Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.855/2006
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{T 0/2}
1P.855/2006 /ggs

Urteil vom 15. Februar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Schilling.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Munizipalgemeinde Baltschieder, Gemeindeverwaltung, 3937 Baltschieder,
Revisionskommission des Kantons Wallis,
p.A. Theo Pfammatter, 3943 Eischoll,
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950
Sitten 2.

Enteignung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 30. November 2006.
Sachverhalt:
Die schweren Unwetter und die Überschwemmungen durch den Baltschiederbach im
Herbst 2000 veranlassten die Gemeinde Baltschieder, das Projekt
"Hochwasserschutz Baltschiederbach 1. Etappe" auszuarbeiten. Der Staatsrat
des Kantons Wallis genehmigte die Projektpläne am 8. September 2004, erklärte
die vorgesehenen Arbeiten als Werk öffentlichen Nutzens und ermächtigte die
Gemeinde zur Enteignung aller zur Ausführung des Werks benötigter Rechte.
Für den Bau des im Hochwasserschutzprojekt vorgesehenen Schutzdammes wird u.
a. die Parzelle Nr. 168 (GBV Nr. 338) "im inneren Dorf" von X.________
beansprucht. Das unüberbaute Grundstück lag im Zeitpunkt der
Schadenereignisse gemäss dem kommunalen Zonennutzungsplan vom 10. November
1993 in der Bauzone W2. Die erste Schatzungskommission wie auch die
Revisionskommission setzten die Entschädigung für das enteignete Grundstück
auf Fr. 10.--/m2 fest. Das hierauf vom Grundeigentümer angerufene
Kantonsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 30.
November 2006 ab.

X. ________ hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts staatsrechtliche
Beschwerde erhoben. Er verlangt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
und die Entschädigung für den enteigneten Boden auf Fr. 200.--/m2 festgelegt
werde. Überdies seien ihm für die bisherigen Verfahren Parteientschädigungen
zuzusprechen.
Die Gemeinde Baltschieder hat sich nicht vernehmen lassen. Die
Revisionskommission hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Kantonsgericht
stellt Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der im Jahr 2006
ergangen ist. Das Rechtsmittelverfahren bestimmt sich daher noch nach dem
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; vgl. Art. 132
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, AS 2006 S.
1205).

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ist rein kassatorischer Natur. Auf die eingereichte Beschwerde kann daher
insofern, als mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt wird,
nicht eingetreten werden.

3.
Der Beschwerdeführer macht in seiner staatsrechtlichen Beschwerde im
Wesentlichen geltend, dass die an sein Grundstück angrenzenden Parzellen Nrn.
341, 342 und 343 mit Fr. 200.--/m2 entschädigt worden seien und er im
Enteignungsverfahren gleich behandelt werden müsse. Sein Grundstück habe denn
auch in der Bauzone gelegen und sei baureif gewesen. Weiter weist der
Beschwerdeführer darauf hin, dass er einen Teil seiner Parzelle im Jahre 1994
zum Preise von Fr. 180.--/m2 erworben habe. Im Übrigen müsse berücksichtigt
werden, dass auf seinem Grundstück ein im öffentlichen Interesse liegendes
Bauwerk errichtet werde, das der Sicherheit des ganzen Dorfes diene.
Mit all diesen Argumenten hat sich das Kantonsgericht befasst und diese zu
Recht als enteignungsrechtlich unmassgeblich erklärt. Auf die
kantonsgerichtlichen Erwägungen kann im Sinne von Art. 36a Abs. 3 OG
verwiesen werden. Insbesondere hat das Kantonsgericht zutreffend dargelegt,
dass bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung nicht nur auf die
rechtliche, sondern auch auf die tatsächliche Beschaffenheit des enteigneten
Grundstücks am Stichtag abzustellen sei. Da das fragliche Grundstück infolge
des verheerenden Murgangs im Oktober 2000 unüberbaubar geworden sei, habe es
trotz der formalen Zuordnung zur Bauzone W2 nicht mehr als überbaubar
beurteilt werden können. Weiter hat das Kantonsgericht einen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht, der ohnehin nur ausnahmsweise zugestanden werden
kann, im vorliegenden Fall richtigerweise verneint. Soweit sich der
Beschwerdeführer darauf beruft, dass ein Teil der Parzelle zu Baulandpreisen
gekauft worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Enteignungsverfahren
nicht der Erwerbspreis, sondern der Verkehrswert der enteigneten Parzelle im
Schätzungszeitpunkt zu ersetzen ist. Und schliesslich geht der Hinweis des
Beschwerdeführers auf das öffentliche Interesse am Schutzdamm auf seinem
Grundstück schon deshalb fehl, weil das Interesse des Enteigners am
Enteignungsobjekt bzw. der Vorteil, der dem Gemeinwesen aus dem Objekt
erwächst, bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung keine Rolle spielen
darf. Abzustellen ist allein auf den Nutzen, den der Enteignete selbst am
Stichtag aus dem enteigneten Grundstück hätte ziehen können.
Die Einwendungen der Beschwerdeführers gegen die Festsetzung der
Enteignungsentschädigung erweisen sich somit als offensichtlich unbegründet.

4.
Da sich der Beschwerdeführer weder vor der Revisionskommission noch vor
Kantonsgericht durch einen Anwalt vertreten liess, ist nicht einzusehen,
weshalb ihm für die kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung hätte
zugesprochen werden müssen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist auch insofern
als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

5.
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG).
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Munizipalgemeinde Baltschieder,
der Revisionskommission des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: