Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.791/2006
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1P.791/2006 /fun

Urteil vom 13. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Thönen.

Erben A.X.________, nämlich,
1.B.X.________,
2.C.X.________,
3.D.X.________,
4.E.X.________,
5.F.X.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin B.X.________,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio
Visinoni,
Gemeinde St. Moritz, Via Maistra 12, 7500 St. Moritz, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger, Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1,
7001 Chur.

Baueinsprache,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 1. September
2006.
Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG stellte am 2. Dezember 2003 ein Baugesuch für den Neubau
eines Wohn- und Geschäftszentrums mit Tiefgarage an der Via Serlas 35/37 auf
Parzelle 2219 in St. Moritz und reichte am 22. März 2004 ein Gesuch um
Erweiterung der Tiefgarage ein. Die Gemeinde St. Moritz bewilligte das
Bauprojekt mit Verfügungen vom 2. Februar 2004 (Stammbaubewilligung) und vom
5. April 2004 (Projekterweiterung).

Gegen ein drittes Baugesuch der Y.________ AG vom 16. September 2005 für die
Erstellung eines Schülerwegs über Parzelle 2219 erhob der Nachbar
A.X.________, Eigentümer der Parzelle 1341, am 10. Oktober 2005 Einsprache.
Die Gemeinde St. Moritz hat darüber noch nicht entschieden.

Gegen Ende 2005 wurde die Ausfahrtsrampe aus der Parkgarage erstellt. Auf
Gesuch der Erben des inzwischen verstorbenen A.X.________ sandte das Bauamt
am 10. Januar 2006 den Erben Ausschnitte aus den genehmigten Planunterlagen.

B.
Am 16. Januar 2006 richteten die Erben X.________ eine dringliche Eingabe an
die Gemeinde, mit der sie vorbrachten, die im November und Dezember 2005
erstellte Ausfahrtsrampe verletze die Grenzabstände gemäss kommunalem und
kantonalem Recht. Sie ersuchten um Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes und um ein vorsorgliches Verbot der Nutzung der Ausfahrtsrampe.

Mit Beschwerdeentscheid vom 13. Februar 2006 wies der Gemeindevorstand von
St. Moritz das Gesuch der Erben X.________ ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, es handle sich um eine Rampe mit Stützmauer und nicht um ein
Gebäude. Die dafür anwendbaren Abstandsvorschriften seien bei einer maximalen
Höhe der Mauer von 1,47 m und einem Grenzabstand 1,03 m bei weitem
eingehalten.

C.
Mit Urteil vom 1. September 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden den Rekurs der Erben X.________ vom 7. März 2006 ab, soweit es
darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht hielt dafür, die Baubewilligung sei
unangefochten in Rechtskraft erwachsen und könne materiell nicht mehr
überprüft werden. Trotz gewisser Unklarheiten sei aus den Bauplänen
erkennbar, dass die Ausfahrtsrampe über dem gewachsenen Terrain verlaufe und
als Mauer in Erscheinung trete. Es liege daher keine Abweichung von der
Baubewilligung vor.

D.
Die Erben X.________ führen mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 staatsrechtliche
Beschwerde und beantragen, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 1. September 2006 sei aufzuheben. Sie rügen eine Verletzung des
Willkürverbots, des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots der
formellen Rechtsverweigerung.

Die Y.________ AG, die Gemeinde St. Moritz und das Verwaltungsgericht
beantragen in ihren Vernehmlassungen je die Abweisung der Beschwerde. Dazu
haben sich die Erben X.________ mit Replik vom 28. Februar 2007 geäussert.

E.
Eine Delegation des Bundesgerichts hat am 9. Juli 2007 in Anwesenheit der
Parteien in St. Moritz einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung
durchgeführt. Den Parteien wurde hierauf eine Frist von drei Monaten gewährt,
um zusammen mit der Gemeinde eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Mit
Eingabe vom 10. Oktober 2007 hat die Gemeinde das Bundesgericht über den
Stand der Verhandlungen orientiert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1.
Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen
ist, ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).
Massgebend sind somit die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.
Dezember 1943 (OG).

1.2 Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes
wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174; 128 I 46 E. 1a S.
48, je mit Hinweisen). Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler
Entscheid, mit dem die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes und um Erteilung eines Nutzungsverbots bestätigt
wird. Mit dem Gesuch vom 16. Januar 2006 beantragten die Beschwerdeführer
sinngemäss auch die Durchführung einer nachträglichen Baukontrolle gemäss
Art. 61 der kantonalen Raumplanungsverordnung vom 24. Mai 2005 (KRVO/GR). Sie
behaupten, die Ausfahrtsrampe Ost des Neubaus (Parzelle 2219) entspreche
nicht dem bewilligten Baugesuch und halte den Grenzabstand zur
Nachbarparzelle 1341 nicht ein. Sie sind als Gesuchsteller und Eigentümer
dieser Nachbarparzelle durch den angefochtenen Entscheid in ihren rechtlich
geschützten Interessen betroffen (BGE 118 Ia 112 E. 2a S. 116; 116 Ia 177 E.
3a S. 179; 112 Ia 88 E. 1b S. 89), denn nach ständiger Rechtsprechung haben
die Bestimmungen über den Grenzabstand nachbarschützenden Charakter (Urteil
1P.344/2000 vom 20. Februar 2001 E. 6a). Daher sind die Beschwerdeführer zur
staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Im Anschluss an den Augenschein mit Instruktionsverhandlung vom 9. Juli
2007 wurde den Parteien eine Verhandlungsfrist von drei Monaten gewährt.
Gemäss Eingabe der Gemeinde vom 10. Oktober 2007 wird eine Quartierplanung
ins Auge gefasst, die sich über mehrere Parzellen erstreckt. Dies werde ein
bis zwei Jahre in Anspruch nehmen.

1.4 Eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ist bei den gegebenen
Umständen nicht angezeigt. Die vorliegende Streitsache ist entscheidungsreif.
Es ist Sache der kantonalen Behörden sowie der Parteien, im Anschluss an
dieses Urteil die geeigneten Vorkehren zu treffen.

2.
2.1 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wurde das Bauwerk einschliesslich der
Ausfahrtsrampe mit Baubescheid vom 2. Februar 2004 rechtskräftig bewilligt.
Die Projekterweiterung gemäss Baubescheid vom 5. April 2004 habe nicht
öffentlich ausgeschrieben werden müssen, weil die Ausfahrtsrampe von der
Parzellgrenze 1341/2219 weggeschoben, in ihrer Ausführung aber nicht geändert
wurde. Zwar seien die Baupläne unvollständig bzw. nicht aussagekräftig, weil
Schnittpläne fehlten und das gewachsene Terrain im Bereich der Parzellgrenze
nicht eingezeichnet sei. Der höhenmässige Verlauf der Ausfahrtsrampe ergebe
sich jedoch aus dem Umstand, dass sie das oberste Parkgeschoss mit der höher
gelegenen Strasse verbinden soll. Für jeden Betrachter sei somit klar
gewesen, dass die Ausfahrtsrampe das gewachsene Terrain um einiges
überschreiten und dass gegen aussen eine Mauer in Erscheinung treten werde.

2.2 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des
Rechtsverweigerungsverbots, indem das Verwaltungsgericht die Rügen betreffend
den Grenzabstand nicht geprüft hat. Sie machen überdies geltend, die
Begründung, wonach der höhenmässige Verlauf der Ausfahrtsrampe aus den
bewilligten Bauplänen ersichtlich sei, verletze das Willkürverbot. Es sei
erst bei der Bauausführung Anfang 2006 klar geworden, dass eine mehr als zwei
Meter über das frühere gewachsene Terrain hinausragende Mauer erstellt werde.
Die Ausfahrtsrampe sei faktisch Teil des Parkgebäudes. Aus den Bauplänen sei
nicht ersichtlich, dass die Ausfahrtsrampe auf einer mehr als zwei Meter
hohen Mauer stehen werde.

2.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich in der Vernehmlassung der Ansicht
des Verwaltungsgerichts an. Sie macht überdies geltend, die Höhe der Mauer
betrage nur 1,47 m und sei gemäss dem kommunalen Baugesetz zulässig.

2.4 Gemäss der Vernehmlassung der Gemeinde wurde von einer nochmaligen
Auflage und einer Publikation des Gesuchs um Projekterweiterung vom 22. März
2004 abgesehen, weil die Verschiebung der Ausfahrtsrampe die Situation der
Beschwerdeführer verbessert habe. Das Baugesuch betreffend Schülerweg vom 16.
September 2005 auf Parzelle 2219 entlang der Grundstücksgrenze 2219/1341 sei
darauf zurückzuführen, dass die Gemeinde über ein öffentliches Fusswegrecht
verfüge und auf der Aufrechterhaltung dieses Weges beharre. Bei Kenntnis der
topografischen Verhältnisse werde aufgrund der Baupläne klar, dass die Rampe
nur auf einer Stützmauer über dem gewachsenen Terrain liegen könne. Die
Beschwerdeführer müssten die rechtskräftige Baubewilligung vom 2. Februar
2004 gegen sich gelten lassen, da während der öffentlichen Auflage weder
formelle (fehlende Schnittpläne) noch materielle Einwände (Grenzabstand)
erhoben worden seien. Auch die Anfechtung der nicht publizierten
Projektänderung (Baugesuch vom 22. März 2004, Baubescheid vom 5. April 2004)
sei unterblieben, nachdem die Beschwerdeführer spätestens am 13. Januar 2006
davon Kenntnis erhalten hätten. Im Übrigen habe die Gemeinde die
Auffahrtsrampe mit Beschwerdeentscheid vom 13. Februar 2006 bereits materiell
beurteilt, weshalb die Sache allenfalls an das Verwaltungsgericht, nicht aber
an die Gemeinde zurückzuweisen sei.

3.
3.1 Art. 29 Abs. 1 BV verbietet die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche
liegt vor, wenn die Behörde auf eine ihr unterbreitete Sache nicht eintritt,
obschon sie darüber entscheiden müsste. In welcher Form und in welchem Umfang
die entsprechenden Ansprüche zu gewähren sind, lässt sich nicht generell,
sondern nur im Hinblick auf den einzelnen Fall beurteilen (BGE 117 Ia 116 E.
3a S. 117 f.; Urteil 1P.582/2006 vom 12. Februar 2007 E. 3.2).
3.2 Gegen den Entscheid der Gemeinde wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde
erhoben. Das Verwaltungsgericht hat auf eine materielle Prüfung der
Beschwerde verzichtet, weil die Ausfahrtsrampe und ihre Erhebung aus den
Bauplänen hervorgehe und sie daher rechtskräftig bewilligt sei.

3.3 Die Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG soll der Behörde die
Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die
Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen
einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 119 Ib 222 E. 3a S. 226). Das
Baugesuchsverfahren bezweckt eine vorgängige Beurteilung des Bauvorhabens
durch die Behörde und durch die Nachbarn und soll sie in die Lage versetzen,
allfällige Einwände geltend zu machen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und
besonderes Umweltrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 316). Um ein Bauprojekt vor
seiner Ausführung überhaupt beurteilen zu können, müssen die Pläne darüber
genügend Auskunft geben. Nur was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit
hervorgeht, kann von der Behörde bewilligt und mit Ablauf der Einsprachefrist
rechtskräftig werden. So hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die
Baubehörde nicht auf Vorbringen gegen eine rechtskräftige Baubewilligung
eintreten musste, wenn die Pläne genügend deutlich waren und die
Baupublikation die objektiv notwendigen Angaben enthielt (Urteil 1P.27/2006
vom 12. Juli 2006 E. 3). Im Falle von unklaren oder missverständlichen
Bauplänen trägt aber die Bauherrschaft die Folgen unklarer Planinhalte.
Schematische Darstellungen sind in Projekteingabeplänen fehl am Platz,
weshalb das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid über die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Zusammenhang mit einem nur
schematisch dargestellten - und daher nicht bewilligten - Terrassengeländer
bestätigte (Urteil 1P.728/2006 vom 16. Februar 2007 E. 2).

In Anwendung dieser Grundsätze fragt es sich im vorliegenden Fall, ob die
Baupläne bezüglich der Ausfahrtsrampe genügend klar gezeichnet sind.

3.4 Aus den Bauplänen lässt sich nicht entnehmen, dass die Ausfahrtsrampe
über dem gewachsenen Terrain verläuft. Die bewilligten Baupläne erwecken
vielmehr den Eindruck einer vom Gebäude abgetrennten Ausfahrtsstrasse, die
ebenerdig im Terrain zur Strasse hochgezogen wird. Eine Ansicht von Osten,
auf der die Erhebung der Ausfahrtsrampe zu erkennen wäre, ist nicht
vorhanden. Es fehlt namentlich die Darstellung, welche die Gemeinde in ihrer
Vernehmlassung (S. 7) eingereicht hat und auf der in Seitenansicht erkennbar
ist, dass die Ausfahrt über eine Stützmauer geführt wird.

3.5 Gemeinde und Beschwerdegegnerin machen geltend, bei Kenntnis des Geländes
sei auch einem Laien klar gewesen, dass die Rampe nur über eine Stützmauer
geführt werden könne.

Wie das Bundesgericht anlässlich des Augenscheins vom 9. Juli 2007
feststellte, liegen die beiden benachbarten Parzellen 1341 und 2219
nebeneinander am Hang. Die Strasse verläuft am oberen, nördlichen Ende der
Grundstücke. Das Wohn- und Geschäftsgebäude auf Parzelle 2219 ist weitgehend
fertiggestellt. Von der Strasse aus gesehen führt die Rampe auf der Ostseite
des Neubaus talwärts zur Ausfahrt der Tiefgarage. Sie wird zuerst am
Tageslicht über einen Unterbau geführt und hebt sich deutlich vom Terrain ab.
Danach verläuft sie spiralförmig ins Erdreich, so dass sie die ersten drei
Untergeschosse der Tiefgarage miteinander verbindet. Unter der im Freien
sichtbaren Ausfahrtsrampe befinden sich die tieferliegenden Rampenabschnitte.
Das vierte Untergeschoss wird nur über die Westseite erschlossen und wurde
räumlich weiter nach Osten gezogen. Die Ausfahrtsrampe Ost endet im dritten
Untergeschoss, darunter befinden sich Parkplätze des vierten Untergeschosses.

Die Baupläne bleiben hinsichtlich der Ausfahrtsrampe Ost auch dann
ungenügend, wenn man die besonderen topografischen Verhältnisse
berücksichtigt: Wegen der Hanglage und des Geländeeingriffs für den Bau der
Tiefgarage sind die Position der Garageausfahrt im Raum und der Verlauf der
Ausfahrtsverbindung zur höher gelegenen Strasse ohne Schnittplan nicht
genügend erkenn- und vorhersehbar. Vielmehr liegt gerade wegen der
topografischen Verhältnisse ein verstärktes Bedürfnis vor, dass die Baupläne
eine Seitenansicht von Osten enthalten, die ein klares Bild des Verlaufs der
Garageausfahrt wiedergibt.

3.6 Dass die Ausfahrtsrampe in erheblicher Weise aus dem Boden hinausragt,
ist den Bauplänen, wenn überhaupt, nicht mit der gebotenen Klarheit zu
entnehmen. Eine Einsprache gegen das Baugesuch vom 2. Dezember 2003 war daher
faktisch nicht möglich, und die Beschwerdeführer konnten den Einwand, mit dem
Neubau werde der Grenzabstand unterschritten, erst bei der Bauausführung im
Januar 2006 erheben. Folgerichtig hat die Gemeinde die "dringliche Eingabe"
der Beschwerdeführer materiell beurteilt (Beschwerdeentscheid vom 13. Februar
2006). Die später von der Gemeinde aufgestellte Behauptung, die
Beschwerdeführer hätten bezüglich der nicht öffentlich ausgeschriebenen
Bauerweiterung (Baugesuch vom 22. März 2004, Baubescheid vom 5. April 2004)
die Anfechtung unterlassen, ist nicht zu hören: Die Beschwerdeführer haben
nach Angabe der Gemeinde am 13. Januar 2006 von der Baueingabe Kenntnis
erhalten und sind drei Tage später, mit "dringlicher Eingabe" vom 16. Januar
2006, an die Gemeinde gelangt.

Indem das Verwaltungsgericht es unterliess, die Beschwerde gegen die
Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes,
Erteilung eines Nutzungsverbots und Durchführung einer nachträglichen
Baukontrolle materiell zu prüfen, beging es eine Rechtsverweigerung.

4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin unterliegt mit ihren Anträgen, sie trägt daher die
Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG) und hat die Beschwerdeführer angemessen
zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Soweit die Vertreterin der
Beschwerdeführer als Miterbin in eigener Sache handelt, ist sie grundsätzlich
nicht zu entschädigen. Aufgrund der sachlichen Schwierigkeiten und des
gebotenen erheblichen Aufwands im Verfahren ist es dennoch gerechtfertigt,
den Beschwerdeführern eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 1. September 2006
wird aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde St. Moritz und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: