Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.785/2006
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{T 0/2}
1P.785/2006 /fun

Urteil vom 26. Januar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200
Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Strafprozess,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 27. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen erhob mit Anklageschrift vom
27. August 2004 gegen X.________ Anklage wegen qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes und umschrieb den massgeblichen Sachverhalt.

Das Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen sprach X.________ am 23. Februar
2005 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig, verurteilte
ihn zu 27 Monaten Gefängnis und verwies ihn für die Dauer von 5 Jahren
bedingt des Landes.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte auf Berufung hin am 27.
Oktober 2006 den Schuldspruch und die Strafzumessung des Kantonsgerichts und
verfügte am 31. Oktober 2006 eine Berichtigung des Dispositivs.

B.
Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 29.
November 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er macht Verletzungen von
Art. 9 BV geltend.

Kantonsgericht und Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Der Beschwerdeführer verweist auf die Anklagepunkte 1 und 4 der
Anklageschrift. Er macht geltend, schon im Rahmen des Untersuchungsverfahrens
sei es immer zu Verwechslungen bezüglich dieser beiden Anklagepunkten
gekommen und dies habe sich im Verfahren vor dem Kantonsgericht fortgesetzt.
Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, inwiefern sich die gerügte
Verwechslung im angefochtenen Urteil des Obergerichts tatsächlich
niedergeschlagen haben sollen. Er setzt sich mit dem Obergerichtsurteil und
dessen Erwägungen nicht auseinander. Damit genügt die Beschwerdeschrift den
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Demnach ist in diesem
Punkte auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass hinsichtlich des Anklagepunktes 1 auf
die wenig verlässlichen Aussagen des Zeugen A.________ abgestellt worden ist.
Im angefochtenen Urteil legt das Obergericht in E. 3a eingehend dar, dass die
Argumentation des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht
herabzusetzen und dessen Aussagen nicht zu entkräften vermochte. In der
Beschwerdeschrift geht der Beschwerdeführer auf die obergerichtlichen
Erwägungen nicht ein und begründet den Willkürvorwurf nicht. Insoweit kann
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Schliesslich erachtet es der Beschwerdeführer als willkürlich, dass sich die
Verurteilung in Bezug auf den Anklagepunkt 2 auf die Aussagen von B.________
stützt. Das Obergericht hielt in E. 3b in Anbetracht von dessen
Aussageverhalten fest, dass kein Grund bestehe, an den Aussagen des Zeugen
B.________ zu zweifeln. Auch in diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer
mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander, weshalb insoweit auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist.

Demnach kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: