Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.104/2006
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2A.104/2006 /leb

Urteil vom 23. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

Swissmedic, Postfach, 3000 Bern 9,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ SA,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Pharmalex GmbH, und Maître Monique
Caillat,
Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel, Effingerstrasse 39, 3003
Bern.

Zulassungsgesuch für Circadin, Tabletten 2mg,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen
Rekurskommission für Heilmittel vom 18. Januar 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die X.________ SA, Y.________, bemüht sich seit Jahren um die Zulassung des
Arzneimittels Circadin, 2 mg Tabletten, welches zur Behandlung von primärer
Insomnie eingesetzt werden soll. Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 lehnte
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, das Gesuch um Zulassung des
Präparats Circadin wegen Mängeln der klinischen Dokumentation ab. Dagegen
erhob die X.________ SA am 18. März 2004 Beschwerde an die Eidgenössische
Rekurskommission für Heilmittel. Diese führte einen doppelten
Schriftenwechsel durch. Im Rahmen des Schriftenwechsels wie auch nachher
reichte die X.________ SA zahlreiche weitere Unterlagen im Umfang von zwölf
Bundesordnern ein. Die Rekurskommission ging unter diesen Umständen davon
aus, dass die Sachverhaltsermittlung und -würdigung der angefochtenen
Verfügung, ohne dass dies Swissmedic vorzuwerfen wäre, als unvollständig
bezeichnet werden müsse; zur Feststellung und Würdigung des aus heutiger
Sicht erheblichen Sachverhalts seien neue, hoch spezialisierte
wissenschaftliche Abklärungen erforderlich, und eine einlässliche Prüfung der
massgeblichen Unterlagen würde die Kapazitäten und Möglichkeiten der
Rekurskommission übersteigen, obschon sie über ausgewiesene Fachkräfte im
Heilmittelbereich verfüge; sie sei zu dieser Prüfung wesentlich weniger gut
in der Lage als die Swissmedic. Die Rekurskommission hiess daher die
Beschwerde am 18. Januar 2006 teilweise gut und hob die Verfügung von
Swissmedic vom 18. Februar 2004 auf. Sie wies die Sache an diese zurück und
hielt sie an, nach umfassender Würdigung der nachgereichten neuen
Beweismittel und erforderlichenfalls nach ergänzenden Sachverhaltsabklärungen
und gestützt auf noch einzuholende Expertenberichte in dieser Sache neu zu
entscheiden. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- wurden der X.________ SA
auferlegt, mit der Begründung, dass wegen ihres prozessualen Verhaltens kein
reformatorischer Entscheid getroffen werden könne und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse.

Am 20. Februar 2006 hat Swissmedic gegen das Urteil der Rekurskommission
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, mit dem Antrag, dieses sei aufzuheben
und die Streitsache verbunden mit der Weisung, in der Sache selber zu
befinden - d.h. reformatorisch zu entscheiden -, zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren
(Art. 36a OG).

2.
2.1 Das Urteil der Rekurskommission enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach
dagegen innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden könne.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem
Bundesgericht innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert zehn Tagen
seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen.

2.1.1 Als Endverfügung bzw. Endentscheid oder Endurteil wird ein Entscheid
bezeichnet, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere
Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selbst
(Sachentscheid), sei es aus prozessualen Gründen (Prozessentscheid).
Zwischenverfügungen bzw. Zwischenentscheide schliessen dagegen ein Verfahren
nicht ab, sondern stellen bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid
dar. Rückweisungsentscheide sind somit an sich Zwischenentscheide, da sie das
Verfahren nicht abschliessen. Während bei der staatsrechtlichen Beschwerde
ein Rückweisungsentscheid grundsätzlich immer als Zwischenentscheid gilt,
wird ein Rückweisungsentscheid bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter
bestimmten Voraussetzungen als ein Teilentscheid betrachtet, der in gleicher
Weise wie ein Endentscheid anfechtbar ist, so wenn eine Grundsatzfrage
abschliessend entschieden worden ist. Enthält jedoch ein
Rückweisungsentscheid materiell keine verbindlichen Vorgaben und präjudiziert
er den durch die untere Instanz neu zu treffenden Entscheid in keiner Weise,
handelt es sich um einen Zwischenentscheid (BGE 122 V 1151 E. 1 S. 153; 120
Ib 97 E. 1b S. 99; 118 Ib 196 E. 1b S. 198 f.; 117 Ib 196 E. 1b S. 327; vgl.
BGE 129 I 313 E. 3 S. 316 ff.).
2.1.2 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um ein reines
Rückweisungsurteil, ohne materielle Anordnung zuhanden von Swissmedic. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte daher innert zehn Tagen erhoben werden
müssen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 20. Februar 2006
eingereicht; das Urteil der Rekurskommission war ihr am 19. Januar 2006
eröffnet worden. Die Beschwerde ist mithin verspätet.

Nun enthielt das angefochtene Urteil eine hinsichtlich der Beschwerdefrist
unzutreffende Rechtsmittelbelehrung (30 Tage). Gemäss Art. 107 Abs. 3 OG
dürfen den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile
erwachsen. Ob sich die rechtskundige Beschwerdeführerin auf Art. 107 Abs. 3
OG berufen kann, ist fraglich, wäre doch der Mangel der
Rechtsmittelbelehrung, da es sich beim Urteil vom 18. Januar 2006 ohne jeden
Zweifel um einen reinen Zwischenentscheid handelte, für sie durch blosse
Konsultation der einschlägigen Verfahrensordnung erkennbar gewesen (vgl. BGE
124 I 255 E. 1a/aa S. 258; 121 II 72 E. 2a S. 78). Die Frage kann jedoch
offen bleiben, da auf die Beschwerde auch bei Rechtzeitigkeit nicht
eingetreten werden könnte.

2.1.3 Zwischenverfügungen sind, sofern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
der Sache selbst gegeben ist (Art. 101 lit. a OG e contrario), mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5
und 45 Abs. 1 VwVG). Vorliegend wird mit dem angefochtenen Urteil bestimmt,
dass die noch umfangreichen weiteren Abklärungen durch die besondere
Fachbehörde und nicht durch die Rechtsmittelbehörde getroffen werden sollen.
Inwiefern dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 45 Abs. 1 VwVG bewirken könnte, ist von der
Beschwerdeführerin nicht dargetan worden und nicht ersichtlich (vgl. etwa BGE
127 II 132 E. 2 S. 136 f.; 125 II 613 E. 2 - 7 S. 619 ff.). Die
Beschwerdeführerin befindet sich nicht etwa in der gleichen Lage wie eine
Gemeinde, die durch einen Rückweisungsentscheid der Rechtsmittelbehörde
verpflichtet wird, in ihrem Autonomiebereich einen neuen Entscheid zu
treffen, mit dem sie nicht einverstanden ist (vgl. BGE 129 I 313 E. 3.3 S.
317 f.; 128 I 3 E. 1b S. 7).

2.2 Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
einzutreten.

Kosten sind nicht zu erheben (vgl. Art. 156 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Rekurskommission für
Heilmittel schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: