Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.107/2006
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2A.107/2006 /leb

Urteil vom 2. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

1. A.C.________,
2.B.C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde X.________, handelnd durch den Gemeinderat,
Steuerverwaltung des Kantons Luzern,
Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.

Grundstückgewinnsteuer,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 23. Januar 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
A. C. und B.C.________ kauften am 1. Mai 2000 für 500'000 Franken das
Zweifamilienhaus in X.________ (LU), in welchem sie zuvor jahrelang als
Mieter gewohnt hatten. Bereits am 23. Mai 2001 verkauften sie die
Liegenschaft weiter, wobei sie einen Verkaufspreis von 720'000 Franken
erzielten. Am 14. November 2001 erhob die Gemeinde X.________ - basierend auf
einem Grundstückgewinn von 185'624 Franken - eine Grundstückgewinnsteuer von
59'911 Franken. Innert erstreckter Frist für den Steueraufschub (vgl. unten
E. 3.1 i.f.) kauften die Ehegatten C.________ am 30. Oktober 2003 eine
Ersatzliegenschaft in Z.________ (LU), für welche sie 700'000 Franken
bezahlten. In der Folge ersuchten A.C. und B.C.________ um Rückerstattung der
entrichteten Grundstückgewinnsteuer. Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 wurde
die rechtskräftige Veranlagung revidiert und die Grundstückgewinnsteuer auf
16'951 Franken reduziert. Im anschliessenden Einspracheverfahren verlangten
die Ehegatten C.________ erfolglos einen uneingeschränkten Steueraufschub
sowie die Rückerstattung des gesamten Steuerbetrags. Auf Beschwerde hin
schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die revidierte Veranlagung
(Urteil vom 23. Januar 2006).

2.
2.1 Am 22. Februar 2006 haben A.C. und B.C.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Dieses Rechtsmittel ist zulässig,
zumal die vorliegend streitige Grundstückgewinnsteuer das Jahr 2001 betrifft
(vgl. Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR
642.14]; BGE 130 II 202 E. 1 S. 204). Allerdings ist die Beschwerde
offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG
(Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische
Begründung) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.2 Nicht einzutreten ist auf die Eingabe der Beschwerdeführer, soweit diese
mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen, weil der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Harmonisierungsbereich lediglich
kassatorische Wirkung zukommt (Art. 73 Abs. 3 StHG). Nicht einzutreten ist
darauf auch insoweit, als eine Abänderung der Verfügung vom 18. Juni 2004
verlangt wird: Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Bundesgericht
nur letztinstanzliche kantonale Entscheide, nicht aber solche unterer
Instanzen angefochten werden (Art. 98 lit. g OG).

3.
3.1 Gewinne aus der Veräusserung eines Grundstücks unterliegen von
Bundesrechts wegen der Grundstückgewinnsteuer (vgl. Art. 12 Abs. 1 StHG).
Allerdings wird die Besteuerung in gewissen Fällen aufgeschoben, so unter
anderem bei "Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten
Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei
erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer
gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird" (Art. 12
Abs. 3 lit. e StHG). Bezüglich der Dauer der angemessenen Frist belässt das
Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einigen Spielraum (vgl. Urteil
2A.445/2004, in: StE 2005 A 23.1 Nr. 11). Gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des
Luzerner Gesetzes vom 31. Oktober 1961 über die Grundstückgewinnsteuer
(GGStG/LU; Fassung vom 22. November 1999) wird die Besteuerung dann
aufgeschoben, wenn der Erlös ein Jahr vor oder zwei Jahre nach der
Veräusserung in eine Ersatzliegenschaft investiert wird (wobei die
zweijährige Frist auf höchstens vier Jahre erstreckt werden kann; vgl. § 4
Abs. 3 GGStG/LU in der Fassung vom 22. November 1999).

3.2 Den Beschwerdeführern wurde der Steueraufschub mittels nachträglicher
Revision der Veranlagungsverfügung gewährt (vgl. § 35 Ziff. 4 GGStG/LU),
allerdings nur im Umfang von 64 Prozent des Grundstückgewinns. Die Vorinstanz
hat dies mit dem Umstand begründet, dass die Beschwerdeführer vom verkauften
Zweifamilienhaus nur das Erd- und das Dachgeschoss genutzt hätten, nicht aber
die Wohnung im ersten Stock, in welcher die frühere Eigentümerin bis zu ihrem
Hinschied im Dezember 1998 gelebt hatte. Die betreffende Wohnung sei während
der Besitzdauer der Beschwerdeführer leer gestanden und überhaupt nicht
genutzt worden. Nach gewissen Renovationsarbeiten wohne darin heute eines der
beiden Ehepaare, die das Haus (zusammen) gekauft hätten. Der
Selbstnutzungsgrad von 64 Prozent ergibt sich alsdann aus einem Vergleich der
Fläche der von den Beschwerdeführern genutzten Geschosse und jener des
ungenutzten Obergeschosses.

3.3 Diese Ausführungen der Vorinstanz sind mit Blick auf die Regelung von
Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG nicht zu beanstanden. Gemäss dieser ist ein
Steueraufschub nur für die Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich
selbstgenutzten Wohnliegenschaft zu gewähren, wobei der Gesetzestext insoweit
ausdrücklich von "Einfamilienhaus" bzw. "casa monofamiliare" (französisch
ungenau: "maison") spricht. Die Beschwerdeführer hatten nach den
unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid im Zweifamilienhaus,
das sie verkauft haben, nicht beide Wohnungen genutzt. Haben sie nicht die
ganze Liegenschaft selbst bewohnt, so ist diese zum Vornherein nicht als
"Einfamilienhaus" im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG zu betrachten.
Dabei können die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass eine der Wohnungen
während ihrer Besitzdauer gänzlich ungenutzt blieb, nichts zu ihren Gunsten
ableiten: Würde es einer Selbstnutzung gleich gesetzt, wenn der Eigentümer
eines Mehrfamilienhauses eine (oder gar mehrere) Wohnung leer stehen lässt,
so liesse sich der Selbstnutzungsgrad im Hinblick auf eine bevorstehende
Veräusserung der Liegenschaft beliebig manipulieren.

3.4 Die Beschwerdeführer kritisieren in verschiedener Hinsicht die
tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Sie verkennen dabei,
dass das Bundesgericht, falls - wie hier - eine richterliche Behörde als
Vorinstanz entschieden hat, grundsätzlich an deren Sachverhaltsfeststellungen
gebunden ist; es kann sich über diese nur hinwegsetzen, soweit der
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
Entsprechendes ist vorliegend nicht dargetan, weder bezüglich der angeblichen
Unbewohnbarkeit der Wohnung im Obergeschoss noch hinsichtlich der behaupteten
eigenen Investitionen der Beschwerdeführer oder der Berücksichtigung von
Garage und "Grundstücksfläche" zur Bestimmung des Selbstnutzungsgrads.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht
auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde X.________, der
Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: