Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.106/2006
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2A.106/2006 /leb

Urteil vom 1. März 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Postfach, 4410 Liestal.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 1. Februar 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1964) stammt nach eigenen Angaben aus Guinea und durchlief
in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Das Amt für Migration
Basel-Landschaft nahm ihn am 30. Januar 2006 in Ausschaffungshaft, welche der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht
Basel-Landschaft am 1. Februar 2006 prüfte und bis zum 29. April 2006
bestätigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der
Haft zu entlassen.

2.
Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib
134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann gestützt auf die eingeholten
Akten ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt
werden:
2.1 Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Beschwerdeführer am 14. April 2004
im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen. Dieser hat erklärt, nicht in
seine Heimat zurückkehren zu wollen, und - trotz wiederholter Aufforderungen
hierzu - nichts unternommen, um sich die angeblich fehlenden Reisepapiere zu
beschaffen. Beim Herkunftsgespräch am 30. Januar 2006 verweigerte er jegliche
Kooperation und versuchte er, seine Identität und Herkunft zu verschleiern.
Bereits vier Tage zuvor hatte er, um den Vollzug seiner Ausschaffung zu
vereiteln, erklärt, bisher falsche Angaben gemacht zu haben, in Tat und
Wahrheit aus Sierra Leone zu stammen und sich hernach in Marokko, Tunesien
und Algerien aufgehalten zu haben, bevor er mit einem gefälschten Pass von
England her in die Schweiz eingereist sei. Hierauf ist er inzwischen offenbar
wieder zurückgekommen. Gestützt auf die Abklärungen des Bundesamts für
Migration kann heute davon ausgegangen werden, dass er aus Guinea-Conakry
stammt; dennoch hat er sich bisher geweigert, die erforderliche "Déclaration
Personelle" zu Handen der Botschaft auszufüllen, so dass er in den nächsten
Monaten einer guineanischen Delegation wird vorgeführt werden müssen. Der
Beschwerdeführer ist damit seinen Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 13f ANAG
[SR 142.20]) nicht nachgekommen und erfüllt deshalb den Haftgrund von Art.
13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember
2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; vgl. BGE 130 II
377 E. 3.2.2 und E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375);
er bietet keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft für den Vollzug der
Wegweisung zur Verfügung halten und bei seiner Identitätsabklärung und
Papierbeschaffung mitwirken wird. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen
erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine
Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. Art. 13c Abs.
5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich
nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3
ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein
Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den
Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Identität erstellt und seine
Papiere beschafft werden können, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen
werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus.

2.2 Was der Beschwerdeführer gegen deren Rechtmässigkeit weiter einwendet,
überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, nicht in seine Heimat zurückkehren
zu können, da er dort verfolgt werde, verkennt er, dass die Asyl- und
Wegweisungsfrage nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet; hierüber
wurde im Asylverfahren abschliessend entschieden. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und
deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte; nur
in diesem Fall wäre die Haftgenehmigung allenfalls zu verweigern gewesen
(vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Zwar will
der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung die Schweiz nunmehr freiwillig
verlassen und in einen Drittstaat einreisen, doch ist nicht ersichtlich, wie
er dies ohne gültige Papiere rechtmässig tun könnte; im Übrigen hätte er
hierzu seit seinem negativen Asylentscheid genügend Gelegenheit gehabt. Im
Rahmen der verschiedenen Ausreisegespräche wurde er wiederholt eingeladen,
sich freiwillig die nötigen Reisepapiere zu beschaffen, und es wurden ihm die
hierzu erforderlichen Hilfestellungen gewährt (Adresse des Konsulats;
Möglichkeit, zu telefonieren usw.); dennoch unternahm er nichts, um seiner
Ausreisepflicht nachzukommen, sondern fand immer neue (fadenscheinige)
Gründe, weshalb er die Schweiz noch nicht habe verlassen können (Diebstahl
des Portemonnaies mit der Adresse des Schleppers, der die Papiere beschaffen
können soll; keine Möglichkeit, das Konsulat zu kontaktieren; Wunsch, eine
hiesige Sprache zu erlernen bzw. einen Computerkurs zu besuchen etc.). Seine
Inhaftierung ist deshalb auch nicht unverhältnismässig. Für alles Weitere
wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
(Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a
OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration
Basel-Landschaft wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende
Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich
gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: