Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.818/2006
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{T 0/2}
1P.818/2006 /ggs

Urteil vom 9. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,

gegen

Gemeinde Wängi, vertreten durch den Gemeinderat, Steinlerstrasse 2, Postfach
69, 9545 Wängi,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8500 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Stimmrechtsbeschwerde,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 18. Oktober 2006.
Sachverhalt:

A.
An der ordentlichen Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Wängi
(Thurgau) vom 20. Februar 2006 genehmigten die Stimmberechtigten das Budget
2006 (Laufende Rechnung und Investitionsrechnung). Den Antrag von X.________,
ihm sei eine Entschädigung für Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 9'000.-- für
einen früheren Rechtsstreit um den Kredit für den Neubau des Polizeipostens
Wängi zu zahlen, wiesen sie ab.

B.
Gegen diesen Beschluss sowie gegen die Annahme einzelner Positionen des
Budgets erhob X.________ Stimmrechtsbeschwerde an das Departement des Inneren
und der Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (DIV).

Am 19. Juni 2006 wies das DIV den Rekurs ab und stellte fest, dass die
Beschlüsse der Gemeindeversammlung von 20. Februar 2006 ihre Gültigkeit
behielten. Zwar seien die Kosten für die Umnutzung der Liegenschaft
Frauenfelderstrasse bei der falschen Budget-Position aufgeführt worden; die
Rechte der Stimmberechtigten seien dadurch aber nicht verletzt worden. Das
DIV auferlegte X.________ reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.--.

C.
Dagegen erhob X.________ am 7. Juli 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau. Dieses wies die Beschwerde am 18. Oktober 2006 ab,
soweit es darauf eintrat. Es auferlegte X.________ eine Verfahrensgebühr von
Fr. 1'800.--.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhebt X.________
Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

E.
Das Verwaltungsgericht und das DIV beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde Wängi schliesst auf
Nichteintreten; werde auf die Beschwerde eingetreten, so sei diese
abzuweisen.

F.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 wies der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich
das Beschwerdeverfahren noch nach den Bestimmungen des OG (Art. 132 Abs. 1
BGG).

1.1 Mit der Stimmrechtsbeschwerde i.S.v. Art. 85 lit. a OG kann die
Verletzung von gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen geltend
gemacht werden, die Inhalt und Umfang des Stimm- und Wahlrechts der Bürger
normieren (BGE 131 I 386 E. 2 S. 388 mit Hinweis). Die Stimmrechtsbeschwerde
ist daher zulässig, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung derartiger
Bestimmungen rügt.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, einzelne Beschlüsse
der Gemeindeversammlung widersprächen inhaltlich übergeordnetem Recht, das
keinen Zusammenhang zum Stimmrecht aufweist, können diese Rügen nur im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) geltend gemacht werden
(BGE 131 I 386 E. 2.2. und 2.3 S. 389 f. mit Hinweisen). Gleiches gilt,
soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit der Rekursinstanz rügt und
geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht auf einzelne Rügen nicht
eingetreten und habe damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen (vgl.
Bundesgerichtsentscheid 1P.338/2006 vom 12. Februar 2007 E. 1 und 3).

1.3 Während jeder Stimmberechtigte zur Erhebung der Stimmrechtsbeschwerde
legitimiert ist, setzt die Beschwerdebefugnis zur staatsrechtlichen
Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte die Beeinträchtigung
in rechtlich geschützten eigenen Interessen voraus (Art. 88 OG).

Eine solche liegt vor, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der
Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV rügt und geltend macht, die Weigerung
der Gemeindeversammlung, ihm die Kosten des Rechtsstreits um den Kredit für
den Bau des Polizeipostens Wängi zu ersetzen, verstosse gegen das
Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot.
Dagegen ist die Legitimation des Beschwerdeführers zu verneinen, soweit er
(im Zusammenhang mit dem Kredit für die Liegenschaft Frauenfelderstr. 2; vgl.
unten E. 2) geltend macht, der Landerwerb für kantonale Strassenbauten sei
Sache des Kantons, die Errichtung von Parkplätzen zugunsten von lokalen
Gewerbetreibenden sei keine öffentliche Aufgabe i.S.v. § 2 KV und der Bau der
Parkplätze bevorzuge einseitig eine Bäckerei zum Nachteil anderer
Gewerbebetriebe und verletze deshalb die Wirtschaftsfreiheit und die
Eigentumsgarantie.
Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit dem Kredit
für das Pumpwerk Schür) die Verletzung der Grundsätze der sparsamen,
wirtschaftlichen und mittelfristig ausgeglichenen Haushaltsführung (§ 89 KV)
rügt. Auf diese Rügen kann daher mangels Legitimation nicht eingetreten
werden.

1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Der
Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid im
Einzelnen auseinander zu setzen und zu erklären, welches geschriebene oder
ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht verletzt worden sein soll
(BGE 107 Ia 186 E. b; 125 I 71 E. 1c S. 76, 492 E. 1b S. 495, je mit
Hinweisen). Diese Begründungspflicht gilt auch für die Stimmrechtsbeschwerde
(BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189 mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift in verschiedenen Punkten
nicht (vgl. neben den im Folgenden erwähnten Rügen auch unten, E. 2.3).
1.4.1 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid (E. 2a S. 11 f.)
dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die
angebliche Befangenheit des DIV (Ähnlichkeit der Beschwerdeantworten des DIV
und der Gemeinde; angeblicher Besuch des Gemeindeammanns von Wängi beim DIV)
nicht geeignet seien, Zweifel an der Unparteilichkeit des DIV im
Rekursverfahren und zum Entscheidungszeitpunkt zu begründen. Mit diesen
Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb seine
Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 90 OG nicht
genügt.

1.4.2 Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Stimmrechts im Zusammenhang mit dem Kredit für das Pumpwerk Schür rügt. Das
Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich an
der Gemeindeversammlung keine Verletzung des Stimm- oder Verfahrensrechts
gerügt habe, sondern lediglich die mangelnde Transparenz hinsichtlich des
Kubikpreises. Im Übrigen hielt es das Vorgehen der Gemeinde für rechtmässig
und bestätigte insofern den Rekursentscheid. Der Beschwerdeführer setzt sich
mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander und legt nicht
genügend dar, inwiefern sie seine verfassungsmässigen Rechte bzw. sein
Stimmrecht verletzen.

1.5 Auf die Beschwerde ist daher im genannten Umfang einzutreten, wobei
diejenigen Rügen, die nicht speziell das Stimmrecht betreffen, im Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
zu prüfen sind.

2.
Der Budgetposten 090.503.03 betrifft einen Kredit für den Abbruch des
bestehenden Hauses auf der Liegenschaft Frauenfelderstrasse 2 und den Bau von
Parkplätzen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine bewusste
Irreführung der Stimmberechtigten, weil die Gemeinde mit diesem Kredit ganz
andere Zwecke verfolgt habe als den in der Botschaft zur Gemeindeversammlung
genannten Zweck der Aufwertung des Dorfzentrums. Er beruft sich hierfür auf
die Gemeinderatsprotokolle Nr. 12 vom 14. Juli 2005 und Nr. 22 vom 29.
November 2005. Überdies sei das Stimmrecht dadurch verletzt worden, dass die
Kaufsumme von Fr. 160'000.-- im Kreditbegehren nicht mitenthalten gewesen
sei.

2.1 Das Verwaltungsgericht trat auf die Stimmrechtsbeschwerde gegen diesen
Budgetposten nicht ein, weil der Beschwerdeführer an der Gemeindeversammlung
keine Verletzung des Stimmrechts bzw. des Verfahrensrechts gerügt habe,
sondern lediglich die falsche Positionierung des Kredits. "Vermutete
Rechtsverletzungen" seien aber nach § 82 Abs. 2 des Gesetzes über das Stimm-
und Wahlrecht vom 15. März 1995 (StWG) unverzüglich zu rügen, bei
Gemeindeversammlungen in der Versammlung selbst, ansonsten das Recht auf eine
nachträgliche Anfechtung verwirkt werde. Das Verwaltungsgericht prüfte daher
lediglich im Verfahren der Gemeindebeschwerde gemäss § 53 Abs. 1 des Gesetzes
über die Gemeinden vom 5. Mai 1999 (GemG), ob der Budgetbeschluss betreffend
die Liegenschaft Frauenfelderstrasse 2 übergeordnetes Recht verletze und
verneinte dies.

2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe den Widerspruch
zwischen der Botschaft und den Gemeinderatsprotokollen nicht früher rügen
können, da ihm die Gemeinderatsprotokolle erst im Verlauf des
Rekursverfahrens bekannt geworden seien. Wie es sich damit verhält, kann
offen bleiben, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist:

Wie sich aus dem insoweit unbestrittenen Protokoll der Gemeindeversammlung
ergibt, erläuterte der Gemeindeammann in der Diskussion, dass die Gemeinde
die Liegenschaft hauptsächlich gekauft habe, um Handlungsfreiheit
hinsichtlich der Parzelle zu erlangen. Es sei noch nicht klar, ob ein Teil
der Parzelle für das Projekt eines Kreisels benötigt werde; andererseits
könnten darauf sinnvoll Parkplätze für das Dorfzentrum geschaffen werden. Auf
die Frage nach einer Bewirtschaftung der Parkplätze antwortete der
Gemeindeammann, dass nach der Realisierung der Parkplätze Gespräche mit den
umliegenden Unternehmen geführt würden, um eine faire Lösung zu finden.
Nichts anderes ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer zitierten
Gemeinderatsprotokollen: Dort wird als Hauptgrund für den Kauf der Parzelle
die Wahrung des Handlungsspielraums der Gemeinde genannt, und eine Vermietung
der Parkplätze an interessierte Gewerbebetriebe in Aussicht genommen. Von
einer Irreführung der Stimmberechtigten kann insoweit keine Rede sein.

2.3 Auch auf die Rüge, die Kosten für den Erwerb der Parzelle hätten den
Stimmbürgern in einem Gesamtkredit vorgelegt werden müssen, ist das
Verwaltungsgericht nicht eingetreten, weil dies an der Gemeindeversammlung
nicht gerügt worden sei.

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das Protokoll der
Gemeindeversammlung sei falsch bzw. unvollständig; die von ihm gerügten
Punkte betreffen aber nur die Parkplätze und deren Nutzen für die Bäckerei
Y.________. Unbestritten ist dagegen, dass der Beschwerdeführer den Kauf der
Liegenschaft durch die Gemeinde ausdrücklich guthiess und nicht beantragte,
es sei über den Kauf bzw. die Erwerbskosten abzustimmen.
Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer auch mit den ausführlichen
Erläuterungen des DIV zur Rechtmässigkeit des Erwerbs der Liegenschaft aus
dem Landkreditkonto, zu deren weiteren Verbleib im Finanzvermögen der
Gemeinde und der sich daraus ergebenden Folgen für Budget- und Stimmrecht
(Rekursentscheid E. 3 S. 4 ff.) nicht auseinander. Auf eine diesbezügliche
Rüge kann daher nicht eingetreten werden (vgl. oben, E. 1.4).

3.
Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die unter dem Konto Laufende
Rechnung 310.380 bewilligte Spezialfinanzierung für die Denkmalpflege
widerspreche der Budgethoheit der Stimmberechtigten, weil der
Gemeindeversammlung damit der letzte Entscheid über die denkmalpflegerische
Behandlung von Bauten entzogen werde.

3.1 Departement und Verwaltungsgericht hielten in ihren Entscheiden fest,
dass die Stimmberechtigten Wängis am 23. Februar 2004 das Beitragsreglement
zum Schutz und zur Pflege der Natur- und Kulturobjekte gutgeheissen haben,
das eine Spezialfinanzierung im Bereich der Denkmalpflege vorsehe. Eine
solche teilweise Selbstbeschneidung des Budgetgenehmigungsrechts sei zulässig
und entspreche der Praxis zahlreicher Gemeinden und auch des Kantons (vgl. §
21 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat
vom 8. April 1992 [NHG/TG]). Die Spezialfinanzierung widerspreche auch nicht
der Verordnung des Regierungsrates zum Rechnungswesen der Gemeinden vom 16.
Mai 2000, da nicht "feste" Steueranteile festgelegt würden, sondern
Frankenbeträge nach abgeschätztem Bedarf.

3.2 Gemäss Art. 2 Beitragsreglement entscheidet der Gemeinderat über Beiträge
nach dem Reglement (Abs. 1); soweit kein Rechtsanspruch im Sinne der
kantonalen Gesetzgebung oder keine vertragliche Regelung besteht, dürfen
Beiträge nur unter dem Vorbehalt gewährt oder zugesichert werden, dass die
Ausgabe durch den jährlichen Voranschlag gedeckt ist (Abs. 2).

Der Beschwerdeführer legt diese Bestimmung in dem Sinne aus, dass die
Gemeindeversammlung den jeweiligen Beitrag für jedes konkrete Baugesuch
bewilligen müsse. Dagegen gehen Kanton und Gemeinde davon aus, dass es
genügt, wenn die zugesprochenen Beiträge durch die hierfür im Budget
vorgesehenen Rückstellungen gedeckt sind.

Letztlich ist es Sache der Gemeindeversammlung, ob sie auf einer
Einzelfallkontrolle der vom Gemeinderat zugesprochenen neuen Beiträge beharrt
oder diesem, durch die Bewilligung einer Spezialfinanzierung, einen gewissen
Spielraum für Beitragsentscheide einräumt. Dieser Spielraum ist der Höhe nach
- durch den bewilligten Betrag - und inhaltlich - durch die Vorgaben des
Beitragsreglements - begrenzt. Nachdem die Stimmberechtigten
grossmehrheitlich der Spezialfinanzierung zugestimmt haben, haben sie dem
Gemeinderat eine entsprechende Ausgabenbefugnis zugestanden.

Soweit die Beiträge der Gemeinde an die Renovation denkmalgeschützter Häuser
sich auf den in § 15 NHG/TG und Art. 15 Abs. 1 Beitragsreglement festgelegten
Mindestanteil von 10% der anrechenbaren Kosten beschränken, handelt es sich
ohnehin um gebundene Ausgaben, für die den Stimmberechtigten kein
Mitspracherecht zusteht.

4.
Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, er habe Anspruch auf die
Erstattung der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 9'000.--, die ihm im
Rechtsstreit um den Kredit für den Bau des Polizeipostens Wängi entstanden
seien. In diesem Verfahren habe er vor Bundesgericht obsiegt (vgl. Entscheid
1P.59/2004 vom 17. August 2004); ihm sei aber mangels anwaltlicher Vertretung
keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Er macht geltend, die
Gemeindeversammlung habe dem damaligen Gemeindeammann von Wängi 1992 eine
Entschädigung von Fr. 7'000.-- für ausseramtliche Kosten im Zusammenhang mit
einer Wahlbeschwerde vor Verwaltungsgericht im Jahre 1991 zugesprochen. In
beiden Fällen seien für die Gemeinde wichtige Rechtsfragen geklärt worden. Es
verletze deshalb das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot, wenn die
Gemeindeversammlung die Erstattung seiner Verfahrenskosten ablehne.

4.1 Das Verwaltungsgericht, wie schon das DIV, verneinte die Vergleichbarkeit
der beiden Fälle: Der erste Fall (publiziert in TVR 1991 Nr. 1) habe weit
grössere Bedeutung für die Gemeinde gehabt als das Urteil des Bundesgerichts
über den Kredit für den Ausbau des Polizeipostens; nach Auffassung des DIV
unterscheiden sich die Fälle auch insoweit, als im ersten Fall ein
Behördenmitglied unfreiwillig in ein Rechtsverfahren hineingezogen worden
sei.

4.2 Es erscheint bereits fraglich, ob aus einer einmalig, vor 15 Jahren
zugesprochenen Entschädigung auf eine entsprechende Praxis der Gemeinde
geschlossen und ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung abgeleitet werden
kann. Der Beschwerdeführer nennt keine weiteren Fälle, in denen die
Gemeindeversammlung eine Entschädigung für Prozesskosten gewährt hätte, ohne
hierzu gesetzlich verpflichtet gewesen zu sein.

4.3 Im Übrigen ist auch die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, wonach sich
beide Fälle wesentlich voneinander unterscheiden, verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden:

Im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 1991 (TVR 1991 Nr. 1) ging
es um eine Bestimmung des Organisationsreglements der Gemeinde Wängi, das die
Rechnungsführung dem Gemeindeammann zuwies. Der Beschwerdeführer focht die
Wahl des Gemeindeammanns mit der Begründung an, die Verbindung beider Ämter
verstosse gegen Unvereinbarkeitsbestimmungen der Kantonsverfassung. Damit
richtete sich die Beschwerde zwar formell gegen die als Gemeindeammann
gewählte Person, betraf aber materiell die Verfassungsmässigkeit einer
Bestimmung des kommunalen Organisationsreglements. Insofern ist es
verständlich, wenn die Gemeindeversammlung den Gemeindeammann, der den
Prozess praktisch an Stelle der Gemeinde geführt hatte, für seine durch die
Parteientschädigung nicht abgedeckten Kosten entschädigte.

Überdies ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die 1991 zu
entscheidende organisatorische Frage für die Gemeinde grössere Bedeutung
aufwies als der Nachtragskredit für den Polizeiposten. Dies gilt umso mehr,
als die im bundesgerichtlichen Entscheid 1P.59/2004 vom 17. August 2004 zu
prüfende Frage der Zuständigkeit für Nachtragskredite durch § 7b der
Verordnung des Regierungsrates zum Rechnungswesen der Gemeinden (in Kraft
seit dem 1. Januar 2004) gesetzlich geregelt worden ist (vgl. dazu E. 4.5 des
zitierten Bundesgerichtsentscheids).

5.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es sei willkürlich und
verstosse gegen die "Abstimmungsgarantie", dass ihm das Verwaltungsgericht
Verfahrenskosten auferlegt habe. Praxisgemäss seien Stimmrechtsbeschwerden
unentgeltlich, soweit sie nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien.

5.1 Das Verwaltungsgericht legt in seiner Vernehmlassung dar, dass es dem
Beschwerdeführer nur insoweit Verfahrenskosten auferlegt habe, als seine
Beschwerde als Gemeindebeschwerde entgegengenommen worden sei.

Dies geht allerdings aus dem angefochtenen Entscheid nicht eindeutig hervor,
heisst es doch in E. 6 des angefochtenen Entscheids, dass der
Beschwerdeführer "die Verfahrenskosten" zu zahlen habe, ohne zwischen
Gemeinde- und Stimmrechtsbeschwerde zu unterscheiden. Immerhin verwies das
Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen auf die Kostenpflicht der
Gemeindebeschwerde und auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
überwiegend Argumente vorgebracht habe, die den Kern der Sache (d.h. das
Stimmrecht) völlig ausser Augen liessen (vgl. auch E. 5 S. 18 des
angefochtenen Entscheids zu den Kosten des Rekursverfahrens).

Soweit der Beschwerdeführer auch die Kostenpflicht der Gemeindebeschwerde für
willkürlich hält, ist seine Beschwerde nicht genügend begründet.

5.2 Selbst wenn ein geringer Teil der Verfahrensgebühr auf die
Stimmrechtsrügen entfallen sollte, würde dies das Stimmrecht des
Beschwerdeführers nicht verletzen: Das Verwaltungsgericht hat darauf
hingewiesen, dass der grösste Teil der Vorbringen bereits im rechtskräftigen
Rekursentscheid vom 2. Mai 2005 abgehandelt worden sei (E. 5 S. 18 des
angefochtenen Entscheids). Strapaziert ein Stimmbürger sein Beschwerderecht,
indem er über mehrere Jahre hinweg die gleichen
Gemeindeversammlungsbeschlüsse mit denselben Argumenten anficht, verletzt es
weder das Stimmrecht noch das Willkürverbot, ihm eine geringe
Verfahrensgebühr aufzuerlegen.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

Praxisgemäss ist die Stimmrechtsbeschwerde i.S.v. Art. 85 lit. a OG
kostenlos. Soweit jedoch die Rügen des Beschwerdeführers im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
(Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) zu prüfen waren, wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Dem Beschwedeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--
auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Wängi, dem Departement
für Inneres und Volkswirtschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: