Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.759/2006
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{T 0/2}
1P.759/2006 /fun

Urteil vom 27. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,

gegen

Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt, Bleichemattstrasse 12/14, 5001
Aarau, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das Aargauische Versicherungsamt,
Bleichemattstrasse 12/14,
5001 Aarau,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Adhäsionsprozess; Aktivlegitimation des mittelbar Geschädigten,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht,

2. Kammer, vom 24. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Anklage vom 7. Dezember 2004 warf die Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau X.________ vor, fahrlässig eine Feuersbrunst verursacht und gegen das
Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Er habe im Haus seiner Eltern
eine Hanf-Indooranlage betrieben. Dabei habe er eine 400-Watt-Lampe zu nahe
an einer Wand installiert, welche mit einer Kunststoff-Folie überzogen
gewesen sei. Letztere habe sich erhitzt, was am 27. April 2004 zu einem Brand
geführt habe.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2005 teilte das Aargauische Versicherungsamt,
Abteilung Gebäudeversicherung, dem Bezirksamt Lenzburg mit, im Zusammenhang
mit dem Brandfall sei aufgrund der massgebenden Bestimmungen des kantonalen
Gebäudeversicherungsgesetzes ein von der Aargauischen
Gebäudeversicherungsanstalt zu deckender Schaden von Fr. 5'070.-- ermittelt
worden. Aus dem polizeilichen Untersuchungsbericht gehe hervor, dass
X.________ die Tat begangen habe. Gegen ihn mache das Versicherungsamt einen
Schadenersatz-Regressanspruch im Strafverfahren adhäsionsweise geltend. Das
Versicherungsamt ersuchte das Bezirksamt bzw. das zuständige Bezirksgericht,
ihm die Anklageschrift zuzustellen und den Termin der Gerichtsverhandlung
mitzuteilen, damit es seine zivilrechtlichen Ansprüche im Strafprozess
rechtzeitig adhäsionsweise geltend machen könne.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2005 teilte das Bezirksgericht Lenzburg dem
Versicherungsamt mit, privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen
könnten als Zivilkläger gemäss § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/AG nur unmittelbar
Verletzte und Geschädigte geltend machen. Als Geschädigter im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung gelte nur der Träger des durch die fragliche Straftat
direkt angegriffenen Rechtsguts. Versicherungen, die gegenüber einem
Verletzten oder Geschädigten Leistungen erbracht hätten, könnten ihre
Regressforderungen nicht als Zivilkläger geltend machen. Sie seien mittelbar
geschädigt und deshalb keine Verletzten oder Geschädigten im Sinne des
Gesetzes. Die Versicherungen hätten ihre Ansprüche somit auf dem Zivilweg
geltend zu machen. Anders verhalte es sich nur, wenn eine Versicherung durch
eine Straftat direkt betroffen sei, z.B. im Falle eines Versicherungsbetrugs.
Am 23. März 2005 antwortete das Versicherungsamt dem Bezirksgericht. Das
Versicherungsamt gab seinem Erstaunen Ausdruck, dass das Bezirksgericht dem
Amt "das seit Jahrzehnten bestehende und von den aargauischen Gerichten
anerkannte Adhäsionsklagerecht" absprechen wolle. In der reichhaltigen Praxis
der letzten zehn Jahre zu adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachten
Versicherungsleistungen sei die Klagelegitimation des Amtes nie bestritten
gewesen. Das Versicherungsamt ersuchte das Bezirksgericht, auf seine im
Schreiben vom 7. Februar 2005 geäusserte Auffassung zurückzukommen.

Mit Entscheid vom 4. April 2005 befand der Präsident des Bezirksgerichts
Lenzburg, das Versicherungsamt werde im vorliegenden Verfahren nicht als
Zivilklägerin anerkannt und somit nicht als Partei im Strafverfahren
zugelassen.

Am 14. April 2005 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg X.________ wegen
fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 8 Monaten Gefängnis, bedingt bei einer
Probezeit von 3 Jahren, und Fr. 300.-- Busse. Das Urteil ist rechtskräftig.

Am 14. Juni 2005 hiess das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer
in Strafsachen) die von der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt gegen
den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts vom 4. April 2005 erhobene
Beschwerde gut. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies das
Bezirksgericht an, das Versicherungsamt als Zivilklägerin im Strafverfahren
gegen X.________ zuzulassen.

Mit Adhäsionsklage vom 25. Juli 2005 beantragte die
Gebäudeversicherungsanstalt, vertreten durch das Versicherungsamt, X.________
sei in Ergänzung des bezirksgerichtlichen Strafurteils vom 14. April 2005 zu
verpflichten, der Zivilklägerin "nach richterlichem Ermessen den Betrag von
Fr. 2'500.-- zu bezahlen", zuzüglich Zins von 5 % seit der Auszahlung der
Entschädigung, d.h. seit dem 8. Oktober 2004.

Mit Urteil vom 16. Februar 2006 verpflichtete das Bezirksgericht Lenzburg
X.________ zur Zahlung von Fr. 2'500.-- an die Zivilklägerin.
Die von X.________ dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des
Kantons Aargau (Strafgericht, 2. Kammer) mit Urteil vom 24. August 2006 in
einem hier nicht interessierenden Nebenpunkt gut. Im Übrigen wies es die
Berufung ab.

B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichtes vom 24. August 2006 aufzuheben.

C.
Das Obergericht und das Versicherungsamt im Namen der
Gebäudeversicherungsanstalt haben Gegenbemerkungen eingereicht. Sie
beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat unter Hinweis auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Das vorliegende
Beschwerdeverfahren wurde vor dem 1. Januar 2007 eingeleitet. Gemäss Art. 132
Abs. 1 BGG ist hier deshalb das bisherige Recht anwendbar.

1.2 Das angefochtene Urteil stellt einen Endentscheid dar. Ein kantonales
Rechtsmittel dagegen steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach
Art. 86 in Verbindung mit Art. 87 OG zulässig.

Der Beschwerdeführer macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend,
wozu er nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG befugt ist. Seine
Beschwerdelegitimation nach Art. 88 OG ist gegeben.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe das kantonale
Strafprozessrecht willkürlich und rechtsungleich angewandt. Die
Gebäuderversicherungsanstalt sei durch die Straftat unstreitig nur mittelbar
beeinträchtigt worden. Im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils 1P.620/2001
vom 21. Dezember 2001 hätte es für die Zulassung der
Gebäudeversicherungsanstalt als Zivilklägerin damit einer ausdrücklichen
gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht bedurft. Daran fehle es. Das
Obergericht habe die Gebäudeversicherungsanstalt gestützt auf Richterrecht
als Zivilklägerin zugelassen, was willkürlich und rechtsungleich sei.
Richterrecht könne einer ausdrücklichen Regelung im formellen kantonalen
Gesetz nicht gleichgestellt werden. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass das
aargauische Richterrecht den bloss mittelbar Geschädigten als Zivilkläger
zulasse. Richterrecht setze eine längere, gefestigte Gerichtspraxis voraus,
die hier nicht bestehe.

2.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht
schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 132 I 13 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Ein
Gericht, das ohne sachliche Gründe von seiner Rechtsprechung abweicht,
urteilt widersprüchlich und verletzt das Gebot der rechtsgleichen Behandlung
(BGE 122 I 57 3c/aa S. 59, mit Hinweisen).

2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer hat im Haus seiner Eltern fahrlässig eine
Feuersbrunst verursacht. Unmittelbar geschädigt sind die Eltern. Die
Gebäudeversicherungsanstalt hat diesen den Schaden ersetzt. Sie ist dadurch
"mittelbar geschädigt". Gemäss § 51 des aargauischen Gesetzes vom 15. Januar
1934 über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG; SAR
673.100) erhält die Anstalt für die bezahlten Entschädigungssummen, deren
Zins sowie für die Kosten der Abschätzung das Rückgriffsrecht auf den
Fehlbaren.

2.3.2 Im vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 1P.620/2001 vom 21. Dezember
2001 ging es um die Frage, ob eine Aktiengesellschaft, deren Direktor und
Präsident des Verwaltungsrates ein durch eine Explosion Getöteter war, im
Kanton Waadt als Zivilpartei zum Strafverfahren zuzulassen sei. Der
Untersuchungsrichter lehnte es ab, die Gesellschaft als Zivilpartei
zuzulassen, was das Kantonsgericht bestätigte. Dieses befand, die
Gesellschaft habe aufgrund des Todes ihres Direktors und Präsidenten des
Verwaltungsrates nur einen mittelbaren Schaden erlitten, was für die
Zulassung als Zivilpartei nicht genüge. Das Bundesgericht wies die von der
Gesellschaft gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhobene
staatsrechtliche Beschwerde ab. Es erwog, die Zivilpartei sei in der Regel
definiert als die Person, welche durch eine Straftat in ihrem Rechtsgut
unmittelbar verletzt sei und die Verurteilung des Täters zu Schadenersatz
verlange. Die Verletzung sei unmittelbar nur dann, wenn der Verletzte die
Beeinträchtigung direkt und persönlich erlitten habe. Das verbiete es
Dritten, die durch eine strafbare Handlung nur indirekt betroffen seien, sich
als Zivilpartei zu konstituieren. Mittelbare Beeinträchtigungen genügten
nicht. Somit seien ausgeschlossen Zessionare, Aktionäre und Personen, die
einen Anspruch - ex lege oder contractu - durch Subrogation erworben hätten,
ausser die kantonale Gesetzgebung sehe ihre Anerkennung als Zivilpartei
ausdrücklich vor. Das Bundesgericht erwog sodann, die neuere waadtländer
Rechtsprechung scheine nur noch den unmittelbar Geschädigten als Zivilpartei
zuzulassen. Diese Auffassung könne grundsätzlich nicht als willkürlich
angesehen werden (E. 2.1).
2.3.3 Im Schrifttum zum schweizerischen Strafprozessrecht wird ausgeführt,
eine mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzutreten weiterer
Elemente, z.B. durch eine Schadenersatzpflicht gemäss Vertrag oder Gesetz
eintrete, begründe keine Geschädigten-Eigenschaft. So sei die Versicherung,
bei welcher der Beschuldigte versichert sei, nicht in der Lage,
strafprozessuale Rechte als Geschädigte auszuüben. Hingegen könne sie kraft
Subrogation (Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den
Versicherungsvertrag [VVG; SR 221.229.1]) die an sie übergegangenen
vermögensrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend
machen (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 142 N. 3; ebenso Niklaus
Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, S. 252 N.
583). Bejaht wird insbesondere die Aktivlegitimation der kantonalen
Gebäudeversicherungsanstalt im Adhäsionsprozess (Niklaus Schmid,
Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 167 N. 504 f.; Jörg Rehberg, Zum
zürcherischen Adhäsionsprozess, Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S.
632 f.).
2.3.4 Art. 116 ff. des Entwurfs vom 21. Dezember 2005 zu einer
schweizerischen Strafprozessordnung (E-StPO, BBl 2006 S. 1423) regeln die
Privatklägerschaft. Gemäss Art. 116 Abs. 1 E-StPO gilt als Privatklägerschaft
die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als
Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. In der Erklärung kann die
geschädigte Person kumulativ oder alternativ a) die Verfolgung und Bestrafung
der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage); b)
adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der
Straftat abgeleitet werden (Zivilklage, Art. 117 Abs. 2 E-StPO). Wer von
Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist
nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich
unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 119 Abs. 2
E-StPO).

Wie in der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts (BBl 2006 S. 1172) gesagt wird, regelt Art. 119 Abs. 2
E-StPO die Folgen der Subrogation, also des Übergangs gewisser Ansprüche von
Gesetzes wegen an Personen, die nicht selbst Geschädigte sind. So gingen nach
Art. 14 Abs. 2 OHG die Ansprüche des Opfers gegen die Täterin oder den Täter
in dem Umfang an den Kanton über, in dem die Behörden nach den Art. 11 ff.
OHG dem Opfer Entschädigungen oder Genugtuungen zugesprochen hätten. Weiter
zu nennen seien Fälle der versicherungsrechtlichen Subrogation, wie sie etwa
nach Art. 72 Abs. 1 VVG, nach Art. 41 UVG oder in gewissen Kantonen für die
Leistungen der Gebäudeversicherung bei Brandfällen bestehe. In diesen Fällen
könnten die Berechtigten im Strafprozess Zivilansprüche anmelden und
durchsetzen. Sie hätten jedoch nur jene Verfahrensrechte, die zur
Durchsetzung der Zivilansprüche erforderlich seien. Konkret bedeute dies
etwa, dass nur jene Akten eingesehen werden könnten, die zur Begründung der
Zivilklage notwendig seien.

2.3.5 Gemäss § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/AG ist Partei im Strafverfahren unter
anderem der Verletzte oder Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche
aus der strafbaren Handlung geltend macht (Zivilkläger).

Peter Conrad (Die Adhäsion im aargauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1972,
S. 102 f.) bemerkt, Verletzter im Sinne von § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/AG sei
der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts. Geschädigt sei, wer
einen Vermögensschaden erlitten habe. Wenn § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/AG neben
dem Verletzten noch den Geschädigten nenne, so könne das nur die Bedeutung
haben, dass nicht nur derjenige, in dessen Rechtsgut die strafbare Handlung
unmittelbar eingreife, zur Adhäsionsklage legitimiert sei, sondern jeder, der
mit der strafbaren Tat einen konnexen Anspruch habe bzw. zu haben behaupte,
also z.B. auch der Schadensversicherer, der den Verletzten befriedigt habe.
Conrad kommt (a.a.O. S. 105) zum Schluss, als Zivilkläger aktivlegitimiert
sei jeder, der einen mit der strafbaren Handlung konnexen privatrechtlichen
Anspruch geltend mache, sei es, dass dieser Anspruch bei ihm selbst
entstanden sei, sei es dass er kraft Gesetzes oder Vertrags auf ihn
übergegangen sei.

Im Entscheid vom 15. Februar 1963 (AGVE 1963 Nr. 51 S. 183 f.) erwog das
Obergericht, die adhäsionsweise Verfolgung von Zivilansprüchen könne nicht
nur dem Träger des durch den angewendeten Straftatbestand geschützten
Rechtsguts allein offen stehen. § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/AG räume
Parteirechte im Strafverfahren dem Verletzten oder Geschädigten ein, der
privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend mache. Es
würde der Tendenz des Gesetzgebers, die bei der öffentlichen Anklägerin
naturgemäss schlecht aufgehobenen Interessen der betroffenen Privaten durch
die adhäsionsweise Zivilklage möglichst zu berücksichtigen, nicht gerecht,
wenn der Richter nur den im Sinne des angewandten Straftatbestandes
Verletzten gegebenenfalls als Geschädigten betrachten wollte. Vielmehr sei
als Geschädigter jedermann zur Zivilklage zuzulassen, der gegen den
Angeklagten privatrechtliche Ansprüche aus einer dem Schuldspruch zugrunde
liegenden Handlung zu haben behaupte.

Beat Brühlmeier (Kommentar zur aargauischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,
Aarau 1980, S. 191 § 56 N 3f) vertritt unter Hinweis auf diesen Entscheid die
gleiche Auffassung.

Zwar wird im Schrifttum zum Aargauer Strafprozessrecht auch eine davon
abweichende Ansicht vertreten (Mark Schwitter, Der Strafbefehl im
aargauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1996, S. 102). Wie es sich damit
verhält, braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Die Auffassung des
Obergerichts sowie von Conrad und Brühlmeier ist jedenfalls vertretbar. Der
Umstand, dass § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/AG zusätzlich zum Verletzten den
Geschädigten erwähnt, kann als Indiz dafür gewertet werden, dass der Aargauer
Gesetzgeber den mittelbar Geschädigten wie hier zur Zivilklage zulassen
wollte. Ist diese Auffassung vertretbar, ist sie nicht willkürlich. Sie führt
zu einem Ergebnis, das - wie dargelegt - die Lehre zum schweizerischen
Strafprozessrecht als sachlich richtig ansieht und überdies dem Entwurf der
schweizerischen Strafprozessordnung entspricht.

Kann § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/AG dahin ausgelegt werden, dass in Fällen wie
hier auch der mittelbar Geschädigte zur Zivilklage zuzulassen ist, besteht
hierfür eine gesetzliche Grundlage. Damit ist es auch im Lichte des
bundesgerichtlichen Urteils 1P.620/2001 vom 21. Dezember 2001 nicht zu
beanstanden, wenn das Obergericht die Gebäudeversicherungsanstalt als
Zivilklägerin zum Adhäsionsprozess zugelassen hat. Das Bundesgericht hat in
jenem Urteil (E. 2.1) im Übrigen ausdrücklich Fälle vorbehalten, in denen dem
mittelbar Geschädigten auch ohne Grundlage in der kantonalen
Strafprozessordnung die Aktivlegitimation im Adhäsionsprozess zuerkannt
werden kann. Es hat dabei insbesondere hingewiesen auf den
Hypothekargläubiger bei Brandstiftung. Ist dieser als mittelbar Geschädigter
zur Zivilklage legitimiert, ist aber nicht einzusehen, weshalb dies der
Brandversicherungsanstalt nicht ebenso möglich sein sollte. Dies gilt umso
mehr, als der Täter bei Brandstiftung in einem Fall wie hier wissen kann,
dass aufgrund der obligatorischen Monopolversicherung letztlich die kantonale
Gebäudeversicherungsanstalt den Schaden tragen und somit diese eine
Vermögenseinbusse erleiden wird.

Welches Interesse der Beschwerdeführer daran haben könnte, dass die
Gebäudeversicherungsanstalt mit ihrer Forderung auf den Zivilweg verwiesen
wird, ist im Übrigen schwer ersichtlich. Er ist rechtskräftig wegen
fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst verurteilt. Seine Täterschaft
steht somit fest und die Forderung der Gebäudeversicherungsanstalt ist
liquid. Müsste Letztere den Zivilweg beschreiten, würde dies nur zu einer
unnötigen weiteren Belastung des Beschwerdeführers führen und hätte dieser
die durch den Zivilprozess entstandenen Kosten zu tragen. Ein zusätzlicher
selbständiger Zivilprozess in Fällen wie hier würde auch dem Interesse an
einem effizienten Einsatz der Mittel der Justiz und damit ebenso dem
staatlichen Interesse zuwiderlaufen.

2.3.6 Soweit der Beschwerdeführer Willkür rügt, erweist sich die Beschwerde
danach als unbegründet.

2.4
2.4.1 Wie dargelegt, stützt sich der angefochtene Entscheid auf die vom
Obergericht bereits in AGVE 1963 publizierte Rechtsprechung. Conrad (a.a.O.
S. 103 Fn. 8) erwähnt sodann zahlreiche Entscheide, in denen kantonale
Gerichte den Schadensversicherer zur Zivilklage im Adhäsionsprozess
zugelassen haben. Auch das Obergericht bemerkt im Entscheid vom 14. Juni 2005
(act. 363 S. 5), im Kanton Aargau bestehe seit jeher die Praxis, das
Versicherungsamt und andere Versicherer als Zivilkläger zuzulassen, wenn sie
gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG subrogiert hätten bzw. nach § 51 GebVG
rückgriffsberechtigt seien. In einem bei den Akten liegenden, nicht den
vorliegenden Fall betreffenden Entscheid vom 15. Februar 2001, in dem es um
Brandstiftung ging, hat das Obergericht denn auch im Berufungsverfahren die
Zusprechung von Schadenersatz an das Versicherungsamt durch das
Bezirksgericht Baden bestätigt und damit die Klagelegitimation des
Versicherungsamtes im Adhäsionsprozess bejaht (act. 343 ff.). Die
Gebäudeversicherungsanstalt legt überdies in der Vernehmlassung (S. 3) dar,
vor den kantonalen Bezirksgerichten sei ihre Klagelegitimation zur
Geltendmachung von Regressforderungen bisher nie umstritten gewesen; ausser
im vorliegenden Fall hätten sämtliche angerufenen Bezirksgerichte die
Adhäsionsklagen zugelassen und in der Folge gutgeheissen, wenn der Angeklagte
wegen Brandstiftung verurteilt worden sei; die Gebäudeversicherungsanstalt
sei im Besitze entsprechender Urteile der Bezirksgerichte Aarau, Baden,
Bremgarten, Kulm, Laufenburg, Muri, Zofingen und Zurzach. Es besteht kein
Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal sich das Versicherungsamt (act.
342 f.) bereits im kantonalen Verfahren auf eine entsprechende
jahrzehntelange Praxis der aargauischen Gerichte berufen hat und der
Beschwerdeführer dagegen in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG genügenden Weise nichts einwendet.

Eine Art. 8 BV verletzende rechtsungleiche Behandlung des Beschwerdeführers
ist damit zu verneinen.

2.4.2 Hinreichende Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung ergeben
sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des
Obergerichts vom 16. September 1976 (AGVE 1976 Nr. 37 S. 116 f.). Dort hatte
dieses sich zur Frage geäussert, ob als Geschädigter nur gelten könne, wer im
Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren einen Schaden bereits nachweist.
Darum geht es hier nicht.

Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil des Obergerichts
vom 19. August 1996 (AGVE 1997 Nr. 39 S. 122 ff.) verweist. Dort setzte sich
das Obergericht mit der Frage auseinander, ob die Parteikosten des
Zivilklägers den privatrechtlichen Anspruch bilden können, über den gemäss §
165 StPO/AG grundsätzlich im Strafverfahren zu entscheiden ist. Auch darum
geht es hier nicht.

Näher auseinander gesetzt mit der im vorliegenden Fall massgeblichen Frage,
ob der mittelbar Geschädigte im Adhäsionsprozess aktivlegitimiert sei, hat
sich das Obergericht allein im Urteil vom 15. Februar 1963 (AGVE 1963 Nr. 51
S. 183 f.). Dieser letztere Entscheid aber deckt sich mit der Auffassung, die
dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt.

Nicht massgebend ist hier ebenso der vom Beschwerdeführer erwähnte BGE 78 IV
241. Dieser betrifft den Bundesstrafprozess, nicht die aargauische
Strafprozessordnung. Das Bundesgericht hat in jenem Entscheid denn auch
erwogen, einzig das anwendbare Strafverfahrensrecht bestimme, ob aus der
Straftat abgeleitete Zivilforderungen adhäsionsweise geltend gemacht werden
könnten und wer insoweit handeln könne (E. 3 S. 244).

2.4.3 Die Beschwerde erweist sich danach auch im vorliegenden Punkt als
unbegründet.

3.
Sie ist abzuweisen.

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. Er bringt vor, er sei nicht in der Lage, für die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen. Dabei verweist er auf die
Ausführungen des Obergerichts.

Dieses legt (S. 13 f. E. 6.2) dar, der Beschwerdeführer verdiene nach seinen
Angaben pro Monat Fr. 4'300.-- netto; seine Konten in den Jahren 2003 und
2004 wiesen fast durchwegs einen positiven Saldo auf; er sei Halter von zwei
Fahrzeugen, wobei er für eines einen Kleinkredit abbezahle. Das Obergericht
bemerkt, aktuelle Informationen lägen ihm nicht vor; dazu mache der
Verteidiger keine Angaben.

Nähere Angaben zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers fehlen auch
in der staatsrechtlichen Beschwerde. Ausführungen dazu hätte der
Beschwerdeführer aber machen müssen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). Seine
Bedürftigkeit ist nicht hinreichend belegt. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG kann deshalb nicht bewilligt
werden.

Der Beschwerdeführer trägt damit die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Die Gebäudeversicherungsanstalt obsiegt. Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG - der nach
der Praxis auch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar ist
(Urteil 2P.373/1994 vom 12. Februar 1996 E. 5) - hat sie als Behörde jedoch
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aargauischen
Gebäudeversicherungsanstalt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des
Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: