Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.74/2006
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1P.74/2006 /ggs

Urteil vom 4. Mai 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022
Zürich.

Wiederaufnahme des Strafverfahrens,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom

29. September 2005.
Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 18. Dezember
1997 wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls, Veruntreuung,
Sachbeschädigung etc. - als Zusatzstrafe zu einer vom Bezirksgericht Zürich
am 12. April 1996 ausgefällten 18-monatigen Gefängnisstrafe - zu 8 Monaten
Gefängnis und 5 Jahren Landesverweisung, wobei der Vollzug der Haupt- und der
Nebenstrafe nicht aufgeschoben wurde. Der Kassationshof des Bundesgerichts
wies die von X.________ dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 5. Mai
1998 ab, soweit er darauf eintrat.

Am 11. September 2002 stellte X.________ ein Gesuch um Wiederaufnahme des
Strafverfahrens, welches vom Obergericht am 21. Oktober 2002 abgewiesen
wurde.

Mit undatierter, am 18. Oktober 2004 der Post übergebener Eingabe ersuchte
X.________ das Obergericht sinngemäss erneut um Wiederaufnahme des Verfahrens
bzw. Revision des Strafentscheids. Das Obergericht wies das Gesuch am 21.
Dezember 2004 ab, soweit es darauf eintrat.

Am 6. April 2005 übergab X.________ eine in türkischer Sprache abgefasste
Eingabe ans Obergericht der Post. Das Obergericht teilte ihm daraufhin am 12.
April 2005 mit, dass Amtssprache vor Zürcher Gerichten Deutsch sei, weshalb
es auf seine Eingabe nicht eintreten und sie ohne Weiterungen ablegen werde.
Es stehe ihm jedoch frei, seine Eingabe auf Deutsch nochmals einzureichen.

Am 14. April 2005 schickte X.________ dem Obergericht einen Telefax, in
welchem er erklärte, seinen "Einspruchsantrag" wegen der kurzen
"Einspruchsfrist" in türkischer Sprache abgefasst zu haben. Das Obergericht
behandelte diese Eingabe als Anmeldung einer kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Revisionsentscheid vom 21. Dezember 2004 und
setzte X.________ am 23. April 2005 in Anwendung von § 431 Satz 3 der
Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO) eine 30-tägige
Frist zur Beschwerdebegründung an. X.________ reichte innert Frist eine
solche ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen
Urteils vom 21. Dezember 2004. Mit Urteil vom 29. September 2005 wies das
Kassationsgericht des Kantons Zürich die Gesuche um Erstreckung der Frist für
die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie um Bestellung eines amtlichen
Verteidigers ab und trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein.

B.
Mit undatierter, am 2. Februar 2006 beim Bundesgericht eingegangener Eingabe
beschwert sich X.________, die Garantien von Art. 6 EMRK seien nicht
eingehalten worden, da ihm im Revisionsvefahren kein Rechtsanwalt bestellt
worden sei und er als Laie der rechtskundigen Revisionsbehörde
gegenübergestanden habe. Ausserdem sei seine Eingabe ans Obergericht
bedauerlicherweise als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt worden, weshalb das
kassationsgerichtliche Urteil vom 29. September 2005 aufzuheben oder zu
berichtigen sei.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Als Anfechtungsobjekt kommt vorliegend einzig das Urteil des
Kassationsgerichts vom 29. September 2005 in Betracht, gegen welches die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
zulässig ist.

Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des
kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der
Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte
Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die
als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun,
inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38
E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
Mit dem angefochtenen Urteil trat das Kassationsgericht in der Sache auf die
Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Revisionsentscheid des
Obergerichts vom 21. Dezember 2004 nicht ein. Der Beschwerdeführer ist
offenbar - seine Beschwerde ist nur teilweise nachvollziehbar - der
Auffassung, das Obergericht hätte auf Grund seiner an dieses gerichteten
Eingaben das Straf- oder das Revisionsverfahren gegen ihn neu aufrollen
müssen und drückt sein Bedauern aus, dass sie ans Kassationsgericht
überwiesen und von diesem als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt wurden. Er
setzt sich indessen mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander und bringt
nichts vor, was geeignet wäre, dieses als verfassungswidrig erscheinen zu
lassen. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer
staatsrechtlichen Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.
Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, auf die Erhebung von
Kosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft und dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: