Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.97/2006
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1P.97/2006 /ggs

Urteil vom 20. April 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Möri,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meyer,
Gemeinde Weggis, vertreten durch den Gemeinderat, Parkstrasse 1, Postfach,
6353 Weggis,
Regierungsrat des Kantons Luzern, 6002 Luzern,
vertreten durch das Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement des Kantons
Luzern, Departementsekretariat, Bahnhofstrasse 15, Postfach 4168, 6002
Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Raumplanung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 9. Januar 2006.
Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG ist Eigentümerin der benachbarten Grundstücke Nrn. 85 und
543, GB Weggis. Beide Parzellen liegen nach dem bisherigen Zonenplan in der
"Kur- und Hotelzone". Das Gelände befindet sich im Siedlungssteil "Oberdorf"
an zentraler Lage in einem steilen Gelände oberhalb der Seestrasse. Im Norden
grenzt es an die Dorfstrasse. Das Grundstück Nr. 85 ist mit dem seit Jahren
ungenutzten, ehemaligen Hotel "Paradies" überbaut (Geb.-Nr. 67). Es handelt
sich um einen grösseren Baukörper, dessen Erscheinungsbild die zeittypische
Formensprache des Spätklassizismus erkennen lässt. Das Bauwerk besteht aus
einem quadratischen Mittelturm, dem auf beiden Seiten zwei leicht
abgewinkelte rechteckige Gebäudeflügel angegliedert sind. Es befindet sich in
einem schlechten baulichen Zustand.

Gestützt auf eine im Frühjahr 2003 eingereichte Initiative legte der
Gemeinderat von Weggis für die beiden erwähnten Grundstücke vom 22. März bis
20. April 2004 eine Teiländerung der Zonenordnung öffentlich auf. Dagegen
führte unter anderem X.________, die auf dem benachbarten Grundstück GB
Weggis Nr. 125 über ein lebenslanges Wohnrecht verfügt, Einsprache. An der
Urnenabstimmung vom 20. Juni 2004 wiesen die Stimmberechtigten der Gemeinde
Weggis sämtliche Einsprachen ab und beschlossen die Umzonung der beiden
Parzellen Nrn. 85 und 543 von der Kur- und Hotelzone in die "Kernzone
Paradies". Gleichzeitig wurde Art. 6 des kommunalen Bau- und Zonenreglements
(BZR) mit besonderen Nutzungsvorschriften für die speziell gekennzeichnete
"Kernzone Paradies" ergänzt. Insbesondere wurde für dieses Gelände eine
maximale Ausnützungsziffer (AZ) von 1.0 festgesetzt (Art. 6 Abs. 7 lit. a
BZR).
Gegen diesen Beschluss der Gemeinde erhob X.________ Verwaltungsbeschwerde
beim Regierungsrat des Kantons Luzern. Sie verlangte die Aufhebung des
Beschlusses der Gemeinde und beantragte, die Umzonung der Grundstücke Nrn. 85
und 543 von der Kur- und Hotelzone in die Kernzone sowie die neuen
Bestimmungen von Art. 6 Abs. 7 BZR seien nicht zu genehmigen. Am 23. November
2004 wies der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde ab und genehmigte die
in Frage stehende Zonenplanänderung sowie die Vorschriften von Art. 6 Abs. 7
BZR.

Diesen Entscheid des Regierungsrats zog X.________ an das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern weiter. Dabei wurden die selben Anträge gestellt wie in
der Beschwerde an den Regierungsrat. Mit Urteil vom 9. Januar 2006 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Februar 2006 beantragt X.________,
der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei wegen Willkür (Art. 9 BV) und
formeller Rechtsverweigerung (Art. 29 BV) aufzuheben.
Der Regierungsrat des Kantons Luzern und die Gemeinde Weggis beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die Y.________ AG verzichtet auf eine
Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht beantragt, die staatsrechtliche
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es wirft
insbesondere die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin als Nachbarin zur
Beschwerde legitimiert sei. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, das
Verwaltungsgericht habe seine Kognition zu stark eingeschränkt, erschöpften
sich ihre Vorbringen in unzulässiger appellatorischer Kritik.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um
einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid über einen Nutzungsplan im
Sinne der Art. 14 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni
1979 (RPG; SR 700), der mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte anfechtbar ist (Art. 84 ff. OG, Art. 34 Abs. 1 und
3 RPG).

1.2 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Einzelpersonen und
Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch
allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen
erlitten haben.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines lebenslänglichen Wohnrechts auf
Parzelle GB Weggis Nr. 125, welche sich südlich der Grundstücke Nrn. 85 und
543 befindet. Sie macht geltend der angefochtene Entscheid sei willkürlich,
weil er für die benachbarten Parzellen Nrn. 85 und 543 eine Ausnützungsziffer
von 1.0 festlege. Diese Ausnützung sei viel zu hoch. Sie lasse sich mit
sachlichen Gründen nicht vertreten und sei daher willkürlich. Überdies rügt
die Beschwerdeführerin eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 BV).
Eigentümer benachbarter Grundstücke sind gestützt auf Art. 88 OG befugt,
einen Nutzungsplan anzufechten, wenn sie die willkürliche Anwendung von
Vorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch
oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie
dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden, durch die
behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden und ein
aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
haben (BGE 125 II 440 E. 1c S. 442 f.; 119 Ia 362 E. 1b; 118 Ia 232 E. 1a, je
mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt,
dass Bestimmungen über den Immissionsschutz, die Ausnützungsziffern und die
zulässigen Baumasse und -abstände auch dem Schutz der Nachbarn dienen (BGE
127 I 44 E. 2d S. 47 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt indessen
nicht im Einzelnen dar, inwiefern sie durch die behaupteten widerrechtlichen
Auswirkungen der umstrittenen zonenplanerischen Festsetzung in ihren eigenen
rechtlich geschützten Interessen betroffen wird. Ob sie berechtigt ist, die
Ausnützungsziffer mit staatsrechtlicher Beschwerde zu beanstanden, kann
jedoch offen bleiben, da die Rüge - wie sich aus der nachfolgenen Erwägung 2
ergibt - ohnehin nicht durchdringen kann.

Unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst kann die
Beschwerdeführerin jedoch den Entscheid des Verwaltungsgerichts wegen
Verletzung von Verfahrensgarantien anfechten, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt (BGE 129 II 297 E. 2.3 S. 301; 127 II 161 E. 3b
S. 167 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das
Verwaltungsgericht habe seine Überprüfungsbefugnis nicht ausgeschöpft,
sondern sich faktisch auf eine Willkürprüfung beschränkt und damit eine
formelle Rechtsverweigerung begangen, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde
einzutreten.

1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit unter dem Vorbehalt der
Legitimation (E. 1.2 hiervor) sowie gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385; 129 I 281 E. 1.1 und 2 S. 284, je mit
Hinweisen) grundsätzlich zulässig.

1.4 Für die beantragte Durchführung eines Augenschein durch das Bundesgericht
besteht kein Anlass. Der entscheiderhebliche Sachverhalt geht mit
hinreichender Klarheit aus den Akten hervor.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin legt unter Hinweis auf die Urteile BGE 108 Ia 116
E. 2c S. 121 und 111 Ia 134 E. 7d S. 143 dar, in Wohnzonen seien
Ausnützungsziffern zwischen 0.25 und 0.9 denkbar. Auch die Wegleitung des
Baudepartements des Kantons Luzern zur Überprüfung und Festlegung der
Ausnützungsziffer vom 10. März 1998 würden für Kernzonen eine maximale
Ausnützungsziffer von 0.7 empfehlen. In städtischen Verhältnissen dürfe sie
auch mehr als 1.0 betragen. Die umstrittene Ausnützungsziffer sei somit schon
grundsätzlich zu hoch. Insbesondere seien in Weggis keine städtischen
Verhältnisse gegeben. Ganz sicher nicht mehr haltbar sei eine
Ausnützungsziffer von 1.0 jedoch unter besonderer Berücksichtigung der
speziellen Verhältnisse im Gebiet "Paradies", welches als Baustandort
ausserordentlich exponiert sei. Es handle sich um eine steile Hangsituation.
Deshalb fordere die kantonale Denkmalpflege dort die Einhaltung strenger
Qualitätsmassstäbe für die Beurteilung eines Bauprojekts. Es gebe keinen
sachlichen Grund, an der exponiertesten und steilsten Lage, mitten im Dorf
von Weggis, eine Ausnützung von 1.0 zuzulassen. Eine städtischen
Verhältnissen entsprechende Ausnützung von 1.0 komme höchstens im flachen,
wenig einsehbaren Gebiet in Frage. Hier sei eine ungerechtfertigte
Sonderregelung für nur zwei Grundstücke im Gebiet "Paradies" geschaffen
worden. In keiner anderen Zone kenne die Gemeinde eine derart hohe
Ausnützung.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, Art. 6 Abs. 7 lit. a BZR lasse zwar
nur drei Vollgeschosse zu, während in der übrigen Kernzone vier Vollgeschosse
möglich seien. Für das Areal "Paradies" gelte jedoch eine
Gestaltungsplanpflicht. Deshalb könnte gestützt auf § 75 des Planungs- und
Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG) ein viertes
Vollgeschoss bewilligt werden. Da Unter- und Dach- bzw. Attikageschosse nicht
als Vollgeschosse anrechenbar seien (§ 138 Abs. 1 und 2 PBG), würden bei
entsprechender Gestaltung und Bewilligung eines vierten Vollgeschosses wegen
der steilen Hanglage mitunter sechs Geschosse optisch in Erscheinung treten.

Der Siedlungscharakter von Weggis könne nicht mit einer
Agglomerationsgemeinde verglichen werden. Die Rigigemeinde Weggis gehöre denn
auch gemäss dem kantonalen Richtplan zum ländlichen Gebiet. Die gegenteilige
Annahme der Vorinstanz sei offensichtlich falsch und damit willkürlich. Es
werde zudem verkannt, dass die grösseren Bauten im Zentrum von Weggis nicht
an einer Hanglage stünden.

Die zulässige Ausnützungsziffer werde in der Regel auch realisiert.
Einordnungsgebot und Beeinträchtigungsverbot würden nur bei Missbräuchen und
in Extremfällen angewandt. Dies gelte besonders für die zulässige
Gebäudegrösse. Daran ändere auch die Gestaltungsplanpflicht nichts. Die
Überlagerung mit einer Ortsbildschutzzone und der Beizug von Fachleuten
vermöge die gute Eingliederung eines Bauprojekts ebenfalls nicht
sicherzustellen. Die Erklärung des Gemeinderats Weggis, es werde kein viertes
Vollgeschoss zugelassen, sei angesichts der Bestimmung von § 75 PBG über den
Gestaltungsplan irrelevant.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit
die Wegleitung des Baudepartements zur Überprüfung und Festlegung der
Ausnützungsziffern vom 10. März 1998 herangezogen. Danach soll in
dreigeschossigen Dorf- und Kernzonen in der Regel eine maximale
Ausnützungsziffer von 0.7 nicht überschritten werden. Zumindest "in
städtischen Verhältnissen" könne gegebenenfalls selbst eine höhere
Ausnützungsziffer als 1.0 gewählt werden. Das Verwaltungsgericht führt weiter
aus, in Weggis würden zwar nicht generell städtische Verhältnisse
vorherrschen, das Siedlungsgebiet kenne in dieser Gemeinde jedoch Bereiche,
die mit Blick auf grössere Hotelanlagen da und dort nahezu an städtische
Verhältnisse erinnern würden. Weggis könne als ein aufstrebendes Kleinzentrum
mit touristischer Bedeutung charakterisiert werden. Das Verwaltungsgericht
ordnet Weggis den Agglomerationsgemeinden zu, in welchen Siedlungsbereiche
mit hoher Dichte vorkämen. Diese Charakterisierung der örtlichen Verhältnisse
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Daran vermag die in diesem
Zusammenhang weitgehend appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin, auf
welche mit Blick auf Art. 90 Abs. 1 lit b OG nicht einzutreten ist, nichts zu
ändern. Insbesondere ihr Hinweis, Weggis habe Ende 2005 lediglich eine
Einwohnerzahl von 3'886 aufgewiesen, führt zu keiner anderen Erkenntnis.

Das Verwaltungsgericht fährt fort, die umstrittene Ausnützungsziffer von 1.0
stosse jedoch an eine obere Grenze. Eine zu hohe Ausnützungsdichte könne sich
in vielfältiger Weise nachteilig auswirken. Dies gelte insbesondere in Bezug
auf das Orts- und Landschaftsbild. Ein zu hohes Nutzungsmass könne das
Gleichgewicht eines Dorfbilds unabhängig von der baulichen Gestaltung
empfindlich stören. Das Erscheinungsbild einer möglichen Überbauung könne
allerdings allein mit dem Parameter der Ausnützungsziffer nicht hinreichend
differenziert gewürdigt werden. Dazu müssten vielmehr weitere Elemente in
Betracht gezogen werden, wie hier die Beschränkung auf drei Vollgeschosse,
sowie die maximale Höhe von Bauten und Anlagen, welche im vorliegenden Fall
gestützt auf Art. 7 Abs. 6 lit. b BZR grundsätzlich 452.50 Meter über Meer
nicht übersteigen dürfe. Zudem könne die Eingliederung von Bauten und Anlagen
im umstrittenen Gelände erst im Rahmen des erforderlichen Gestaltungsplans
auf Grund konkreter Pläne hinreichend beurteilt und mit Blick auf den Orts-
und Landschaftsschutz sachgerecht gewürdigt werden. Dabei sei von Bedeutung,
dass das fragliche Land zusätzlich mit einer Ortsbildschutzzone überlagert
sei. Damit würden an das Eingliederungsgebot sehr hohe Anforderungen gestellt
(Art. 43 Abs. 3 BZR). Dies werde der Gemeinderat beim auszuarbeitenden
Gestaltungsplan sowie bei der Erteilung einer Baubewilligung beachten müssen.
Die Denkmalpflege habe diesbezüglich Empfehlungen abgegeben, die der
Gemeinderat bei der Würdigung eines Gestaltungsplans nicht übergehen dürfe.
Unter Berücksichtigung der weiteren in Art. 6 Abs. 7 BZR enthaltenen
Baubeschränkungen erscheine es möglich, auch mit der hohen Ausnützungsziffer
von 1.0 eine landschafts- und ortsbildverträgliche Planung zu erarbeiten. Die
Gemeinde habe glaubhaft versichert, mit entsprechenden Fachleuten zusammen
arbeiten zu wollen. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, im Rahmen des
Gestaltungsplans könnte die vorgeschriebene Zahl von drei Geschossen noch
überschritten werden, sei unbegründet. Dies habe auch der Gemeinderat
ausdrücklich bekräftigt. Im Übrigen bestehe kein Anspruch darauf, die
vorgesehene Ausnützungsziffer von 1.0 voll auszuschöpfen. Sollte es nicht
gelingen, mit dem ausnützungsmässig zulässigen Volumen Bauten zu planen, die
den Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild genügten, so müsste dieses
Volumen reduziert werden.

Auch diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden.
Die angefochtene Planung ist bereits so konkret auf die beiden Parzellen GB
Weggis Nrn. 85 und 543 zugeschnitten, dass eine Erhöhung der grundsätzlich
zulässigen Zahl von drei Vollgeschossen gemäss Art. 6 Abs. 7 lit. a BZR im
Rahmen eines Gestaltungsplans nicht zuletzt mit Blick auf Art. 21 Abs. 2 RPG
verfassungsrechtlich kaum denkbar ist. Die hier umstrittene Änderung des
Zonenplans weist materiell bereits weitgehend die Züge einer
Detailnutzungsplanung auf.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe
seine Überprüfungsbefugnis nicht ausgeschöpft und damit eine formelle
Rechtsverweigerung begangen. Zumindest faktisch habe sie sich auf eine
Willkürprüfung beschränkt. Sie habe zwar als zweite Beschwerdeinstanz keine
Ermessenskontrolle auszuüben. Ermessensüberschreitungen habe sie indessen als
Rechtsfehler zu korrigieren (§ 152 lit. b VRG).

3.2 Art. 33 Abs. 2 RPG verlangt, dass das kantonale Recht wenigstens ein
Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vorsieht, die sich auf
dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen
Ausführungsbestimmungen stützen. Dabei ist eine volle Überprüfung durch
wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten (Art. 33 Abs. 3 lit. b
RPG). Volle Überprüfung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die freie
Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch
eine Ermessenskontrolle. Die Beschwerdebehörde hat zu beurteilen, ob das
Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Sie hat dabei
allerdings im Auge zu behalten, dass sie Rechtsmittel- und nicht
Planungsinstanz ist. Die Überprüfung hat sich sachlich vor allem dort
zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, hingegen so weit
auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen
einen angemessenen Platz erhalten (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b; 119 Ia 321 E.
5a S. 326 f.; 114 Ia 245 E. 2b; Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Kommentar zum
Raumplanungsgesetz, Zürich 1999, Art. 33 Rz. 52 ff.). Im
Rechtsmittelverfahren ist immer der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3
RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten. Ein Planungsentscheid ist
daher zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob
sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (Leo
Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3.
Auflage, Bern 1995, S. 422 f.). Die volle Überprüfung im Sinne von Art. 33
Abs. 3 lit. b RPG ist grundsätzlich durch eine übergeordnete, von der
planfestsetzenden Behörde unabhängige Instanz vorzunehmen (BGE 127 II 238 E.
3b; 118 Ib 381 E. 3c S. 397 f.; 114 Ia 233 E. 2b S. 235 ff.; 109 Ib 121 E. 5b
S. 123 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 1992 in ZBl 94/1993 S. 43).

Im vorliegenden Verfahren wurden diese Grundsätze des Raumplanungsgesetzes
eingehalten. Der Regierungsrat hat die angefochtene Planung als erste
kantonale Rechtsmittelinstanz voll überprüft. Das Verwaltungsgericht hat sich
vorschriftsgemäss auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Es hat diese in
Beachtung der erwähnten Kognitionsbeschränkungen vorgenommen. Dabei hat es
sich keineswegs auf eine Willkürprüfung beschränkt. Es hat vielmehr das
Vorliegen einer Ermessensüberschreitung seitens des Regierungsrates verneint.
Damit hat es weder die Bundesverfasssung noch Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG
verletzt.

4.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Ausserdem
hat sie die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren
angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 und 5 OG). Dabei ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass die private Beschwerdegegnerin im
bundesgerichtlichen Verfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet hat. Die
nicht anwaltlich vertretene Gemeinde Weggis hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Weggis, dem Regierungsrat und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: