Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.836/2006
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{T 0/2}
1P.836/2006 /ggs

Urteil vom 21. Dezember 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Vorsorgliche stationäre Massnahme,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 10. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen X.________ ist beim Amtsstatthalter von Sursee eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung und des gewerbsmässigen Betrugs
sowie weiterer Delikte hängig. Er befand sich vom 9. Juli 2003 bis 23.
Dezember 2003 in Untersuchungshaft und wurde am 16. März 2006 erneut
festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Seither wurden mehrere
Haftentlassungsgesuche abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.590/2006
vom 2. Oktober 2006).
Mit Entscheid vom 5. September 2006 ordnete der Amtsstatthalter gestützt auf
ein Gutachten der Luzerner Psychiatrie vom 10. August 2006 in Anwendung von §
89bis Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957
(StPO) in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die (vorsorgliche)
stationäre Behandlung des Angeschuldigten in einer geeigneten Anstalt gemäss
den Ausführungen im Gutachten an. Am 6. September 2006 erteilte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Zustimmung im Sinne von § 89bis
Abs. 3 StPO.

Einen Rekurs gegen die angeordnete vorsorgliche Massnahme wies das
Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. September 2006 ab. Eine
dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit
Urteil 1P.736/2006 vom 30. November 2006 ab, soweit es darauf eintrat.

Am 8. Oktober 2006 verlangte X.________ sinngemäss die Entlassung aus der
vorsorglichen stationären Massnahme. Diesen Antrag wies der Amtsstatthalter
mit Entscheid vom 17. Oktober 2006 ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies
das Obergericht am 10. November 2006 ab, soweit es darauf eintreten konnte.

2.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Dezember 2006 beantragt X.________
unter anderem, der obergerichtliche Entscheid vom 10. November 2006 sei
aufzuheben und er sei sofort aus der vorsorglichen Massnahme zu entlassen.
Eventuell sei eine mildere Massnahme und eine Neubegutachtung anzuordnen.
Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des amtlichen
Verteidigers als Rechtsvertreter.

3.
Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die
staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1P.736/2006 vom 30. November 2006, E. 1.1).

Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer die wesentlichen
Tatsachen zu nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sind. Das Rügeprinzip besagt, dass das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft (BGE 131 I 377
E. 4.3 S. 385).

Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er legt jedoch nicht im
Einzelnen dar, inwiefern diese verfassungsrechtlichen Garantien verletzt
worden sein sollen. Statt dessen wiederholt er die Argumente, die er bereits
im bundesgerichtlichen Verfahren gegen die Anordnung der vorsorglichen
Massnahme (Urteil 1P.736/2006 vom 30. November 2006) anführte, ohne
aufzuzeigen, inwiefern sich die Situation in der Zwischenzeit geändert hätte.
Auch setzt er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids, in
welchem auf die obergerichtlichen Erwägungen zur Anordnung der Massnahme
verwiesen wird, nicht hinreichend auseinander. Auf die Beschwerde kann somit
nicht eingetreten werden.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe
des amtlichen Verteidigers als Rechtsvertreter. Dem Gesuch kann nicht
entsprochen werden, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art.
152 OG). In Anbetracht der Umstände der vorliegenden Angelegenheit erscheint
es jedoch gerechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: