Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.807/2006
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1P.807/2006 /fun

Urteil vom 18. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Lorenz Hirni,

gegen

1.Y.________, vertreten durch Fürsprecher
Jürg Wernli,
2.A.________,
Beschwerdegegner,
Generalprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001
Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17,
Postfach 7475, 3001 Bern.

Strafverfahren; rechtliches Gehör, willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz
"in dubio pro reo",

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern, 1. Strafkammer,
vom 12. Oktober 2006.
Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Erfinder einer patentierten Schutzabdeckung für
Toilettensitze. Zur Verwertung dieses Patents gründete er zusammen mit dem
Investor Y.________ Anfang der 90er-Jahre die Z.________ AG. Im Laufe der
Jahre kam es zu immer grösseren Spannungen zwischen den Hauptaktionären und
gleichzeitigen Verwaltungsräten X.________ und Y.________. Diese deckten sich
gegenseitig mit Vorwürfen und Klagen ein.

X. ________ und Y.________ boten an, dem jeweils anderen das ganze
Aktienpaket abzukaufen, was jedoch nie zustande kam. Anfang 1998 verkaufte
Y.________ sein Aktienpaket an B.________. An der ausserordentlichen
Generalversammlung vom 19. April 1999 wurden X.________ und Y.________ als
Verwaltungsräte die Décharge erteilt. Y.________ stand nicht mehr als
Verwaltungsrat zur Verfügung und es wurde beschlossen, die
Kollektivunterschrift von ihm und X.________ zu löschen. X.________ blieb
jedoch Verwaltungsrat ohne Zeichnungsberechtigung. Als Verwaltungsräte wurden
neu B.________ (Präsident), C.________ und D.________ sowie als
Revisionsstelle die E.________ SA gewählt. Per 15. Oktober 1999 gaben
C.________ und D.________ ihre Demission aus dem Verwaltungsrat der
Z.________ AG bekannt. X.________ demissionierte per 25. Oktober 1999, die
Revisionsstelle per 29. Oktober 1999. X.________ meldete sich am 26. oder 27.
November 1999 beim Handelsregisterführer und bat diesen, die Demission nicht
einzutragen, worauf Letzterer sich bereit erklärte, das Demissionsschreiben
bis Ende Jahr auf die Seite zu legen. Am 6. Dezember 1999 berief X.________
als Eigentümer von mehr als 10% des Aktienkapitals auf den 30. Dezember 1999
eine Generalversammlung ein. Die Einladungen zur Generalversammlung schickte
er B.________ einmal an die Rue L.________ und ein zweites Mal an die Rue
V.________ in Genf. Beide Briefe kamen ungeöffnet an den Absender zurück. Am
30. Dezember 1999 hielt X.________ in Bern die angekündigte
Generalversammlung alleine in Anwesenheit seiner Ehefrau als
Protokollführerin ab und liess im Protokoll festhalten "que l'assemblée est
ainsi valablement constituée et par conséquent apte à délibérer". Dieser
Generalversammlungsbeschluss entliess den aktuellen
Verwaltungsratspräsidenten und wählte X.________ zum alleinigen
Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift. Am 19. Januar 2000 meldete X.________
die Beschlüsse der Generalversammlung vom 30. Dezember 1999 beim
Handelsregisteramt an. Schliesslich schloss X.________ am 8. Februar 2000 mit
F.________ einen Kaufvertrag, in welchem er die Patente der Z.________ AG für
Fr. 74'000.-- (bar) verkaufte. Diesen Betrag verrechnete X.________ sogleich
mit eigenen Forderungen gegenüber der Z.________ AG. Am 14. Januar 2003 wurde
über diese der Konkurs eröffnet, der am 21. November 2005 geschlossen wurde.

B.
Am 10. März 2006 sprach der Gerichtspräsident 15 des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen X.________ vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei. Hingegen
erklärte er ihn schuldig der Urkundenfälschung, des Erschleichens einer
falschen Beurkundung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des
betrügerischen Konkurses und bestrafte ihn mit vier Monaten Gefängnis,
bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Privatklagen hiess der
Gerichtspräsident dem Grundsatz nach gut und wies die Parteien zur
Festsetzung der Höhe an das Zivilgericht.

C.
Auf Appellation von X.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Bern
(1. Strafkammer) am 12. Oktober 2006 die Rechtskraft des Urteils des
Gerichtspräsidenten fest, soweit dieser X.________ vom Vorwurf der falschen
Anschuldigung freisprach. Das Obergericht befand X.________ schuldig der
Urkundenfälschung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung, der
ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Gläubigerschädigung durch
Vermögensverminderung und auferlegte ihm die gleiche Strafe wie der
Gerichtspräsident. Im Zivilpunkt bestätigte das Obergericht das Urteil des
Gerichtspräsidenten.

D.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichts sei im Strafpunkt, soweit er schuldig gesprochen worden sei, und
im Zivilpunkt aufzuheben; die Sache sei im Sinne der Erwägungen zur neuen
Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

E.
Das Obergericht und Y.________ haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.

A. ________ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

X. ________ hat zur Vernehmlassung von A.________ Bemerkungen eingereicht. Er
hält an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem
Inkrafttreten - am 1. Januar 2007 - eingeleiteten Verfahren des
Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn
auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangen ist.

Der Beschwerdeführer hat das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren vor dem
1. Januar 2007 eingeleitet. Schon deshalb ist hier das alte Recht - das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) - anwendbar.

1.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner verfassungsmässigen
Rechte geltend. Insoweit ist die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84
Abs. 1 lit. a OG gegeben.

Gegen den angefochtenen Entscheid ist kein kantonales Rechtsmittel gegeben.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit unter dem Gesichtswinkel von Art.
86 OG zulässig.

1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische
Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit
Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 5 f.) vor, der Gerichtspräsident - vor dem
er noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei - habe ihm das Vorlesen seines
schriftlich verfassten Parteivortrages nicht erlaubt und diesen lediglich zu
den Akten genommen. Damit sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt worden.

2.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Gerichtspräsident habe
insoweit kantonales Prozessrecht willkürlich angewandt. Zu prüfen ist somit
allein, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art.
29 Abs. 2 BV verletzt worden ist.

Der Gerichtspräsident hat den schriftlichen Parteivortrag des
Beschwerdeführers zu den Akten genommen und sein Urteil mehrere Wochen danach
eröffnet. Es ist davon auszugehen, dass der Gerichtspräsident den
schriftlichen Parteivortrag gelesen hat. Für die gegenteilige Annahme
bestehen keine Anhaltspunkte. Hat der Gerichtspräsident aber die Ausführungen
des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, ist eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu verneinen. Wie der Beschwerdeführer (S. 5) selber sagt,
machte er weitschweifige Ausführungen und hatte er angesichts der ihn stark
belastenden Vorgeschichte Mühe, sich auf die im Verfahren in Frage stehenden
Punkte zu fokussieren. Unter diesen Umständen dürfte es für den
Beschwerdeführer sogar von Vorteil gewesen sein, dass der Gerichtspräsident
den Parteivortrag zu den Akten erkannt und dann gelesen hat. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern es sich zugunsten des Beschwerdeführers hätte
auswirken können, wenn er dem Gerichtspräsidenten die weitschweifigen
mündlichen Ausführungen - noch dazu zu unwesentlichen Punkten - vorgetragen
hätte.

Selbst wenn man im vorliegenden Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
bejahen wollte, würde das dem Beschwerdeführer nicht helfen. Im Verfahren vor
Obergericht war er durch einen Anwalt vertreten. Dieser konnte dort alles
vorbringen, was zugunsten des Beschwerdeführers sprach, und hat dies auch
getan. Da dem Obergericht keine engere Prüfungsbefugnis zukam als dem
Gerichtspräsidenten, wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im
obergerichtlichen Verfahren geheilt worden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S.
135; 126 I 68 E. 2 S. 72).

3.
Der Beschwerdeführer wendet (S. 6 ff.) ein, er sei nicht rechtsgenüglich über
die gegen ihn gerichtete Anklage informiert worden. Darin liege eine
Verletzung von Art. 29 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 3 EMRK.
Anklage Ziffer 3 des Überweisungsbeschlusses sei in sachverhaltlicher
Hinsicht derart mangelhaft formuliert, dass keine Verurteilung auf dieser
Grundlage erfolgen könne.

Auf die Beschwerde kann im vorliegenden Punkt nicht eingetreten werden. Der
Beschwerdeführer setzt sich nicht mit Ziffer 3 des Überweisungsbeschlusses
auseinander. Er legt nicht dar, worum es dabei überhaupt geht und aus welchen
Gründen Ziffer 3 mangelhaft sein soll. Das Bundesgericht hat dies nicht von
Amtes wegen zu untersuchen. Der Beschwerdeführer hätte dies vielmehr
detailliert darzulegen gehabt. Da er das nicht getan hat, genügt die
Beschwerde im vorliegenden Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG nicht.

4.
Der Beschwerdeführer macht (S. 8 f.) geltend, ein weiterer Verfahrensfehler
liege "allenfalls im Umstand begründet", dass ihm vor erster Instanz kein
Anwalt von Amtes wegen beigeordnet worden sei.

Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit auf Art. 50 Ziff. 2 lit. b StPO/BE.
Die Verletzung kantonalen Prozessrechts kann mit staatsrechtlicher Beschwerde
jedoch nicht gerügt werden (Art. 84 OG). Der Beschwerdeführer legt nicht
substantiiert dar, inwiefern ihn die kantonalen Behörden im vorliegenden
Zusammenhang in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt haben sollen. Auf
die Beschwerde kann somit auch insoweit nicht eingetreten werden.

5.
Der Beschwerdeführer bringt (S. 9) vor, inwiefern der Verfahrensfehler, dass
der Antrag der Beschwerdegegnerin 2 auf Ausdehnung des Verfahrens nie
behandelt worden sei, durch die Rückweisung des Antrags an das
Untersuchungsrichteramt zur gesetzlichen Folgegebung "geheilt" worden sein
solle (S. 12 des obergerichtlichen Urteils), sei nicht ersichtlich. Er müsse
sich nun aufgrund behördlicher Versäumnisse erneut einem Strafverfahren in
der gleichen Angelegenheit unterziehen, was jeglicher vernünftiger Begründung
entbehre.

Auf die Beschwerde kann auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden, weil
der Beschwerdeführer wiederum nicht in einer den Anforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise darlegt, welches verfassungsmässige Recht
die kantonalen Behörden inwiefern verletzt haben sollen.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 9 ff.) eine willkürliche Beweiswürdigung und
eine Verletzung des sich aus der Unschuldsvermutung ergebenden Grundsatzes
"in dubio pro reo".

6.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je
mit Hinweisen).

Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird der Grundsatz "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl.
dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und
d S. 36).

Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter
nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der
Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind
bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich
um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche,
die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob
angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter
vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt
erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der
Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger
beantworten kann.

Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache des
Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine
Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn
der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er
habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn
sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen
Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er
ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang.

6.3 Der Beschwerdeführer bringt (S. 10 ff.) zunächst vor, das Obergericht
habe den Antrag auf seine ergänzende Einvernahme zu Unrecht abgelehnt.

Insoweit geht es nicht um willkürliche Beweiswürdigung, sondern um den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.

Das Vorbringen ist jedenfalls unbehelflich. Der Beschwerdeführer wurde in der
Voruntersuchung und vor erster Instanz dreimal ausführlich befragt. Er
reichte zudem im Laufe des Verfahrens zahlreiche Urkunden ein, die alle zu
den Akten genommen wurden. Überdies war er im obergerichtlichen Verfahren
durch einen Anwalt verteidigt, welcher zur Sache umfassend plädieren konnte.
In Anbetracht dessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn
das Obergericht eine weitere persönliche Befragung des Beschwerdeführers als
entbehrlich erachtet hat, zumal dieser - wie er (S. 5) selber darlegt -
weitschweifige Ausführungen gemacht und Mühe hatte, sich auf die im Verfahren
in Frage stehenden Punkte zu fokussieren.

6.4
6.4.1 Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der Urkundenfälschung bringt der
Beschwerdeführer vor, die kantonalen Gerichte hätten nicht hinreichend
geklärt, was er sich, als er die Generalversammlung der Z.________ AG
einberufen habe, vorgestellt habe. Er sei subjektiv davon ausgegangen, er sei
nach wie vor Verwaltungsrat der Z.________ AG.

6.4.2 Das Obergericht erwägt (S. 29 ff.) zum objektiven Tatbestand der
Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB, dem Beschwerdeführer werde vorab
vorgeworfen, er habe im Protokoll vom 30. Dezember 1999 mit dem Satz "Le
président déclare que l'assemblée est ainsi valablement constituée et par
conséquent apte à délibérer" eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch
beurkundet. Der Beschwerdeführer habe am 6. Dezember 1999 ausdrücklich als
Aktionär die Generalversammlung der Z.________ AG einberufen. Dies sei
gesetzlich nicht vorgesehen. Der Aktionär habe nach Art. 699 Abs. 3 OR nur
ein mittelbares Einberufungsrecht. Die Einberufung der Generalversammlung vom
30. Dezember 1999 erweise sich deshalb von Anfang an als unkorrekt. Der
Beschwerdeführer sei mit eingeschriebenem Brief vom 25. Oktober 1999 an den
Verwaltungsratspräsidenten B.________ mit sofortiger Wirkung aus dem
Verwaltungsrat zurückgetreten und er habe den Verwaltungsratspräsidenten
gebeten, das Handelsregisteramt entsprechend zu informieren. Dieses Schreiben
sei auch nach Angaben des Beschwerdeführers nicht zurückgekommen. Es sei
deshalb vom damaligen Verwaltungsratspräsidenten der Z.________ AG empfangen
und damit im Innenverhältnis wirksam geworden. Der Beschwerdeführer habe am
25. November 1999 nachgedoppelt und seine Demission auch noch an das
Handelsregisteramt Bern-Mittelland gesandt. Dies entspreche der Regelung von
Art. 711 Abs. 2 OR, wonach der "Ausgeschiedene" die Löschung selbst anmelden
könne, wenn dies seitens des Verwaltungratspräsidenten nicht innert 30 Tagen
vorgenommen werde. Dies zeige im Übrigen, dass der Beschwerdeführer durchaus
Kenntnis von den einschlägigen Bestimmungen des Aktienrechts gehabt habe. Er
behaupte zwar, er habe den Handelsregisterführer telefonisch gebeten, den
Rücktritt noch ein paar Tage "auf die Seite zu legen" und nicht zu behandeln
- ein Vorgehen, dem der Handelsregisterführer zugestimmt habe. Über diese
Behauptung sei nicht Beweis geführt worden. Selbst wenn sie zuträfe, würde
sie nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 1999 - dem
Datum der Einladung zur Generalversammlung der Z.________ AG - im internen
Verhältnis bereits aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden gewesen sei. Die
Einladung zu einer Generalversammlung beschlage zweifellos das
Innenverhältnis der Aktiengesellschaft. Dazu sei der Beschwerdeführer wegen
seines Rücktritts nicht befugt gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer noch
als Verwaltungsrat im Amt gestanden wäre, hätte er im Übrigen kein Recht
gehabt, selber eine Generalversammlung einzuberufen. Die Einberufung gehöre
gemäss Art. 716a Abs. 1 OR zum Aufgabenbereich des Verwaltungsrates als
Ganzes. Der Verwaltungsrat fälle den entsprechenden Beschluss mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gemäss Handelsregisterauszug habe sich der
Verwaltungsrat der Z.________ AG am 6. Dezember 1999 aus dem
Verwaltungsratspräsidenten B.________, dem Beschuldigten sowie C.________ und
D.________ zusammengesetzt. Die Rücktritte der beiden Letztgenannten sei
ebenfalls noch nicht beim Handelsregister angemeldet worden. Im
Innenverhältnis hätten sie jedoch bereits Wirkung gezeitigt. Der
Beschwerdeführer hätte in diesem Fall zusammen mit dem noch tätigen
Verwaltungsratspräsidenten einen Beschluss zur Einberufung einer
Generalversammlung fällen müssen. Ein solcher Beschluss sei jedoch nie
gefasst worden. Das direkte Einberufen einer Generalversammlung ohne
vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates und dazu noch durch ein ohnehin
nicht zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates sei unzulässig.
Nach dem Gesagten sei ein offensichtlicher Einberufungsfehler gegeben, der
die protokollierte Aussage "que l'assemblée est ainsi valablement constituée"
als objektiv falsch erscheinen lasse. Das Protokoll der Generalversammlung
der Z.________ AG sei eine Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB. Damit sei der
objektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.

Das Obergericht äussert sich sodann (S. 33 ff.) einlässlich zum subjektiven
Tatbestand. Es kommt (S. 35 f.) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht
nur gewusst haben musste, dass er als Aktionär die Generalversammlung nicht
auf dem von ihm gewählten Weg einberufen konnte, sondern dies auch als -
notabene demissionierter - Verwaltungsrat nicht tun konnte. Der
Beschwerdeführer habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, indem er in
Kauf genommen habe, mit der ungültig einberufenen Generalversammlung und den
somit ungültig gefassten und protokollierten Beschlüssen beim
Handelsregisteramt einen objektiv falschen Eintrag zu erwirken. Unterstrichen
werde dies durch das zielgerichtete Vorgehen des Beschwerdeführers, der
zuerst eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen, die Eintragung
im Handelsregister veranlasst und anschliessend die Patente an F.________
verkauft und alsdann deren Umschreibung auf den Käufer veranlasst habe. Die
Vorteilsabsicht liege darin, dass das falsche Protokoll dem
Handelsregisterführer als Grundlage zu einem neuen Handelsregistereintrag
gedient habe. Dabei sei der Beschwerdeführer neu als
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat eingetragen worden. Als solcher
habe er gegen aussen die Patente verkaufen und seine eigene Forderung
gegenüber der Z.________ AG befriedigen können, indem er den Kaufpreis,
welcher der Z.________ AG zugestanden wäre, in Verrechnung mit eigenen
Forderungen einfach für sich behalten habe. Ohne dieses Vorgehen hätte er sie
im Rahmen des Konkurses der Z.________ AG mit anderen Gläubigern teilen
müssen. Die Z.________ AG habe nach Aussagen des Beschwerdeführers mit
Ausnahme der Patente keine weiteren Aktiven gehabt.

6.4.3 Die Erwägungen des Obergerichts auch zum subjektiven Tatbestand lassen
keine Willkür erkennen. Es ist insbesondere nicht offensichtlich unhaltbar,
wenn das Obergericht (S. 34) annimmt, dass der Beschwerdeführer im
Aktienrecht einen "reichen Erfahrungsschatz" hat und er namentlich Art. 699
OR und das darin vorgeschriebene Verfahren zur Einberufung einer
Generalversammlung kannte. Hätte er - wie er geltend macht - tatsächlich
geglaubt, er sei nach wie vor Verwaltungsrat, wäre im Übrigen nicht
nachvollziehbar, weshalb er dann die Generalversammlung ausdrücklich als
Aktionär ("en ma qualité d'actionnaire"; act. 273) einberufen hat. Was der
Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch der Urkundenfälschung einwendet,
beschränkt sich auf appellatorische Kritik und ist nicht geeignet, eine
Verfassungsverletzung darzutun.
Soweit der Beschwerdeführer (S. 17) eine Aktenwidrigkeit rügt, genügt die
Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
Er beruft sich insoweit auf eine Beschwerde von B.________ vom 14. Februar
2000, sagt aber nicht, worum es dabei näher geht und wo sich diese Beschwerde
in den Akten befinden soll; ebenso wenig hat er die Beschwerde von B.________
dem Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde eingereicht.

Die Beschwerde erweist sich daher auch im vorliegenden Punkt als
unbehelflich.

6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer wendet (S. 19 f.) ein, auch der Schuldspruch des
Erschleichens einer Falschbeurkundung beruhe auf willkürlicher
Beweiswürdigung.

6.5.2 Das Obergericht führt (S. 38 f.) zum Tatbestand des Erschleichens einer
Falschbeurkundung nach Art. 253 StGB aus, der Beschwerdeführer habe am 19.
Januar 2000 eine Anmeldung zur Änderung des Handelsregistereintrags
eingereicht, die ihn als neuen und einzigen Verwaltungsrat der Z.________ AG
ausgebe. Diese Änderung sei objektiv unrichtig, denn der ihr zugrunde
liegende ausserordentliche Generalversammlungsbeschluss erweise sich wegen
der nicht legitimierten Einberufung durch den Beschwerdeführer als Aktionär
als nichtig. Dabei habe der Beschwerdeführer den Handelsregisterführer im
Rahmen von dessen formeller Prüfung durch Einreichen des objektiv unrichtigen
Generalversammlungsprotokolls vom 30. Dezember 1999 getäuscht, womit der
Handelsregisterführer fälschlich davon ausgegangen sei, die ausserordentliche
Generalversammlung vom 30. Dezember 1999 sei formell korrekt zustande
gekommen. Das unrichtige Ergebnis sei mit der Publikation im Handelsregister
am 26. Januar 2000 auch beurkundet worden. Damit sei der objektive Tatbestand
erfüllt. Der subjektive Tatbestand sei ebenfalls gegeben. Der
Beschwerdeführer habe sich auch hier nicht in einem Sachverhaltsirrtum nach
Art. 19 Abs. 1 aStGB befunden. Das Obergericht verweist insoweit auf seine
Ausführungen zum Tatbestand der Urkundenfälschung.

6.5.3 Diese Erwägungen sind ebenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Dies
gilt insbesondere für die Annahme des Obergerichtes, dass der
Beschwerdeführer den Handelsregisterführer getäuscht hat. Was der
Beschwerdeführer dagegen einwendet, erschöpft sich wiederum in
appellatorischer Kritik. Damit wird keine Willkür dargetan.

6.6
6.6.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 20 f.) eine willkürliche Beweiswürdigung
auch im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung.

6.6.2 Das Obergericht bemerkt (S. 40 ff.), dem Beschwerdeführer werde
vorgeworfen, durch den Verkauf der Patente der Z.________ AG an F.________
für 74'000.-- und Behalten dieses Erlöses den Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB erfüllt zu haben. Der Beschwerdeführer
sei als faktisches Organ der Z.________ AG Geschäftsführer im Sinne dieser
Strafbestimmung gewesen. Der Gegenwert der Patente sei mit Fr. 74'000.-- zum
Zeitpunkt des Verkaufs am 8. Februar 2000 offensichtlich zu tief gewesen.
Indem der Beschwerdeführer ohne weitere Abklärungen die Patente für Fr.
74'000.-- an F.________ verkauft habe, habe er gegen seine ihm als faktisches
Organ obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten verstossen. Der Schaden
bestehe darin, dass ein Aktivum - nämlich die immateriellen Anlagen, die am
30. September 1998 mit Fr. 368'888.90 und am 30. September 1999 noch mit ca.
Fr. 248'500.-- bilanziert worden und einziges Aktivum der Z.________ AG
gewesen seien - Letzterer entzogen worden seien. Durch den Verkauf der
Patente unterhalb des Wertes des Eigenkapitals sei die Z.________ AG in die
Überschuldung getrieben worden. Dass ihr daraus ein Vermögensschaden
entstanden sei, sei offensichtlich, sei sie doch in ihrer Existenz bedroht
worden. Der objektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei damit
erfüllt.

Zum subjektiven Tatbestand führt das Obergericht (S. 43 ff.) aus, weil der
Beschwerdeführer zielstrebig und planmässig vorgegangen und sich
anschliessend den Verkaufserlös selber angeeignet habe, könne kein
ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass er die schädigende Handlung mit
Wissen und Willen ausgeführt habe. Dafür spreche auch, dass der
Beschwerdeführer nach dem Verkauf der Patente kein Interesse mehr an einem
Mandat im Verwaltungsrat gehabt habe. Nur folgerichtig sei es deshalb, dass
er bereits kurz nach dem Verkauf der Patente, nämlich am 21. Februar 2000,
gegenüber dem Handelsregister wieder aus dem Verwaltungsrat der Z.________ AG
habe zurücktreten wollen. Klarer habe er nicht dokumentieren können, dass es
ihm mit dieser Aktion ausschliesslich um die Befriedigung seiner eigenen
Forderung und keineswegs um das Wohl der Gesellschaft gegangen sei. Dass auch
der Beschwerderführer im Zeitpunkt des Verkaufs von einem höheren Wert der
Patente als die verlangten Fr. 74'000.-- ausgegangen sei, belegten nicht nur
seine eigenen Aussagen. Vielmehr sei auch der Umstand, dass er in den letzten
14 Monaten vor dem Verkauf Patentgebühren von über Fr. 50'000.-- bezahlt
habe, ein Indiz dafür. Ansonsten sei nicht zu erklären, warum er so viel Geld
in Patente investiert habe, die kaum mehr Wert als die anfallenden
Jahresgebühren gehabt hätten.

6.6.3 Auch diese Ausführungen des Obergerichtes sind nicht offensichtlich
unhaltbar. Der Beschwerdeführer übt auch im vorliegenden Punkt lediglich
appellatorische Kritik. Seine Vorbringen sind nicht geeignet, Willkür
darzutun.

6.7
6.7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich (S. 21 f.) schliesslich gegen den
Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung. Er macht
geltend, auch insoweit habe das Obergericht die Beweise willkürlich
gewürdigt. Insbesondere habe es die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes
keiner näheren Prüfung unterzogen.

6.7.2 Das Obergericht führt (S. 51 ff.) zum Tatbestand der
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 StGB aus, der
Beschwerdeführer habe mit den Patenten das einzige Aktivum an F.________ für
Fr. 74'000.-- deutlich unterpreisig veräussert, mit anderen Worten zu einem
offensichtlich geringeren Wert im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
Weiter habe der Beschwerdeführer als faktischer Verwaltungsrat der Z.________
AG als Konkursschuldner gehandelt. Er habe zudem um die schlechte finanzielle
Situation der Z.________ AG gewusst und damit gerechnet, dass sie alsbald in
Konkurs fallen werde. Schliesslich sei über die Z.________ AG am 14. Januar
2003 der Konkurs eröffnet worden. Damit seien sämtliche objektiven
Tatbestandselemente wie auch die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art.
164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt.

Zum subjektiven Tatbestand bemerkt das Obergericht, der Beschwerdeführer habe
um den nahenden Konkurs der Z.________ AG gewusst. Er habe auch gewusst, dass
er mit dem Verkauf der Patente der Z.________ AG das einzige Aktivum
definitiv entziehe. Diesbezüglich komme hinzu, dass im Kaufvertrag zwischen
dem Beschwerdeführer und F.________ vom 8. Februar 2000 als Gerichtsstand
Tripoli/Libanon und als anwendbares Recht das Libanesische Recht festgelegt
worden sei. Damit habe offensichtlich eine allfällige Anfechtung des Verkaufs
der Patente soweit möglich erschwert oder gar verhindert werden sollen.
Anders sei nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer den Verkaufs- und
Verrechnungsvorgang nicht ordentlich verbucht habe bzw. habe verbuchen
lassen. Die von der Verteidigung vorgebrachte Erklärung, der Beschwerdeführer
habe den Verkauf nicht ordentlich verbuchen können, da er nicht mehr zu
B.________ habe in Kontakt treten können, sei nicht zu hören. Der
Beschwerdeführer habe - im Gegensatz zu früher - nicht einmal versucht, die
Buchung ordentlich vornehmen zu lassen. Er habe als ehemaliger und
selbsternannter Verwaltungsrat der Z.________ AG auch gewusst, dass seine
vorbezahlten Patentgebühren keineswegs die einzigen Forderungen an die
Z.________ AG darstellten, weshalb seine eigene Vorausbefriedigung die
Benachteilung der anderen Gläubiger habe nach sich ziehen müssen. Folglich
sei der Beschwerdeführer der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung
schuldig zu sprechen.

6.7.3 Auch diese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Das Obergericht
hat sich insbesondere nachvollziehbar zum subjektiven Tatbestand geäussert.
Der Einwand, es habe sich nicht ausreichend mit dem subjektiven Tatbestand
auseinander gesetzt, entbehrt der Grundlage. Eine Verfassungsverletzung ist
auch im vorliegenden Punkt zu verneinen.

7.
Das Obergericht hat demnach keine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen.
Ebenso wenig hat es den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Es hat den
Beschwerdeführer nicht verurteilt, weil dieser seine Unschuld nicht bewiesen
hätte, sondern weil es aufgrund der belastenden Umstände jeden vernünftigen
Zweifel an der Schuld ausgeschlossen hat. Damit hat es kein Verfassungsrecht
verletzt.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden
kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegnerin 2, welche obsiegt, hat eine
Vernehmlassung eingereicht. Der Beschwerdeführer hat ihr für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1
und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat der privaten Beschwerdegegnerin 2 eine Entschädigung
von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator und dem Obergericht
des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: