Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.840/2006
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1P.840/2006 /ggs

Urteil vom 4. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den
Bergh,

gegen

1.Ehepaar A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
Gemeinderat Umiken, Villnachernstrasse 2,
5222 Umiken,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22,
5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Baubewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 9. November 2006.
Sachverhalt:

A.
Der Gemeinderat Umiken bewilligte am 10. Februar 2003 den Teilabbruch des
Gebäudes Nr. 23 und den Neubau eines Bürohauses auf den Parzellen Nrn. 308
und 433 in der Dorfkernzone. Die Bewilligung wurde mit Auflagen bezüglich
Parkplatznachweis und Nachweis der Zufahrt verbunden. Gleichzeitig mit der
Bewilligung wies der Gemeinderat die gegen das Bauprojekt gerichteten
Einsprachen von mehreren Nachbarn ab. Sowohl die Bauherrschaft als auch die
unterlegenen Einsprecher gelangten gegen den Gemeinderatsbeschluss an das
Baudepartement des Kantons Aargau.

B.
Während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem kantonalen
Departement beantragte die Bauherrschaft bei der Gemeinde eine
Projektänderung. Das geplante Bürohaus sollte zu Wohnzwecken umgenutzt sowie
die Gebäude- und Firsthöhe reduziert werden. Dieses Gesuch lehnte der
Gemeinderat Umiken am 3. Januar 2005 auf erneute Einsprache von Nachbarn hin
ab. X.________, Rechtsnachfolger der Baugesuchsteller, beschwerte sich beim
kantonalen Departement über die Verweigerung der Bewilligung.

C.
Am 29. Juli 2005 fällte das Baudepartement (heute: Departement Bau, Verkehr
und Umwelt [BVU]) zwei getrennte Entscheide in den Rechtsmittelverfahren.
Hinsichtlich der kommunalen Bewilligung vom 10. Februar 2003 hiess das
Departement die Nachbarbeschwerden gut und wies die Beschwerde der
Bauherrschaft ab. Die fragliche Baubewilligung wurde demzufolge aufgehoben.
Den kommunalen Entscheid vom 3. Januar 2005, mit dem die nachgesuchte
Bewilligung abgelehnt worden war, schützte das Departement.

X. ________ zog die beiden Beschwerdeentscheide vom 29. Juli 2005 mit einer
einzigen Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weiter. Von den
Nachbarn, die im Beschwerdeverfahren obsiegt hatten, konstituierten sich das
Ehepaar A.________, B.________, C.________ und D.________ als
Beschwerdegegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Mit Urteil vom 9.
November 2006 wies das Verwaltungsgericht, 3. Kammer, die Beschwerde von
X.________ ab.

D.
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil führt X.________ staatsrechtliche
Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und rügt
eine Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte.

Die Beschwerdegegner ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das BVU befürwortet die Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht hat Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärt. In der
Replik hat der Beschwerdeführer an seinen Begehren festgehalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher
ergangen ist, richtet sich das Verfahren in Anwendung von Art. 132 BGG noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.
Dezember 1943 (OG).

Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid, der mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann (Art. 84 Abs. 1
lit. a und Art. 86 OG). Der Beschwerdeführer wird durch das Urteil in
rechtlich geschützten Interessen betroffen und ist somit beschwerdeberechtigt
(Art. 88 OG). Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist -
unter dem Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG) - einzutreten.

2.
Die umstrittene Baute soll zu einem kleinen Teil auf den rückwärtigen Teil
der überbauten Parzelle Nr. 308 und überwiegend auf die nördlich angrenzende
Parzelle Nr. 433 zu liegen kommen. Die geplante Baute befindet sich in einer
innenhofähnlichen Situation.

Parzelle Nr. 308 grenzt südlich an die Villnachernstrasse; von dieser Strasse
her kann die geplante Baute aus strassenverkehrsrechtlichen Gründen nicht
erschlossen werden. Unmittelbar nördlich an Parzelle Nr. 433 schliessen die
Parzellen Nrn. 403, 430 und 431 an. Über die letztgenannten drei Parzellen
hinweg erstreckt sich eine gestaffelte Wohnbaute; darunter liegt eine
Sammeltiefgarage. Die Einstellhalle ist rechtlich als eigene Parzelle (Nr.
432) ausgestaltet. Die Garagenausfahrt befindet sich auf der Ostseite und ist
von der Oberdorfstrasse her erschlossen. Bauherr der Überbauung auf den
Parzellen Nrn. 403, 430, 431 mitsamt der Tiefgarage war der Beschwerdeführer.
Die Baubewilligung wurde am 27. März 1990 erteilt. An der Zufahrt von der
Oberdorfstrasse zur Tiefgarage liegt nördlich die bereits früher überbaute
Liegenschaft Nr. 429. Diese Parzelle wurde in die Regelung der Baubewilligung
über die Pflichtparkplätze einbezogen.

Ebenfalls am 27. März 1990 war dem Beschwerdeführer die Bewilligung für den
Umbau der Liegenschaft Nr. 308 und der westlich angrenzenden Liegenschaft Nr.
309 erteilt worden. Dabei war wiederum ein Garagierungsrecht in derselben
Tiefgarage verlangt worden.

In der Folge veräusserte der Beschwerdeführer Teile der Überbauung samt
Abstellplätzen in der Tiefgarage an Dritte. Er ist nach wie vor Eigentümer
der Liegenschaften Nrn. 429 und 308; während des laufenden Verfahrens hat er
den Bauplatz für das Neubauprojekt zurückerworben.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht im bundesgerichtlichen Verfahren pauschal um
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In der Begründung wendet er sich
indessen mit keinem Wort gegen die Verweigerung der Bewilligung für das
Bürohaus. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
diesen Punkt nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten will. Im
Übrigen würde es insofern an einer hinreichenden Beschwerdebegründung im
Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG fehlen. Der Beschwerdeführer stellt
dagegen die Verfassungsmässigkeit des Bauabschlags für das geplante Wohnhaus
zur Diskussion.

3.2 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass eine rechtskonforme Zufahrt
zu der geplanten Baute einzig im Rahmen der genannten Tiefgarage in Frage
kommen könne. Der Beschwerdeführer stellt diese Sichtweise vor Bundesgericht
nicht mehr in Frage, so dass auf diesen Punkt wiederum nicht näher einzugehen
ist.

3.3 Im kantonalen Verfahren war umstritten, ob eine strassenmässige
Erschliessung über die Tiefgarage zulässig ist und ob dem Erfordernis der
Parkplatzerstellungspflicht für die geplante Neubaute Genüge getan wird.
Weiter beanspruchte der Beschwerdeführer, von der Verpflichtung zur
Parkplatzerstellung befreit bzw. zur Leistung einer Ersatzabgabe zugelassen
zu werden. Unbestritten war und ist die behördliche Vorgabe, die Zahl der
Pflichtparkplätze für die geplante Wohnbaute auf zwei festzulegen.
Die Möglichkeit einer Erschliessung über die Tiefgarage hat das
Verwaltungsgericht nicht grundsätzlich verworfen, jedoch von einer
Nutzungsberechtigung der geplanten Wohnbaute an Abstellplätzen in der
Tiefgarage abhängig gemacht. Das Verwaltungsgericht hat untersucht, ob der
Beschwerdeführer dort über freie Parkplätze zugunsten des Neubauprojekts
verfügt. Diese Frage hat das kantonale Gericht gestützt auf die
Pflichtparkplatzregelung von 1990 und die heutigen Eigentumsverhältnisse in
der Tiefgarage verneint. Zur Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht
äusserte sich das Verwaltungsgericht nicht.

3.4 Zwar wendet sich der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren
dagegen, dass das Verwaltungsgericht die strassenmässige Erschliessung des
Neubaus mit einem Garagierungsrecht in der Tiefgarage verknüpft hat. Nach
Meinung des Beschwerdeführers soll es genügen, wenn der Baute Parkplätze auf
anderen Drittgrundstücken, insbesondere auf Parzelle Nr. 429, zugewiesen
werden könnten. Insofern handelt es sich aber um appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid; diese ist im Rahmen einer staatsrechtlichen
Beschwerde nicht zu hören (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer zeigt nicht hinreichend klar auf, inwiefern die
differenzierte Argumentation des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt
verfassungswidrig sein soll.

3.5 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass er
eine Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht beim Bauprojekt nicht in
allgemeiner Weise, sondern nur für den zweiten der beiden erforderlichen
Pflichtparkplätze fordert. Somit ist zunächst der Frage nachzugehen, ob es
vor der Verfassung standhält, wenn das Verwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer das Recht zur Umnutzung seiner Abstellplätze in der
Tiefgarage für die geplante Baute vollständig abspricht. Der Beschwerdeführer
beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV),
das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu
und Glauben (Art. 9 BV). Falls sich der angefochtene Entscheid insoweit als
verfassungskonform erweisen sollte, würde sich eine Prüfung bezüglich der
Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht für nur einen Platz erübrigen.

3.6 Die Beschwerdegegner machen allerdings darauf aufmerksam, dass der
Beschwerdeführer insbesondere die hier im Vordergrund stehende
Eigentumsgarantie im kantonalen Verfahren nicht erwähnt hat. Sie sind der
Meinung, es liege insofern ein unzulässiges rechtliches Novum vor. Der
Beschwerdeführer räumt ein, dass er das verfassungsmässige Recht vor
Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich angesprochen hat. Immerhin hat er es
mit Blick auf die Parkplatzfrage in erkennbarer Weise indirekt angerufen, so
dass nicht von einem eigentlichen Novum gesprochen werden kann. Inwiefern bei
den Verfassungsrügen vor Bundesgericht im Einzelnen unzulässige Noven (vgl.
dazu BGE 132 I 68 E. 1.4 S. 70; 129 I 49 E. 3 S. 57, je mit Hinweisen)
vorgebracht werden, ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen.

4.
4.1§ 55 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes vom 19. Januar 1993 (BauG/AG; SAR
713.100) schreibt vor, dass bei der Erstellung von Bauten genügend
Abstellplätze für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher zu schaffen sind.
Die Abstellplätze müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur
Liegenschaft liegen, der sie zu dienen haben, und dauernd als solche benutzt
werden können. Nach § 56 Abs. 1 BauG/AG müssen die Abstellplätze so bemessen
und gestaltet sein, dass die Fahrzeuge der Benutzer und der Besucher
aufgenommen werden können. Dabei sind die Grösse der Bauten, die Art ihrer
Benutzung, die Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel und die
Möglichkeiten, andere Parkflächen zu benutzen, zu berücksichtigen. § 57 Abs.
1 BauG/AG bestimmt, dass die einmal geschaffenen Pflichtparkplätze ihrer
Zweckbestimmung zu erhalten sind.

4.2 Bei der Regelung von §§ 55 ff. BauG/AG über die Schaffung von
Abstellplätzen handelt es sich um eine Voraussetzung des kantonalen Rechts
für die Erteilung der Baubewilligung, wie sie in allgemeiner Weise in Art. 22
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR
700) vorbehalten wird (vgl. dazu Alexander Ruch, in: Kommentar RPG, Zürich
1999, N. 113 zu Art. 22 RPG; André Jomini, in: Kommentar RPG, N. 28 zu Art.
19 RPG). Diese Bundesnorm enthält insofern keine eigenständige Regelung. Sie
setzt vielmehr voraus, dass die fragliche kantonale Regelung auf das
Bauvorhaben anwendbar ist und deshalb in der Baubewilligung umgesetzt werden
muss (Urteil 1A.18/2004 vom 15. März 2005, E. 5.2, in: ZBl 107/2006 S. 203).
Die Massgeblichkeit der kantonalen Regelung als Bewilligungsvoraussetzung
wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten; er wendet sich vielmehr gegen die
Handhabung der einschlägigen Vorschriften.

5.
5.1 Eine Verweigerung der Baubewilligung wegen fehlender Pflichtparkplätze
schränkt die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers ein. Das ist nur
zulässig, wenn die Einschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im
überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36
Abs. 1 bis 3 BV). Das Bundesgericht beurteilt diese Frage aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls. Für schwere Eingriffe in ein
Freiheitsrecht ist eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formellen
Gesetz erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Das Bundesgericht prüft bei
derart schwerwiegenden Einschränkungen die Auslegung und Anwendung des
kantonalen Rechts ohne Beschränkung der Kognition, andernfalls nur auf
Willkür hin (BGE 131 I 333 E. 4 S. 339; 130 I 360 E. 14.2 S. 362). Ob ein
Grundrechtseingriff im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist,
prüft das Bundesgericht frei (BGE 131 I 425 E. 6.1 S. 434 mit Hinweisen). Es
auferlegt sich aber dabei Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von
besonderen örtlichen Verhältnissen abhängt, welche die kantonalen Behörden
besser kennen und überblicken (BGE 132 II 408 E. 4.3 S. 416; 127 I 164 E. 3c
S. 172, je mit Hinweisen). Fragen des Sachverhalts und der Beweiswürdigung
werden nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür untersucht (BGE 132 II 408 E.
4.3 S. 416; 129 I 173 E. 2.2 S. 177; zum Willkürbegriff BGE 131 I 467 E. 3.1
S. 473 f.). Den im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Willkürrügen kommt
daher keine selbstständige Bedeutung zu.

5.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers bedeutet der angefochtene Entscheid
einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie. Im Kern dreht sich die
vorliegende Auseinandersetzung um die Frage, ob die Anzahl der 1990
festgelegten Pflichtparkplätze nur bezüglich der Gesamtüberbauung oder im
Gegenteil bezüglich der einzelnen betroffenen Liegenschaften eingehalten sein
müsse. Das Bundesgericht hat in einem älteren Entscheid festgehalten, die
Pflicht zur genauen dinglichen Zuordnung der Pflichtparkplätze, insbesondere
bei Begründung von Stockwerkeigentum auf der Bauparzelle, stelle keinen
schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum dar (Urteil 1P.625/1992 vom 3. März
1993, E. 3, in: ZBl 95/1994 S. 269). Nichts anderes kann gelten, wenn es -
wie hier - nicht um die Schaffung, sondern um die Erhaltung der bereits
bestehenden Pflichtparkplätze als Voraussetzung einer neuen Baubewilligung
geht. Die Anwendung des kantonalen Rechts ist folglich bloss unter dem
Gesichtswinkel des Willkürverbots zu überprüfen.

5.3 Das soeben genannte Urteil vom 3. März 1993 betraf die
Parkplatzerstellungspflicht bei einer Überbauung im Kanton Solothurn. Im
Rahmen eines obiter dictums bei diesem Urteil erwog das Bundesgericht, den §§
60 - 63 des damals geltenden aargauischen Baugesetzes vom 2. Februar 1971
könne hinsichtlich Pflichtparkplätzen die Rechtspflicht für den Bauherrn
entnommen werden, einen bestimmten Abstellplatz einer bestimmten Wohneinheit
zuzuordnen (Urteil 1P.625/1992, E. 3b, in: ZBl 95/1994 S. 269). Diese
Betrachtungsweise behält ihre Gültigkeit auch unter der Herrschaft von §§ 55
- 57 BauG/AG; diese Normen führen insofern die frühere Regelung weiter. Es
ist nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht die gesetzlichen
Grundlagen im vorliegenden Fall dahingehend versteht, dass der Nachweis der
Pflichtparkplätze parzellenbezogen erbracht werden müsse (vgl. Ernst
Kistler/René Müller, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl.,
Lenzburg 2002, N. 2 zu § 55 BauG/AG). Soweit der Beschwerdeführer der
Auffassung ist, aufgrund der gesetzlichen Grundlagen könne nicht mehr als ein
gesamthafter Parkplatznachweis für die ganze Überbauung verlangt werden, geht
er fehl. Unter diesen Umständen kann auch keine Rede davon sein, dass das
Verwaltungsgericht bei seinem Gesetzesverständnis eine Praxisänderung
vollzogen haben soll.

5.4 Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die
Umnutzung von Abstellplätzen für ein neues Bauprojekt nur bei einer
parzellenbezogenen Gewährleistung der bisherigen Pflichtparkplatzregelung
zulässt. Wie aus dem angefochtenen Entscheid folgt, verlangt das
Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer insoweit im Ergebnis nicht mehr, als
dass er die rechtliche Verfügungsgewalt über eine genügende Reserve an
pflichtgebundenen Abstellplätzen behält, wenn die Dritterwerber der einzelnen
Parzellen seiner Überbauung an solchen Plätzen nicht interessiert sind.
Dadurch bleibt es den allfälligen Rechtsnachfolgern der Dritterwerber
möglich, ihrerseits die volle Platzzahl zu erwerben, die ihrer Parzelle an
sich zusteht. Eine eigentliche dingliche Zuordnung der einzelnen Plätze zu
den betroffenen Parzellen hat das Verwaltungsgericht hier nicht gefordert. Es
unterliegt keinem Zweifel, dass die verwaltungsgerichtliche Auslegung die vom
Gesetz verfolgten öffentlichen Interessen und das Verhältnimässigkeitsgebot
wahrt. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gegenargumente führen zu keinem
gegenteiligen Ergebnis.

5.5 Es bedeutet grundsätzlich auch keinen Verstoss gegen den vom
Beschwerdeführer zusätzlich angerufenen verfassungsmässigen Vertrauensschutz
(Art. 9 BV), wenn eine derartige Zuordnung von Pflichtparkplätzen erst nach
der Baubewilligung erfolgt, zumal es sich dabei um eine Vorfrage bei der
Beurteilung eines weiteren Baugesuchs desselben Bauherrn handelt. Es ist
richtig, dass sich die beiden Baubewilligungen von 1990 nicht bis ins
Einzelne bei der Zuordnung der einzelnen Abstellplätze zu den betroffenen
Parzellen festlegen. Diese Ungenauigkeit vermittelt dem Beschwerdeführer
indessen keine Vertrauensgrundlage gegen eine nachträgliche parzellengenaue
Zuordnung und Überprüfung in der Art und Weise, wie sie das
Verwaltungsgericht durchgeführt hat.

5.6 Für den Fall, dass eine parzellenscharfe Betrachtungsweise zulässig ist,
zweifelt der Beschwerdeführer die Verbindlichkeit der fraglichen Regelung für
die Wohneinheiten auf der Parzelle Nr. 429 an. Es braucht nicht näher
erörtert zu werden, inwiefern es sich hierbei um ein unzulässiges Novum (vgl.
E. 3.6, hiervor) handelt. Die Rüge ist sachlich ohnehin unbehelflich. Die
Parzelle Nr. 429 wird nach der betreffenden Baubewilligung aus dem Jahr 1990
klarerweise von der Parkplatzerstellungspflicht erfasst. Im vorliegenden
Verfahren ist nicht mehr zu prüfen, ob der damalige Einbezug der Liegenschaft
Nr. 429 allenfalls rechtswidrig war. Wie der Beschwerdeführer selbst zugibt,
war die damalige Verfügung auf sein eigenes Gesuch hin so getroffen worden.

6.
6.1 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht vorliegend selbst
nach dem - bei E. 5 als verfassungskonform beurteilten - Prüfungsmassstab
kein Manko an Pflichtparkplätzen. Es sei verfassungswidrig, wenn ihm nicht
zugebilligt werde, dass er mindestens über einen freien Abstellplatz in der
Tiefgarage verfüge. Auch deswegen habe das Verwaltungsgericht die Möglichkeit
der Einräumung eines Garagierungsrechts für die geplante Baute in der
Tiefgarage nicht ausschliessen dürfen. Zwar äussert der Beschwerdeführer die
Behauptung in dieser Form erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren. Im
Lichte der bei E. 3.6 angeführten Rechtsprechung gilt insofern Folgendes: Es
geht hier nicht um ein tatsächliches, sondern um ein rechtliches Novum, das
im Rahmen der Verfassungsrüge zur Eigentumsgarantie bzw. zum Willkürverbot
erfolgt. Was den Kreis der betroffenen Parzellen und Abstellplätze betrifft,
trägt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren keine neuen
Aspekte vor. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsanwendung von Amtes wegen
und mit grundsätzlich uneingeschränkter Kognition zu überprüfen (vgl. § 20
Abs. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 9. Juli 1968 über die
Verwaltungsrechtspflege [SAR 271.100]). Die neuen Vorbringen des
Beschwerdeführers wurden durch die Erwägungen im angefochtenen Entscheid
veranlasst; dies ergibt sich ohne Weiteres aus den hiernach folgenden
Ausführungen. Die Verfassungsrüge ist daher ausnahmsweise auch insoweit
zulässig.

6.2 Fest steht, dass die Pflichtparkplatzregelung von 1990 nicht nur
bewilligte Abstellplätze in der Tiefgarage, sondern auch bewilligte
oberirdische Freiluftparkplätze auf der Parzelle Nr. 429 umfasst. Das
Verwaltungsgericht hat nicht abschliessend entschieden, ob sich diese
Regelung nur auf die Parzellen Nrn. 403, 429, 430, 431 oder gleichzeitig auch
auf die Parzellen Nrn. 308 und 309 bezieht. Diese Frage spielte für das
Verwaltungsgericht offenbar keine Rolle. Den beiden letztgenannten
Liegenschaften sind in der Tiefgarage heute je vier Abstellplätze dinglich
zugeordnet; hinsichtlich Parzelle Nr. 308 ist die Pflichtparkplatzvorgabe
nach Ansicht des Verwaltungsgerichts offenbar erfüllt. Der angefochtene
Entscheid hält fest, zu Beginn des vorliegenden Verfahrens habe die Gruppe
der Parzellen Nrn. 403, 429, 430, 431 gesamthaft ein Manko von vier Plätzen
aufgewiesen. Wie sich aus den Akten ergibt, betrifft das damit festgestellte
Manko hauptsächlich die Parzelle Nr. 429. Die Umnutzung eines Veloabstell-
und eines Waschplatzes in der Tiefgarage als eigentliche Parkplätze wird vom
Verwaltungsgericht abgelehnt. Zu diesem letztgenannten Punkt fehlen
Verfassungsrügen, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.

6.3 Die Gemeinde bewilligte dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2005 - d.h.
während des laufenden Verfahrens vor Verwaltungsgericht - auf Parzelle Nr.
429 zwei zusätzliche oberirdische Abstellplätze. Zusätzlich bot er im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine alte Garage auf Parzelle Nr. 429, die
1990 nicht in der Pflichtparkplatzregelung erwähnt worden war, als
Pflichtparkplatz für diese Parzelle an. Im angefochtenen Entscheid werden die
drei neu ins Spiel gebrachten Abstellplätze erwähnt. Das Verwaltungsgericht
hat sich nicht dahingehend geäussert, es könne diese zusätzlichen Plätze aus
prozessualen Gründen nicht einbeziehen. Insbesondere hat es nicht erklärt,
ein teilweiser Austausch des ursprünglich festgelegten Kreises an
Pflichtparkplätzen mit anderen Plätzen sei ohne vorgängige behördliche
Erlaubnis unzulässig.

6.4 Es ist demzufolge davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht
verpflichtet war, die Tauglichkeit der fraglichen drei Abstellplätze zur
Einhaltung der Pflichtparkplatzregelung zu untersuchen. Stattdessen hat sich
das Verwaltungsgericht mit der Feststellung begnügt, im Hinblick auf die
bisherige Pflichtparkplatzregelung sei ein rechtskonformer Zustand nicht
wiederhergestellt. Vordergründig trifft es zu, dass bei vier fehlenden und
drei angebotenen zusätzlichen Plätzen noch immer einer zuwenig vorhanden ist.
Dabei würde jedoch ausgeblendet, dass der Beschwerdeführer für sich in
Anspruch nimmt, er verfüge in der Tiefgarage zugunsten von Parzelle Nr. 308
über mehr als die erforderliche Pflichtparkplatzzahl. Eine parzellenbezogene
Überprüfung, ob die Pflichtparkplatzregelung eingehalten sei, ist nicht nur
zulasten, sondern auch zugunsten des Beschwerdeführers rechtsgenüglich
durchzuführen.

Im Einzelnen hätte das Verwaltungsgericht daher mindestens folgende
Abklärungen vornehmen müssen. Einerseits wäre zu untersuchen gewesen,
inwiefern die fraglichen drei Plätze auf Parzelle Nr. 429 als
Pflichtparkplätze anrechenbar sein können. Anderseits hätte sich das
Verwaltungsgericht dazu äussern müssen, wie viele der vier Plätze von
Parzelle Nr. 308 in der Tiefgarage als Pflichtparkplätze für diese Parzelle
selbst gebunden sind. Es genügt nicht, wenn das Verwaltungsgericht sich
insofern auf die unbestimmte Bemerkung beschränkt, der Beschwerdeführer habe
diese Plätze - soweit sie frei seien - den Parzellen Nrn. 403, 429, 430 und
431 zur Verfügung zu halten.

6.5 Nur wenn die bei E. 6.4 dargelegten Mängel behoben werden, lässt sich
willkürfrei feststellen, ob es dem Beschwerdeführer verwehrt ist, bestehende
Abstellplätze in der Tiefgarage für das Neubauprojekt einzusetzen. Es
verletzt die Verfassung, dass das Verwaltungsgericht eine entsprechende
Feststellung ohne die gebotenen Abklärungen getroffen hat. Eine Heilung im
bundesgerichtlichen Verfahren ist angesichts der diesbezüglich
eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts ausgeschlossen.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der soeben angestellten
Erwägungen teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.
Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers.

Für die Kostenverlegung ist von einem hälftigen Obsiegen des
Beschwerdeführers auszugehen. Die Gerichtskosten im bundesgerichtlichen
Verfahren sind zur einen Hälfte dem Beschwerdeführer und zur anderen Hälfte
den (solidarisch haftenden) Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1,
3 und 7 OG). Die Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 9. November 2006 wird
aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden zur einen Hälfte dem
Beschwerdeführer und zur anderen Hälfte den solidarisch haftenden
Beschwerdegegnern auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Umiken, dem Departement Bau,
Verkehr und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: