Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.788/2006
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{T 0/2}
1P.788/2006 /ggs

Urteil vom 22. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Bürgergemeinde Engelberg, 6390 Engelberg,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Luzi Stamm,

gegen

T.________, Beschwerdegegner,
Regierungsrat des Kantons Obwalden, Rathaus, 6061 Sarnen,
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, Postfach 1260, 6061
Sarnen.

Einbürgerungsverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 25. Oktober 2006.
Sachverhalt:

A.
T. ________, wohnhaft in Engelberg und Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina, ersuchte am 19. August 2003 um Einbürgerung. Gestützt auf die
Feststellungen der Einbürgerungskommission erachtete der Bürgergemeinderat
Engelberg die Einbürgerungsvoraussetzungen als erfüllt und beantragte der
Bürgergemeindeversammlung die Einbürgerung von T.________.

Anlässlich der Bürgergemeindeversammlung vom 18. Mai 2004 wurde T.________
die Einbürgerung in geheimer Abstimmung mit 96 Nein gegen 12 Ja verweigert.
Dem Protokoll-Auszug von der Bürgergemeindeversammlung ist Folgendes zu
entnehmen: Der Bürgergemeindeversammlung lag der Antrag des
Bürgergemeinderates auf Einbürgerung vor. Der Referent führte aus, T.________
sei 1991 als Asylbewerber in die Schweiz gekommen und nunmehr seit 1995 in
Engelberg wohnhaft, wo er im Hallenbad tätig ist. Er wies auf eine Heirat und
spätere Scheidung hin. Der Gesuchsteller spreche gut deutsch und habe die
Tests gut bestanden. - Aus den Reihen der Stimmberechtigten wurde der Antrag
auf Abweisung des Einbürgerungsgesuchs gestellt; eine
Jahresaufenthaltsbewilligung reiche aus; T.________ sei in ein Verfahren um
verschwundenes Geld verwickelt gewesen. Weiter wurde vorgebracht, der
Gesuchsteller anerkenne die Gleichberechtigung der Geschlechter nicht; er
warte mit seinem Gesuch nicht zu, bis seine zweite Ehefrau die
Einbürgerungsbedingungen erfülle; bei Erhalt des Schweizer Passes wolle er
seine Ehefrau in fünf Jahren erleichtert einbürgern lassen. - Im Hinblick auf
die Begründung des negativen Entscheides wurde auf die familiären Probleme
von T.________, auf seine Scheidung und seine Vorgeschichte hingewiesen. Der
Vorsitzende fasste die Begründung der Abweisung des Einbürgerungsgesuches
zusammen: Mangelnde Sprachkenntnisse; keine ausreichende Vertrautheit mit
Sitten und Gebräuchen, d.h. fehlende Eingliederung in die örtlichen
Verhältnisse.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2004 teilte die Bürgergemeinde Engelberg
T.________ den negativen Entscheid der Bürgergemeindeversammlung mit, unter
Hinweis darauf, dass die genannte Begründung mit 57 Ja gegen 9 Nein (bei 24
Enthaltungen) angenommen worden sei.

B.
T.________ focht diesen Entscheid der Bürgergemeindeversammlung beim
Regierungsrat des Kantons Obwalden an. Dieser hiess die Beschwerde am 22.
März 2005 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Bürgergemeindeversammlung zur Neubeurteilung
zurück. In den Erwägungen wies der Regierungsrat auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Erfordernis von Begründungen
negativer Einbürgerungsentscheide hin. Ferner führte er aus, dass
nachträgliche, von einem andern Organ als der Bürgergemeindeversammlung
vorgebrachte Begründungselemente den verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht genügten. Die anlässlich der Bürgergemeindeversammlung abgegebene
Begründung erfülle die erforderlichen Anforderungen an die Begründungsdichte
nicht und erlaube es ihm nicht, den Beschluss zu prüfen. Insbesondere könne
nicht nachvollzogen werden, was unter mangelnden Deutschkenntnissen bzw.
ungenügender Vertrautheit mit Sitten und Gebräuchen zu verstehen sei.
Schliesslich sei die Berufung der Gemeinde auf die Garantie der politischen
Rechte nach Art. 34 BV unerheblich, da der Entscheid über
Einbürgerungsgesuche einen Verwaltungsakt darstelle, für den die
verfassungsmässigen Verfahrensgarantien gelten.

Die von der Bürgergemeinde dagegen erhobene Beschwerde wegen Verletzung ihrer
Autonomie wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden am 25. Oktober
2006 ab, soweit darauf einzutreten war. Unter Verweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt es fest, dass die Begründung von der
gesamten Versammlung zu beschliessen sei, dass einem nicht protokollierten
Votum "1,2 Mio. Ausländer sind genug" keine ausschlaggebende Bedeutung
zukomme und dass die Hinweise auf familiäre Probleme, die Scheidung und die
Vorgeschichte allgemein und rudimentär gehalten seien.

C.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat die Bürgergemeinde beim
Bundesgericht am 27. November 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie
beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die
Feststellung, dass der Entscheid der Bürgergemeindeversammlung rechtens war
und die Einbürgerung von T.________ zu Recht abgelehnt wurde. Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Autonomie wegen Verkennung der
verfassungsrechtlichen Grundlagen und verlangt eine Überprüfung der
bisherigen Praxis des Bundesgerichts. Auf die Begründung im Einzelnen ist in
den Erwägungen einzugehen.

Das Sicherheits- und Gesundheitsdepartement beantragt im Namen des
Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt das
Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. T.________
als Beschwerdegegner beantragt sinngemäss die Abweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts trifft die Beschwerdeführerin in
hoheitlichen Befugnissen, da ihr Beschluss auf Nichteinbürgerung des
Beschwerdegegners aufgehoben und sie angehalten wird, einen neuen Entscheid
zu treffen (vgl. Urteil 1P.214/2003 vom 12. Dezember 2003). Sie ist daher
legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung ihrer
Gemeindeautonomie zu rügen. Ob ihr im hier betroffenen Bereich tatsächlich
Autonomie zukommt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der
materiellen Beurteilung (vgl. BGE 131 I 91 E. 1 S. 93, 129 I 410 E. 1.1 S.
412, mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich im Sinne
von Art. 86 Abs. 1 OG. Die Beschwerde ist daher zulässig.

Die Beschwerdeführerin ersucht über die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides hinaus um Feststellung, dass der Entscheid der
Bürgergemeindeversammlung rechtens war und die Einbürgerung des
Beschwerdegegners zu Recht abgelehnt wurde. Dem Feststellungsbegehren kommt
keine selbständige Bedeutung zu. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Begründung der Beschwerde in der
Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Blosse Hinweise auf die Akten oder
Ausführungen im kantonalen Verfahren genügen nicht (BGE 130 I 290 E. 4.10 S.
302, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin auf derartige Verweisungen
abstellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und ist diese allein
gestützt auf die Beschwerdeschrift zu behandeln.

Mit diesen Vorbehalten kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.
Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in Sachbereichen autonom, wenn das
kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder
teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich
kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler
Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung
kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der
Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet,
sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der
Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich
anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE 129 I 410 E.
2.1 S. 413, 128 I 3 E. 2a S. 8, 124 I 224 E. 2b S. 226, mit Hinweisen).

Mangels eines Anspruchs auf Einbürgerung kommt der Beschwerdeführerin bei
Einbürgerungsentscheiden ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Vor diesem
Hintergrund und den Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist die Autonomie zu
bejahen.

Die Beschwerdeführerin kann sich daher mit Autonomiebeschwerde dagegen zur
Wehr setzen, dass das Verwaltungsgericht bei der Anwendung kommunaler,
kantonaler oder bundesrechtlicher Vorschriften gegen das Willkürverbot
verstösst oder, soweit kantonales oder eidgenössisches Verfassungsrecht in
Frage steht, dieses unrichtig auslegt und anwendet. In diesem Rahmen kann sie
verfassungsrechtliche Verfahrensrechte anrufen und geltend machen, die
kantonalen Instanzen hätten deren Tragweite missachtet. Die Anwendung von
kantonalem und eidgenössischem Verfassungsrecht prüft das Bundesgericht mit
freier Kognition (vgl. BGE 131 I 91 E. 1 S. 93, 129 I 410 E. 2.3 S. 414, mit
Hinweisen).

3.
Das Bundesgericht hat sich in BGE 129 I 232 zur Rechtsnatur von
Einbürgerungsentscheiden ausgesprochen. Es hat darauf hingewiesen, dass im
Einbürgerungsverfahren über den rechtlichen Status von Einzelpersonen
entschieden werde. In diesem vom Bewerber eingeleiteten Verfahren werde in
einzelfallbezogener Prüfung abgeklärt, ob dieser in die schweizerischen
Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten,
Sitten und Gebräuchen vertraut sei. Das Einbürgerungsverfahren ende mit einer
individuell-konkreten Anordnung. Das Verfahren bilde keinen Vorgang in einem
rechtsfreien Raum. Das dabei eingeräumte Ermessen - auch wenn es sehr weit
sei - müsse pflichtgemäss, nach Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung
ausgeübt werden. An die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer
Verwirklichung beizutragen, seien auch die Stimmbürger, wenn sie
Verwaltungsfunktionen ausüben und staatliche Aufgaben wahrnehmen, wie das
beim Entscheid über Einbürgerungsgesuche der Fall sei. Daran vermöge die von
Art. 34 Abs. 2 BV garantierte freie Willensbildung und -äusserung nichts zu
ändern. Die Abstimmungsfreiheit gewährleiste keinen Anspruch auf Anerkennung
von Abstimmungsergebnissen, die wegen Verletzung von Grundrechten gegen die
Rechtsordnung verstossen. So könnten denn auch kantonale oder kommunale
Erlasse wegen Verletzung von höherrangigem Recht gerichtlich aufgehoben
werden, auch wenn sie unter Mitwirkung der Stimmberechtigten zustande
gekommen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 237 ff. und E. 3.4.2 S. 240 sowie I
217 E. 2.2 S. 224 ff.).

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen des Bundesgerichts
nicht vertieft auseinander. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf,
Einbürgerungsentscheide als rein politischen Akt zu bezeichnen, und begründet
ihre Auffassung damit, dass die neue Bundesverfassung eine reine
(sprachliche) Nachführung der alten Bundesverfassung darstelle und in
Einbürgerungsfragen kein neues Recht geschaffen habe. Dabei übersieht sie,
dass die wiedergegebene rechtliche Qualifizierung von
Einbürgerungsentscheiden in keiner näheren Beziehung mit dem Inkrafttreten
der neuen Bundesverfassung steht und entsprechende Auffassungen auch bereits
unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung vertreten worden sind. Sie
stellt auch nicht in Frage, dass mit dem Entscheid über Einbürgerungsgesuche
über den Status der Bewerber und damit über Rechtsfragen befunden wird.
Schliesslich kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht den Bezug von
Einbürgerungsentscheiden zu der von Art. 34 BV garantierten Ausübung
politischer Rechte ausdrücklich hergestellt hat.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind daher nicht geeignet, auf die
genannten Urteile zurückzukommen und die Praxis in Frage zu stellen. Es ist
daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weiterhin davon
auszugehen, dass Einbürgerungsentscheide einen Akt der Rechtsanwendung im
umschriebenen Sinne darstellen.

4.
4.1 Bei dieser rechtlichen Ausgangslage kommen die Verfahrensgrundrechte von
Art. 29 BV zur Anwendung. Gesuchsteller haben im Einbürgerungsverfahren
Parteistellung und damit Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und
insbesondere auf eine Begründung im Falle der Abweisung ihres Gesuches. Diese
Garantie von Art. 29 Abs. 2 BV steht ihnen unabhängig von ihrer Berechtigung
in der Sache und trotz des Fehlens eines Rechtsanspruchs auf Einbürgerung zu
(BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 238 f. und E. 3.7 S. 243, 131 I 18 E. 3 S. 20, 132 I
196 E. 3.1 S. 197). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt der
Anspruch auf Begründung negativer Einbürgerungsentscheide nicht zu einem
Recht auf Einbürgerung, wie die bundesgerichtliche Praxis zeigt (vgl. etwa
BGE 132 I 167; Urteil 1P.550/2006 vom 3. Januar 2007).

4.2 Damit stellt sich über das grundsätzliche Erfordernis einer Begründung
von negativen Einbürgerungsentscheiden hinaus die Frage, welchen
Anforderungen eine solche Begründung formal genügen müsse. Der Inhalt der
Begründung steht dabei im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion.

Es besteht keine feste Praxis, wie der Begründungspflicht im Einzelnen
nachzukommen ist; es ergeben sich hierfür verschiedene Möglichkeiten, ohne
dass sich das Bundesgericht auf eine spezifische Form festgelegt hätte (vgl.
BGE 132 I 196 E. 3.1 S. 197). Es können unterschiedliche Konstellationen
auseinandergehalten werden:
1)Bestätigt die Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des
Gemeinderates, kann in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon
ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und seiner
Begründung zustimmt und damit eine hinreichende Begründung des negativen
Entscheides vorliegt (vgl. BGE 132 I 196 E. 3.1 S. 197, mit Hinweisen).
2)Bestätigt ein kommunales oder kantonales Parlament einen ablehnenden Antrag
seiner Kommission nach eingehender Diskussion, ist gleichermassen auf Antrag
und Voten abzustellen (BGE 132 I 167 E. 4).
3)Bei Urnenabstimmungen, mit denen Anträge der Exekutive auf Verweigerung der
Einbürgerung bestätigt werden, kann gleichermassen davon ausgegangen werden,
dass die Stimmberechtigten sich die Begründung der Exekutive zu Eigen machen
und somit eine Begründung tatsächlich vorliegt.
4)Verweigert eine Gemeinde- oder Bürgerversammlung die Einbürgerung entgegen
dem Antrag des Gemeinderates, wird sich die Begründung in erster Linie aus
den Wortmeldungen ergeben müssen. Werden derart Gründe für die Ablehnung
einer Einbürgerung genannt und über das Gesuch unmittelbar im Anschluss an
die Diskussion abgestimmt, ist davon auszugehen, dass die ablehnenden Gründe
von der Mehrheit der Abstimmenden mitgetragen werden; damit wird formal, d.h.
unter dem Gesichtswinkel der Begründungspflicht, eine hinreichende Begründung
vorliegen (BGE 130 I 140 E. 5.3.6 S. 154). Gleich dürfte es sich
grundsätzlich verhalten, wenn formell über die Begründung des negativen
Einbürgerungsentscheides abgestimmt wird. Findet demgegenüber keinerlei
Diskussion statt, so fehlt grundsätzlich die erforderliche Begründung (BGE
132 I 196 E. 3 S. 197 ff.).
5)Werden Einbürgerungsgesuche entgegen den Anträgen in geheimer
Urnenabstimmung verworfen, fehlt es systembedingt an einer Begründung (BGE
129 I 217 E. 3 S. 230, 129 I 232 E. 3.5 ff. S. 241 ff.).
4.3 Von diesen Konstellationen ist die Frage zu unterscheiden, welchen
Begründungsanforderungen negative Einbürgerungsgesuche unter dem Aspekt der
Begründungspflicht genügen müssen. Die Frage stellt sich namentlich
hinsichtlich von Äusserungen anlässlich von Gemeindeversammlungen.

Hierfür ist davon auszugehen, dass die Begründungspflicht im Sinne einer
Selbstkontrolle zur Rationalisierung der Entscheidfindung beitragen und
verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Erwägungen leiten
lässt. Der Abgewiesene soll wissen, aus welchen Gründen sein Gesuch
abgewiesen worden ist; die Begründung muss so abgefasst sein, dass dieser den
Entscheid sachgerecht anfechten kann; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt sein, die dem Entscheid zugrunde liegen. Eine
sachgerechte Überprüfung von Ermessensentscheiden ist nur möglich, wenn die
zuständige Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt (BGE 129 I 232 E.
3.2 S. 236 und E. 3.3 S. 239).

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob und in welchem Ausmass von den
Behörden eine Begründung im Anschluss an einen negativen Entscheid der
Gemeindeversammlung nachgeschoben werden kann. Das Bundesgericht hat sich in
dieser Hinsicht nicht festgelegt. Es hat im Zusammenhang mit
Urnenabstimmungen über Einbürgerungsbegehren ausgeführt, dass eine
nachträgliche Begründung kaum sinnvoll erbracht werden kann (BGE 129 I 232 E.
3.5 S. 241). Es hat ein Nachschieben einer Begründung im Sinne einer
Verdeutlichung oder eines Festhaltens von bereits vor oder anlässlich des
Entscheides vorhandener Begründungselemente nicht ausgeschlossen: Im Fall BGE
129 I 217 stellte sich die Frage nicht (nicht publizierte E. 3.6); in BGE 132
I 196 hielt das Bundesgericht fest, dass im Vorfeld der Versammlung keine
öffentlichen Diskussionen stattgefunden hätten oder Presseartikel oder
Flugblätter verfasst worden wären, aus denen sich Hinweise auf Gründe für die
Verweigerung der Einbürgerung ergäben (E. 3.2 S. 197); schliesslich hat das
Bundesgericht in BGE 132 I 167 auf eine Vernehmlassung der Behörde
abgestellt. Daraus ergibt sich, dass eine nachträgliche Präzisierung der
Begründung nicht auszuschliessen ist. Ob sie allerdings zulässig ist und den
Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen vermag, kann nicht abstrakt,
sondern lediglich aufgrund der konkreten Sachumstände entschieden werden.

4.4 Wie es sich mit den Begründungsanforderungen im vorliegenden Fall im
Einzelnen verhält, ist nachfolgend zu prüfen. Dabei ist auf die konkrete
prozessuale Ausgangslage abzustellen. Das Verwaltungsgericht hat im
angefochtenen Entscheid die von der Bürgergemeindeversammlung abgegebene
Begründung ausschliesslich in formeller Hinsicht geprüft und das vom
Regierungsrat festgehaltene Ungenügen der Begründung unter dem Gesichtswinkel
der Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV bestätigt; es hat indessen in keiner
Weise zur materiellen, inhaltlichen Begründetheit des negativen
Einbürgerungsentscheides Stellung genommen. Bei dieser Sachlage ist auch im
bundesgerichtlichen Verfahren lediglich formell darüber zu befinden, ob der
negative Einbürgerungsentscheid vor Art. 29 Abs. 2 BV standhält. Eine
materielle Beurteilung des Beschlusses der Bürgergemeindeversammlung fällt
ausser Betracht.

5.
5.1 An der Bürgergemeindeversammlung wurde vorerst vorgebracht, dass eine
Jahresaufenthaltsbewilligung ausreiche. Ein Antrag auf Nicht-Einbürgerung
wurde damit begründet, dass der Beschwerdegegner vor Jahren in ein Verfahren
um verschwundenes Geld verwickelt gewesen sei; darauf erklärte der
Bürgerpräsident, dass dieser Fall abgeschlossen sei. Ferner wurde darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdegegner die Gleichberechtigung der
Geschlechter nicht anerkenne, weil er die Voraussetzungen für eine
Einbürgerung seiner Ehefrau nicht abwarte und diese erleichtert einbürgern
lassen wolle. Schliesslich wurden - nach durchgeführter Abstimmung - die
familiären Probleme des Beschwerdegegners und dessen Scheidung von seiner
ersten Ehefrau angesprochen. Daraufhin fasste der Bürgerpräsident die
Begründung zusammen: Mangelnde Sprachkenntnisse und unzureichende
Vertrautheit mit Sitten und Gebräuchen, d.h. ungenügende Eingliederung in die
örtlichen Verhältnisse. Dieser Zusammenfassung stimmte die
Bürgergemeindeversammlung stillschweigend zu.

Die Auffassung eines Teilnehmers der Bürgergemeindeversammlung, eine
Jahresaufenthaltsbewilligung reiche für den Beschwerdegegner aus, stellt
keinen Grund für die Nicht-Einbürgerung dar. Hingegen lassen sich den übrigen
Wortmeldungen Begründungselemente tatsächlich entnehmen. Das vom
Bürgerpräsident in seiner Zusammenfassung festgehaltene Vorbringen, der
Beschwerdegegner verfüge nicht über hinreichende Sprachkenntnisse, bringt
einen klaren Grund für die Nicht-Einbürgerung zum Ausdruck. Es ist zwar
einzuräumen, dass keine Anhaltspunkte bestehen, ob sich dieser angebliche
Mangel auf die Mundart oder die Schriftsprache bzw. auf den mündlichen oder
schriftlichen Ausdruck beziehe. Es fällt indes nicht leicht, den Vorwurf
unzureichender Sprachkenntnisse in genaue Kriterien zu fassen. Immerhin
vermag er den Gesuchsteller über den Grund der Nicht-Einbürgerung zu
informieren und erlaubt ihm die sachgerechte inhaltliche Anfechtung des
negativen Entscheides. Darüber hinaus erlaubt diese Begründung der
Rechtsmittelinstanz - allenfalls unter eigener Vornahme von Beweismassnahmen
- die materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides.

Auch das Argument, der Beschwerdegegner wolle später seine Ehefrau
erleichtert einbürgern lassen, vermag ein Begründungselement zum negativen
Entscheid abzugeben. Es wird zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der
Einbürgerung sinngemäss zugleich über die Einbürgerung der Ehefrau
entschieden und dies abgelehnt werde.

Das Vorbringen, der Beschwerdegegner sei in einen Straffall verwickelt
gewesen, stellt eine Begründung des negativen Einbürgerungsentscheides dar.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Sachlichkeit des Vorwurfes
angesichts des Umstandes, dass in der - den Akten beiliegenden -
Einstellungsverfügung des Verhöramtes unter klarem Verweis auf die
untersuchten Straftatbestände klar zum Ausdruck kommt, der Verdacht habe sich
nicht erhärtet und das Untersuchungsverfahren werde eingestellt.

Bei dieser Sachlage zeigt sich, dass die Bürgergemeindeversammlung unter dem
Gesichtswinkel der Begründungspflicht hinreichende Begründungselemente für
den negativen Einbürgerungsentscheid zum Ausdruck brachte, ohne dass darüber
zu befinden wäre, ob auch die angesprochenen familiären Probleme des
Beschwerdegegners und dessen Scheidung von seiner ersten Ehefrau dazu gezählt
werden können. Diese Begründungselemente vermögen den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an Entscheide von Bürgergemeindeversammlungen zu genügen. Sie
erlauben dem Beschwerdegegner eine hinreichende Aufklärung über die den
negativen Entscheid tragenden Gründe, ermöglichen ihm eine sachgerechte
inhaltliche Anfechtung und versetzen die Rechtsmittelbehörden in die Lage,
den negativen Entscheid der Bürgergemeindeversammlung materiell zu
überprüfen.
Insoweit ist dem Verwaltungsgericht vorzuhalten, allzu hohe Anforderungen an
die Begründung von negativen Einbürgerungsentscheiden gestellt und damit die
Tragweite der verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätze missachtet zu
haben. In diesem Punkte erweist sich die Autonomiebeschwerde als begründet.

5.2 Im Schreiben des Bürgerrates vom 12. Juli 2004 an den Beschwerdegegner
wird ohne zusätzliche Begründungselemente lediglich auf die
Bürgergemeindeversammlung verwiesen. Es ergeben sich daraus keine weitern
Begründungselemente. Gleich verhält es sich mit der dem Regierungsrat
erstatteten Vernehmlassung der Bürgergemeinde.

6.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann, und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, ohne
dass über die materielle Begründetheit des negativen Einbürgerungsentscheides
zu befinden ist. Dies hat zur Folge, dass die kantonalen Behörden nunmehr die
Beschwerde des Beschwerdegegners materiell zu behandeln haben.

Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführerin, die
nicht gänzlich obsiegt, ist nach Art. 159 Abs. 2 OG keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 25.
Oktober 2006 aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: