Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.85/2006
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{T 0/2}
1P.85/2006 /scd

Urteil vom 20. Juli 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Ersatzrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Thönen.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, vertreten durch Staatsanwalt Paul Kuhn,
Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Aabachstrasse 3, Postfach 760,
6301 Zug.

Strafverfahren, Beweiswürdigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 16. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
Am 9. August 2001 fiel mehreren Fahrgästen die unsichere Fahrweise des bei
den Zuger Verkehrsbetrieben (ZVB) als Buschauffeur angestellten X.________
auf, worauf er sich zunächst auf Anregung einer Passagierin vom Fahrdienst
ablösen und danach von einem Berufskollegen nach Hause fahren liess. Auf
Ersuchen des Fahrdienstleiters der ZVB führten zwei Polizisten der
Kantonspolizei Zug am Nachmittag desselben Tages bei X.________ zuhause zwei
Atemlufttests durch. Der erste ergab einen Wert von 2,65 Gewichtspromillen
und der zweite, nach einer Mundspülung, einen solchen von 2,25
Gewichtspromillen. Auf die Durchführung einer Blutprobe wurde verzichtet. Die
förmliche Verzeigung erfolgte am 5. Oktober 2001.

Das Einzelrichteramt des Kantons Zug verurteilte X.________ am 9. November
2001 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit
Strafbefehl zu fünf Monaten Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von drei
Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. Auf Einsprache hin und nach
Durchführung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens sprach der
Einzelrichter des Kantons Zug X.________ am 29. April 2005 des mehrfachen
Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit fünf Monaten
Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von
zwei Jahren.

Die Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug wies die kantonale
Berufung von X.________ am 16. Dezember 2005 ab, sprach ihn des mehrfachen
Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit fünf Monaten
Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von
zwei Jahren.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. Februar 2006 beantragt X.________ die
Aufhebung des Urteils der Berufungskammer des Strafgerichts vom 16. Dezember
2005. Er rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art.
6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, des
Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie des
Willkürverbots gemäss Art. 9 BV. Auf die einzelnen Rügen wird, soweit
erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Strafgericht beantragt Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde; die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
erhoben werden kann (Art. 269 Abs. 2 BStP; Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 84 Abs.
1 lit. a OG). Der Beschwerdeführer ist durch den Schuldspruch in seinen
rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben
zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass unter Vorbehalt gehörig begründeter
Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 125 I 71 E. 1c
S. 76, je mit Hinweisen) auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs,
namentlich das Recht auf Ladung von Zeugen gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d
EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV.

2.2 Nach der Rechtsprechung gilt das Konfrontationsrecht nach Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK uneingeschränkt, wenn
die belastenden Aussagen des Zeugen die einzigen oder ausschlaggebenden
Beweismittel darstellen. Trifft dies nicht zu, kann von der Konfrontation des
Angeschuldigten mit dem Belastungszeugen ausnahmsweise abgesehen werden. Mit
der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass
ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem
Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit
gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu
stellen. Dabei ist festzuhalten, dass das Abstellen auf Aussagen aus der
Voruntersuchung mit Konvention und Bundesverfassung unter Vorbehalt der
Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar ist. Es ist nicht erforderlich, den
Konfrontationsanspruch unmittelbar an der Hauptverhandlung zu erfüllen (BGE
131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f., je mit Hinweisen).

Das Recht auf Befragung von Entlastungszeugen ist hingegen relativer Natur.
Der Richter hat nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu
berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und
entscheidungserheblich sind. Er kann somit Beweisbegehren abweisen, wenn sie
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich untauglich sind,
über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen, oder wenn er aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 125 I
127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 274 E. 5b S. 285; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.).
2.3 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, das Strafgericht   habe die
formgerecht gestellten Anträge auf Einvernahme der Herren Dr. phil.
A.________, Dr. med. B.________ und Frau C.________ zwecks Erläuterung des
Berichtes über das Abklärungsgespräch vom 16. August 2001 zu Unrecht
abgewiesen. Entgegen den mündlichen Ausführungen während der
Gerichtsverhandlung und der schriftlichen Urteilsbegründung habe dieser
Bericht als Grundlage für das Urteil gedient, weshalb der Beschwerdeführer
Anspruch habe, namentlich den Belastungszeugen (den Herren A.________ und
B.________), aber auch der Entlastungszeugin (Frau C.________) persönlich
Fragen stellen zu können.

Die Behauptung, das Strafgericht habe den Bericht der Forel Klinik vom 16.
August 2001 zur Entscheidgrundlage gemacht, trifft nicht zu. Vielmehr hält es
fest, dass der Kernsachverhalt bereits aufgrund der Zeugenaussagen der Herren
D.________ und E.________ sowie weiteren Indizien zweifelsfrei feststehe
(angefochtenes Urteil, Ziff. 2.9 S. 13). Der fragliche Bericht stelle
lediglich ein zusätzliches Indiz dar, dem aber keine entscheidende Bedeutung
zukomme (Ziff. 1.5 S. 6). Mithin verkennt der Beschwerdeführer, dass das
Strafgericht der Frage des - hier umstrittenen, im fraglichen Bericht
ausdrücklich erwähnten - Alkoholabsturzes vom Vortag keine Bedeutung
beimisst. Vielmehr leitet es die Angetrunkenheit des Beschwerdeführers aus
den Atemlufttests, deren Ergebnisse letztlich unbestritten blieben, und
weiteren Zeugenaussagen ab, während es gleichzeitig den angeblichen massiven
Nachtrunk als reine Schutzbehauptung würdigt (Ziff. 2.7 S. 11). Wie unten (E.
3.4) ausgeführt, konnte das Strafgericht zu dieser Schlussfolgerung gelangen,
ohne in Willkür zu verfallen. Weil der Bericht der Forel Klinik vom 16.
August 2001 weder das einzige, noch das ausschlaggebende Beweismittel
darstellt, das zur Verurteilung des Beschwerdeführers führte, verletzt der
Verzicht auf die Befragung der Herren Dr. phil A.________ und Dr. med.
B.________, die sich ausschliesslich zum Bericht vom 16. August 2001 hätten
äussern können, das Recht des Beschwerdeführers auf Konfrontation von
Belastungszeugen nicht. Dasselbe gilt in Bezug auf das Recht, die
Entlastungszeugin C.________ befragen zu dürfen, zumal es lediglich darum
gegangen wäre, die im fraglichen Bericht enthaltenen Ausführungen zu
entkräften.

In diesem Zusammenhang moniert der Beschwerdeführer auch die Unterlassung der
Edition "sämtlicher Aufzeichnungen über die [in der Klinik Forel] mit dem
Beschwerdeführer geführten Gespräche insbesondere Gesprächsnotizen bzw.
-protokolle". Bei der soeben geschilderten Ausgangslage waren diese
Aufzeichnungen für das Strafgericht unerheblich, weshalb es willkürfrei auf
deren Edition verzichten konnte.

2.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des Antrages, Frau
F.________ als Zeugin einzuvernehmen. Frau F.________ hatte D.________ und
die beiden Polizisten E.________ und G.________ zum Atemlufttest begleitet.
Sie hätte darüber befragt werden sollen, ob sie mit eigener Wahrnehmung davon
Kenntnis habe, dass der Beschwerdeführer zugegeben habe, am 8. August 2001,
also am Vorabend der Straftat, einen Alkoholabsturz erlitten zu haben. Ebenso
hätte Frau F.________ zum behaupteten Nachtrunk befragt werden sollen. Wie
oben (E. 2.3) ausgeführt, stützt sich das Strafgericht nicht auf den
bestrittenen Absturz des Vortages. Ihre diesbezügliche Aussage hätte
demzufolge eine nicht erhebliche Tatsache betroffen. Hinsichtlich des
Nachtrunkes hatte das Strafgericht seine Überzeugung bereits aufgrund der
übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D.________ und E.________ gebildet. Es
durfte in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, dass seine Überzeugung
durch die Aussage von Frau F.________ nicht geändert würde. Insgesamt konnte
das Strafgericht auch hier auf die Einvernahme von Frau F.________
verzichten, ohne in Willkür zu verfallen.

2.5 Ferner moniert der Beschwerdeführer die Abweisung des Antrages auf
Edition der Disziplinar- und Strafakten H.________. Diese Akten hätten
Aufschluss darüber geben können, wer zur Verzeigung des Beschwerdeführers
Anlass gegeben habe, was sich genau bei der Zuger Polizei abgespielt habe,
wer, wo, wie Einfluss genommen habe und welche Rolle der Zeuge D.________ in
diesem Zusammenhang gespielt habe, was namentlich für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit des Letzteren von Bedeutung gewesen sei.
Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
nicht. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, aufgrund welcher Sachverhalte,
die sich aus den Disziplinar- bzw. Strafakten H.________ ergeben könnten, die
Glaubwürdigkeit des Zeugen D.________ in Zweifel gezogen werden müsste.
Namentlich wäre der Umstand, dass D.________ die Verzeigung des
Beschwerdeführers veranlasst hat, nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit seiner
Aussagen im vorliegenden Verfahren zu beeinträchtigen. Ebenso wenig führt der
Beschwerdeführer aus, inwiefern diese Akten etwa in anderer Hinsicht in
seinem Verfahren von Bedeutung sein könnten. Auf seine Rüge kann daher
mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.

2.6 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Abweisung des Antrags
auf (nochmalige) Befragung von D.________. Er bezieht sich ausdrücklich auf §
40 Abs. 3 StPO/ZG, wonach das Gericht diejenigen Zeugen vorladen soll, deren
Aussagen von erheblichem Einfluss auf die Beurteilung der Sache sein können.
Indessen können gemäss § 53 StPO/ZG die Ergebnisse der Strafuntersuchung zur
Orientierung der Richter verlesen werden. Darunter fallen auch
Einvernahmeprotokolle. Daraus ist zu folgern, dass die Strafprozessordnung
des Kantons Zug keine über Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hinausgehende
Anforderungen an das Unmittelbarkeitsprinzip stellt, weshalb die EMRK den
Massstab für die hier zu entscheidende Frage setzt. Mit der Garantie von Art.
6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf
Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens
einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in
Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 129 I 151
E. 3.1 S. 153), wobei das Abstellen auf Aussagen aus der Voruntersuchung mit
Konvention und Bundesverfassung unter Vorbehalt der Wahrung der
Verteidigungsrechte vereinbar ist. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt
war bei der Einvernahme des Zeugen D.________ anwesend und konnte Fragen
stellen. Mithin wurden die aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessenden
Anforderungen erfüllt. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, das
Gericht sei bei unklarer Beweislage, Widersprüchlichkeit oder Zweifel
bezüglich der vorliegenden Beweise von Amtes wegen verpflichtet, notwendige
Beweisergänzungen vorzunehmen; die Aussagen des Zeugen D.________ seien
widersprüchlich gewesen, weshalb dessen Aussagen unglaubwürdig seien. Dabei
verkennt der Beschwerdeführer, dass das Strafgericht  die Beweislage nicht
als unklar erachtete, für den Kernsachverhalt keine Widersprüche feststellte
und folglich auch keine Zweifel an den Beweisen hatte. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Widersprüche beziehen sich hauptsächlich
auf die Frage, wann der Beschwerdeführer ihm über den bestrittenen
Alkoholabsturz des Vortages erzählt habe. Es trifft zu, dass der Zeuge
D.________ gegenüber der Polizei ausgeführt hat, dies sei am 10. August 2001
gewesen, und gegenüber dem Untersuchungsrichter sagte er aus, der
Beschwerdeführer habe am 9. August 2001 darüber gesprochen. In der Tat ergibt
sich daraus eine gewisse Widersprüchlichkeit in Bezug auf den Zeitpunkt,
nicht aber in Bezug auf den Inhalt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat das
Strafgericht den bestrittenen Alkoholabsturz am Vortag nicht zur
Entscheidgrundlage gemacht. Indessen musste der Widerspruch punkto Zeitpunkt
der Aussage das Gericht nicht veranlassen, die Glaubwürdigkeit der
entscheidrelevanten Aussagen des Zeugen D.________ in Zweifel zu ziehen,
zumal diese von weiteren Zeugen bestätigt wurden. Folglich konnte es
willkürfrei auf eine nochmalige Befragung verzichten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Strafgericht ferner in verschiedener
Hinsicht eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Sinne einer willkürlichen
Beweiswürdigung vor.

3.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo",
dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat (BGE 127 I 38 E. 2a S.
41). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des
Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach
der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des
willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen,
greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese
in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann
(Bundesgerichtsurteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.2).

Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten
Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde
hin nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht hat,
namentlich zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist oder erhebliche
Beweise übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat, wenn die
Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 120 Ia 31 E. 4b
S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Namentlich genügt es nicht, wenn der
Beschwerdeführer lediglich einzelne Beweise anführt, die er anders als im
angefochtenen Entscheid gewichtet wissen möchte. Die Aufhebung eines
Entscheids rechtfertigt sich nur, wenn er im Ergebnis willkürlich ist (BGE
129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes verfällt eine Behörde bei der
Beweiswürdigung in Willkür, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen
zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Ebenso
willkürlich ist eine Beweiswürdigung, welche einseitig einzelne Beweise
berücksichtigt (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371). Inwiefern
das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinne missbraucht oder
willkürlich gehandelt haben soll, ist in der staatsrechtlichen Beschwerde
darzulegen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

3.3 Zunächst rügt der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit, indem er dem
Strafgericht unterstellt, es sei davon ausgegangen, dass der Zeuge E.________
das Geständnis des Beschwerdeführers betreffend den Alkoholabsturz am
Vorabend bestätigt habe, obwohl dieser in seiner Einvernahme ausgeführt habe,
er wisse heute nicht mehr, ob sich der Beschwerdeführer auch zum
Alkoholkonsum am Vorabend geäussert habe. Dieser Vorwurf ist offensichtlich
unbegründet. Das Strafgericht hat den Zeugen E.________ in keinem einzigen
Satz in Zusammenhang mit dem Alkoholabsturz vom Vorabend in Bezug gebracht.
Vielmehr hat dieses auf dessen sachdienliche Angaben zur Frage des
Nachtrunkes abgestellt. Gegenüber dem Untersuchungsrichter hat E.________
ausgeführt (Einvernahme vom 25. Juni 2002, Frage 13), der Beschwerdeführer
habe sich ihm gegenüber nicht zu Konsum von Alkohol, Medikamenten oder Drogen
in den letzten 24 Stunden geäussert. D.________ habe den Beschwerdeführer
gefragt, ob er Alkohol konsumiert habe, worauf dieser jenem antwortete, der
Beschwerdeführer "habe aus der Mostflasche getrunken, seitdem er zu Hause
gewesen sei". Ob sich der Beschwerdeführer auch zum Alkoholkonsum am Vorabend
geäussert habe, wusste der Zeuge E.________ nicht mehr. Mithin war es so, wie
es auch der Beschwerdeführer verstanden haben will, nämlich dass sich der
Zeuge E.________ nie verbindlich zum Alkoholabsturz am Vorabend geäussert
hat. Bei dieser Ausgangslage ist nicht einzusehen, inwiefern das Urteil des
Strafgerichts auf Aktenwidrigkeit basiert. Die Rüge der Aktenwidrigkeit ist
abzuweisen.

3.4 Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die angeblich einseitige
Berücksichtigung nur der belastenden Beweise. Indessen begnügt sich der
Beschwerdeführer mit einer Aufzählung von Beweisen, die er anders als im
angefochtenen Entscheid interpretiert oder gewichtet wissen möchte. Er zeigt
in keinem einzigen Punkt auf, weshalb die Beweiswürdigung offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Damit genügt der Beschwerdeführer der
Begründungspflicht nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf die diesbezügliche
Rüge ist nicht einzutreten.

Selbst wenn auf diese Rüge einzutreten wäre, erwiese sie sich als
unbegründet. Die Beweiswürdigung des Strafgerichts war ausgewogen. Namentlich
befasste es sich ausführlich mit den Entlastungszeugen und begründet, weshalb
deren Aussagen untauglich sind, den Beschwerdeführer zu entlasten. Auch mit
der Frage des angeblichen Nachtrunkes eines halben Liters hochprozentigen
Appenzellers und einer halben Flasche Rotwein befasste sich das Strafgericht
umfassend. Es erwog, dass der vom Beschwerdeführer erstmals im
Untersuchungsverfahren behauptete massive Nachtrunk unglaubwürdig sei.
Namentlich spreche gegen die Behauptung, dass er nichts von einem angeblichen
Nachtrunk erwähnt habe, obwohl er von zwei uniformierten Polizisten zu einem
zweimaligen Alkoholatemlufttest aufgefordert worden war. Zudem seien in der
Wohnung keine leeren Flaschen gesichtet oder aufgefunden worden. Die
Überlegungen des Strafgerichtes erscheinen schlüssig. Der Beschwerdeführer
behauptet sinngemäss, er sei zu betrunken gewesen, um den Nachtrunk bereits
im Zeitpunkt der Atemlufttests geltend zu machen. Diese Aussage steht im
Widerspruch namentlich mit den Aussagen des Zeugen E.________, wonach der
Beschwerdeführer zwar einen müden Eindruck machte, aber keinerlei
Alkoholsymptome zeigte (Einvernahme vom 25. Juni 2002, Frage 10). Weiter
behauptet der Beschwerdeführer, vor dem Besuch der Polizei auf der Toilette
getrunken zu haben. Indessen unterlässt er jegliche Erklärung, weshalb er die
Flaschen in der Toilette hätte aufbewahrt haben sollen. Eine solche hätte
sich auch deshalb aufgedrängt, weil die Polizisten eine Weinflasche im
Kühlschrank gesehen haben und dieser in der Küche stand. Zudem hat der in
jenem Zeitraum in der Wohnung des Beschwerdeführers anwesende Zeuge
I.________ nicht etwa gesehen, wie der Beschwerdeführer mit einer Flasche
Appenzeller und einer Flasche Wein in die Toilette gegangen wäre. Insgesamt
durfte das Strafgericht von einer Schutzbehauptung ausgehen. Diese
Schlussfolgerung ist weder offensichtlich unhaltbar, noch steht sie mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch; sie beruht weder auf einem
offenkundigen Versehen noch läuft sie in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Von einer einseitigen Berücksichtigung von
belastenden Beweisen kann keine Rede sein. Wie das Strafgericht zutreffend
ausführt, kann der Beweis der Fahruntauglichkeit durch Alkoholeinwirkung auch
auf anderem Wege als über die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes erbracht
werden (BGE 127 IV 172 E. 3d S. 175 f.). Aufgrund der durch mehrere Zeugen
belegten Fahruntüchtigkeit am Morgen des 9. August 2001 und der im
Wesentlichen unbestritten gebliebenen Ergebnisse der Atemlufttests am
Nachmittag desselben Tages konnte das Strafgericht willkürfrei die
Schlussfolgerung ziehen, dass der Beschwerdeführer auf der Fahrt zur Arbeit
und während des Fahrdienstes angetrunken war.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das angefochtene Urteil vor der
Bundesverfassung und der EMRK standhält. Die staatsrechtliche Beschwerde
erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art.
156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: