Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.101/2006
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2A.101/2006 /leb

Urteil vom 11. Mai 2006
II.  ffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Pr sident,
Bundesrichter Betschart, Hungerb hler,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdef hrer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse
6-12, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
B umleingasse 1, 4051 Basel.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 23. November 2005.

Sachverhalt:

A.
Der aus Serbien und Montenegro stammende X.________ (geb. 1976) reiste im
August 1998 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Studium an der Akademie f r Eurythmische Kunst in
Y.________/BL. Nachdem er das Studium aufgegeben hatte, verf gte die
Fremdenpolizei Basel-Landschaft am 2. Januar 2001 die Nichtverl ngerung der
Aufenthaltsbewilligung. Am 5. Oktober 2001 heiratete X.________ eine
Schweizer B rgerin (geb. 1979), worauf ihm am 7. Dezember 2001 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde.

Am 14. November 2002 wurde X.________ festgenommen und am 28. November 2002
wurde auch seine Ehefrau verhaftet. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 19. November 2003 wurden beide Ehegatten der qualifizierten Widerhandlung
gegen das Bet ubungsmittelgesetz schuldig erkl rt. X.________ wurde zu 2  
Jahren Zuchthaus und 12 Jahren Landesverweisung (diese bedingt bei einer
Probezeit von vier Jahren) und seine Ehefrau zu 18 Monaten Gef ngnis bedingt
verurteilt. X.________ hat die Freiheitsstrafe verb sst, die letzten
Vollzugsphasen in Halbfreiheit bzw. mit Electronic Monitoring. Am 13. Juli
2004 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

B.
Mit Verf gung vom 28. September 2004 ordneten die Einwohnerdienste (heute:
"Bereich Dienste") die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz an. Dagegen
beschwerten sich X.________ sowie seine Ehegattin erfolglos beim Vorsteher
des Polizei- und Milit rdepartements (heute: Sicherheitsdepartement) und
sodann beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Februar 2006 beantragt X.________,
das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als
Verwaltungsgericht) vom 23. November 2005 aufzuheben, ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu erneuern und der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.

D.
Mit Pr sidialverf gung vom 17. M rz 2006 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Appellationsgericht und das Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt sowie das Bundesamt f r Migration schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erw gung:

1.
1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. M rz 1931  ber
Aufenthalt und Niederlassung der Ausl nder (ANAG; SR 142.20) st tzende
Ausweisungsverf gung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zul ssig (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2).

1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Ausweisung. Soweit
der Beschwerdef hrer die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung verlangt,
kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.3 Hat - wie hier - eine richterliche Beh rde als Vorinstanz entschieden, so
ist deren Sachverhaltsfeststellung f r das Bundesgericht verbindlich, sofern
diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollst ndig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist
die M glichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschr nkt. Das Bundesgericht l sst
nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von
Amtes wegen h tte ber cksichtigen m ssen und deren Nichtbeachtung eine
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E.
1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Die Schreiben der Ehefrau bzw. des Arbeitgebers
erf llen diese Voraussetzungen nicht und sind daher unbeachtlich; sie w ren
ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu  ndern.

2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausl nder ausgewiesen werden,
wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.

2.2 Der Beschwerdef hrer ist zu einer Zuchthausstrafe von 2   Jahren und einer
bedingten Landesverweisung von 12 Jahren verurteilt worden. Der
Ausweisungsgrund der gerichtlichen Bestrafung gem ss Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG ist damit grunds tzlich erf llt.

3.
3.1 Ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erf llt, bleibt zu
pr fen, ob die Ausweisung "angemessen", d.h. verh ltnism ssig erscheint (Art.
11 Abs. 3 ANAG; vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 524).

3.2 Das Verschulden des Beschwerdef hrers wiegt sehr schwer. Um seiner
Ehefrau "etwas zu bieten", hat der damals bereits 26 Jahre alte
Beschwerdef hrer einen gesch ftsm ssig aufgezogenen Kokainhandel betrieben
und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Zudem versuchte
er, eine grosse Menge Heroin zu verkaufen, was aber an dessen mangelhafter
Qualit t scheiterte. Die gesamten Umst nde lassen im  brigen ein
R ckfallrisiko nicht ausschliessen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von
einem erheblichen  ffentlichen Interesse an der Ausweisung des
Beschwerdef hrers ausgegangen.

3.3 Der Beschwerdef hrer ist in seinem Heimatland aufgewachsen und im Sommer
1998 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist. Eine besonders lange
Aufenthaltsdauer liegt somit nicht vor, zumal davon 19 Monate auf den
Strafvollzug entfallen. Offenbar hat sich der Beschwerdef hrer hier beruflich
gut eingelebt; von einer Verwurzelung in der Schweiz kann jedoch nicht die
Rede sein. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef hrer mit
den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland
nach wie vor bestens vertraut ist. Hinweise darauf, dass die dieser W rdigung
zugrunde liegenden Feststellungen offensichtlich unrichtig w ren, sind nicht
ersichtlich und gehen auch aus den Vorbringen des Beschwerdef hrers nicht
hervor. Diesem ist daher zuzumuten, in sein Heimatland, wo  brigens noch
seine Mutter lebt, zur ckzukehren.

F r die schweizerische Ehefrau wird es zwar schwierig sein, dem
Beschwerdef hrer in dessen Heimatland zu folgen. Zu ber cksichtigen ist
jedoch, dass sie aktiv als Mitt terin an der Straftat des Beschwerdef hrers
teilgenommen und so zur Verwirklichung des Ausweisungsgrundes Wesentliches
beigetragen hat. Wenn sie nun zur Aufrechterhaltung der ehelichen Beziehung
ihrem Ehemann ins Ausland folgen muss, erscheint dies daher nicht als v llig
unzumutbar.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die  ffentlichen Interessen an der
Ausweisung des Beschwerdef hrers dessen private Interessen am weiteren
Verbleib in der Schweiz  berwiegen. Zur Begr ndung kann erg nzend auf die
Ausf hrungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.5 Ferner steht auch Art. 8 Ziff. 1 EMRK der Ausweisung des
Beschwerdef hrers nicht entgegen, da die nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
erforderlichen Voraussetzungen f r einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung
des Privat- und Familienlebens erf llt sind. Die Ausweisung des
Beschwerdef hrers st tzt sich auf Art. 10 ANAG und hat damit eine gesetzliche
Grundlage im Landesrecht. Es handelt sich dabei um eine Massnahme, die zur
Aufrechterhaltung der  ffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer
strafbarer Handlungen des Beschwerdef hrers notwendig ist.

4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Ausweisung als rechtm ssig und das
angefochtene Urteil damit als bundesrechtskonform. Die offensichtlich
unbegr ndete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren
nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdef hrer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgeb hr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdef hrer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdef hrer, dem Sicherheitsdepartement und dem
Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt sowie
dem Bundesamt f r Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2006

Im Namen der II.  ffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Pr sident:  Die Gerichtsschreiberin: