Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.827/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


1P.827/2006 /fun

Urteil vom 25. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Roman Zeller,

gegen

Ehepaar Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Paul Rüst,
Einwohnergemeinde Binningen, Curt Goetz-Strasse 1, 4102 Binningen,
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29,
Postfach, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal.

Baugesuch,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, vom 25. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 20. September 2002 reichte A.Y.________, Eigentümer der Parzellen Nrn. 781
und 1206 am Multenweg in Binningen, bei der Einwohnergemeinde Binningen Pläne
für eine Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan ein. Die beiden
Grundstücke im Halte von insgesamt 3'784 m² grenzen direkt aneinander und
liegen nach dem kommunalen Zonenplan in der Wohnzone W2a. Der vorgelegte Plan
sah die Errichtung von drei Wohneinheiten mit je einer zusätzlichen
Einliegerwohnung vor. In einer ersten Etappe sollte auf dem Grundstück Nr.
1206 eine neue Villa mit Einliegerwohnung gebaut werden (Haus 1, im Laufe des
Verfahrens vor dem Kantonsgericht als Häuser 1 und 2 bezeichnet). In einer
zweiten Etappe sollten die Häuser 2 und 3 (vom Kantonsgericht als Häuser 3
und 4 bezeichnet), ebenfalls mit je einer Einliegerwohnung, auf der kleineren
Parzelle Nr. 781 erstellt werden. Zudem sollte eine bereits bestehende
Schwimmhalle erhalten bleiben. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2002 stimmte
der Gemeinderat Binningen dem Vorhaben zu. Er "genehmigte" die benötigten
Ausnahmen bezüglich Bebauungsziffer und Wohnungszahl unter der Bedingung,
dass "bei der Realisierung der zweiten Etappe gemäss dem eingereichten und
genehmigten Projekt gebaut wird". Weder das Gesuch um die Zustimmung zu den
Ausnahmen noch die "Genehmigung" des Projekts durch den Gemeinderat wurden
öffentlich bekannt gemacht.

Die Baubewilligung für die erste Etappe erteilte das Bauinspektorat des
Kantons Basel-Landschaft am 4. April 2003. Am 16. Mai 2003 erfolgte die
Baueingabe für die zweite Etappe beim Bauinspektorat. Gleichzeitig legte die
Bauherrschaft der Einwohnergemeinde Binningen angepasste Pläne hinsichtlich
der ganzen Ausnahmeüberbauung vor, welche der Gemeinderat - wiederum ohne
öffentliche Bekanntmachung - am 8. Juli 2003 genehmigte. Da die neuen Pläne
auch Änderungen der bereits vom Bauinspektorat bewilligten ersten Etappe
enthielten, erteilte das Bauinspektorat am 3. Dezember 2004 eine zusätzliche
Bewilligung für diese Änderungen. Damit wurde unter anderem die Einrichtung
einer zusätzlichen Wohneinheit (Gästewohnung) in Haus 1 als Teil der
Ausnahmeüberbauung bewilligt.

B.
Gegen das öffentlich aufgelegte Baugesuch für die zweite Etappe erhob
X.________, Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Nr. 3419, Einsprache beim
Bauinspektorat, welche am 13. Januar 2005 abgewiesen wurde. Die
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft wies eine dagegen von
X.________ eingereichte Beschwerde am 28. Juni 2005 ab. Sie kam zum Schluss,
die Bestimmungen des kommunalen Zonenreglements seien verfassungs- und
gesetzeskonform und die erlaubten Ausnahmen von den Bebauungs- und
Nutzungsziffern seien eingehalten.

Gegen den Entscheid der Baurekurskommission gelangte X.________ am 10.
November 2005 mit Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er
machte neben verschiedenen Verstössen gegen Bauvorschriften geltend, die
kommunalen Bestimmungen über Ausnahmeüberbauungen widersprächen
übergeordnetem Recht und die Verfahrensvorschriften über die Genehmigung
einer Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan seien nicht eingehalten
worden. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober
2006 ab.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Dezember 2006 beantragt X.________,
das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Er rügt eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), die willkürliche
Auslegung kommunaler Zonenvorschriften sowie eine Verletzung des
Bestimmtheitsgebots (Art. 5 BV) in Bezug auf die Vorschrift des
Zonenreglements, welche als Grundlage für die Zulässigkeit einer
Ausnahmeüberbauung diente.

Die Beschwerdegegner und die Einwohnergemeinde Binningen beantragen die
Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht und das Bauinspektorat
verzichten auf eine Stellungnahme. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels
halten die Parteien an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

D.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der vorliegenden Beschwerde aufschiebende
Wirkung beigelegt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist auf ein
Beschwerdeverfahren nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem
1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist
vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde nach der früheren
Rechtsordnung zu beurteilen ist.

2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über Einsprachen
gegen ein Bauvorhaben innerhalb der Bauzone, der sich ausschliesslich auf
kantonales und kommunales Baurecht stützt. Dagegen steht nur die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der
Bürger offen (Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700, in der hier massgebenden, bis
zum 1. Januar 2007 gültigen Fassung, vgl. zur Gesetzesänderung Ziff. 64
Anhang VGG, AS 2006 2261]; Art. 84 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Art. 86 OG).

2.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können Endentscheide angefochten werden
(Art. 86 Abs. 1 OG). Zwischenentscheide sind nur ausnahmsweise selbständig
anfechtbar, namentlich wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (Art. 87 Abs. 2 und 3 OG). Ein Endentscheid ist jeder
Entscheid, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere
Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selbst, sei es
aus prozessualen Gründen. Als Zwischenentscheid gelten jene Entscheide, die
das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum
Endentscheid darstellen (BGE 128 I 3 E. 1b S. 7; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41).

Das Baubewilligungsverfahren ist in den §§ 124 ff. des Raumplanungs- und
Baugesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998 (RBG) und den §§
86 ff. der dazugehörigen Verordnung vom 27. Oktober 1998 (RBV) geregelt.
Danach ist das Baugesuch bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen (§ 124
Abs. 1 RBG). Gesuche, die offensichtlich gegen zwingende
öffentlich-rechtliche Bestimmungen verstossen, werden ohne Publikation und
Auflage abgewiesen (§ 124 Abs. 4 RBG). Weist ein Baugesuch keine derartigen
Mängel auf, wird es im Amtsblatt veröffentlicht und in der betroffenen
Gemeinde während zehn Tagen öffentlich aufgelegt (§ 126 Abs. 1 RBG). Wer
gegen ein Bauvorhaben Einwendungen hat, kann Einsprache erheben (§ 127 Abs. 1
RBG). Die Baubewilligungsbehörde entscheidet über das Baugesuch sowie über
die eingegangenen Einsprachen spätestens innert drei Monaten (§ 128 Abs. 5
RBG). Die Baubewilligung wird gemäss § 129 Abs. 1 RBG erteilt, wenn das
Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und über die Einsprachen
öffentlich-rechtlicher Natur rechtskräftig entschieden worden ist. Mit den
Abbruch- oder Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die rechtskräftige
Baubewilligung oder eine Teilbaubewilligung vorliegt (§ 130 RBG).

Im umstrittenen Urteil des Kantonsgerichts war lediglich der Entscheid über
die Einsprache des Beschwerdeführers Beschwerdeobjekt, nicht jedoch eine
Baubewilligung, die das Bewilligungsverfahren abschliesst. Der Entscheid über
die Einsprachen nach basellandschaftlichem Baurecht ist prozessual als
Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG zu betrachten, der das
Baugesuchsverfahren abschliesst, auch wenn die Baubewilligung noch nicht
vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 1P.145/2006 vom 22. Mai 2006 E. 1.1).
2.2 Eigentümer benachbarter Grundstücke sind nach ständiger Rechtsprechung zu
Art. 88 OG befugt, die Erteilung einer Baubewilligung anzufechten, wenn sie
die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den Interessen
der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen.
Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften
befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten
betroffen werden (BGE 127 I 44 E. 2d S. 47; 118 Ia 232 E. 1a S. 234 mit
Hinweisen).

Bestimmungen über das Mass der zulässigen Ausnützung eines Grundstücks wie
Bebauungs- oder Nutzungsziffern kommt nach der Rechtsprechung auch eine
nachbarschützende Funktion zu (BGE 127 I 44 E. 2d S. 47; 117 Ia 18 E. 2b S.
20, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer befindet sich als Eigentümer
eines Grundstücks, das sich unmittelbar neben der Bauparzelle befindet, im
Schutzbereich dieser Bestimmungen und ist daher zur Rüge der willkürlichen
Rechtsanwendung befugt. In diesem Zusammenhang kann er auch geltend machen,
das Kantonsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Bestimmtheitsgebot (Art. 5 BV)
missachtet.

2.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind im Wesentlichen erfüllt und
geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die staatsrechtliche
Beschwerde ist somit unter dem Vorbehalt hinreichend begründeter Rügen (s. E.
4.2 hiernach) einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, das vom Kantonsgericht genehmigte Verfahren zur
Bewilligung der Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan genüge den
Anforderungen nach Art. 5 und 9 BV nicht.

3.1  Die kommunalen Zonenvorschriften können nach § 50 Abs. 1 RBG vorsehen,
dass der Gemeinderat bei Überbauungen nach einheitlichem Plan im
Baubewilligungsverfahren Ausnahmen, unter anderem von den Bebauungs- und
Nutzungsziffern, der Gebäudelänge und der Gebäudehöhe im Sinne der
verdichteten Bauweise gestatten kann, sofern eine hohe Wohnqualität und gute
Einfügung in die landschaftliche und bauliche Umgebung gewährleistet sind.
Die Zonenvorschriften regeln die Mindestfläche für eine solche Überbauung und
legen die maximal zulässigen Abweichungen von den für dieses Gebiet geltenden
Zonenvorschriften fest (§ 50 Abs. 2 RBG). Die Einwohnergemeinde Binningen hat
von der in § 50 RBG vorgesehenen Zulässigkeit von Ausnahmeüberbauungen nach
einheitlichem Plan durch Erlass von Ziff. 3 der Ergänzungsbestimmungen zu den
kommunalen Zonenvorschriften Gebrauch gemacht. Danach kann der Gemeinderat in
den ausserhalb der Quartierplankonturen liegenden Gebieten Ausnahmen von der
Bebauungs- und Nutzungsziffer, der Geschosszahl und der Wohnungszahl
gestatten, wenn eine Grundstücksfläche von mindestens 3'000 m2 nach einem
verbindlichen Gesamtplan überbaut wird. Die Bebauungsziffer kann in diesen
Fällen um maximal 5 %, die Nutzungsziffer um maximal 10 % relativ und die
Geschosszahl bis maximal sechs Vollgeschosse erhöht werden.

3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Bestimmtheitsgebot als Teil des
Legalitätsprinzips, welches in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger
Grundsatz niedergelegt ist (vgl. BGE 130 I 1 E. 3.1 S. 5 mit Hinweisen; Georg
Müller/Ulrich Häfelin/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.
Auflage, Zürich 2006, Rz. 368 ff.). Das Gesetz muss so präzise formuliert
sein, dass der Bürger sein Verhalten danach einrichten und die Folgen eines
bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an
Gewissheit erkennen kann (BGE 109 Ia 273 E. 4d S. 283 mit Hinweisen). Die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung müssen dem Baugesetz
und der kommunalen Bauordnung entnommen werden können. Die Baubehörden dürfen
keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen. Sie dürfen aber - im Interesse
der Nachbarn und der Öffentlichkeit - auch auf keine der gesetzlich
verlangten Voraussetzungen verzichten (Müller/Häfelin/Uhlmann, a.a.O., Rz.
372).

Der Beschwerdeführer stellt nicht grundsätzlich in Abrede, dass mit § 50 RBG
und Ziff. 3 der kommunalen Ergänzungsbestimmungen Rechtsnormen für eine
Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan bestehen. Er weist jedoch darauf
hin, dass das kantonale Recht keine auf solche Ausnahmeüberbauungen
zugeschnittene Verfahrensvorschriften enthält. Das Verfahren müsse auch bei
Fehlen spezifischer Verfahrensvorschriften ein Mindestmass an Transparenz
gewährleisten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Gemeinderat
habe seine Genehmigung für die Ausnahmeüberbauung laufend dem bereits
eingereichten Bauprojekt angepasst. Bei der Publikation der ersten Etappe sei
nicht erkennbar gewesen, dass ein grösseres Bauvolumen nach einem
einheitlichen Plan auf allen von diesem Plan betroffenen Parzellen erstellt
werden sollte. Auch sei für die vom Projekt betroffenen Nachbarn nicht
nachvollziehbar, wie eine solche Bewilligung überhaupt zustande komme. Weder
das Bauprojekt der ersten noch dasjenige der zweiten Etappe könne auf die
Einhaltung der Zonenvorschriften oder der von der Gemeinde genehmigten
Ausnahmen überprüft werden, wenn die Baubewilligung für die erste Etappe im
April 2003 erteilt werde und die letzte Ausnahme für die Überbauung nach
einheitlichem Plan erst im Juli 2003 genehmigt werde. Der Bauherrschaft sei
es möglich gewesen, im laufenden Verfahren neue Rahmenbedingungen zu setzen
und trotz der bereits erfolgten Bewilligung der ersten Etappe und des bereits
eingereichten Bauprojekts für die zweite Etappe einen Plan nachträglich noch
substanziell zu ändern. Die Nachbarn seien unter diesen Umständen nicht in
der Lage gewesen, die noch nicht genehmigten Plangrundlagen zu beanstanden,
da diese nachträglich noch verändert werden konnten. Eine solche
Verfahrensführung stehe zu Art. 5 BV in Widerspruch.

3.3 Das Kantonsgericht kommt nach einer detaillierten Darlegung der konkreten
Verfahrensabläufe, auf welche hier verwiesen werden kann, zum Schluss, dass
im Gegensatz zur Quartierplanung gemäss den §§ 37 ff. RBG für die
Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan keine generellen
Verfahrensbestimmungen bestehen, welche der Gemeinderat, die Bauherrschaft
oder der kommunale Bauausschuss hätten beachten müssen. Der kantonale
Gesetzgeber habe der Gemeindeautonomie den Vorrang eingeräumt, doch sei
künftig im Sinne der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit wünschbar,
dass die Gemeinde für die Zustimmung zu Ausnahmeüberbauungen nach
einheitlichem Plan im Sinne von § 50 RBG Verfahrensregeln erlasse. In Bezug
auf das vorliegende Projekt sei nicht zu beanstanden, dass die vom
Gemeinderat genehmigten Pläne noch nicht dieselbe Konkretisierung wie eine
Baubewilligung aufwiesen, mehrfach überarbeitet oder in Etappen verwirklicht
würden, solange sichergestellt sei, dass die aktuellen Baugesuche auf der
Grundlage der verbindlichen und genehmigten Gesamtplanung überprüft, die
beantragten Ausnahmen vom Gemeinderat genehmigt sowie die Gesamtplanung auf
ihre hohe Wohnqualität untersucht werde. Damit sei auch nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanzen von einer Überbauung nach einheitlichem Plan
ausgegangen seien und spätere Anpassungen bzw. eine etappenweise
Verwirklichung zugelassen hätten.

3.4 Die Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan gemäss § 50 RBG dient
grundsätzlich dem selben Zweck wie die Quartierplanung nach den §§ 37 ff.
RBG, indem dadurch die haushälterische Nutzung des Bodens, eine hohe
Wohnqualität und eine gute Einfügung in die landschaftliche und bauliche
Umgebung gefördert werden sollen. Als Mittel zur Erreichung dieser Ziele darf
der Gemeinderat gestützt auf § 50 RBG nach Massgabe der Zonenvorschriften im
Baubewilligungsverfahren Ausnahmen unter anderem von den Bebauungs- und
Nutzungsziffern, der Gebäudelänge und der Gebäudehöhe gestatten. Im
Unterschied zu den §§ 37 ff. RBG betreffend die Quartierplanung enthält das
kantonale Baurecht keine spezifischen Verfahrensvorschriften für die
Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan im Sinne von § 50 RBG. Dieser
Mangel beeinträchtigt die rechtliche Einordnung der Ausnahmeüberbauung nach
einheitlichem Plan in den bundesrechtlich im RPG vorgegebenen Stufenbau
(Richtplan [Art. 6 ff. RPG], Nutzungsplan [Art. 14 ff. RPG],
Baubewilligung/Ausnahmebewilligung [Art. 22 f. RPG]). Erschwerend für das
Verständnis des Wesens der Ausnahmeüberbauung kommt hinzu, dass nach § 50 RBG
der Gemeinderat die Ausnahmen im Baubewilligungsverfahren gestattet,
zuständige Baubewilligungsbehörde im vorliegenden Fall hingegen das kantonale
Bauinspektorat ist. Anders als der Wortlaut von § 50 RBG vermuten liesse, hat
der Gemeinderat die von der Bauherrschaft verlangten Ausnahmen nicht im
Rahmen eines beim Bauinspektorat hängigen Baubewilligungsverfahrens
gestattet, sondern seine Beschlüsse zur Gewährung von Ausnahmen zumindest
teilweise vor der Einreichung der im Baubewilligungsverfahren zu
beurteilenden Baugesuche gefällt. Da die Ausnahmebegehren der Bauherrschaft
vor der Einreichung der Baugesuche beim Bauinspektorat nicht öffentlich
ausgeschrieben wurden, stellt sich die Frage der rechtlichen Bedeutung der
vom Gemeinderat gegenüber der Bauherrschaft abgegebenen Zusicherungen.

3.4.1 Von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass der den gemeinderätlichen
Zusicherungen zugrunde liegende "Gesamtplan" einem Gestaltungsplan im Sinne
der §§ 37 ff. RBG gleichgestellt werden kann, da das diesbezügliche Verfahren
- insbesondere die öffentliche Planauflage - nicht durchgeführt wurde (vgl. §
41 f. i.V.m. § 31 RBG und Art. 33 Abs. 1 RPG).

3.4.2 Somit stellt sich weiter die Frage, ob die Zustimmung des Gemeinderats
zur Ausnahmeüberbauung eine baurechtliche Verfügung im Sinne eines
Vorentscheids darstellt.

Beim Erlass einer Verfügung, die nach kantonalem Recht einer baurechtlichen
Bewilligung bzw. der Ablehnung einer solchen gleichkommen soll, sind
bestimmte Mindestanforderungen des Bundesrechts, insbesondere der
Bundesverfassung und des RPG zu beachten. Nach Art. 33 Abs. 2 RPG muss das
kantonale Recht mindestens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und
Nutzungspläne, welche sich auf das Raumplanungsgesetz und seine kantonalen
und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, vorsehen. Dabei muss die
Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (neu: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, AS 2006 2261, vorne E. 2) an das Bundesgericht und die volle
Überprüfungsbefugnis durch eine Beschwerdebehörde gewährleistet sein (Art. 33
Abs. 3 RPG; BGE 127 II 238 E. 3b/aa S. 242; 125 II 10 E. 2b S. 13 f., je mit
Hinweisen).

Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG verlangt, dass das Beschwerderecht Dritter (z.B.
Nachbarn, Mieter, Pächter etc.), die in schutzwürdigen Interessen betroffen
sind, tatsächlich gewährleistet ist. Voraussetzung dafür ist, dass die
Beschwerdeberechtigten über ein Bauvorhaben, für welches um Bewilligung
ersucht wird, in Kenntnis gesetzt werden. Dies geschieht im Kanton
Basel-Landschaft wie in anderen Kantonen in der Regel durch Veröffentlichung
des Gesuchs in einem amtlichen Publikationsorgan (§ 126 RBG). Zudem zeigt der
Gemeinderat den Eigentümerinnen und Eigentümern der an das Baugrundstück
anstossenden Parzellen die öffentliche Auflage unter Bekanntgabe der
Auflagefrist mit eingeschriebenem Brief oder auf andere geeignete Weise an
(§ 126 Abs. 5 RBG). Vorbehalten bleiben besondere Verfahren für Bauvorhaben
mit untergeordneter Bedeutung (vgl. §§ 89 und 93 RBV für das vereinfachte
Verfahren und das kleine Baubewilligungsverfahren der Gemeinden).

Wird vorweg ein Entscheid für ein ausschreibungspflichtiges Bauvorhaben ohne
die erforderliche Bekanntmachung an Drittbetroffene gefällt, so ist der nach
Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG vorgeschriebene Rechtsschutz nicht gewährleistet.
Diese Bestimmung verlangt, dass neben dem Baugesuchsteller auch legitimierte
Dritte von ihren Verfahrensrechten Gebrauch machen können. Ein verbindlicher
Vorentscheid setzt wie eine Baubewilligung voraus, dass die
Bewilligungsbehörde allfällige Einwendungen von beschwerdeberechtigten
Dritten kennt. Ein baurechtlicher Vorentscheid ohne die erforderliche
Publikation des Bauvorhabens widerspricht Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG und damit
dem Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 BV) sowie dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 120 Ib 48 E. 2b S. 52, 379 E. 3d S. 384, je mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 1992, in: ZBl 95/1994
66 E. 2b S. 70; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006,
Art. 33 N. 33).

Soweit in Ziff. 3 der Ergänzungsbestimmungen zu den Zonenvorschriften der
Einwohnergemeinde Binningen für ein ausschreibungspflichtiges Vorhaben von
einem "verbindlichen Gesamtplan" die Rede ist, auf dessen Grundlage der
Gemeinderat ohne publiziertes Gesuch die nachgesuchten Ausnahmen "gestattet",
ist nicht gewährleistet, dass betroffene Dritte ihre Rechte in einer Art. 33
Abs. 3 RPG entsprechenden Weise wahrnehmen können. Problematisch ist
insbesondere der Erlass eines für Behörden und Gesuchsteller verbindlichen
baurechtlichen Vorentscheids über eine Grundsatzfrage wie die Zustimmung zu
einer Ausnahmeüberbauung, zu der betroffene Dritte entweder gar nicht oder
erst in einem anderen, späteren Verfahren Stellung nehmen können. Die
nachträgliche Teilnahme Dritter am späteren baurechtlichen
Bewilligungsverfahren über das vollständige Baugesuch vermag den erlittenen
Rechtsnachteil nur zu heilen, wenn die Baubehörde und allenfalls angerufene
Rechtsmittelinstanzen in der vorentschiedenen Frage noch frei, also an ihren
Vorentscheid auch dem Gesuchsteller gegenüber nicht gebunden sind (Urteil des
Bundesgerichts vom 9. September 1992, in: ZBl 95/1994 66 E. 2b S. 70).

3.4.3 Aufgrund der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Zustimmung
des Gemeinderats zu den von der Bauherrschaft nachgesuchten Ausnahmen keine
rechtliche Bindungswirkung entfalten kann. Insoweit wird im angefochtenen
Entscheid sowie in Ziff. 3 der Ergänzungsbestimmungen zu den kommunalen
Zonenvorschriften zu Unrecht von Ausnahmen nach einem "verbindlichen
Gesamtplan" gesprochen, welche der Gemeinderat "gestattet". Vielmehr handelt
es sich bei den vom Beschwerdeführer kritisierten Beschlüssen des
Gemeinderats um unverbindliche Zusagen an die Bauherrschaft, das Bauvorhaben
im Baubewilligungsverfahren beim Bauinspektorat zu unterstützen.

Ein solches Ergebnis ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Treu und
Glauben (Art. 9 BV) gegenüber der Bauherrschaft unbefriedigend. Auch ist
offensichtlich, dass die Rechtslage für die baurechtliche Praxis mit gewissen
praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Diesen Problemen sollten die
zuständigen Behörden - wie vom Kantonsgericht angeregt - mit einer
verfassungs- und bundesrechtlich einwandfreien Ausgestaltung des Verfahrens
begegnen (vgl. hierzu Rudolf Kappeler, Die Problematik des baurechtlichen
Vorentscheids ohne vorherige Ausschreibung, in: ZBl 95/1994 72 ff.).
3.4.4 Die festgestellten erheblichen Verfahrensmängel führen im vorliegenden
Fall nicht dazu, dass das ganze Baubewilligungsverfahren wiederholt werden
müsste. Indessen dürfen die ohne vorangehende Gesuchspublikation erfolgten
Beschlüsse des Gemeinderats dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten
werden. Aus den Akten ergibt sich, dass das Bauinspektorat und die
Beschwerdeinstanzen im Ergebnis auf sämtliche Einwände des Beschwerdeführers
gegen das Bauvorhaben eingegangen sind und den Beschlüssen des Gemeinderats
keine präjudizielle Bedeutung beigemessen haben, welche eine Prüfung der
Einwände des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren verhindert hätte. Der
Beschwerdeführer war in der Lage, sämtliche materiellen Rügen gegen das
umstrittene Projekt in den kantonalen Beschwerdeverfahren zu erheben, ohne
dass ihm die Beschlüsse des Gemeinderats entgegengehalten worden wären.

3.5 In Bezug auf die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze das
Bestimmtheitsgebot im Sinne von Art. 5 BV, ergibt sich aufgrund der
vorstehenden Erwägungen, dass Verfahrensbestimmungen zur Umsetzung von § 50
RBG und Ziff. 3 der Ergänzungsbestimmungen zu den Zonenvorschriften fehlen,
was die rechtliche Verbindlichkeit der Beschlüsse des Gemeinderats vor
Ausschreibung des Baugesuchs erheblich beeinträchtigt. In materieller
Hinsicht hingegen bewegen sich die vom Bauinspektorat im
Baubewilligungsverfahren gewährten Ausnahmen von den Bebauungs- und
Nutzungsziffern und der Wohnungszahl im Rahmen des nach den genannten
kantonalen und kommunalen Bestimmungen Zulässigen. So lässt Ziff. 3 der
kommunalen Ergänzungsbestimmungen ausnahmsweise eine grössere Wohnungszahl
sowie die Erhöhung der Bebauungsziffer um maximal 5 % und der Nutzungsziffer
um maximal 10 % relativ zu. Diese Ergänzungsbestimmungen beruhen - wie das
Kantonsgericht willkürfrei ausführt - auf einer hinreichenden gesetzlichen
Grundlage (§ 50 RBG) und erscheinen auch unter Berücksichtigung der Rügen des
Beschwerdeführers als materiell genügend bestimmt. Dass die
Grundvoraussetzungen zur Gewährung der Ausnahmen wie die erforderliche
minimale Grundstücksfläche von 3'000 m², die hohe Wohnqualität und die gute
Einordnung in die landschaftliche und bauliche Umgebung nicht erfüllt wären,
behauptet der Beschwerdeführer nicht.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Berechnung der Ausnützung des
Grundstücks als willkürlich. Er macht einerseits eine mangelhafte
Sachverhaltsfeststellung und andererseits Fehler und
Ermessensüberschreitungen bei den Nutzungs- und Bebauungsberechnungen
geltend.

4.1 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur
auf, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70 mit Hinweisen).

4.2 In Bezug auf die vom Kantonsgericht dem angefochtenen Entscheid zugrunde
gelegte Berechnung der baulichen Nutzung (Bebauungs- und Nutzungsziffer)
bringt der Beschwerdeführer vor, die Berechnung der ersten Bauetappe sei nach
den bewilligten Plänen vorgenommen worden, nach welchen aber offensichtlich
nicht gebaut worden sei. Die Bestätigung der Berechnung des Bauinspektorats
beruhe auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und einer
Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

Den Akten des vorliegenden Verfahrens ist zu entnehmen, dass in Bezug auf die
in der ersten Etappe bewilligten Wohneinheiten nachträglich eine Abtrennung
eines Teils von Wohnräumen als Gästewohnung erfolgte. Damit wurde die
Wohnungsanzahl erhöht, was vom Bauinspektorat im Rahmen der Beurteilung der
gesamten Nutzung geprüft wurde. Inwiefern die erste Etappe im Übrigen in für
die Nutzungsberechnung relevanter Weise nicht nach den bewilligten Plänen
erstellt worden sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG; BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385 mit Hinweisen). Die Rüge der willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs erscheint
somit unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.3 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die für die Schwimmhalle
berechnete Bebauungsziffer. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts
beträgt der unterirdische Teil der Schwimmhalle 17.5 m². Dieser trete gegen
aussen nicht in Erscheinung. Der fragliche Teil der Schwimmhalle liege unter
einem seit 1933 bestehenden Gartensitzplatz, wie sich aus den
Baugesuchsplänen aus dem Jahr 1933 und dem Höhenkurvenplan ergebe. Nach § 8
Abs. 1 lit. b RBV gelte der seit über 70 Jahren unveränderte Sitzplatz heute
als gewachsenes Terrain. Den strittigen Teil der Schwimmhalle von 17.5 m² hat
das Kantonsgericht deshalb in Übereinstimmung mit dem Bauinspektorat als
unterirdisch qualifiziert und nicht zur Berechnung der Bebauungs- und
Nutzungsziffer hinzugezählt.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Schwimmhalle habe als
vollständig oberirdisch zu gelten. Das Zonenreglement sei diesbezüglich klar.
Geschosse, die eine Sockelgeschosshöhe von 1.50 m überschritten, gälten als
Vollgeschosse (ZR 6/63), ungeachtet, ob eine geringfügige Ecke unterhalb des
gewachsenen Terrains liege oder nicht. Der Abzug vom 17.5 m2 für die
Schwimmhalle sei nicht rechtmässig.

Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die
Berechnungen der kantonalen Instanzen in Frage zu stellen. Zunächst ist aus
den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern die
Zonenvorschriften die vollständige Anrechnung von unterirdischen
Gebäudeteilen vorschreiben sollten. Insoweit genügt die Beschwerdebegründung
den gesetzlichen Anforderungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht. Im Übrigen
können die Erwägungen des Kantonsgerichts zum Verzicht auf die Anrechnung des
unterirdischen Teils der Schwimmhalle nicht als willkürlich bezeichnet
werden.

4.4 In Bezug auf "sonstige Dächer" stellt der Beschwerdeführer eine in der
Bebauungsberechnung rot markierte Fläche von 9 x 1.4 m zur Diskussion, deren
Berücksichtigung im kantonalen Verfahren vergessen worden sei. Die
Beschwerdegegner sprechen diesbezüglich von einer offenen Halle, deren
Wertung als "Vordach" von den Behörden anerkannt worden sei, weshalb sie bei
der Bebauungs- wie bei der Nutzungsziffer nicht eingerechnet werden müsse.
Das Kantonsgericht teilt diese Auffassung und weist im Übrigen darauf hin,
dass auf den Grundstücken noch eine kleine Bebauungs- und Nutzungsreserve
bestehe, welche die umstrittene Fläche übersteige. Diese Erwägungen
verstossen keineswegs gegen das Willkürverbot.

4.5 In Bezug auf die umstrittene Anrechnung der Garagen ergibt sich aus dem
angefochtenen Entscheid, dass bei Ein- und Zweifamilienhäusern die Garagen
von 35 m² Grundfläche nicht zur überbauten Fläche bzw. nicht zur Nutzung
gerechnet werden. Werden die nicht zur Nutzung zählenden Garagen in einem
Vollgeschoss untergebracht, so erhöht sich die überbaubare Fläche gemäss
Normblatt ZR 8/63 um die durch die Vollgeschosszahl dividierte Garagenfläche.
Das Kantonsgericht legt seiner Berechnung die Tatsache zugrunde, dass für die
insgesamt vier Einfamilienhäuser eine tatsächliche Garagenfläche von 124.8 m²
errichtet werden soll, was bei zwei Vollgeschossen eine Freifläche von 62.4
m² ergebe. Diese Freifläche sei bei der Berechnung der Bebauungs- und
Nutzungsziffer zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, nur in zwei der vier Wohneinheiten seien
Garagen vorgesehen. Somit dürfe nur bei diesen beiden Bauten bei zwei
Vollgeschossen ein Freiflächenanteil von je 17.5 m² angerechnet werden. Mit
dieser Argumentation lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass das
Kantonsgericht davon ausgeht, die beiden Garagen stünden den vier
Wohneinheiten der Ausnahmeüberbauung zur Verfügung. Diese Auffassung wird vom
Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage liegt es im
Ermessen der kantonalen Behörden, eine Anrechnung der Garagenflächen an
sämtliche von der Ausnahmeüberbauung erfassten Wohneinheiten vorzunehmen und
sich nicht auf die Gebäudeteile zu beschränken, in welchen die Garagen
tatsächlich untergebracht sind. Die umstrittene Lösung ist jedenfalls mit
sachlichen Argumenten vertretbar und erscheint somit nicht als willkürlich.

4.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Regel, wonach ein
Sockelgeschoss maximal 1.50 m über dem tiefsten Punkt des Terrains liegen
dürfe, ansonsten es als Vollgeschoss anzurechnen sei, sei bei der Berechnung
der Nutzungsziffer verletzt worden. In der Nutzungsberechnung des
Bauinspektorats fehlten in den Häusern der zweiten Etappe die unter dem
Terrain liegenden Bauteile des Vollgeschosses. Bei den Bauten der ersten
Etappe wird dagegen die Nichtberücksichtigung eines Teils der Schwimmhalle
sowie ein höher als 1.50 m über dem gewachsenen Terrain liegendes
Sockelgeschoss beanstandet. Zudem sei ein Teil der ersten Etappe (Haus Nr. 1)
auf einem deutlich höheren Sockelgeschoss genehmigt worden.

Diese Kritik des Beschwerdeführers findet keine hinreichende Stütze in den
dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Plänen. In den entsprechenden
Nutzungsberechnungen des Bauinspektorats ist die Bewertung der verschiedenen
Bauteile exakt ausgewiesen, und es bestehen auch unter Berücksichtigung der
Kritik des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, dass die zulässigen
Fassaden- oder Sockelgeschosshöhen überschritten wären. Von Willkür (Art. 9
BV) kann jedenfalls nicht gesprochen werden.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat die
privaten Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Binningen, der
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: