Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.817/2006
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1P.817/2006 /ggs

Urteil vom 1. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

gegen

Bank Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian
Rüesch,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Strafprozess,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer,
vom 4. September 2006.
Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde vom Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 13. Juli 2005
des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig
gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt, unter
Anrechnung der Untersuchungshaft von 15 Tagen. Er wurde bei der Anerkennung
der Zivilforderung der Bank Y.________ im Betrag von Fr. 1'457'252.05 befasst
und verpflichtet, ihr den Betrag von Fr. 49'600'685.15 zuzüglich Zins zu
bezahlen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Bankkonto wurden zur
Verrechnung mit der Zivilforderung der Bank freigegeben. X.________ wurde
ferner zur Zahlung der Kosten des Strafverfahrens von Fr. 44'503.85 und einer
Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- verpflichtet.

Dagegen führte X.________ Berufung.

B.
Mit Entscheid vom 4. September 2006 sprach das Kantonsgericht St. Gallen
X.________ vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung und des
gewerbsmässigen Betrugs für den Tatzeitraum vor dem 15. November 1992 infolge
Verjährung frei. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Das Kantonsgericht
verpflichtete X.________, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr.
11'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

C.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 führt X.________ staatsrechtliche
Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts vom 4. September
2006 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2007 der
staatsrechtlichen Beschwerde hinsichtlich des Strafpunktes die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

D.
In der Vernehmlassung beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht und die Bank Y.________
haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

X. ________ hat sich zu den Vernehmlassungen mit Replik vom 20. Februar 2007
geäussert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) in Kraft getreten. Der Entscheid des Kantonsgerichts vom 4.
September 2006 ist vor diesem Zeitpunkt ergangen, weshalb noch das bisherige
Verfahrensrecht anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Massgebend sind somit
die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG).

1.2 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch
die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen
berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte zu rügen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1985 bei der Bank Y.________. Seit
1986 war er als Firmenkundenberater, ab 2002 als Vizedirektor angestellt. Ab
Anfang 1998 war er Präsident des Fussballklubs A.________. Er wurde am 14.
November 2002 verhaftet. Am 19. Juni 2003 wurde er von Dr. med. Thomas
Knecht, psychiatrische Klinik Münsterlingen, untersucht und begutachtet
(psychiatrisches Gutachten vom 30. Juni 2003 mit Ergänzungen vom 16. und 31.
Oktober 2003).

2.2 Das Kreisgericht erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer von
September 1991 bis November 2002 rund Fr. 51 Mio. von seiner Arbeitgeberin,
der Bank, durch Täuschung von Vorgesetzten und Mitarbeitern ertrogen habe.
Das Geld soll er teils selber verbraucht (Fr. 1,4 Mio.), teils dem
Fussballklub (Fr. 11,2 Mio.) sowie verschiedenen Unternehmen (Fr. 38,2 Mio.)
zugewendet haben. Zunächst habe er mit den deliktischen Handlungen
zusätzliche Mittel beschafft, welche er hauptsächlich in Nachtklubs
ausgegeben habe. Später habe er auch Dritten Gelder zukommen lassen (z.B.
Fussballklub A.________, B.________ und dessen Firmengruppe). Mit diesen
Geldüberweisungen habe er gleichzeitig die früheren Delikte vertuscht. In
über 70 Fällen habe er Geldbeträge in bar bezogen und dabei jeweils die
Unterschriften von erfundenen Kontoinhabern gefälscht. Zudem habe er ein
Zahlungsversprechen der Bank C.________, die Bilanz einer Kundin sowie die
Unterschrift eines Kunden gefälscht.

Nach Ansicht des Kantonsgerichts sind einzelne Handlungen in der Zwischenzeit
verjährt. Es sprach den Beschwerdeführer daher vom Vorwurf der mehrfachen
Urkundenfälschung und des gewerbsmässigen Betrugs (Deliktssumme ca. Fr.
67'000.--) für den Tatzeitraum vor dem 15. November 2002 frei. Diese
Freisprüche hätten aber bloss marginale Auswirkungen; die vom Kreisgericht
ausgesprochene Zuchthausstrafe von fünf Jahren sei daher als angemessen zu
bestätigen.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich auf sein Geständnis, auf
Zeugenaussagen, Bank- und Buchhaltungsunterlagen und - eingeschränkt auf die
Frage der Zurechnungsfähigkeit und der Strafzumessung - auf das
psychiatrische Gutachten.

2.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das angefochtene Urteil
aufzuheben, weil es sich auf ein unverwertbares und untaugliches
psychiatrisches Gutachten abstützt. Zum einen sei der Gutachter wegen eines
früheren Begutachtungsauftrags befangen gewesen und hätte daher in den
Ausstand treten müssen. Zum anderen habe er Angehörige des Beschwerdeführers
befragt und diese Auskünfte im Gutachten verwendet, ohne sie vorgängig über
das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Zum dritten weise das Gutachten
inhaltliche Mängel und Widersprüche auf.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung infolge
Befangenheit des Sachverständigen, d.h. eine Verletzung von Art. 9 BV in
Verbindung mit Art. 29, 30 BV und Art. 6 EMRK. Er macht geltend, der Arzt,
der das psychiatrische Gutachten erstellte, sei befangen gewesen, da er auch
B.________ begutachtet habe. Der Beschwerdeführer sei von B.________ abhängig
gewesen, er sei von ihm immer mehr unter Druck geraten, mit ihm geschäftlich
verflochten gewesen, so dass Wechselwirkungen bestünden, welche teilweise auf
den gleichen Lebenssachverhalten beruhten. Der Sachverständige dürfte sich
mit B.________ über den Beschwerdeführer unterhalten haben und habe daher
über ein Vorwissen verfügt. Dies wecke den Anschein der Befangenheit.

3.1 Die psychiatrische Begutachtung wurde gemäss dem Kreisgerichtsentscheid
am 11. April 2003 durch den Verteidiger des Beschwerdeführers beantragt. Der
Untersuchungsrichter beauftragte im Einverständnis mit dem Verteidiger am 20.
Mai 2003 Dr. med. Thomas Knecht als Sachverständigen. Der Beschwerdeführer
wurde am 19. Juni 2003 untersucht. Das Gutachten trägt das Datum von 30. Juni
2003. Zudem äusserte sich der Gutachter auf Anfrage am 16. und 31. Oktober
2003.

3.2 Nach der Rechtsprechung ist für gerichtliche Sachverständige die Garantie
des unabhängigen Richters gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (früher: Art. 58 Abs. 1
aBV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sinngemäss anwendbar (BGE 125 II 541 E. 4a, 126
III 249 E. 3c). Zu beachten sind allerdings die unterschiedlichen Rollen des
Gerichtssachverständigen und des Richters: Jener hilft dem Richter mit
besonderer Sachkenntnis, dieser bleibt für die Würdigung der Beweise und für
die Beantwortung der Rechtsfragen zuständig (BGE 118 Ia 144 E. 1c).

Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie
des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine
Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter
ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver
Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und
die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie
verletzt. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei den Parteien
dann entstehen, wenn der Richter in einem früheren Verfahren mit der
konkreten Streitsache schon einmal befasst war. In einem solchen Fall der
Vorbefassung ist massgebend, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an
früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt
hat, das das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt, was anhand
aller tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Umstände zu beurteilen ist (BGE
133 I 89 E. 3.2, 131 I 24 E. 1.2, 113 E. 3.4, 126 I 68 E. 3). Eine frühere
Befassung des Richters mit dem gleichen Lebenssachverhalt kann - je nach den
Umständen des Einzelfalls - zulässig oder unzulässig sein (BGE 126 I 68 E. 3,
115 Ia 34 E. 2).

3.3 Die Rüge gründet lediglich auf zwei Umständen: Zum einen sei der
Beschwerdeführer von B.________ abhängig gewesen, zum anderen habe der Arzt
auch B.________ begutachtet. Diese beiden Umstände zeigen aber nicht, dass
sich der Arzt bereits früher mit dem Beschwerdeführer befasst hätte. Er hat
lediglich B.________ begutachtet. Es gibt keine Hinweise, dass er sich
dadurch derart festgelegt hätte, dass die Begutachtung des Beschwerdeführers
vorbestimmt gewesen wäre. Die behaupteten Wechselwirkungen zwischen dem
Beschwerdeführer und B.________ beziehen sich auf die Zeit von 2000 bis 2002.
Es gibt keine Anzeichen, dass der Arzt damals mit dem einen oder anderen in
einer Wechselwirkung gestanden wäre. Auch aus dem Auftrag und der Besorgung
des Gutachtens ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arzt befangen
wäre: Abzuklären war die körperliche und psychische Gesundheit des
Beschwerdeführers, dessen Zurechnungsfähigkeit und die Zweckmässigkeit
allfälliger ambulanter oder stationärer Massnahmen im Sinne von Art. 43
aStGB. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was in hinreichendem
Bezug zur Unabhängigkeit des Sachverständigen steht. Die Rüge ist deshalb
unbegründet. In dieser Hinsicht verletzt es kein Verfassungsrecht, dass das
Kantonsgericht das forensisch-psychiatrische Gutachten nicht als unverwertbar
erklärte.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Arzt habe für die Erstellung des
Gutachtens telefonische Auskünfte der Mutter und der Ehefrau des
Beschwerdeführers eingeholt, ohne sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu
belehren. Die unterlassene Rechtsbelehrung mache das Gutachten unverwertbar;
die Verwendung des Gutachtens verletze das Willkürverbot.

4.1 Das Gutachten ist nach Ansicht des Kantonsgerichts unvollständig, aber
nicht nichtig. Im Vergleich zu den übrigen Quellen (Untersuchungsakten,
forensisch-psychiatrische Untersuchung mit labordiagnostischer Abklärung)
würden die telefonischen Auskünfte nur am Rande erwähnt. Das kantonale Recht
sehe eine Belehrungspflicht über das Zeugnisverweigerungsrecht vor, wenn der
Sachverständige eigene Ermittlungen vornehme (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 84
Abs. 1 lit. a und b StPO/SG). In den Akten fehle aber ein Hinweis auf eine
Belehrung.

4.2 Gemäss eigenen Angaben stützte sich der Arzt auf die ihm überlassenen
Untersuchungsakten, die forensisch-psychiatrische Untersuchung des
Beschwerdeführers vom 19. Juni 2003 und auf telefonische Auskünfte der Mutter
vom 19. Juni 2003 und der Ehefrau vom 23. Juni 2003. Die telefonischen
Auskünfte waren somit nicht die einzige Gutachtergrundlage und hatten - nach
Darlegung des Gutachters und des Kantonsgerichts - nur eine bestätigende
Funktion.

Der Arzt erklärt im Schreiben vom 31. Oktober 2003, dass er bei den Anfragen
keine Zweifel daran offengelassen habe, dass allfällige Äusserungen zur
persönlichen Entwicklung oder Befindlichkeit des Exploranden völlig
freiwillige Hilfestellungen seien. In diesem Sinne habe er sich in freier
Form aus der älteren und jüngeren Lebensgeschichte des Exploranden etwas
erzählen lassen. Ferner wäre das Gutachten im Ergebnis auch ohne Schilderung
der Familienangehörigen gleich ausgefallen.

4.3 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts
liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid
von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt
es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung
als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im
Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 131 I 467 E. 3.1, 127 I 38 E. 2a, 54 E.
2b, 60 E. 5a, 126 I 168 E. 3a, je mit Hinweisen). Auf dem Gebiet der
Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen somit ein weiter
Ermessensspielraum zu.

4.4 Die vom Gutachter telefonisch eingeholten Auskünfte können nicht mit
Zeugeneinvernahmen bzw. Zeugenaussagen gleichgesetzt werden. Eine richtige
Einvernahme wird durch die Strafbehörden bzw. die Gerichte durchgeführt und
protokolliert. Demgegenüber handelt es sich hier um blosse Erkundigungen des
Arztes, ergänzend zur ärztlichen Untersuchung. Das Kantonsgericht erwägt, die
Angaben von Ehefrau und Mutter stimmten mit den übrigen Informationsquellen
und namentlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein. Dies deckt
sich mit der Erklärung des Arztes, er wäre auch ohne diese Befragungen zum
gleichen Ergebnis gekommen.

Die kantonalen Gerichte haben in keiner Art aus dem Gutachten
"Zeugenaussagen" gewonnen, die sie zum Nachweis der Anklage verwendet hätten.
Hätten sie so vorgehen wollen, so hätten sie Mutter und Ehefrau nach
förmlicher Belehrung richtig einvernehmen müssen.

Es gibt demnach keine Hinweise darauf, dass das psychiatrische Gutachten als
Beweismittel für die angeklagten Handlungen diente. Diesbezüglich stützen
sich die kantonalen Gerichte auf Aussagen des Beschwerdeführers, der
Verantwortlichen des Fussballklubs und von B.________, sowie auf Bank- und
Buchhaltungsunterlagen. Die Auskünfte der Mutter und der Ehefrau des
Beschwerdeführers sind keine Zeugenaussagen und wurden nicht als solche
verwendet. Unter diesen Umständen ist die Ansicht des Kantonsgerichts
verfassungsrechtlich haltbar, das psychiatrische Gutachten könne - trotz der
fehlenden Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht bei der telefonischen
Anfrage - verwendet werden. Die Willkürrüge ist unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer sieht das Willkürverbot ferner verletzt, indem das
Kantonsgericht auf ein mangelhaftes Gutachten abgestellt habe. Das Gutachten
sei unvollständig, weil es sich nicht zum Verhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und B.________ äussere. Es setze sich ferner mit der
Sexualität des Beschwerdeführers und allfälligen Störungen ungenügend
auseinander. Das Gutachten lasse unberücksichtigt, dass die Delinquenz sich
über mehrere Jahre hingezogen habe. Schliesslich sei das Gutachten
hinsichtlich der Leistungstests und der hämatologischen Untersuchungen
ungenügend. Insgesamt lasse das Gutachten zentrale Fragen unbeantwortet.
Indem sich das Kantonsgericht auf das Gutachten abstütze, habe es die
Beweislage und insbesondere das Gutachten willkürlich gewürdigt.

5.1  - 5.6 ...
5.7 Insgesamt ist die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts und das Abstellen
auf das psychiatrische Gutachten im Lichte der vom Beschwerdeführer gültig
erhobenen Rügen haltbar und begründet keine Verletzung des Willkürverbots.

6.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 OG). Es sind keine
Parteientschädigungen auszurichten (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: