Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.819/2006
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{T 0/2}
1P.819/2006 /fun

Urteil vom 24. Januar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Rudolf Appenzeller, Gerichtspräsident, Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen,
Jurastrasse 90, Postfach,
4912 Aarwangen, Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof,
1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Ablehnungsgesuch,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,

1. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens kritisierte X.________ anlässlich der
Verhandlung vom 13. Oktober 2006 die gesamte Richterschaft des
Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen. Mit Verfügung vom gleichen Tag überwies
Gerichtspräsident Appenzeller des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen die
Akten an den Appellationshof des Kantons Bern zur Prüfung, ob die
Ausführungen von X.________ als Ablehnungsgesuch entgegenzunehmen seien.

Die 1. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern kam in ihrem
Entscheid vom 23. Oktober 2006 zum Schluss, dass X.________ mit seinen
Ausführungen Gerichtspräsident Appenzeller im Scheidungsverfahren ablehne.
Sie wies das Ablehnungsgesuch ab. Aus dem vom Gesuchsteller erwähnten
mietrechtlichen Verfahren ergebe sich keine Vorbefassung im Hinblick auf das
Ehescheidungsverfahren. Weiter habe der Gesuchsteller nichts vorgebracht, was
an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zweifeln lassen könnte.

2.
Am 27. November 2006 reichte X.________ bei der 1. Zivilkammer des
Appellationshofes des Kantons Bern eine staatsrechtliche Beschwerde gegen
deren Entscheid vom 23. Oktober 2006 ein. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006
überwies der Appellationshof die Beschwerde dem Bundesgericht zur weiteren
Behandlung.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E.
1.3).
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Appellationshof seine
Äusserungen, entgegen dem Wortlaut der Verfügung vom 13. Oktober 2006, nicht
nur dahin prüfte, ob sie als Ablehnungsgesuch entgegenzunehmen seien, sondern
diese darüber hinaus als Ablehnungsgesuch entgegennahm und beurteilte.
Inwiefern dieses "Vorgehen" des Appellationshofes ihn in seinen
verfassungsmässigen Rechten verletzen sollte, ist weder ersichtlich, noch
legt dies der Beschwerdeführer rechtsgenüglich dar.

3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des
Appellationshofes, die zur Abweisung des Ablehnungsgesuches führten, nicht
auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der Appellationshof dabei
verfassungswidrig vorgegangen sein sollte.

3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde den
Begründungsanforderungen nicht genügt. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: