II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.101/2006
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2A.101/2006 /leb Urteil vom 11. Mai 2006 II. ffentlichrechtliche Abteilung Bundesrichter Merkli, Pr sident, Bundesrichter Betschart, Hungerb hler, Gerichtsschreiberin Dubs. X. ________, Beschwerdef hrer, gegen Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel, Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, B umleingasse 1, 4051 Basel. Ausweisung, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 23. November 2005. Sachverhalt: A. Der aus Serbien und Montenegro stammende X.________ (geb. 1976) reiste im August 1998 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium an der Akademie f r Eurythmische Kunst in Y.________/BL. Nachdem er das Studium aufgegeben hatte, verf gte die Fremdenpolizei Basel-Landschaft am 2. Januar 2001 die Nichtverl ngerung der Aufenthaltsbewilligung. Am 5. Oktober 2001 heiratete X.________ eine Schweizer B rgerin (geb. 1979), worauf ihm am 7. Dezember 2001 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Am 14. November 2002 wurde X.________ festgenommen und am 28. November 2002 wurde auch seine Ehefrau verhaftet. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2003 wurden beide Ehegatten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bet ubungsmittelgesetz schuldig erkl rt. X.________ wurde zu 2 Jahren Zuchthaus und 12 Jahren Landesverweisung (diese bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren) und seine Ehefrau zu 18 Monaten Gef ngnis bedingt verurteilt. X.________ hat die Freiheitsstrafe verb sst, die letzten Vollzugsphasen in Halbfreiheit bzw. mit Electronic Monitoring. Am 13. Juli 2004 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. B. Mit Verf gung vom 28. September 2004 ordneten die Einwohnerdienste (heute: "Bereich Dienste") die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz an. Dagegen beschwerten sich X.________ sowie seine Ehegattin erfolglos beim Vorsteher des Polizei- und Milit rdepartements (heute: Sicherheitsdepartement) und sodann beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Februar 2006 beantragt X.________, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) vom 23. November 2005 aufzuheben, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erneuern und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Mit Pr sidialverf gung vom 17. M rz 2006 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Appellationsgericht und das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie das Bundesamt f r Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. 1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. M rz 1931 ber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl nder (ANAG; SR 142.20) st tzende Ausweisungsverf gung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zul ssig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). 1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Ausweisung. Soweit der Beschwerdef hrer die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung verlangt, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.3 Hat - wie hier - eine richterliche Beh rde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung f r das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollst ndig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist die M glichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschr nkt. Das Bundesgericht l sst nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen h tte ber cksichtigen m ssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Die Schreiben der Ehefrau bzw. des Arbeitgebers erf llen diese Voraussetzungen nicht und sind daher unbeachtlich; sie w ren ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ndern. 2. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausl nder ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. 2.2 Der Beschwerdef hrer ist zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren und einer bedingten Landesverweisung von 12 Jahren verurteilt worden. Der Ausweisungsgrund der gerichtlichen Bestrafung gem ss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist damit grunds tzlich erf llt. 3. 3.1 Ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erf llt, bleibt zu pr fen, ob die Ausweisung "angemessen", d.h. verh ltnism ssig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 524). 3.2 Das Verschulden des Beschwerdef hrers wiegt sehr schwer. Um seiner Ehefrau "etwas zu bieten", hat der damals bereits 26 Jahre alte Beschwerdef hrer einen gesch ftsm ssig aufgezogenen Kokainhandel betrieben und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Zudem versuchte er, eine grosse Menge Heroin zu verkaufen, was aber an dessen mangelhafter Qualit t scheiterte. Die gesamten Umst nde lassen im brigen ein R ckfallrisiko nicht ausschliessen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einem erheblichen ffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdef hrers ausgegangen. 3.3 Der Beschwerdef hrer ist in seinem Heimatland aufgewachsen und im Sommer 1998 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist. Eine besonders lange Aufenthaltsdauer liegt somit nicht vor, zumal davon 19 Monate auf den Strafvollzug entfallen. Offenbar hat sich der Beschwerdef hrer hier beruflich gut eingelebt; von einer Verwurzelung in der Schweiz kann jedoch nicht die Rede sein. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef hrer mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland nach wie vor bestens vertraut ist. Hinweise darauf, dass die dieser W rdigung zugrunde liegenden Feststellungen offensichtlich unrichtig w ren, sind nicht ersichtlich und gehen auch aus den Vorbringen des Beschwerdef hrers nicht hervor. Diesem ist daher zuzumuten, in sein Heimatland, wo brigens noch seine Mutter lebt, zur ckzukehren. F r die schweizerische Ehefrau wird es zwar schwierig sein, dem Beschwerdef hrer in dessen Heimatland zu folgen. Zu ber cksichtigen ist jedoch, dass sie aktiv als Mitt terin an der Straftat des Beschwerdef hrers teilgenommen und so zur Verwirklichung des Ausweisungsgrundes Wesentliches beigetragen hat. Wenn sie nun zur Aufrechterhaltung der ehelichen Beziehung ihrem Ehemann ins Ausland folgen muss, erscheint dies daher nicht als v llig unzumutbar. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die ffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdef hrers dessen private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz berwiegen. Zur Begr ndung kann erg nzend auf die Ausf hrungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 3.5 Ferner steht auch Art. 8 Ziff. 1 EMRK der Ausweisung des Beschwerdef hrers nicht entgegen, da die nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erforderlichen Voraussetzungen f r einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens erf llt sind. Die Ausweisung des Beschwerdef hrers st tzt sich auf Art. 10 ANAG und hat damit eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Es handelt sich dabei um eine Massnahme, die zur Aufrechterhaltung der ffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen des Beschwerdef hrers notwendig ist. 4. 4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Ausweisung als rechtm ssig und das angefochtene Urteil damit als bundesrechtskonform. Die offensichtlich unbegr ndete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdef hrer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdef hrer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdef hrer, dem Sicherheitsdepartement und dem Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt f r Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Mai 2006 Im Namen der II. ffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Die Gerichtsschreiberin: