Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.829/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
1P.829/2006
1P.830/2006
1P.831/2006 /ggs

Urteil vom 20. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
X.________,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Art. 29, 30 BV, Art. 6 EMRK (Rechtsöffnungsverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des
Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 27. Oktober 2006.
Sachverhalt:

A.
Am Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens stehen zwei
Rechtsöffnungsverfahren. Beim Gerichtspräsidenten 4 des Kreises VIII
Bern-Laupen, Zivilabteilung, waren zwei Gesuche von Irène Meier-Tenger um
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für gerichtlich zugesprochene
Parteientschädigungen hängig; dabei war das eine Gesuch gegen X.________
(Verfahren Z 06 3696) und das andere gegen Y.________ (Verfahren Z 06 4031)
gerichtet.

B.
Am 7. August 2006 lehnten X.________ und Y.________ den Gerichtspräsidenten 4
des Kreises VIII Bern-Laupen und seinen angeblichen Stellvertreter, den
Gerichtspräsidenten 3 dieses Kreises, sowie zwei Gerichtsschreiberinnen in
diesem Gerichtskreis für das Rechtsöffnungsverfahren Z 06 3696 ab. Die
Gesuchsteller reichten die entsprechende Eingabe beim Appellationshof des
Obergerichts des Kantons Bern ein (obergerichtliches Verfahren APH 06 414).

Mit Entscheid vom 11. August 2006 erteilte der Gerichtspräsident 4 die
nachgesuchte definitive Rechtsöffnung im Verfahren Z 06 3696. Am Entscheid
wirkte eine Gerichtsschreiberin mit, die in der Eingabe vom 7. August 2006
nicht genannt worden war. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid gelangten
X.________ und Y.________ am 1. September 2006 unter anderem mit Beschwerde
gemäss Art. 374 Ziff. 3 der Zivilprozessordnung des Kantons Bern vom 7. Juli
1918 (ZPO/BE; BSG 271.1) ebenfalls an den Appellationshof des Obergerichts
(obergerichtliches Verfahren APH 06 479).

Ausserdem verlangten X.________ und Y.________ mit gemeinsamer Eingabe vom
30. August 2006 auch für das Rechtsöffnungsverfahren Z 06 4031 den Ausstand
der Gerichtspräsidenten 3 und 4 des Kreises VIII Bern-Laupen sowie aller drei
vorerwähnten Gerichtsschreiberinnen. Dieses Gesuch reichten sie wiederum beim
Appellationshof ein (obergerichtliches Verfahren APH 06 448).

Mit drei getrennten Entscheiden vom 27. Oktober 2006 wies das Obergericht,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, die Ausstandsgesuche vom 7. und 30. August
2006 sowie die Beschwerde vom 1. September 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
Am gleichen Tag fällte es drei weitere Entscheide gegen die Beschwerdeführer.
Die letzteren betrafen Verfahrensfragen im Zusammenhang mit einem
erstinstanzlichen Drittverfahren; dabei ging es um ein sog.
Kompetenzverfahren (Z 06 4042).

C.
In einer einzigen Rechtsschrift haben X.________ und Y.________ sechs
staatsrechtliche Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts vom 27.
Oktober 2006 erhoben (Verfahren 1P.829/2006 bis 1P.834/2006). Dabei
beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und rügen eine
Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten. Ausserdem ersuchen sie
darum, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Eingabe vom 23. Februar 2007 haben die Beschwerdeführer die drei
Beschwerden, mit denen sie die obergerichtlichen Entscheide betreffend das
erstinstanzliche Verfahren Z 06 4042 überprüfen lassen wollten,
zurückgezogen. Mit Verfügung des Präsidenten der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung vom 27. Februar 2007 sind entsprechend die Verfahren 1P.832/2006,
1P.833/2006 und 1P.834/2006 als erledigt abgeschrieben worden.

Die drei aufrechterhaltenen Beschwerden lassen sich wie folgt dem kantonalen
Verfahren zuordnen. Mit der Beschwerde 1P.829/2006 wurde der
Ausstandsentscheid APH 06 414 angefochten. Die Beschwerde 1P.830/2006 richtet
sich gegen den kantonalen Beschwerdeentscheid APH 06 479 und 1P.831/2006
gegen den Ausstandsentscheid APH 06 448. Das Obergericht hat sich für die
Abweisung der Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen
und die Beschwerden selbst für aussichtslos erachtet. Insofern halten die
Beschwerdeführer jedoch in der Replik vom 12. März 2007 an ihren
Rechtsbegehren fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) in Kraft getreten. Da die angefochtenen Entscheide vorher
ergangen sind, richtet sich das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von
Art. 132 Abs. 1 BGG noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG).

1.1 Die drei Verfahren 1P.829/2006, 1P.830/2006 und 1P.831/2006 hängen
innerlich zusammen. Soweit relevant, werden jeweils parallele
Verfassungsrügen zur Diskussion gestellt. Hinzu kommt, dass auch die von den
angefochtenen Entscheiden betroffenen erstinstanzlichen Verfahren einen engen
Sachzusammenhang aufweisen. Dies folgt für die Verfahren 1P.829/2006 und
1P.830/2006 aus dem Umstand, dass das Obergericht bei beiden Fällen im
Wesentlichen die Frage der Ausstandspflicht des erstinstanzlichen Gerichts
und die damit verbundenen Verfahrensrügen bezüglich desselben
Rechtsöffnungsgesuchs (Z 06 3696) zu beurteilen hatte. Auf die
unterschiedliche Rechtsnatur von Ausstands- und Beschwerdeentscheid im
kantonalen Verfahren kann es folglich nicht entscheidend ankommen. Bei dem
mit Beschwerde 1P.831/2006 angefochtenen obergerichtlichen Entscheid ging es
wiederum um parallele Rechtsfragen, diesmal allerdings im Hinblick auf das
andere Rechtsöffnungsgesuch (Z 06 4031). Die Beschwerdeführer machten im
obergerichtlichen Verfahren indessen selbst geltend, dass die
Rechtsöffnungsgesuche Z 06 3696 und Z 06 4031 materiell dieselbe Forderung
und damit beide Beschwerdeführer je gleichermassen beträfen. Ungeachtet der
Tatsache, dass sich die beiden Rechtsöffnungsgesuche formell nur gegen je
einen Ehepartner richten würden, müssten deshalb beide Eheleute in allen drei
Verfahren gemeinsam an das Obergericht gelangen, um ihre Verfahrensrechte zu
wahren. Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, die drei Verfahren zu
vereinigen und die Eingaben in einem Urteil zu behandeln (vgl. sinngemäss
Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; BGE 113 Ia 390 E. 1 S. 394).

1.2 Darüber hinaus befürworten die Beschwerdeführer eine Vereinigung der drei
bundesgerichtlichen Verfahren mit der Beschwerde 1P.839/2006; dieser
Verfahrensantrag war mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zum Voraus
verfehlt. Im Übrigen ist er mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. März
2007 (1P.839/2006 und 1P.55/2007) gegenstandslos geworden.

1.3 Bei den angefochtenen obergerichtlichen Beschlüssen in den Verfahren
1P.829/2006 und 1P.831/2006 handelt es sich um letztinstanzliche kantonale
Zwischenentscheide. Es wurden Ausstandsfragen beurteilt. Gegen derartige
Zwischenentscheide steht im Bund die staatsrechtliche Beschwerde zur
Verfügung (Art. 87 Abs. 1 OG). Der angefochtene Beschluss im Verfahren
1P.830/2006 bildet einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, der
ebenfalls mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar ist. Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die
Beschwerden ist - unter dem Vorbehalt rechtsgenüglicher Rügen (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG) - einzutreten.

2.
Zur Hauptsache bringen die Beschwerdeführer vor, die 2. Zivilkammer des
Obergerichts sei bei zwei angefochtenen Beschlüssen verfassungswidrig besetzt
gewesen (Entscheide APH 06 479 und APH 06 448 bzw. Verfahren 1P.830/2006 und
1P.831/2006). Nach Art. 30 Abs. 1 BV sind Ausnahmegerichte untersagt; jede
Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss,
hat unter anderem Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht. Die
Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern der ebenfalls beanspruchte Art. 6
Ziff. 1 EMRK im vorliegenden Zusammenhang einen weitergehenden Schutz als
Art. 30 Abs. 1 BV verleiht.

2.1 Die Verfassungsrüge beruht auf folgendem Hintergrund. Für die Behandlung
der hier betroffenen Eingaben der Beschwerdeführer an das Obergericht war
unbestrittenermassen die 2. Zivilkammer des obergerichtlichen
Appellationshofs zuständig. Als die Beschwerdeführer das Gesuch APH 06 414 am
7. August 2006 einreichten, war gleichzeitig ein Ausstandsgesuch hängig, das
sie im Rahmen eines Exmissionsverfahrens zuvor gegen sechs Mitglieder, zwei
Ersatzmitglieder und vier Kammerschreiber der beiden Zivilkammern des
Obergerichts gestellt hatten. Darüber entschied das Obergerichtsplenum erst
am 1. November 2006; die dagegen gerichtete, bei E. 1.2 erwähnte
staatsrechtliche Beschwerde (1P.839/2006) wurde mit Urteil des Bundesgerichts
vom 15. März 2007 beurteilt. Bei Eingang des Gesuchs APH 06 414 verfügte die
2. Zivilkammer nur über zwei Mitglieder (Oberrichter Rieder und Hermann),
deren Ausstand von den Beschwerdeführern nicht bereits vorgängig verlangt
worden war.

Da der Appellationshof in seiner ordentlichen Besetzung nicht mehr in der
Lage war, das neue Ablehnungsbegehren zu behandeln, ersuchte Oberrichter
Rieder am 10. August 2006 den Präsidenten des Obergerichts, Ersatzmitglieder
zu bezeichnen. Der Obergerichtspräsident bestimmte daraufhin mit Verfügung
vom 16. August 2006 als Ersatzmitglieder im Verfahren APH 06 414 unter
anderem die Oberrichter Rieder, Steiner und Hermann. Bei Oberrichter Steiner
handelt es sich um ein Mitglied des obergerichtlichen Handelsgerichts. Das
Handelsgericht gehört organisatorisch wie die beiden Zivilkammern zur
Zivilabteilung des Obergerichts. Die 2. Zivilkammer fällte am 27. Oktober
2006 in der Besetzung mit den Oberrichtern Rieder, Steiner und Hermann sowie
unter Mitwirkung der ebenfalls nicht vorgängig abgelehnten Kammerschreiberin
Lorenzi den abschlägigen Entscheid im Verfahren APH 06 414.

Für die von den Beschwerdeführern später anhängig gemachten Verfahren im
vorliegenden Zusammenhang ersuchte die 2. Zivilkammer nicht mehr um
Bestellung von Ersatzmitgliedern. Sie entschied darüber am 27. Oktober 2006
in der gleichen Besetzung wie im Verfahren APH 06 414. Von diesen Entscheiden
sind hier nur noch diejenigen in den Verfahren APH 06 479 und APH 06 448
angefochten.

2.2 Die Beschwerdeführer bezeichnen es als Verfassungsmangel und
Nichtigkeitsgrund, dass für die Entscheide in den Verfahren APH 06 479 und
APH 06 448 keine Ernennung von Ersatzrichtern stattgefunden hat. Wie das
kantonale Gericht in der Vernehmlassung ausgeführt hat, war eine Einsetzung
als Ersatzrichter bezüglich der beiden Mitglieder der 2. Zivilkammer, die
vorgängig nicht abgelehnt worden waren, nicht erforderlich. Freilich trifft
es zu, dass die 2. Zivilkammer des Obergerichts nicht gerechtfertigt hat,
weshalb sie keine förmliche Bestellung von Oberrichter Steiner als
Ersatzrichter in den beiden fraglichen Verfahren veranlasst hat. Nach Art. 13
des Geschäftsreglements des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember
1996 (BSG 162.11) bezeichnet der Präsident des Obergerichts bei Ausstand,
Ablehnung oder andern Streitfällen das Ersatzmitglied (Abs. 2). Hingegen
ordnet die Leitung des Obergerichts Stellvertretungen für längere Zeit an
(Abs. 3). Die Leitung des Obergerichts besteht aus dem Präsidenten und dem
Vizepräsidenten des Gerichts sowie den Abteilungspräsidenten; weitere
Personen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil (vgl. Art. 16 des
kantonalen Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der
Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [GOG/BE; BSG 161.1]). Oberrichter
Steiner war denn auch gemäss der Einsetzungsverfügung vom 16. August 2006
ausdrücklich nur für das Verfahren APH 06 414 bestimmt worden. Somit war er
an sich nicht ohne Weiteres befugt, in weiteren Verfahren der 2. Zivilkammer
mitzuwirken.

2.3 Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erweist sich die
Verfassungsrüge jedoch als unbegründet.

2.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführer in der
Frage des Sachzusammenhangs unter den Verfahren in einen Widerspruch
verstricken: Einerseits streichen sie im bundesgerichtlichen Verfahren die
inneren Abhängigkeiten unter den drei kantonalen Verfahren hervor und
behaupten sogar, das Obergericht habe hier künstlich Teilentscheide
geschaffen. Anderseits machen sie an der gleichen Stelle in der
Beschwerdeschrift geltend, das kantonale Gericht habe in zwei der drei
Verfahren als nicht gehörig besetztes Ausnahmegericht geurteilt, weil es sich
um verschiedene Verfahren gehandelt habe.

2.3.2 Ausserdem hatten die Beschwerdeführer bereits im Rahmen der
verfahrensauslösenden Eingaben an das Obergericht erklärt, sie gingen davon
aus, dass in den beiden Fällen wiederum die am 16. August 2006 angeordnete,
ausserordentliche Besetzung des Appellationshofs zum Zuge komme. Insoweit
brachten sie keine Einwände vor.

2.3.3 Immerhin hatte das kantonale Gericht in den zwei späteren Verfahren, im
Vergleich zum ersten Verfahren, zusätzliche Rügen zu beurteilen. Zwar kann
die Begründetheit der im kantonalen Verfahren aufgeworfenen Rügen hier nicht
überprüft werden (vgl. E. 4, hiernach). Deren Vielzahl erweckt aber dennoch
den Eindruck, dass die Beschwerdeführer ihre Verfahrensrechte bei laufendem
Verfahrensfortschritt systematisch ausübten und es ihnen auf das Gewicht der
einzelnen Einwände letztlich nicht ankam. Die Unterschiede bei den Argumenten
der Beschwerdeführer in den einzelnen Verfahren ändern daher - selbst unter
dem Blickwinkel des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht - nichts an
der Würdigung, dass es bei den drei Verfahren sachlich um einen innerlich
zusammenhängenden, einheitlichen Komplex ging (vgl. dazu E. 1.1).
2.3.4 Demzufolge hätte das Einholen einer Ernennungsverfügung für Oberrichter
Steiner in den beiden fraglichen Fällen eine reine Formalität bedeutet. Die
Verletzung dieser Formvorschrift lässt sich im vorliegenden Fall in keiner
Weise mit der Konstellation in dem von den Beschwerdeführern erwähnten BGE
105 Ia 166 vergleichen. Die Verfassungsrüge dringt nicht durch.

3.
Nicht stichhaltig sind auch die weiteren vorgetragenen verfassungsrechtlichen
Vorwürfe. Dabei tun die Beschwerdeführer nicht dar, dass den zusätzlich
angerufenen Konventions- bzw. kantonalen Verfassungsbestimmungen eine
Bedeutung zukommt, die über die angerufenen bundesverfassungsrechtlichen
Ansprüche hinausgeht.

3.1 So beging das Obergericht weder eine formelle Rechtsverweigerung noch
eine Gehörsverletzung, wenn es im Beschwerdeverfahren APH 06 479 keine
Vernehmlassung beim erstinstanzlichen Gericht eingeholt hat. Die
Beschwerdeführer behaupten nicht, dass die Unterlassung geeignet war, sich
bezüglich der Abklärung des massgeblichen Beschwerdesachverhalts auszuwirken.

3.2 Die Erklärungen der erstinstanzlichen Gerichtspersonen in den beiden
anderen kantonalen Verfahren, wonach sie auf Vernehmlassung verzichteten,
sind bloss in den diesbezüglichen Ausstandsentscheiden vom 27. Oktober 2006
erwähnt worden. Dadurch wurde dem rechtlichen Gehör der Beschwerdeführer aber
Genüge getan. Das Obergericht war verfassungsrechtlich nicht gehalten, diese
Verzichtserklärungen den Beschwerdeführern vorgängig zur Kenntnisnahme
zuzustellen und sie dazu anzuhören. Die umstrittenen sieben Eingaben, die das
Obergericht den Beschwerdeführern vor der Entscheidfällung nicht zugestellt
hat, enthalten keine weiteren Vorbringen, als dass auf eine Vernehmlassung
verzichtet wird. Objektiv betrachtet konnte der Ausgang der
Ausstandsverfahren mit derartigen Äusserungen nicht beeinflusst werden.

3.3 Den Beschwerdeführern stand es auch nach ihrer eigenen Sachdarstellung
frei, die kantonalen Akten nach Erhalt der angefochtenen Entscheide auf der
Gerichtskanzlei einzusehen. Hätten sie von diesem Recht Gebrauch gemacht, so
hätten sie sich davon überzeugen können, dass die Verzichtserklärungen in den
angefochtenen Entscheiden korrekt wiedergegeben worden sind. Was die
Verweigerung der Aktenherausgabe an den Beschwerdeführer 1 betrifft, wurde
bereits im erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2007 dargelegt,
dass die umstrittene Praxisänderung nicht verfassungswidrig ist (Urteil
1P.55/2007, E. 2.5).
3.4 Schliesslich haben die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren
nachträglich wiederholt beanstandet, dass ein Oberrichter die Verfahrensakten
bereits am 12. Dezember 2006 - und damit vor Ablauf der Frist für die
Erhebung von staatsrechtlichen Beschwerden - zusammen mit den Akten im
Verfahren 1P.839/2006 dem Bundesgericht zugestellt hat. Im Rahmen dieser
Kritik haben sie keine hinreichende Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG formuliert. Deshalb ist nicht näher auf diesen Punkt
einzugehen.

4.
Die Beschwerdeführer haben ausdrücklich auf Verfassungsrügen in der Sache
selbst - d.h. bezüglich der vom Obergericht beurteilten Ausstandsfragen und
Beschwerdegründe - verzichtet. Die Beschwerdeführer wehren sich ferner nicht
dagegen, dass in den kantonalen Entscheiden teilweise auf ihre Eingaben nicht
eingetreten worden ist. Es hilft ihnen nichts, wenn sie den Vorbehalt
angebracht haben, die angefochtenen Entscheide müssten bereits wegen der von
ihnen hier ins Feld geführten Verfahrensmängel aufgehoben werden. Bezüglich
der nicht gehörig angefochtenen Aspekte fehlt es an rechtsgenüglichen Rügen
im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; in dieser Hinsicht sind diese
Entscheide einer Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen.

5.
Nach dem Gesagten sind die drei Beschwerden abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die gestellten
Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1P.829/2006, 1P.830/2006 und 1P.831/2006 werden vereinigt.

2.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons
Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, sowie dem Gerichtspräsidenten 4 des
Kreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: