Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.786/2006
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{T 0/2}
1P.786/2006 /ggs

Urteil vom 22. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Bürgergemeinde Engelberg, 6390 Engelberg,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Luzi Stamm,

gegen

L.M.________, Beschwerdegegner,
Regierungsrat des Kantons Obwalden, Rathaus, 6061 Sarnen,
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden,
Poststrasse 6, Postfach 1260, 6061 Sarnen.

Einbürgerungsverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 25. Oktober 2006.
Sachverhalt:

A.
Die in Engelberg wohnhaften Eheleute M.________ und ihr Sohn L.M.________,
Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, stellten am 14. August 2003 das
Gesuch um Einbürgerung. Gestützt auf die Feststellungen der
Einbürgerungskommission lehnte der Bürgergemeinderat Engelberg die
Einbürgerung der Eheleute ab. Er erachtete indes die
Einbürgerungsvoraussetzungen für L.M.________ als erfüllt und beantragte der
Bürgergemeindeversammlung dessen Einbürgerung.

Anlässlich der Bürgergemeindeversammlung vom 18. Mai 2004 wurde L.M.________
die Einbürgerung in geheimer Abstimmung mit 57 Nein gegen 52 Ja verweigert.

Dem Protokoll-Auszug von der Bürgergemeindeversammlung ist Folgendes zu
entnehmen: Der Bürgergemeindeversammlung lag der Antrag des
Bürgergemeinderates auf Einbürgerung vor. Der Bürgerpräsident wies die
Versammlung darauf hin, dass ein allfälliger negativer Einbürgerungsentscheid
zu begründen sei. Es wurde ein Gegenantrag gestellt, weil "die Leute gerne
abstimmen"; von anderer Seite wurde es als stossend bezeichnet, "dass die
Eingebürgerten zwei Pässe haben dürfen" und "die Schweizer dadurch schlechter
gestellt" seien, und gefordert, dass die Eingebürgerten den ausländischen
Pass abgeben müssten. In Folge der Abstimmung wies der Bürgerpräsident darauf
hin, dass (noch) keine hinreichende Begründung für die Ablehnung des Gesuches
vorliege. In der anschliessenden Diskussion äusserten sich einige wenige
Stimmbürger. Gestützt darauf liess der Bürgerpräsident über die Begründung,
der Gesuchsteller sei nicht hinreichend integriert, abstimmen. In offener
Abstimmung wurde diese Begründung mit 40 Nein gegen 33 Ja (bei 18
Enthaltungen) abgelehnt. Der Bürgerpräsident hielt darauf abschliessend fest,
dass der gefällte negative Einbürgerungsentscheid keine Begründung enthalte
und somit verfassungswidrig sei.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2004 teilte die Bürgergemeinde Engelberg
L.M.________ den negativen Entscheid der Bürgergemeindeversammlung mit. Der
Bürgerrat fügte darin Folgendes an: "Der Bürgerrat bedauert diesen Entscheid,
stellt aber gleichzeitig fest, dass Sie an Ihrem Arbeitsplatz gegenüber
Arbeitskollegen beteuern, bei einer Einbürgerung keinen Militärdienst in der
Schweiz leisten zu wollen. Weiter haben Sie ausgeführt, Sie werden Mittel und
Wege finden, um eine Einberufung in die Schweizerarmee zu verhindern. Bei der
Befragung am 17. Dezember 2003, ob Sie bereit wären, Militärdienst zu
leisten, haben Sie mit einem klaren Ja geantwortet. Der Bürgerrat hat seine
Entscheide auf Ihren Aussagen und Ihren Erklärungen aufgebaut und diese
Entscheide dem Volk unterbreitet. Der Bürgerrat ist schwer enttäuscht über
Ihren Sinneswandel, geht es hier doch um eine Einbürgerung und Integration in
unser Land."

B.
L. M.________ focht diesen Entscheid der Bürgergemeindeversammlung beim
Regierungsrat des Kantons Obwalden an. Dieser hiess die Beschwerde am 22.
März 2005 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Bürgergemeindeversammlung zur Neubeurteilung
zurück. In den Erwägungen wies der Regierungsrat auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Erfordernis der Begründung
negativer Einbürgerungsentscheide hin. Er hielt fest, dass eine solche
Begründung nicht vorliege. Ferner führte er aus, dass nachträgliche, von
einem andern Organ als der Bürgergemeindeversammlung vorgebrachte
Begründungselemente den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten.
Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die Bürgergemeindeversammlung bei
ihrem Entscheid über einen grossen Ermessensspielraum verfüge. Schliesslich
sei die Berufung der Gemeinde auf die Garantie der politischen Rechte nach
Art. 34 BV unerheblich, da der Entscheid über Einbürgerungsgesuche einen
Verwaltungsakt darstelle, für den die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien
gelten.

Die von der Bürgergemeinde dagegen erhobene Beschwerde wegen Verletzung ihrer
Autonomie wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden am 25. Oktober
2006 ab, soweit darauf einzutreten war. Unter Verweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt es fest, dass die
Bürgergemeindeversammlung das Motiv ungenügender Integration verworfen habe,
dass aus den übrigen Versammlungsvoten auf keine hinreichenden
Begründungselemente geschlossen werden könne und dass die von der
Bürgergemeinde nachgeschobenen, an der Bürgergemeindeversammlung in keiner
Weise zur Sprache gekommenen Hinweise den negativen Einbürgerungsentscheid
nicht zu begründen vermöchten.

C.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat die Bürgergemeinde beim
Bundesgericht am 27. November 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie
beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die
Feststellung, dass der Entscheid der Bürgergemeindeversammlung rechtens war
und die Einbürgerung von L.M.________ zu Recht abgelehnt wurde. Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Autonomie wegen Verkennung der
verfassungsrechtlichen Grundlagen und verlangt eine Überprüfung der
bisherigen Praxis des Bundesgerichts. Auf die Begründung im Einzelnen ist in
den Erwägungen einzugehen.

Das Sicherheits- und Gesundheitsdepartement beantragt im Namen des
Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt das
Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid.
L.M.________ als Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts trifft die Beschwerdeführerin in
hoheitlichen Befugnissen, da ihr Beschluss auf Nichteinbürgerung des
Beschwerdegegners aufgehoben und sie angehalten wird, einen neuen Entscheid
zu treffen (vgl. Urteil 1P.214/2003 vom 12. Dezember 2003). Sie ist daher
legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung ihrer
Gemeindeautonomie zu rügen. Ob ihr im hier betroffenen Bereich tatsächlich
Autonomie zukommt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der
materiellen Beurteilung (vgl. BGE 131 I 91 E. 1 S. 93, 129 I 410 E. 1.1 S.
412, mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich im Sinne
von Art. 86 Abs. 1 OG. Die Beschwerde ist daher zulässig.

Die Beschwerdeführerin ersucht über die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides hinaus um Feststellung, dass der Entscheid der
Bürgergemeindeversammlung rechtens war und die Einbürgerung des
Beschwerdegegners zu Recht abgelehnt wurde. Dem Feststellungsbegehren kommt
keine selbständige Bedeutung zu. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Begründung der Beschwerde in der
Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Blosse Hinweise auf die Akten oder
Ausführungen im kantonalen Verfahren genügen nicht (BGE 130 I 290 E. 4.10 S.
302, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin auf derartige Verweisungen
abstellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und ist diese allein
gestützt auf die Beschwerdeschrift zu behandeln.
Mit diesen Vorbehalten kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.
Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in Sachbereichen autonom, wenn das
kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder
teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich
kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler
Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung
kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der
Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet,
sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der
Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich
anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE 129 I 410 E.
2.1 S. 413, 128 I 3 E. 2a S. 8, 124 I 224 E. 2b S. 226, mit Hinweisen).

Mangels eines Anspruchs auf Einbürgerung kommt der Beschwerdeführerin bei
Einbürgerungsentscheiden ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Vor diesem
Hintergrund und den Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist die Autonomie zu
bejahen.

Die Beschwerdeführerin kann sich daher mit Autonomiebeschwerde dagegen zur
Wehr setzen, dass das Verwaltungsgericht bei der Anwendung kommunaler,
kantonaler oder bundesrechtlicher Vorschriften gegen das Willkürverbot
verstösst oder, soweit kantonales oder eidgenössisches Verfassungsrecht in
Frage steht, dieses unrichtig auslegt und anwendet. In diesem Rahmen kann sie
verfassungsrechtliche Verfahrensrechte anrufen und geltend machen, die
kantonalen Instanzen hätten deren Tragweite missachtet. Die Anwendung von
kantonalem und eidgenössischem Verfassungsrecht prüft das Bundesgericht mit
freier Kognition (vgl. BGE 131 I 91 E. 1 S. 93, 129 I 410 E. 2.3 S. 414, mit
Hinweisen).

3.
Das Bundesgericht hat sich in BGE 129 I 232 zur Rechtsnatur von
Einbürgerungsentscheiden ausgesprochen. Es hat darauf hingewiesen, dass im
Einbürgerungsverfahren über den rechtlichen Status von Einzelpersonen
entschieden werde. In diesem vom Bewerber eingeleiteten Verfahren werde in
einzelfallbezogener Prüfung abgeklärt, ob dieser in die schweizerischen
Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten,
Sitten und Gebräuchen vertraut sei. Das Einbürgerungsverfahren ende mit einer
individuell-konkreten Anordnung. Das Verfahren bilde keinen Vorgang in einem
rechtsfreien Raum. Das dabei eingeräumte Ermessen - auch wenn es sehr weit
sei - müsse pflichtgemäss, nach Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung
ausgeübt werden. An die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer
Verwirklichung beizutragen, seien auch die Stimmbürger, wenn sie
Verwaltungsfunktionen ausüben und staatliche Aufgaben wahrnehmen, wie das
beim Entscheid über Einbürgerungsgesuche der Fall sei. Daran vermöge die von
Art. 34 Abs. 2 BV garantierte freie Willensbildung und -äusserung nichts zu
ändern. Die Abstimmungsfreiheit gewährleiste keinen Anspruch auf Anerkennung
von Abstimmungsergebnissen, die wegen Verletzung von Grundrechten gegen die
Rechtsordnung verstossen. So könnten denn auch kantonale oder kommunale
Erlasse wegen Verletzung von höherrangigem Recht gerichtlich aufgehoben
werden, auch wenn sie unter Mitwirkung der Stimmberechtigten zustande
gekommen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 237 ff. und E. 3.4.2 S. 240 sowie 129
I 217 E. 2.2 S. 224 ff.).

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen des Bundesgerichts
nicht vertieft auseinander. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf,
Einbürgerungsentscheide als rein politischen Akt zu bezeichnen, und begründet
ihre Auffassung damit, dass die neue Bundesverfassung eine reine
(sprachliche) Nachführung der alten Bundesverfassung darstelle und in
Einbürgerungsfragen kein neues Recht geschaffen habe. Dabei übersieht sie,
dass die wiedergegebene rechtliche Qualifizierung von
Einbürgerungsentscheiden in keiner näheren Beziehung mit dem Inkrafttreten
der neuen Bundesverfassung steht und entsprechende Auffassungen auch bereits
unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung vertreten worden sind. Sie
stellt auch nicht in Frage, dass mit dem Entscheid über Einbürgerungsgesuche
über den Status der Bewerber und damit über Rechtsfragen befunden wird.
Schliesslich kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht den Bezug von
Einbürgerungsentscheiden zu der von Art. 34 BV garantierten Ausübung
politischer Rechte ausdrücklich hergestellt hat.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind daher nicht geeignet, auf die
genannten Urteile zurückzukommen und die Praxis in Frage zu stellen. Es ist
daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weiterhin davon
auszugehen, dass Einbürgerungsentscheide einen Akt der Rechtsanwendung im
umschriebenen Sinne darstellen.

4.
4.1 Bei dieser rechtlichen Ausgangslage kommen die Verfahrensgrundrechte von
Art. 29 BV zur Anwendung. Gesuchsteller haben im Einbürgerungsverfahren
Parteistellung und damit Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und
insbesondere auf eine Begründung im Falle der Abweisung ihres Gesuches. Diese
Garantie von Art. 29 Abs. 2 BV steht ihnen unabhängig von ihrer Berechtigung
in der Sache und trotz des Fehlens eines Rechtsanspruchs auf Einbürgerung zu
(BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 238 f. und E. 3.7 S. 243, 131 I 18 E. 3 S. 20, 132 I
196 E. 3.1 S. 197). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt der
Anspruch auf Begründung negativer Einbürgerungsentscheide nicht zu einem
Recht auf Einbürgerung, wie die bundesgerichtliche Praxis zeigt (vgl. etwa
BGE 132 I 167; Urteil 1P.550/2006 vom 3. Januar 2007).

4.2 Damit stellt sich über das grundsätzliche Erfordernis einer Begründung
von negativen Einbürgerungsentscheiden hinaus die Frage, welchen
Anforderungen eine solche Begründung formal genügen müsse. Der Inhalt der
Begründung steht dabei im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion.

Es besteht keine feste Praxis, wie der Begründungspflicht im Einzelnen
nachzukommen ist; es ergeben sich hierfür verschiedene Möglichkeiten, ohne
dass sich das Bundesgericht auf eine spezifische Form festgelegt hätte (vgl.
BGE 132 I 196 E. 3.1 S. 197). Es können unterschiedliche Konstellationen
auseinandergehalten werden:
1)Bestätigt die Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des
Gemeinderates, kann in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon
ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und seiner
Begründung zustimmt und damit eine hinreichende Begründung des negativen
Entscheides vorliegt (vgl. BGE 132 I 196 E. 3.1 S. 197, mit Hinweisen).
2)Bestätigt ein kommunales oder kantonales Parlament einen ablehnenden Antrag
seiner Kommission nach eingehender Diskussion, ist gleichermassen auf Antrag
und Voten abzustellen (BGE 132 I 167 E. 4).
3)Bei Urnenabstimmungen, mit denen Anträge der Exekutive auf Verweigerung der
Einbürgerung bestätigt werden, kann gleichermassen davon ausgegangen werden,
dass die Stimmberechtigten sich die Begründung der Exekutive zu Eigen machen
und somit eine Begründung tatsächlich vorliegt.
4)Verweigert eine Gemeinde- oder Bürgerversammlung die Einbürgerung entgegen
dem Antrag des Gemeinderates, wird sich die Begründung in erster Linie aus
den Wortmeldungen ergeben müssen. Werden derart Gründe für die Ablehnung
einer Einbürgerung genannt und über das Gesuch unmittelbar im Anschluss an
die Diskussion abgestimmt, ist davon auszugehen, dass die ablehnenden Gründe
von der Mehrheit der Abstimmenden mitgetragen werden; damit wird formal, d.h.
unter dem Gesichtswinkel der Begründungspflicht, eine hinreichende Begründung
vorliegen (BGE 130 I 140 E. 5.3.6 S. 154). Gleich dürfte es sich
grundsätzlich verhalten, wenn formell über die Begründung des negativen
Einbürgerungsentscheides abgestimmt wird. Findet demgegenüber keinerlei
Diskussion statt, so fehlt grundsätzlich die erforderliche Begründung (BGE
132 I 196 E. 3 S. 197 ff.).
5)Werden Einbürgerungsgesuche entgegen den Anträgen in geheimer
Urnenabstimmung verworfen, fehlt es systembedingt an einer Begründung (BGE
129 I 217 E. 3 S. 230, 129 I 232 E. 3.5 ff. S. 241 ff.).
4.3 Von diesen Konstellationen ist die Frage zu unterscheiden, welchen
Begründungsanforderungen negative Einbürgerungsgesuche unter dem Aspekt der
Begründungspflicht genügen müssen. Die Frage stellt sich namentlich
hinsichtlich von Äusserungen anlässlich von Gemeindeversammlungen.

Hierfür ist davon auszugehen, dass die Begründungspflicht im Sinne einer
Selbstkontrolle zur Rationalisierung der Entscheidfindung beitragen und
verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Erwägungen leiten
lässt. Der Abgewiesene soll wissen, aus welchen Gründen sein Gesuch
abgewiesen worden ist; die Begründung muss so abgefasst sein, dass dieser den
Entscheid sachgerecht anfechten kann; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt sein, die dem Entscheid zugrunde liegen. Eine
sachgerechte Überprüfung von Ermessensentscheiden ist nur möglich, wenn die
zuständige Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt (BGE 129 I 232 E.
3.2 S. 236 und E. 3.3 S. 239).

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob und in welchem Ausmass von den
Behörden eine Begründung im Anschluss an einen negativen Entscheid der
Gemeindeversammlung nachgeschoben werden kann. Das Bundesgericht hat sich in
dieser Hinsicht nicht festgelegt. Es hat im Zusammenhang mit
Urnenabstimmungen über Einbürgerungsbegehren ausgeführt, dass eine
nachträgliche Begründung kaum sinnvoll erbracht werden kann (BGE 129 I 232 E.
3.5 S. 241). Es hat ein Nachschieben einer Begründung im Sinne einer
Verdeutlichung oder eines Festhaltens von bereits vor oder anlässlich des
Entscheides vorhandener Begründungselemente nicht ausgeschlossen: Im Fall BGE
129 I 217 stellte sich die Frage nicht (nicht publizierte E. 3.6); in BGE 132
I 196 hielt das Bundesgericht fest, dass im Vorfeld der Versammlung keine
öffentlichen Diskussionen stattgefunden hätten oder Presseartikel oder
Flugblätter verfasst worden wären, aus denen sich Hinweise auf Gründe für die
Verweigerung der Einbürgerung ergäben (E. 3.2 S. 197); schliesslich hat das
Bundesgericht in BGE 132 I 167 auf eine Vernehmlassung der Behörde
abgestellt. Daraus ergibt sich, dass eine nachträgliche Präzisierung der
Begründung nicht auszuschliessen ist. Ob sie allerdings zulässig ist und den
Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen vermag, kann nicht abstrakt,
sondern lediglich aufgrund der konkreten Sachumstände entschieden werden.

4.4 Wie es sich mit den Begründungsanforderungen im vorliegenden Fall im
Einzelnen verhält, ist nachfolgend zu prüfen. Dabei ist auf die konkrete
prozessuale Ausgangslage abzustellen. Das Verwaltungsgericht hat im
angefochtenen Entscheid die von der Bürgergemeindeversammlung abgegebene
Begründung ausschliesslich in formeller Hinsicht geprüft und das vom
Regierungsrat festgehaltene Ungenügen der Begründung unter dem Gesichtswinkel
der Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV bestätigt; es hat indessen in keiner
Weise zur materiellen, inhaltlichen Begründetheit des negativen
Einbürgerungsentscheides Stellung genommen. Bei dieser Sachlage ist auch im
bundesgerichtlichen Verfahren lediglich formell darüber zu befinden, ob der
negative Einbürgerungsentscheid vor Art. 29 Abs. 2 BV standhält. Eine
materielle Beurteilung des Beschlusses der Bürgergemeindeversammlung fällt
ausser Betracht.

5.
5.1 An der Bürgergemeindeversammlung wurde vorerst vorgebracht, dass "die
Leute gerne abstimmen" und dass es stossend sei, wenn Eingebürgerte - anders
als Schweizer Bürger - zwei Pässe haben. Der Bürgerpräsident hielt fest, dass
darin wohl keine eigentliche Begründung des negativen Entscheides liege.
Weitere Wortmeldungen nahmen Bezug auf "1,2 Millionen Ausländer sind genug"
und den Umstand, "dass ein eingebürgerter 'Ausländer' mehr Rechte habe als
ein Einwohner der Gemeinde, der nicht Bürger ist". Schliesslich fasste der
Bürgerpräsident die - wohl nur rudimentär protokollierten - Wortmeldungen
zusammen und stellte die mangelnde Integration des Beschwerdegegners als
Begründung in den Raum. Diese Begründung ist von den Teilnehmenden
schliesslich verworfen worden. Damit lag, wie der Bürgerpräsident festhielt,
keine Begründung des die Einbürgerung abweisenden Entscheides vor.

In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die
Voten an der Bürgergemeindeversammlung eine formal hinreichende Begründung
enthalten würden. Eine rechtsgenügliche Begründung kann den persönlich
gehaltenen Wortmeldungen denn auch nicht entnommen werden. Aus ihnen kann
insbesondere nicht auf Gründe geschlossen werden, die in
verallgemeinerungsfähiger und von der Mehrheit getragener Weise gegen die
Einbürgerung des Beschwerdegegners sprechen würden. Entscheidendes Gewicht
kommt der vom Bürgerpräsidenten in den Raum gestellten Begründung zu, wonach
der Beschwerdegegner nicht hinreichend integriert sei. Mit der Ablehnung
dieser Begründung brachten die Stimmberechtigten zum Ausdruck, dass sie den
negativen Einbürgerungsentscheid nicht begründen wollten. Damit fehlte es
insoweit an jeglicher Begründung.

5.2 Weiter fragt sich, ob das Schreiben des Bürgerrates vom 12. Juli 2004
geeignet ist, eine hinreichende Begründung des negativen
Einbürgerungsentscheides abzugeben. Der Bürgerrat hat dem Beschwerdegegner
knapp zwei Monate nach der Bürgergemeindeversammlung deren Entscheid
mitgeteilt und ihm vorgehalten, entgegen seinen Aussagen anlässlich der
Anhörung keinen Militärdienst leisten zu wollen. Der Bürgerrat hatte im
Vorfeld der Bürgergemeindeversammlung die Bereitschaft des Beschwerdegegners
zur Leistung des Militärdienstes geprüft. An der Versammlung ist diese
Bereitschaft weder diskutiert noch in Frage gestellt worden. Das angebliche
Fehlen dieser Bereitschaft, das nach den Akten erst in einer (nicht
datierten) Aktennotiz im Laufe des regierungsrätlichen Verfahrens
angesprochen worden ist, steht somit in keinem direkten Zusammenhang mit der
Bürgergemeindeversammlung und kann als nachträglich erhobenes Element daher
nicht zur Begründung von deren Entscheid herangezogen werden. Auch insoweit
fehlt es somit formal an einer rechtsgenüglichen Begründung des negativen
Einbürgerungsentscheides.

5.3 Ferner hat die Bürgergemeinde in ihrer Vernehmlassung zuhanden des
Regierungsrates vom 6. September 2004 weitere Begründungselemente
nachgeschoben. Darin führte sie in allgemeiner Weise aus, dass von einer
Bürgergemeindeversammlung keine Begründung verlangt werden könne; soweit am
Begründungserfordernis festzuhalten wäre, müsste akzeptiert werden, dass die
Begründung äusserst summarisch gehalten sei. In Bezug auf den vorliegenden
Fall hielt sie fest, dem Beschwerdegegner werde mangelnde Bereitschaft zur
Leistung von Militärdienst, unzureichende Integration sowie die Verwicklung
in einem Straffall vorgeworfen.

Wie bereits dargelegt, hat die Bürgergemeindeversammlung die Begründung
mangelnder Integration des Beschwerdegegners ausdrücklich verworfen. Bei
dieser Sachlage kann es nicht angehen, die abgelehnte Begründung der
Bürgergemeindeversammlung im Nachhinein von Seiten des Bürgerrates als
Begründung des negativen Einbürgerungsentscheides nachzuschieben. Dem
Protokoll der Bürgergemeindeversammlung sind denn auch keinerlei Hinweise auf
eine angeblich unzureichende Integration zu entnehmen.

Darüber hinaus hielt der Bürgerrat dem Beschwerdegegner die Verwicklung in
einem Straffall vor. Dabei fällt auf, dass in der Vernehmlassung vorerst von
einem angeblichen Sexualdelikt die Rede ist (S. 8), in der Zusammenfassung
indes von einem Straffall gesprochen wird, in dem Geld verschwunden sei (S.
10). Der damit angesprochene Straffall kam an der Bürgergemeindeversammlung
in keiner Weise zur Sprache. Dies hatte der Bürgerrat in seiner
Vernehmlassung zwar eingeräumt, indes angefügt, es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass ein Teil der Anwesenden gerüchteweise davon Kenntnis gehabt
hatte. Damit bringt der Bürgerrat selbst zum Ausdruck, dass die von ihm
nachgeschobene Begründung in keinem Zusammenhang mit dem Entscheid der
Bürgergemeindeversammlung steht und auf blossen Mutmassungen beruht. Zudem
ist nicht einmal klar, welcher Straffall nun tatsächlich angesprochen ist.
Diese Elemente genügen, auch wenn die Begründungsanforderungen tief angesetzt
werden, für die Begründung von negativen Einbürgerungsentscheiden nicht.

5.4 Bei dieser Sachlage liegt keinerlei Begründung des negativen
Einbürgerungsentscheids vor. Damit kann dem Verwaltungsgericht (sowie dem
Regierungsrat) im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, allzu hohe
Anforderungen an die Begründung von negativen Einbürgerungsentscheiden
gestellt, Bundesverfassungsrecht unrichtig ausgelegt und angewendet und die
Tragweite der verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundrechte missachtet zu
haben. Die Autonomiebeschwerde erweist sich daher als unbegründet.

6.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführerin sind nach Art. 156 Abs. 2 OG keine Kosten
aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: