Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.743/2006
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{T 0/2}
1P.743/2006 /zga

Urteil vom 19. Januar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher X.________,

gegen

Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, Strafabteilung,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin,
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17,
Postfach 7475, 3001 Bern.

Art. 9, 29, 30 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern
vom 25. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Bei der Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen,
Strafabteilung, ist seit Anfang 2004 ein Strafprozess gegen A.________ und
B.________ hängig. Ihnen werden gemäss Überweisungsbeschluss Widerhandlungen
gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen
(Art. 325bis StGB) und evtl. versuchte Nötigung zulasten von X.________ und
Y.________ vorgeworfen. Bei Letzteren handelt es sich um Mieter von
Wohnräumen, die A.________ gehören; B.________ besorgt die Verwaltung der
Mietliegenschaft. Den Mietern war Ende Januar 2003 auf Ende Oktober 2003
gekündigt worden. Sie hatten das Verfahren durch Strafanzeige vom 6. Mai 2003
ausgelöst und sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligt.

B.
Am 16. Dezember 2005 liess A.________ durch ihren Rechtsbeistand bei der
zuständigen Gerichtspräsidentin ein Gesuch um Verschiebung ihrer ersten
Einvernahme einreichen, die auf den 20. Dezember 2005 angesetzt war.
Gleichzeitig ersuchte die Beschuldigte, es sei wegen ihres hohen Alters ein
Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) über ihre Prozess- bzw.
Einvernahmefähigkeit zu veranlassen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 gab
die Gerichtspräsidentin dem Verschiebungsbegehren statt (Dispositiv Ziffer
1). Gleichzeitig traf sie folgende weitere, verfahrensleitende Anordnungen:
Auf eine erste Einvernahme der betreffenden Angeschuldigten werde verzichtet
(Dispositiv Ziffer 2). Den Parteien werde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei,
die Strafverfolgung gegen beide Beschuldigte aufzuheben. Widersetze sich eine
Partei innert einer ihnen anberaumten Frist der geplanten
Verfahrensaufhebung, so sei die Hauptverhandlung durchzuführen (Dispositiv
Ziffer 3). Für diesen letzteren Fall werde den Parteien eine
Beweismittelfrist angesetzt (Dispositiv Ziffer 4). Sei die Hauptverhandlung
auch gegen A.________ durchzuführen, so werde das IRM mit dem verlangten
Gutachten beauftragt (Dispositiv Ziffer 5).

X. ________ und Y.________ beschwerten sich gegen Dispositiv Ziffern 2 bis 5
der Verfügung vom 19. Dezember 2005 bei der Anklagekammer des Obergerichts
des Kantons Bern; parallel stellten sie bei der Anklagekammer ein
Ausstandsgesuch gegen die fragliche Gerichtspräsidentin. Die Anklagekammer
hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 24. März 2006 teilweise gut und hob
Dispositiv Ziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 19. Dezember 2005 auf. Im
Hinblick auf Dispositiv Ziffer 5 wurde die Beschwerde hingegen abgewiesen.
Mit separatem Beschluss, ebenfalls vom 24. März 2006, wies die Anklagekammer
das Ausstandsgesuch ab.

C.
Mit Verfügung vom 4. April 2006 informierte die Gerichtspräsidentin die
Parteien über das Ergebnis der Entscheide der Anklagekammer vom 24. März
2006. Gleichzeitig ordnete sie den Gutachtensauftrag an das IRM an. Wegen
behaupteter Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Erteilung dieses
Auftrags erhoben X.________ und Y.________ wiederum Beschwerde an die
Anklagekammer. Die Gerichtspräsidentin stellte im Rahmen ihrer Vernehmlassung
vom 26. April 2006 zur Beschwerde ein Selbstablehnungsgesuch.

Unabhängig davon reichten X.________ und Y.________ am 5. Mai 2006 gegen den
Ausstandsentscheid der Anklagekammer vom 24. März 2006 staatsrechtliche
Beschwerde ein. Dieses Rechtsmittel zogen sie jedoch in der Folge zurück.
Entsprechend wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesgericht am 4. August
2006 als erledigt abgeschrieben.

Mit Beschluss vom 25. September 2006 entschied die Anklagekammer abschlägig
über die Beschwerde gegen den Gutachtensauftrag wie auch über das
Selbstablehnungsgesuch.

D.
Gegen den Beschluss der Anklagekammer vom 25. September 2006 haben X.________
und Y.________ am 6. November 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie
verlangen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und rügen eine
Verletzung des Willkürverbots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf
ein faires Verfahren sowie der Ausstandspflicht. Ausserdem ersuchen sie um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Die Gerichtspräsidentin hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde selbst
verzichtet; sie beantragt indessen die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende
Wirkung. Die Anklagekammer ihrerseits hat den Antrag auf Abweisung der
Beschwerde gestellt, aber keine Einwände gegen die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung erhoben.

E.
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung hat das Gesuch um
aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 abgewiesen.
Zusammen mit dieser Verfügung sind den Beschwerdeführern die Vernehmlassungen
der Gerichtspräsidentin und der Anklagekammer zur Kenntnisnahme zugestellt
worden.

Daraufhin haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2006
beantragt, es sei ihnen vom Bundesgericht ein zusätzliches Aktenstück
zuzustellen und förmlich Gelegenheit einzuräumen, sich zu den genannten
beiden Vernehmlassungen zu äussern. Anschliessend sei erneut über das Gesuch
um aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Im Übrigen wird in der fraglichen
Eingabe nicht nur Kritik am Ergebnis der Präsidialverfügung vom 12. Dezember
2006 geübt, sondern bereits kurz Stellung zu den Vorbringen in den
Vernehmlassungen der Gerichtsbehörden genommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Beschluss der Anklagekammer des Berner Obergerichts
handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid in
einem Strafprozess. Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren in
Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG noch nach dem Bundesgesetz über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG).

1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wurden zwei Fragenkomplexe miteinander
verknüpft: Einerseits hat das kantonale Gericht die von den Beschwerdeführern
erhobenen Einwände gegen verfahrensrechtliche Einzelheiten im Zusammenhang
mit einem gerichtlichen Gutachtensauftrag abgewiesen. Anderseits hat es der
Beschwerdegegnerin, welche diesen Auftrag erteilt hat, den Ausstand verwehrt;
die Beschwerdeführer hatten die Gutheissung des Gesuchs um Selbstablehnung
beantragt. Demzufolge hat diese Strafrichterin den Prozess gegen den Willen
der Beschwerdeführer fortzuführen; dabei wird sie - wiederum entgegen der
Begehren der Beschwerdeführer - das von ihr bestellte Gutachten den Parteien
erst nach dessen Eingang zum Stellen von Erläuterungs- und Ergänzungsfragen
vorlegen.
Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführer durch die Abweisung ihrer
Begehren im angefochtenen Entscheid beschwert werden. Aufgrund ihrer
Parteistellung als Strafkläger bzw. als Geschädigte der angeblich strafbaren
Handlungen sind sie dennoch nicht ohne Weiteres nach Art. 88 OG zur
staatsrechtlichen Beschwerde befugt. Vielmehr vermögen sie sich mit diesem
Rechtsmittel bloss gegen die Verletzung von Verfahrensrechten zu wehren,
deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Als Partei im
kantonalen Verfahren können sie die Verletzung jener Parteirechte rügen, die
ihnen nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der
Bundesverfassung zustehen (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459; 128 I 218 E. 1.1 S.
220).

1.2 Hinzu kommt Folgendes: Nach Art. 87 OG ist die staatsrechtliche
Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig (Abs. 1). Andere
selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind mit diesem Rechtsmittel nur
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (Abs. 2). Die staatsrechtliche Beschwerde steht entsprechend auch
einem Strafkläger gegen einen Ausstandsentscheid offen (BGE 90 I 65 E. 2 S.
67). Darauf ist in E. 3 einzugehen. Hingegen verursachen Beweisverfügungen
dem Betroffenen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.
Vorliegend kann offen bleiben, ob aus diesem Grund auf den ganzen
Rügenkomplex, der sich gegen den gerichtlichen Gutachtensauftrag wendet,
eingetreten werden kann. Diese Rügen vermöchten nicht durchzudringen, soweit
darauf im Einzelnen einzutreten wäre (vgl. dazu E. 2). Immerhin rechtfertigt
sich eine Befassung mit diesen Beschwerdepunkten auch deswegen, weil die
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin damit eine ausstandsrelevante
Verletzung von Verfahrenspflichten vorwerfen.

1.3 Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, so dass im soeben
dargelegten Umfang auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1 Nach Meinung der Beschwerdeführer wurde ihnen eine hinreichende
Mitwirkungsmöglichkeit im Hinblick auf die Einholung des erwähnten Gutachtens
verweigert. Vor der Auftragserteilung sei ihnen keine Gelegenheit gegeben
worden, sich zur Notwendigkeit der Begutachtung, zur Eignung des IRM als
gutachterlicher Institution, zur Delegationsmöglichkeit des Auftrags, die den
Institutsdirektoren eingeräumt wurde, oder zu den vom Gericht gestellten
Fragen zu äussern, geschweige denn eigene Anträge zu stellen; dieses Vorgehen
habe der angefochtene Entscheid zu Unrecht geschützt. Auf diese Weise seien
einerseits Art. 128 ff. des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren vom
15. März 1995 (StrV/BE; BSG 321.1) in unhaltbarer Weise und anderseits der
Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
verletzt worden. Zusätzlich werden in der Beschwerdeschrift der Anspruch auf
ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie
der Gehörsanspruch gemäss Art. 26 Abs. 2 der Berner Kantonsverfassung vom
6. Juni 1993 (KV/BE; BSG 101.1) geltend gemacht; es ist jedoch weder
behauptet noch ersichtlich, dass die letztgenannten Bestimmungen einen weiter
gehenden Schutz als Art. 29 Abs. 2 BV vermitteln.

2.2 Sofern die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen sinngemäss eine
willkürliche Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften zum Schutz ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör behaupten sollten, erweist sich diese Kritik
als appellatorisch und genügt den strengen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG nicht (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Die aus Art. 29 Abs. 2 BV
folgenden Mindestgrundsätze zur Sicherung des rechtlichen Gehörs greifen
indessen unabhängig vom kantonalen Recht Platz; das Bundesgericht prüft mit
freier Kognition, ob letztere eingehalten werden (BGE 126 I 15 E. 2a S. 16;
124 I 241 E. 2. S. 242 f.; vgl. auch BGE 131 I 91 E. 3.1 S. 95).

2.3 Aus Art. 29 Abs. 2 BV wird insbesondere das Recht abgeleitet, an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest vor
der Entscheidfällung zum Beweisergebnis zu äussern (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b
S. 56 mit Hinweisen). Aus dem von den Beschwerdeführern angeführten Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) i.S. Mantovanelli
gegen Frankreich vom 18. März 1997 (Recueil CourEDH 1997-II S. 424 Ziff. 33
ff.) ergeben sich keine strengeren Anforderungen (vgl. BGE 130 II 351 E.
3.3.4 S. 360).

Das kantonale Gericht hat erwogen, die Zielrichtung und Fragestellung des
fraglichen Gutachtens seien aufgrund von Art. 44 Abs. 2 StrV/BE klar
vorgegeben; zur Durchführung biete sich aus sachlichen Gründen das IRM an.
Die Beschwerdeführer würden keine konkreten Gründe anführen, weshalb hier
nicht von einer Routineuntersuchung auszugehen wäre. In solchen Fällen würden
die Mitwirkungsrechte der Parteien nach der kantonalen Praxis dadurch
gewahrt, dass sie nach Erstattung des Gutachtens Erläuterungs- und
Ergänzungsfragen stellen und gegebenenfalls die Ladung des Sachverständigen
beantragen könnten. Eine Anhörung erübrige sich auch zum Vorgehen, den
beauftragten Direktoren des IRM die  Möglichkeit zur Delegation bzw.
Aufteilung dieses Auftrags einzuräumen; die Rechtmässigkeit derartiger
Auftragsmodalitäten habe das Bundesgericht bereits in einem Entscheid vom 6.
Juni 2006 geschützt (Urteil 1P.787/2005, E. 2.4.2).

Dieser überzeugenden Würdigung des kantonalen Gerichts vermögen die
Beschwerdeführer keine triftigen Argumente entgegenzusetzen. Entgegen ihrer
Auffassung betreffen die von ihnen genannten drei weiteren Urteile des
Bundesgerichts (BGE 121 V 150 E. 4a und 4b S. 152 f.; 119 V 208 E. 6 S. 218;
116 Ia 94 E. 3b S. 99 f.) jeweils eine andere Sachkonstellation und lassen
sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Ihre Gehörsrüge erweist sich
somit, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet.

2.4 In den Zusammenhang mit den soeben behandelten Verfassungsrügen gehört
der zusätzliche Vorwurf betreffend die Zustellung der Zwischenverfügung vom
4. April 2006. Die Beschwerdeführer bemängeln, die Beschwerdegegnerin habe
diese Anordnung lediglich mit einfacher Post statt mittels sog.
Gerichtsurkunde verschickt. Es verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV
bzw. Art. 11 Abs. 1 KV/BE) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dass das kantonale
Gericht dieses Vorgehen als mit Art. 88 Abs. 1 StrV/BE vereinbar erachtet
habe. Nach dieser Norm geschieht die Zustellung schriftlicher Mitteilungen in
der Regel durch die Post gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.

In diesem Punkt geht die Beschwerde wiederum fehl, soweit sie überhaupt die
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erfüllt. Die Beschwerdeführer
beschränken sich in unzulässiger Weise auf eine appellatorische Darlegung der
ihrer Meinung nach zutreffenden Gesetzesauslegung, statt sich hinreichend mit
der Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Ausserdem
wird aus der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar, inwiefern diesbezüglich
Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt sein soll. Im Übrigen erweist sich die
Begründung im angefochtenen Entscheid alles andere als unhaltbar.

2.5 Insgesamt ist der Verfahrensablauf im Zusammenhang mit der
Beweisverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2006 aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

3.
Zur Hauptsache wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, dass die
Anklagekammer den Ausstand der Beschwerdegegnerin nicht bewilligt hat.
Insofern machen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf den
verfassungsmässigen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
geltend. Sie zeigen nicht auf, dass dem entsprechenden Art. 26 Abs. 1 KV/BE
eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.

3.1
3.1.1 Zunächst nehmen die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid zum
Anlass, die Unvoreingenommenheit der Anklagekammer in Frage zu stellen. Sie
kritisieren, dass die Anklagekammer gemäss Art. 36 Ziff. 1 StrV/BE über den
Ausstand von Vorsitzenden am Kreisgericht, die als Strafrichter amten,
entscheide, obwohl sie von den Parteien auch im strafrechtlichen Vorverfahren
als Rechtsmittelinstanz anzurufen sei (vgl. Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 322
und Art. 327 StrV/BE). Daneben besitze die Anklagekammer als Aufsichtsbehörde
ein Weisungsrecht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Art. 27 Abs. 1
StrV/BE); sie gehöre damit selbst zu den Strafverfolgungsorganen. Ausserdem
fehle es der Anklagekammer hier an der nötigen Distanz zur
Beschwerdegegnerin.

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer diese behaupteten Mängel
bereits im Vorfeld des angefochtenen Entscheids hinreichend geltend gemacht
und damit den Instanzenzug bezüglich dieser Verfassungsrügen eingehalten
haben. Die Vorwürfe erweisen sich als unbegründet, wie im Folgenden
aufzuzeigen ist.

3.1.2 Es trifft zu, dass die Anklagekammer in zwei Beschlüssen vom 18. August
2004 und 10. Februar 2005 Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen
Nichteintretensentscheide der Strafverfolgungsbehörden abschlägig beurteilt
hat. Insbesondere der Vorsitzende des Spruchkörpers beim angefochtenen
Entscheid wirkte auch an den beiden vorgenannten Beschlüssen mit. Im Hinblick
auf den angefochtenen Entscheid stellten sich der Anklagekammer jedoch
gänzlich andere Fragen als bezüglich ihrer Entscheide vom 18. August 2004 und
10. Februar 2005. Dort wurde  geschützt, dass die Strafverfolgungsbehörden
Tatvorwürfen keine Folge gegeben haben. Letztere stehen zwar in einem
gewissen Sachzusammenhang mit dem vorliegenden Strafprozess. Mit den beiden
fraglichen Entscheiden wurde aber lediglich eine Ausdehnung des
Strafverfahrens verhindert. Die Anklagekammer nahm keine Würdigung zu den bei
der Beschwerdegegnerin bereits hängigen Deliktsvorwürfen vor.

3.1.3 Weiter ist es richtig, dass die Anklagekammer im Beschwerdeentscheid
vom 24. März 2006 nicht auf die Strafanzeige der Beschwerdeführer gegen die
Beschwerdegegnerin wegen Begünstigung der angeschuldigten A.________
eingetreten ist. Ebenso wenig hat die Anklagekammer diese Anzeige dort den
Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Die Rechtmässigkeit eines solchen
Vorgehens ist hier nicht zu überprüfen. Unabhängig davon lässt sich der
Anklagekammer deswegen keine Voreingenommenheit vorwerfen. Die
Beschwerdeführer haben bereits bei der Anzeigeerstattung eingeräumt, dass ihr
Vorgehen, sich an die Anklagekammer zu wenden, ungewöhnlich war. Im
fraglichen Entscheid wurden sie ausserdem ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass sie eine Anzeige bei der Polizei oder einer anderen
Strafverfolgungsbehörde einreichen könnten. Deshalb erscheint die
Anklagekammer nicht als zugunsten der Beschwerdegegnerin voreingenommen, wenn
sie deren Selbstablehnungsgesuch im späteren, hier angefochtenen Entscheid
abgewiesen hat. Auszugehen ist von folgendem Grundsatz: Allein der Umstand,
dass derjenige, der ein Ausstandsgesuch gegen ein Behördenmitglied stellt,
zusätzlich gegen dieses eine Strafanzeige erstattet, kann noch keine
Ausstandspflicht bewirken (vgl. Urteile 1P.568/2002 vom 20. Januar 2003, E.
2, und 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003, E. 2.5). Ebenso wenig geht es an,
beim Gericht, das über den Ausstand der abgelehnten Person zu entscheiden
hat, eine Strafanzeige gegen die letztere Person einzureichen, und dann die
Ausstandspflicht dieses Gerichts zu verlangen, wenn es die Strafanzeige nicht
weiterleitet.

3.2 Eigentliches Kernanliegen der vorliegenden Beschwerde ist der Ausstand
der Beschwerdegegnerin. Deren Befangenheit folge einerseits aus der
bisherigen fehlerhaften Prozessführung, die eine mangelnde Distanz dieser
Richterin zur angeschuldigten A.________ offenbare. Anderseits habe die
Anklagekammer zu wenig gewichtet, dass die Strafrichterin selbst ihren
Ausstand beantragt hatte.

Nach der Rechtsprechung vermag nicht jeder Fehler in der Verfahrensführung
oder materieller Fehler den Anschein der Befangenheit eines Richters zu
begründen. Entsprechende Mängel bewirken grundsätzlich keinen Anschein der
Befangenheit eines Richters oder eines ganzen Gerichts. Bejaht das
übergeordnete Gericht entsprechende Mängel und weist es daher in Gutheissung
einer Beschwerde die Sache an die Vorinstanz zurück, so erscheint letztere im
Allgemeinen trotz ihrer Vorbefassung nicht als voreingenommen (BGE 131 I 113
E. 3.5 S. 120 mit Hinweis). Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders
krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren
Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der
Prozessparteien auswirken können (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; Urteile
1P.512/2004 vom 6. Januar 2005, E. 4.1, in: ZBl 106/2005 S. 327; 1P.548/2005
vom 22. November 2005, E. 2.2).

Der Begriff der Befangenheit ist bei der Selbstablehnung eines Richters
derselbe wie bei der Ablehnung eines Richters durch eine Partei (Urteil
1P.156/2002 vom 3. Juni 2002, E. 3.2 in: Pra 2002 Nr. 144 S. 776, auch zum
Folgenden). Ob die Erklärung eines Richters, er beantrage seine
Selbstablehnung, einen Umstand darstellt, der das Misstrauen einer Partei am
Strafverfahren in die Unvoreingenommenheit dieses Richters als objektiv
gerechtfertigt erscheinen lässt, kann nur aufgrund der Umstände des
Einzelfalles entschieden werden (vgl. BGE 116 Ia 28 E. 2c S. 31 f.).
3.3 Von vornherein unbehelflich ist es, wenn die Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin die von ihnen beanstandeten Modalitäten bei dem in E. 2
behandelten Gutachtensauftrag vorhalten. Da diese Vorwürfe selbst
unberechtigt sind (vgl. E. 2.5, hiervor), können daraus auch keine
Ausstandsgründe abgeleitet werden.

Hinzu kommt Folgendes: Die Beschwerdegegnerin hat die Einholung des
Gutachtens am 4. April 2006 angeordnet, nachdem die Anklagekammer im
Beschwerdeentscheid vom 24. März 2006 die Rechtmässigkeit der Notwendigkeit
dieses Beweismittels bestätigt hat. Der Umstand, dass die Strafrichterin mit
dieser Verfügung den Ablauf der Frist zur Einreichung einer staatsrechtlichen
Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2006 nicht abgewartet hat, lässt
sie objektiv betrachtet ebenfalls nicht als gegen die Beschwerdeführer
voreingenommen erscheinen. Dasselbe gilt bezüglich ihrer Schreiben an das
beauftragte IRM vom 3. und 25. Oktober 2006; damit setzte die Richterin das
Begutachtungsverfahren wieder in Gang, das während der Hängigkeit ihres
Selbstablehnungsgesuchs bei der Anklagekammer sistiert worden war.

Es überzeugt, wenn die Anklagekammer darlegt, dass die Ausstandsfrage mit
ihrem Entscheid nach kantonalem Recht rechtskräftig entschieden sei, so dass
die Beschwerdegegnerin danach - ungeachtet der Anfechtungsmöglichkeit im
Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde - weitere Amtshandlungen im
Strafprozess vornehmen dürfe. Hingegen gehen die Beschwerdeführer fehl, wenn
sie es als Benachteiligung auffassen, dass die Erstattung des eingeholten
Gutachtens vorangetrieben wird. Wie gezeigt, erleiden sie dadurch
verfahrensrechtlich keinen Nachteil; zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs
genügt es, dass sie sich nachträglich im geplanten Umfang dazu äussern können
(vgl. E. 2.3, hiervor). Auch unter dem Blickwinkel von Art. 94 OG ergibt sich
hier keine abweichende Einschätzung.

3.4 Breit legen die Beschwerdeführer alle Verfahrensfehler dar, welche die
Beschwerdegegnerin sich ihnen gegenüber bei der bisherigen Prozessführung
habe zuschulden kommen lassen. Dabei streichen sie insbesondere diejenigen
Punkte hervor, die in Beschwerdeentscheiden der Anklagekammer vor dem
angefochtenen Entscheid gutgeheissen wurden, so letztmals am 24. März 2006.
Im Widerspruch dazu argumentieren sie aber, ein Ausstandsentscheid erwachse
nach rechtskräftiger Erledigung in materielle Rechtskraft.

Nach der Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 1 OG ist ein Beschwerdeführer mit
Ausstandsgründen gegen den Endentscheid ausgeschlossen, wenn er es
unterliess, den vorangegangenen kantonalen Zwischenentscheid anzufechten, in
dem diese Ausstandsgründe behandelt wurden (BGE 126 I 203 E. 1b S. 206; vgl.
auch BGE 132 I 92 I E. 1.5.1 S. 95). Grundsätzlich kann es sich nicht anders
verhalten, wenn - wie hier - hintereinander zwei kantonale
Ausstandsentscheide ergingen und ein Beschwerdeführer erst den letzteren
Entscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde überprüfen lässt.

Mit Bezug auf den vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass die
staatsrechtliche Beschwerde gegen den ersten Ausstandsentscheid vom 24. März
2006 zurückgezogen wurde. Zwar haben die Beschwerdeführer beim damaligen
Rückzug angekündigt, sie würden den Rechtsweg ein zweites Mal beschreiten,
wenn dem Selbstablehnungsgesuch der Richterin kein Erfolg beschieden sei. Mit
einem solchen Vorbehalt konnten sie sich aber der prozessualen Verwirkung
ihrer Rügemöglichkeiten nicht entziehen. Immerhin müssen allfällige
Vorkommnisse, die bereits im kantonalen Ausstandsentscheid vom 24. März 2006
gewürdigt wurden, heute noch insofern beachtlich bleiben, als diese in einer
rückblickenden Gesamtbetrachtung zum Anschein der Befangenheit beizutragen
vermögen.

Demzufolge ist im Folgenden auf die angeblichen Verfahrensfehler der
Beschwerdegegnerin, die sich vor dem Ausstandsentscheid der Anklagekammer vom
24. März 2006 ereignet haben, nicht erschöpfend einzugehen. Statt dessen sind
bloss diejenigen Aspekte zu behandeln, die überhaupt geeignet sind, zusammen
mit der seitherigen Entwicklung eine Befangenheit der Strafrichterin zu
begründen. Im Übrigen ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die
Anklagekammer im Ausstandsverfahren das bei E. 3.2 genannte Erfordernis
besonders krasser Verfahrensfehler strenger handhabt als den Begriff der
offensichtlichen Rechtsverletzung (vgl. Art. 328 StrV/BE) im
Beschwerdeverfahren. Es kann daher nicht einfach genügen, dass die
Anklagekammer in der Vergangenheit mehrere Beschwerdepunkte gutgeheissen hat.

3.5 Im Ausstandsentscheid vom 24. März 2006 wurde gewürdigt, dass Ziff. 2 und
4 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2005 aufgehoben
werden mussten. Diesen fehlerhaften Anordnungen kommt - wie einer 2004 zu
Unrecht ausgefällten Ordnungsbusse zulasten der Beschwerdeführer - aus
heutiger Sicht keine ausstandsrelevante Nachwirkung zu (vgl. dazu E. 3.4,
hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat hinreichend zu erkennen gegeben, dass
sie den bei ihr hängigen Prozess in einem kontradiktorischen Verfahren führen
und abschliessen will.

Ebenso wurde im Ausstandsentscheid vom 24. März 2006 der Vorwurf beurteilt,
die Beschwerdegegnerin habe die nach Art. 325bis StGB strafbaren Tatvorwürfe
aufgrund der schleppenden Verfahrensführung verjähren lassen. Die
Anklagekammer hat dort zu Recht dargelegt, dass dieser Vorwurf haltlos war.

Eine ausstandsrechtliche Nachwirkung lässt sich aber dem Umstand zubilligen,
dass die Beschwerdegegnerin in der - aufgehobenen - Ziff. 3 der Verfügung vom
19. Dezember 2005 ankündigte, sie beabsichtige, das Strafverfahren gestützt
auf Art. 272 StrV/BE aufzuheben. Immerhin hielt es vor Art. 30 Abs. 1 BV bzw.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK stand, wenn die Anklagekammer in ihrem Ausstandsentscheid
vom 24. März 2006 deswegen noch keine Voreingenommenheit der Strafrichterin
bejaht hat.

Die Beschwerdegegnerin hatte für ihre Absicht zwei Gründe angegeben:
Einerseits stehe die Verjährung des Tatbestands von Art. 325bis StGB
unmittelbar bevor. Anderseits sei inzwischen zivilrechtlich die Kündigung des
Mietverhältnisses rechtskräftig als rechtmässig qualifiziert worden.
Ausstandsrechtlich unproblematisch war die formale Begründung mit der
Verjährung (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S.
159). Zum Hinweis auf die Rechtmässigkeit der Mietkündigung sind in
Verdeutlichung der Erwägungen der Anklagekammer folgende Bemerkungen
anzubringen: Der Ausstandsentscheid vom 24. März 2006 lässt sich so
verstehen, dass die Strafrichterin dabei den Sachverhalt unrichtig
geschildert habe; bezüglich des Vorwurfs der versuchten Nötigung habe sie
sich damit noch nicht festgelegt. Dieser Beurteilung kann im Ergebnis
beigepflichtet werden: Durch die Beschränkung auf die Rechtmässigkeit der
Kündigung erfolgte zu Unrecht eine Verkürzung des strafrechtlich relevanten
Sachverhalts. Im rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Zivilurteil
musste die Frage allfälliger Nötigungsversuche der Vermieterschaft nicht
abschliessend überprüft werden, weil ein adäquater Kausalzusammenhang
zwischen der Kündigung und der Ausübung von Mieterrechten im Sinne von
Art. 271a Abs. 1 lit. a OR verneint wurde. Obwohl eine unzutreffende
Verengung des Sachverhalts über formale Gesichtspunkte hinausgeht, hat in dem
ausgesparten Bereich noch keine strafrechtliche Würdigung stattgefunden.
Folglich durfte von der Beschwerdegegnerin objektiv besehen nach wie vor eine
unvoreingenommene Beurteilung zur Frage der Nötigung erwartet werden.

3.6 Was den Antrag auf Selbstablehnung der Beschwerdegegnerin betrifft, dem
im angefochtenen Entscheid nicht stattgegeben wurde, ziehen die
Beschwerdeführer zu Unrecht Parallelen zur Konstellation in dem von ihnen
angeführten Urteil 1P.156/2002 (vgl. zu diesem Urteil E. 3.2, hiervor). Dort
hatte der betreffende Gerichtspräsident - ähnlich wie in BGE 116 Ia 28 - zum
Ausdruck gebracht, dass er die von der Rechtsmittelinstanz verlangten
Beweismassnahmen nicht für erforderlich erachte und am aufgehobenen eigenen
Entscheid inhaltlich festhalten wollte. Im vorliegenden Fall enthält das
Selbstablehnungsgesuch keine vergleichbaren Äusserungen.

Vielmehr brachte die Strafrichterin damit ihren Unmut über persönliche
Angriffe der Beschwerdeführer zum Ausdruck und teilte mit, sie erhoffe sich
von einer Übertragung des Prozesses auf einen Dritten eine Entspannung der
verhärteten Situation. Die Beschwerdeführer stimmen der Anklagekammer
sinngemäss zu, dass eine derartige Begründung für eine Selbstablehnung nicht
ausreicht. Sie wehren sich aber gegen die Abweisung dieses Gesuchs, weil sie
darin indirekt in ein schlechtes Licht gerückt worden seien. Angesichts des
moderaten Tonfalls der Beschwerdegegnerin in ihrem Begehren ist jedoch der
Vorwurf unbegründet, diese habe gegenüber den Beschwerdeführern die gebotene
Gelassenheit verloren. Das entsprechende Gebot hindert einen Richter nicht
grundsätzlich daran, die Verfahrensführung der Beteiligten kritisch zu
würdigen (vgl. unveröffentlichtes Urteil 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006, E.
7.2 mit Hinweisen).

Es lässt sich auch kein Querbezug zwischen dem Selbstablehnungsgesuch und der
als unzulässig erklärten Absicht der Verfahrensaufhebung herstellen. Dagegen
spricht schon der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit am
4. April 2006 das Verfahren mit dem bei E. 2 behandelten Gutachtensauftrag
vorantreiben wollte. Die Umsetzung dieser Anordnung wurde von den
Beschwerdeführern erneut mit der Erhebung einer Beschwerde blockiert. Nicht
zufällig erfolgte das Selbstablehnungsgesuch im Rahmen der Vernehmlassung zu
dieser Beschwerde; sie ist vor allem als Reaktion darauf zu verstehen. Da die
Anordnung der Strafrichterin vom 4. April 2006 auch in ausstandsrechtlicher
Sicht unbedenklich war (vgl. E. 3.3, hiervor), ist es mit Art. 30 Abs. 1 BV
bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, dass das Selbstablehnungsgesuch im
angefochtenen Entscheid abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat die
Beschwerdegegnerin mit den bei E. 3.3 erörterten späteren Schreiben an das
IRM wie auch im Rahmen ihrer Vernehmlassung zur vorliegenden
staatsrechtlichen Beschwerde deutlich zu erkennen geben, dass sie an ihrer
Selbstablehnung nicht mehr festhält.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

4.1 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer vom
22. Dezember 2006 gegenstandslos. Dies gilt nicht nur für den erneuten Antrag
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, sondern auch im Hinblick auf das
Begehren um Erteilung des Replikrechts zu den Vernehmlassungen der
Beschwerdegegnerin und Anklagekammer.

Diese Vernehmlassungen waren den Beschwerdeführern am 12. Dezember 2006
zusammen mit der Präsidialverfügung vom gleichen Datum über die
Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung zur Kenntnisnahme zugestellt
worden. In der Eingabe vom 22. Dezember 2006 haben sie nicht nur die
erwähnten Verfahrensanträge gestellt, sondern bereits kurz inhaltlich
Stellung zu diesen Vernehmlassungen genommen. Da die Beschwerdeführer damit
ihr Replikrecht bereits hinreichend ausgeschöpft haben, bestand kein Anlass,
ihnen im Vorfeld des vorliegenden Urteils Frist zu weiteren Äusserungen
anzusetzen.

Ebenso wenig brauchte ihnen im Vorfeld des vorliegenden Urteils das identisch
abgefasste Formular, mit dem die Anklagekammer und die Beschwerdegegnerin zur
Vernehmlassung eingeladen wurden, ein zweites Mal zugestellt zu werden. Den
Vorbringen der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 22. Dezember 2006 lässt
sich entnehmen, dass sie das ihnen in Kopie überlassene Formular bereits im
ersten Umgang erhalten hatten.

Im Übrigen ist die Präsidialverfügung, mit der das Begehren um aufschiebende
Wirkung abgewiesen wird, nicht weiterziehbar; statt dessen kann der
Beschwerdeführer ein neues Gesuch stellen, was vorliegend auch geschehen ist.
Die in der Eingabe vom 22. Dezember 2006 geäusserten Vorbringen sind in den
Erwägungen des vorliegenden Urteils berücksichtigt worden.

Insgesamt wurde damit dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführer im
bundesgerichtlichen Verfahren Genüge getan.

4.2 Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 und Abs. 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Obergerichts des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: