Elemente eine Ausnahme von der Pflicht h tten rechtfertigen k nnen, den Preis in gleicher Gr sse wie die Nummern selber anzugeben. Die Preisanschrift und die Nummernangabe erfolgten in weisser Schrift auf dunkelblauem Hintergrund, wobei die Nummer gr sser eingeblendet wurde als die Preisangabe, ohne dass deren Lesbarkeit anderswie in irgendeiner Weise optisch verst rkt worden w re. 4.2.2 Soweit die Beschwerdef hrerin geltend macht, es sei - da es sich dabei um eine subjektive Einsch tzung handle - nicht leicht zu beurteilen, ob eine Preisangabe klar, transparent, verst ndlich und gut lesbar erscheine, verkennt sie, dass der Verordnungsgeber gerade deswegen mit der Schriftgr sse ein m glichst einfach handhabbares Kriterium als Regel vorgeben wollte. Wird dieses erf llt, ist - unter Vorbehalt der Vereitelung des Gesetzeszwecks durch andere Mittel (Farbabstufungen/Schriftwahl usw.) - zu vermuten, dass die Angabe hinreichend klar erfolgt ist und den gesetzlichen Pflichten nachgekommen wurde. Die von der Beschwerdef hrerin vertretene Auffassung machte die Ausnahme zur Regel, was weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von Art. 13 Abs. 1bis PBV bzw. dem Informationsblatt des seco vereinbar ist, welches nur "ausnahmsweise" eine Abweichung von der gleichen Schriftgr sse zul sst. Es ist nicht ersichtlich, weshalb - wie die Beschwerdef hrerin weiter einwendet - die Einblendungen der Nummern 0901 901 000 und 0901 456 000 bzw. die damit verbundenen Preisangaben noch dem Staatssekretariat f r Wirtschaft h tten unterbreitet werden m ssen: Nachdem dieses wegen des farblichen Unterschieds die Preisanschrift f r die Nummer 0901 251 251 als "gerade noch" gen gend gewertet hatte, durfte das BAKOM davon ausgehen, dass dies auf die anderen beiden Nummern nicht mehr zutraf, weshalb sich weitere Abkl rungen er brigten. 4.3 Die Beschwerdef hrerin verstiess schliesslich auch insofern gegen die Preisbekanntgabeverordnung, als sie es unterliess, bei ihren TV-Gewinnspielen darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem erfolglosen Versuch, Name und Telefonnummer respektive die L sung der gestellten Frage zu hinterlegen, die Mehrwertdienstgeb hr geschuldet war: 4.3.1 Mit der Preisbekanntgabeverordnung soll aus lauterkeits- und wettbewerbsrechtlichen Gr nden sichergestellt werden, dass dem Konsumenten Preise eindeutig, klar, miteinander vergleichbar und nicht irref hrend kommuniziert werden (vgl. Art. 1 PBV; Sutter, a.a.O., S. 202; David, a.a.O., N. 558 ff.; BGE 128 IV 177 ff.; 108 IV 120 ff.). Es muss f r ihn aus den Angaben deutlich ersichtlich sein, auf welche Art und Einheit sowie auf welchen Verrechnungssatz von Dienstleistungen sich der angegebene Preis jeweils bezieht (Art. 14 Abs. 1 PBV). Der Spezifizierungspflicht ist nur dann Gen ge getan, wenn der Konsument sich eine klare und zutreffende Vorstellung ber den Inhalt der in Aussicht gestellten Gegenleistung machen kann (Bruno Glaus, Medien-, Marketing- und Werberecht, Rapperswil 2004, S. 182; David/Reutter, a.a.O., S. 98; Sigmund Pugatsch, 090x-Nummern und die M ndigkeit des B rgers, in: Medialex 2004, S. 4 in fine); er muss sich ber die Preislage ohne R ckfrage orientieren k nnen (Sutter, a.a.O., S. 213). 4.3.2 Dies war hier nicht der Fall: Mit der gew hlten Anschrift von "1.50 CHF/Anruf", "1.50 SFR/Anruf", "1.50 Fr. Anruf/Minute" wurde beim Zuschauer im Rahmen der Spielanlage, bei welcher der Pr sentator zu immer weiteren Anrufen motivierte bzw. eine entsprechende Aufforderung am Telefon erfolgte ("Pech gehabt. Versuchen Sie's gleich noch einmal" usw.), der Eindruck erweckt, der Mehrwertdienstanteil sei geschuldet, wenn der L sungsvorschlag in der Sendung selber unterbreitet bzw. zumindest die L sung oder die eigene Nummer f r den R ckruf bermittelt werden konnte. Diese Annahme wurde dadurch verst rkt, dass die mit dem Anruf verbundenen Kosten, d.h. die jeweiligen Spieleins tze, nicht unmittelbar zu leisten waren, sondern erst mit der Telefonrechnung anfielen, weshalb dem Konsumenten nicht sofort bewusst werden konnte, dass die Angabe "pro Anruf" auch die in seinen Augen nur versuchte Teilnahme am Spiel erfasste. 4.3.3 Bei Spielen der vorliegenden Art ist die vom Konsumenten f r den Mehrwertdienstanteil erwartete Leistung die Entgegennahme seiner L sung oder zumindest seiner Personalien f r den R ckruf, nicht die blosse Herstellung der Verbindung der Telefonleitung. Rechnet er allenfalls hierf r noch mit der Erhebung der ordentlichen Telefongeb hr, muss er nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass in diesem Fall auch bereits schon der entsprechende Mehrwertdienstanteil geschuldet ist. Der Vergleich der Beschwerdef hrerin zwischen ihrer Mehrwertdienstgeb hr und der ordentlichen Geb hr, die beim Anruf auf einen Telefonbeantworter anf llt, berzeugt deshalb nicht. Im einen Fall geht es f r den Konsumenten erkennbar allein um die technische Herstellung der Telefonverbindung als abzugeltende Dienstleistung; im andern besteht f r ihn die Vorstellung, f r den von ihm hier ber hinaus abgegoltenen Mehrwert - analog zu Kreuzwortr tseln von Zeitungen (vgl. BGE 125 IV 213 ff.) - zumindest die Antwort auf das Ratespiel bzw. die eigene Nummer f r den R ckruf hinterlegen zu k nnen, bevor es zur Auslosung und Zuschaltung kommt. Die beiden Sachverhalte sind somit nicht miteinander vergleichbar. 4.3.4 Ziel der Beschwerdef hrerin ist es, m glichst viele Anrufe mit den entsprechenden Mehrwertdienstgeb hren auf die umstrittenen Nummern zu erhalten; es darf deshalb von ihr - aus lauterkeitsrechtlichen Gr nden - erwartet werden, dass sie hinsichtlich ihrer Preise fair informiert und nicht in etlichen F llen ber eine zweideutige Preisangabe einen Irrtum des Konsumenten auszunutzen versucht; es sind deshalb strenge Anforderungen an die Eindeutigkeit ihrer Preisanschriften zu stellen. Im Zusammenhang mit Preisangaben bei der Erwachsenenunterhaltung hat das Bundesgericht festgehalten, dass es dabei auch darum gehe, potentielle Kunden zu sch tzen, die selbst zur L sung von einfachen Rechenaufgaben nicht in der Lage seien (vgl. BGE 128 IV 177 E. 2.3 S. 182); es stellte bei seiner Beurteilung somit nicht nur auf den durchschnittlichen, sondern gerade auch auf den nicht besonders gewandten und deswegen verst rkt schutzw rdigen Konsumenten ab. Soweit die Beschwerdef hrerin nicht darauf hinwies, dass die Mehrwertgeb hr in jedem Fall erhoben wird (z.B. "1.50 CHF/Anruf oder Anrufversuch"), waren ihre Angaben f r diesen ungen gend spezifiziert und "nicht unmissverst ndlich" bzw. nicht hinreichend "transparent" im Sinne von Art. 13 Abs. 1bis PBV. 5. 5.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit unbegr ndet und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdef hrerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientsch digungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdef hrerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdef hrerin, dem Bundesamt f r Kommunikation und der Eidgen ssischen Rekurskommission f r Infrastruktur und Umwelt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. April 2006 Im Namen der II. ffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Der Gerichtsschreiber: