Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.843/2006
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{T 0/2}
1P.843/2006 /ggs

Urteil vom 11. Januar 2007

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dieter Gysin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3A, 4410
Liestal,
Präsident des Strafgerichts des Kantons
Basel-Landschaft, Poststrasse 3, 4410 Liestal.

Haftverlängerung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Präsidenten des Strafgerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2006.
Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde am 21. Juni 2006 von der Polizei Basel-Stadt festgenommen
und vom Haftrichter Basel-Stadt am 23. Juni 2006 wegen des Verdachts auf Raub
und Sachbeschädigung für eine vorläufige Haftdauer von vier Wochen bis 21.
Juli 2006 in Untersuchungshaft versetzt. Am 29. Juni 2006 eröffnete das
Statthalteramt Arlesheim (Kanton Basel-Landschaft) gegen denselben
Angeschuldigten ein Strafverfahren wegen mehrfachen bandenmässigen Raubes.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
die Akten in den Verfahren gegen X.________ und weitere Mitangeschuldigte an
das Statthalteramt Arlesheim und bat um Verfahrensübernahme.

Nachdem das Statthalteramt Arlesheim X.________ am 12. Juli 2006 im Rahmen
der Haftanhörung die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Diebstahls,
Sachbeschädigung, mehrfachen bandenmässigen Raubs, Freiheitsberaubung und
mehrfachen Hausfriedensbruchs mitgeteilt hatte, verfügte es gleichentags per
Haftbefehl die bis am 9. August 2006 befristete Haft wegen Flucht-,
Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr. Dagegen erhob X.________ Beschwerde,
welche das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft am 26. Juli 2006 abwies. Den Haftverlängerungsantrag hiess
das Verfahrensgericht teilweise gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis
zum 4. Oktober 2006.

B.
Mit Schreiben vom 11. September 2006 stellte der Angeschuldigte ein
Haftentlassungsgesuch, welches das Statthalteramt Arlesheim am 12. September
2006 abwies, da der Angeschuldigte bezüglich der ihm vorgeworfenen vier
Raubüberfälle und des Einbruchdiebstahls geständig sei. Zusätzlich beständen
Flucht- und Fortsetzungsgefahr. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das
Verfahrensgericht mit Präsidial-Beschluss vom 26. September 2006 wiederum ab
und verlängerte die Untersuchungshaft bis 20. November 2006.

Hierauf ersuchte der Angeschuldigte am 28. September 2006 um eine
Besuchsbewilligung für einen Psychotherapeuten. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft verweigerte diese, worauf der Angeschuldigte erneut an das
Verfahrensgericht gelangte. Dieses hiess die Beschwerde am 27. Oktober 2006
gut.

C.
Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November
2006 werden X.________ und den vier weiteren Mitangeschuldigten mehrfacher
qualifizierter Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zur
Last gelegt. Die Angeschuldigten sollen sich in bandenmässigem
Zusammenschluss vereint und mehrere Raubüberfälle - jeweils bewaffnet und
meistens maskiert - begangen haben. So sollen sie das Restaurant McDonald's
in Arlesheim, den Tankwart der Coop Tankstelle Arlesheim mit den
Tageseinnahmen, eine Coop Tankstelle in Basel und das Hotel Euler in Basel
überfallen sowie den Tresor auf einer Baustelle in Augst gestohlen und
geknackt haben. X.________ wird konkret des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff.
1 StGB, des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, eventuell des qualifizierten
Raubes (Art. 140 Ziff. 2, Ziff. 3 Abs. 2 und Abs. 3 StGB), der
Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)
beschuldigt.

Der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft stellte am 9. November 2006
fest, die angeordnete und vom Verfahrensgericht letztmals bis 20. November
2006 erstreckte Untersuchungshaft entspreche den gesetzlichen Bestimmungen
und verfügte die vorläufige Haftverlängerung bis zur Durchführung der
gerichtlichen Hauptverhandlung, welche voraussichtlich zwischen Februar und
April 2007 stattfinden werde. Dagegen erhob der Angeschuldigte begründete
Einwände. Am 5. Dezember 2006 bestätigte der Strafgerichtspräsident jedoch
die angeordnete Untersuchungshaft.

D.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche
Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember
2006. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
sofortige Haftentlassung wegen Verletzung der persönlichen Freiheit.
Eventualiter sei er unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen sofort aus
der Haft zu entlassen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft schliesst auf Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung des Haftentscheides. Desgleichen beantragt der
Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Beschwerdeführer verzichtet auf Gegenbemerkungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Haftentscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde
zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt der
Beschwerdeführer seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in
Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen
Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten
strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive
Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I
327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit Hinweisen).

1.3 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und
detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen
verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); auf nicht
substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E.
1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). Der Beschwerdeführer rügt über weite
Teile in allgemeiner Weise die rechtliche Würdigung des
Strafgerichtspräsidenten, ohne darzutun, inwiefern die von ihm angerufenen
verfassungsmässigen Rechte dadurch verletzt sein sollen. Soweit er lediglich
seine Sicht der Dinge schildert, wird damit nicht rechtsgenüglich aufgezeigt,
weshalb der angefochtene Entscheid gegen die Verfassung verstossen soll. Auf
diese Vorbringen ist nicht einzutreten.

2.
2.1 Mit der Anordnung der Untersuchungshaft wurde die in Art. 10 Abs. 2 BV
garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Ein
Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist;
zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36
BV; BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 127 I 6 E. 6 S. 18; 126 I 112 E. 3a S. 115,
je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit
ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine
solche Einschränkung muss nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV im Gesetz selbst
vorgesehen sein. Zudem darf auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Person nur in
den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Freiheit entzogen werden.

2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das
verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder
Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf
die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden
kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit
Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur
ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich
sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je
mit Hinweisen).

2.3 Die Verhaftung einer Person ist nach § 77 Abs. 1 des Gesetzes betreffend
die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO/BL; SGS 251) im Kanton
Basel-Landschaft nur zulässig, wenn diese eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet
worden ist und aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, sie
werde die Freiheit benützen: a) zur Flucht; b) zur Erschwerung oder
Vereitelung der Untersuchung, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen
oder durch Beseitigung von Beweismitteln; c) zur Fortsetzung der deliktischen
Tätigkeit, sofern diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder
Eigentum anderer Personen darstellt. Die Untersuchungshaft darf nur solange
aufrecht erhalten bleiben, als einer der genannten Haftgründe besteht (§ 77
Abs. 2 StPO/BL). Weiter sieht § 78 Abs. 1 StPO/BL vor, dass
Untersuchungshaft, unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe, nicht
angeordnet werden darf oder unverzüglich aufgehoben werden muss, wenn sie
unverhältnismässig wäre oder geworden ist. Gemäss Abs. 2 der zitierten
Bestimmung ist die Untersuchungshaft insbesondere unverhältnismässig, wenn:
a) Ersatzmassnahmen nach § 79 StPO/BL möglich und ausreichend sind; b) sie
die Dauer einer zu erwartenden Freiheitsstrafe erreicht.

3.
3.1 In erster Linie stellt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der
Haft in Abrede. Nach seiner Auffassung sind die qualifizierten Tatbestände
der Bandenmässigkeit und des bewaffneten Raubs nicht gegeben, weshalb zu
erwarten sei, dass die Strafe unter einem Jahr liegen werde. Die
Hauptverhandlung sei inzwischen auf 23. bis 25. Mai 2007 angesetzt worden.
Bis zu diesem Zeitpunkt würde die Haft bereits elf Monate andauern. Es
bestehe somit die reelle Gefahr, die Untersuchungshaft werde die Dauer der zu
erwartenden Strafe übertreffen.

3.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass weder der Haftrichter noch das
Bundesgericht bei der Beurteilung, ob die Untersuchungshaft rechtmässig ist,
eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen haben; dies ist später Aufgabe des erkennenden
Sachrichter. Zu prüfen ist im jetzigen Verfahrensstadium, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen,
die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei
der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte
Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage
hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen,
noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit
Hinweisen).

3.3 Gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB wird der Täter mit Zuchthaus oder mit
Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine
Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. Der Täter wird
mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied
einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder
Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) oder wenn er
sonstwie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere
Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Aufgrund der
Aktenlage und der Schilderungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
vom 7. November 2006 ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
der Strafgerichtspräsident den dringenden Tatverdacht auch für die
qualifizierten Raubtatbestände bejaht hat und demzufolge von einer längeren
potentiellen Strafdauer ausgehen durfte als sie der Beschwerdeführer
berechnet.

Letzterer ist geständig, was seine Teilnahme an den ihm vorgeworfenen vier
Raubüberfällen und dem Einbruchdiebstahl zwischen dem 30. Januar 2006 und dem
10. Juni 2006 anbelangt. Bei diesen Vorfällen wurden Waffen eingesetzt
(Gasdruckrevolver, Messer) und die Opfer zum Teil erheblich bedroht
respektive sogar verletzt (vgl. die Anklageschrift vom 7. November 2006).
Bestehen im heutigen Zeitpunkt keine gefestigten Erkenntnisse über die genaue
Tatbeteiligung des Beschwerdeführers und seine Rolle bei den ihm
vorgeworfenen Delikten, so ist es Aufgabe des Sachrichters, diese Umstände zu
klären. Gleiches gilt für die Würdigung des psychiatrischen Berichts. Dem
Strafgerichtspräsidenten ist nicht vorzuwerfen, wenn er aufgrund einer
summarischen Prüfung auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers zumindest in
Mittäterschaft geschlossen hat.

3.4 Der Strafgerichtspräsident durfte somit den dringenden Tatverdacht auch
in Bezug auf den qualifizierten Raub bejahen. Demzufolge erscheint die
angeordnete Dauer der Untersuchungshaft aufgrund der jetzigen Gegebenheiten
nicht unverhältnismässig.

4.
4.1 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer in genereller Weise das Vorliegen
sämtlicher besonderer Haftgründe (siehe E. 2.3 hiervor).

4.2 Vorab ist dazu festzuhalten, dass der Strafgerichtspräsident - welcher
bei seiner Haftprüfung nicht an die Einschätzungen vorgängiger
Verfahrensleitungen gebunden war - den angefochtenen Entscheid im
Wesentlichen mit Kollusionsgefahr begründet. Die Fluchtgefahr findet keine
Erwähnung. Was die Fortsetzungsgefahr anbelangt, verweist der
Strafgerichtspräsident auf die Ausführungen des Verfahrensgerichts in den
Beschlüssen vom 26. Juli 2006 und vom 26. September 2006. Er hält dem
Beschwerdeführer indes zugute, dass Veränderungen der Umstände festzustellen
seien und sich die Fortsetzungsgefahr zumindest hinsichtlich der
Einkommensfrage zu verringern scheine. Jedoch bejaht der
Strafgerichtspräsident die Kollusionsgefahr bis zur Hauptverhandlung, da die
vorhandenen Geständnisse der mutmasslichen Täter nicht vollständig
übereinstimmen würden und insbesondere über die jeweilige Tatrolle und
Tatinitative der einzelnen Angeschuldigten noch offene, zum Teil sehr
gewichtige Fragen beständen. Dieser Kollusionsgefahr ist seiner Meinung nach
durch eine Schriftensperre oder andere Massnahmen ausserhalb der Haft nicht
beizukommen.

4.3 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen,
Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen
setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren
und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu
missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu
vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in
Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die
Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen
vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen.
Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles
zu prüfen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit
Hinweisen).

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen
Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten,
Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen persönlichen
Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und
seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art
der beruflichen, freundschaftlichen, familiären oder sozialen Kontakte). Bei
der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung der
Strafuntersuchung wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung
der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen
(vgl. BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).

4.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung hält die rechtliche Würdigung durch den
Strafgerichtspräsidenten vor der Verfassung stand. Auch wenn sämtliche
Mitangeschuldigten grundsätzlich geständig sind, widersprechen sie sich doch
in ihren Aussagen, was ihre jeweilige Tatbeteiligung anbelangt (vgl. die dazu
die ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Verfahrensgerichts vom 26. Juli
2006, act. 555 ff.). Die Strafzumessung hängt indessen massgeblich von der
Rolle ab, welche der Beschwerdeführer bei der Ausführung der Delikte
eingenommen hat. Er hat mithin ein erhebliches Interesse daran, seinen
Tatbeitrag so gering wie möglich erscheinen zu lassen. Dem
Strafgerichtspräsidenten ist darin zuzustimmen, dass es unmöglich scheint,
ausserhalb der Haft eine gegenseitige Kontaktaufnahme und Absprache unter den
Beteiligten zu verhindern. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es teilweise
um den Vorwurf schwerer Straftaten geht. So soll beispielsweise der Tankwart,
welcher in Dornach mit den Tageseinnahmen der Coop Tankstelle Arlesheim
überfallen wurde, niedergeschlagen und daraufhin mit sieben Stichwunden
verletzt worden sein (Anklageschrift vom 7. November 2006 S. 7). An der
Wahrheitsfindung besteht deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse.
Entsprechend wichtig ist die Vermeidung von Kollusionsgefahr.

4.5 Da nach dem Gesagten nicht nur die theoretische Möglichkeit einer
Einflussnahme auf Zeugen besteht, sondern dafür konkrete Indizien vorliegen,
ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der
Strafgerichtspräsident Kollusionsgefahr bejaht hat. Eine Verletzung der
persönlichen Freiheit ist zu verneinen. Mit § 77 Abs. 1 lit. b StPO/BL
besteht für die Inhaftierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ersucht (Art. 152 OG). Seine Bedürftigkeit ist anzunehmen. Da die
Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit
darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Seinem Begehren
kann deshalb entsprochen werden. Es werden keine Kosten erhoben.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote eingereicht. Indes
scheint der geltend gemachte Aufwand zu hoch. Gemäss Art. 152 Abs. 2 OG ist
die Entschädigung im Rahmen des in Art. 160 OG vorgesehenen Tarifs vom 9.
November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren
vor dem Bundesgericht (SR 173.119.1) festzusetzen. Nach Art. 6 Abs. 2 des
Tarifs beträgt das Anwaltshonorar in Fällen, in denen - wie hier - kein
Vermögensinteresse besteht, nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache
und nach dem Arbeitsaufwand in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.--. In
Berücksichtigung der Aktenlage erweist sich im vorliegenden Fall eine
pauschale Anwaltsentschädigung von Fr. 2'000.-- als angemessen und der
bundesgerichtlichen Praxis entsprechend.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Advokat Dieter Gysin wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und
für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem
Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Präsidenten des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2007

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: