Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.720/2006
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{T 0/2}
1P.720/2006 /scd

Urteil vom 20. November 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich.

Besuchsverbot/vollständige Isolation,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
vom 20. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen X.________ eine
Strafuntersuchung wegen eines Tötungsdelikts. Dem Angeschuldigten wird
vorgeworfen, zusammen mit seinem Bruder A.________ ihren Schwager B.________
am 14. August 2004 erschossen zu haben.

B.
Im Rahmen dieser Strafuntersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat am 14. Juli 2006 gestützt auf §§ 109 ff. der
Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 (JVV/ZH; LS 331.1)
haftverschärfende Massnahmen gegen den Angeschuldigten wegen
Kollusionsgefahr, da im Bezirksgefängnis Zürich ein Mobiltelefon in einem dem
mitangeschuldigten Bruder zugänglichen Bereich sichergestellt worden war. Die
Auswertung des Telefonverkehrs hatte ergeben, dass A.________ das Handy
benutzt hatte, um mit Personen ausserhalb des Bezirksgefängnisses Zürich in
Kontakt zu treten bzw. dass er von Personen ausserhalb des Gefängnisses
kontaktiert wurde. Der Staatsanwalt verhängte deshalb gegenüber dem
Angeschuldigten eine Besuchssperre, von welcher lediglich die Mitarbeiter des
Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der Justizdirektion des Kantons
Zürichs, die Mitarbeiter der Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie Personen
zur medizinischen Betreuung des Angeschuldigten ausgenommen wurden.
Insbesondere wurde C.________ nicht länger als Besucher zugelassen. Die
geistliche Betreuung des Angeschuldigten sei durch den katholischen oder
protestantischen Seelsorger des Bezirksgefängnisses Pfäffikon zu
gewährleisten. Zudem wurde der Chef Insassenkoordination ersucht, den
Angeschuldigten so rasch als möglich in die Sicherheitsabteilung des
Bezirksgerichts Pfäffikon zu verlegen. Weiter verfügte der Staatsanwalt
Einzelhaft und entschied, der Angeschuldigte dürfe nur alleine spazieren. Die
beiden letztgenannten Regelungen gälten einstweilen, längstens bis zur
Durchführung des geschworenengerichtlichen Verfahrens im ersten Quartal des
Jahres 2007.

C.
Gegen diese Verfügung rekurrierte der Angeschuldigte. Die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hiess den Rekurs am 20. September
2006 insoweit gut, als die geistliche Betreuung durch einen katholischen oder
protestantischen Seelsorger angeordnet worden war. Ein muslimischer
Geistlicher sei zur Betreuung des Angeschuldigten zuzulassen, sofern der
Geistliche nicht beide Mitangeschuldigten betreue. Im Übrigen wies der
Oberstaatsanwalt den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

D.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche
Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 20. September 2006. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit der Rekurs abgewiesen
respektive nicht darauf eingetreten wurde und dem Beschwerdeführer
Verfahrenskosten auferlegt wurden. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verzichtet auf eine Vernehmlassung und
schliesst wie die Oberstaatsanwaltschaft auch auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne.

In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen
fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Rekursentscheid der
Oberstaatsanwaltschaft steht die staatsrechtliche Beschwerde offen (vgl.
§ 402 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919
[StPO/ZH; LS 321] i.V.m. § 409 StPO/ZH). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid, der sein Besuchsrecht einschränkt und ihm
Spaziergänge nur allein erlaubt, in seinen rechtlich geschützten Interessen
betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig
garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er
legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf seine staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und
detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen
verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist darzulegen,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG;
BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Soweit sich die Ausführungen des
Beschwerdeführers in appellatorischer Kritik am Rekursentscheid der
Oberstaatsanwaltschaft erschöpfen, ohne darzutun, weshalb die von ihm
angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen, ist auf
seine Rügen nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV
geltend. Er rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und, damit
zusammenhängend, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einen Verstoss
gegen Treu und Glauben. Zudem liegt nach seiner Auffassung eine Verletzung
von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK vor.

2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Beschränkung des
Besuchsverkehres von Strafgefangenen zulässig, sofern sie verhältnismässig
bleibt, und zwar im Interesse der Haftzwecke, zur Aufrechterhaltung eines
geordneten und nicht übermässig aufwändigen Anstaltsbetriebes und zur
Durchsetzung der Disziplinarordnung. Im Rahmen einer grundrechtskonformen
Besuchsordnung muss aber den Gefangenen zum Schutz ihres Privat- und
Familienlebens grundsätzlich das Recht zustehen, sich ungestört mit ihren
Angehörigen treffen zu können. Inwieweit aussenstehende Dritte ausnahmsweise
zu Besuchen im Gefängnis zuzulassen sind, ist im konkreten Einzelfall zu
entscheiden. Dabei sind einerseits das öffentliche Interesse an einem
geordneten Anstaltsbetrieb und an der Durchsetzung der gesetzlichen
Haftzwecke, und anderseits die für den Besuch geltend gemachten privaten
Interessen gegeneinander abzuwägen (BGE 123 I 221 nicht publ. E. II.5b/aa;
118 Ia 64 E. 3n-r S. 85 ff.; 117 Ia 465 E. 2a S. 466 f., E. 4 S. 469 ff.; 113
Ia 325 E. 4 S. 328). Dasselbe gilt auch für die Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach einerseits Einschränkungen im
Anspruch auf Privat- und Familienleben in der Natur des Strafvollzuges
liegen, anderseits es zum Schutz des Familienlebens des Gefangenen notwendig
ist, dass ihm die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu nahen
Familienangehörigen ermöglicht wird (Urteil in Sachen Messina gegen Italien
vom 28. September 2000, Recueil CourEDH 2000-X, S. 29, Ziff. 61). Die EMRK
gewährleistet im Übrigen im Bereich der Haftbedingungen keine über die
verfassungsmässigen Grundrechtsgarantien hinausgehenden Rechte (BGE 123 I 221
E. I.4e S. 229).

2.2 Gemäss § 116 Abs. 2 JVV/ZH sind Besuche nur mit Bewilligung durch die
Strafuntersuchungsbehörde zulässig. Diese kann bei Kollusionsgefahr Auflagen
erlassen, die Überwachung oder Aufzeichnung der Gespräche anordnen und andere
Personen als Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister vom
Besuch ausschliessen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass
diese Bestimmung als gesetzliche Grundlage zur Einschränkung des Besuchsrecht
genüge. Indes erachtet er die Schlussfolgerung der Oberstaatsanwaltschaft,
wonach es sich bei D.________ nicht um seine Lebenspartnerin handle und diese
deshalb nicht zum privilegierten Personenkreis gemäss § 116 Abs. 2 JVV/ZH
gehöre, als schlechterdings unhaltbar.

2.3 Der Oberstaatsanwalt zieht dazu im angefochtenen Entscheid sinngemäss in
Erwägung, § 116 Abs. 2 JVV/ZH solle das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK im Strafvollzug sicherstellen. Der
Begriff des Lebenspartners sei daher, mangels Definition im kantonalen
Gesetz, mit Blick auf Art. 8 EMRK zu interpretieren. Eine schützenswerte
Beziehung nach Art. 8 EMRK liege in der Regel nur dann vor, wenn sie gelebt
werde und eine gewisse Konstanz aufweise. Indiz für das Vorliegen einer
solchen Lebensgemeinschaft sei der gemeinsame Haushalt. D.________ habe
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2004 ausgesagt, sie
sei seit ca. 5 bis 6 Monaten mit dem Beschwerdeführer zusammen respektive so
lange sei er ihr Freund (Untersuchungs-Akten Ordner X act. 36/1 S. 3). In
einer gemeinsamen Wohnung lebten die beiden nicht. Indizien für eine
tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK liessen sich in den
Untersuchungsakten nicht finden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im
August 2004 bei seiner Verhaftung beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich als
verheiratet verzeichnet gewesen sei, allerdings nicht mit D.________. Demnach
sei davon auszugehen, dass keine Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege.
Entsprechend könne D.________ ein Besuchsrecht grundsätzlich verweigert
werden. Auch wenn die Staatsanwaltschaft D.________ im Laufe der Untersuchung
als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers behandelt habe und andere
Verfahrensbeteiligte sie als Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bezeichnet
hätten, ändere dies nichts an der juristischen Qualifikation ihrer Beziehung
zum Beschwerdeführer. Da D.________ mit dem Mitangeschuldigten unerlaubten
Kontakt gehabt habe, sei die Kollusionsgefahr als besonders aktuell und hoch
einzuschätzen.

2.4 Diese Würdigung ist aufgrund der Aktenlage durchaus nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführer bringt dagegen nichts vor, was die Argumentation des
Oberstaatsanwaltes als konventions- oder verfassungswidrig erscheinen liesse.
Insbesondere vermag er nicht darzutun, dass ihn mit D.________ eine
langdauernde feste und tatsächlich gelebte Beziehung verbinden würde, wie sie
vorausgesetzt wird, um von einer gemäss Art. 8 EMRK geschützten
Lebensgemeinschaft ausgehen zu können. Aus dem Umstand, dass der Staatsanwalt
die Betroffene anlässlich ihrer Einvernahme auf das
Zeugenaussageverweigerungsrecht gemäss § 129 Ziff. 3 StPO/ZH hingewiesen hat,
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Staatsanwalt
war zu diesem Zeitpunkt nicht gehalten, detailliertere Abklärungen zu
treffen. Durch den Hinweis auf das der Lebenspartnerin eines Angeschuldigten
bei mindestens einjährigem gemeinsamen Haushalt zustehende
Aussageverweigerungsrecht stellte der Staatsanwalt sicher, dass eine
allfällige Aussage der Zeugin auch verwertbar war.

Wie der Oberstaatsanwalt zu Recht zu bedenken gibt, hatte D.________
anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2004 ausgesagt, der
Beschwerdeführer sei ihr Freund. Sie kenne ihn seit ca. 7 bis 8 Jahren und
sei seit der Trennung von seiner Ehefrau mit ihm zusammen, d.h. seit 5 bis 6
Monaten. Zwar ist der letzte Zusatz zur Dauer der Beziehung handschriftlich
angebracht, er wurde jedoch von der Betroffenen unterzeichnet
(Untersuchungs-Akten Ordner X act. 36/1 S. 3). Dem Beschwerdeführer ist
zuzugestehen, dass sie später anlässlich der Einvernahme vom 4. Oktober 2004
zu Protokoll gab, sie habe den Beschwerdeführer vor zwei Jahren in einer
Imam-Hochzeit geheiratet, gleichzeitig sagte sie aber auch, es gebe daraus
keine Rechte und Pflichten. Zu Beginn dieser Einvernahme hatte sie ihren
Zivilstand als geschieden angegeben (Einvernahmeprotokoll vom 4. Oktober 2004
S. 1). Im weiteren Verlauf (Einvernahmeprotokoll vom 4. Oktober 2004 S. 2)
führte sie aus, der Beschwerdeführer habe vielleicht ein Jahr bei ihr gelebt,
aber er sei regelmässig nach Hause gegangen, habe seinen Sohn besucht und
auch dort geschlafen. Auf die Frage, ob sich der Beschuldigte an den Wohn-
und Lebenskosten beteilige, antwortete D.________, an die Wohnung bezahle er
nichts, aber Essen habe er manchmal eingekauft (Einvernahmeprotokoll vom 4.
Oktober 2004 S. 3). Zuvor hatte sie gesagt, der Beschwerdeführer habe seit
seiner ehelichen Trennung anfangs 2003 bei seiner Schwester und auch bei ihr
gewohnt. Indes gab sie während derselben Einvernahme ebenfalls an, sie und
der Beschwerdeführer hätten seit 4 bis 5 Jahren eine Beziehung. Diese Aussage
bestätigte sie am 19. Mai 2005 vor dem Staatsanwalt (Einvernahmeprotokoll vom
19. Mai 2005 S. 2). Wie es sich damit genau verhält, kann offen bleiben. Die
Aussagen der Betroffenen sind insofern widersprüchlich. Dem Oberstaatsanwalt
ist jedoch kein Vorwurf der Willkür zu machen, wenn er eine nach Art. 8 EMRK
schützenswerte Beziehung verneint hat. An die staatsanwaltliche Beurteilung
der Beziehung oder die Bezeichnung von D.________ während der polizeilichen
Einvernahmen war er als Rekursinstanz im Rechtsmittelverfahren nicht
gebunden. Schon gar nicht stellt die allenfalls von der Einschätzung des
Staatsanwaltes abweichende rechtliche Qualifikation einen Verstoss gegen den
in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben dar. Auch die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte telefonische Zusicherung des Besuchsrechts
für D.________ durch den Staatsanwalt begründet keine Vertrauensgrundlage
(vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170; 129 II 361 E. 7.1 S. 381; je mit
Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer den kantonalen Behörden einen
Verstoss gegen das Vertrauensprinzip vorwirft, genügen seine Rügen den
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.

3.
Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Einzelhaft und
insbesondere das damit verbundene Verbot, während des Spazierens mit anderen
Inhaftierten Kontakt aufzunehmen, verstosse gegen Art. 10 Abs. 2 und 3 BV. Er
bestreitet weder die gesetzliche Grundlage (§ 111 JVV/ZH) noch das
öffentliche Interesse an dieser Haftverschärfung. Mit Blick auf die
Verhältnismässigkeit räumt der Beschwerdeführer ein, die völlige Isolation
eigne sich dazu, die Kollusionsgefahr zu bannen. Indes erachtet er die
angeordnete Massnahme als nicht erforderlich, da der Kollusionsgefahr nur
noch ein untergeordneter Stellenwert zukomme, nachdem die Strafuntersuchung
bereits weit fortgeschritten sei. Die Ausführungen über Kontakte von und zur
Aussenwelt seien als reine Spekulation der Oberstaatsanwaltschaft zu
bezeichnen. Der Vorfall mit dem Mobiltelefon sei seinem Bruder und nicht ihm,
dem Beschwerdeführer, anzulasten.

3.1 Der Oberstaatsanwalt hält im angefochtenen Entscheid dafür, das bisherige
Verhalten des Beschwerdeführers lasse auf erhebliche Kollusionsgefahr
schliessen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
nicht nur selber versuche, mit der Aussenwelt in Kontakt zu treten, sondern
umgekehrt auch von aussen her Versuche unternommen würden, mit ihm Kontakt
aufzunehmen. Daher genüge es nicht, bloss beim Mitangeschuldigten
entsprechende Vorkehren zu treffen, zumal der Mitangeschuldigte offenbar
unerlaubten Kontakt mit der Aussenwelt gehabt habe. Der Zweck der
Strafuntersuchung gebiete, zu verhindern, dass die durch den
Mitangeschuldigten allenfalls weitergegebenen Informationen an den
Beschwerdeführer gelangten. Nach Auffassung des Oberstaatsanwaltes wäre es
widersprüchlich, den Beschwerdeführer zwar in Einzelhaft zu versetzen, ihn
dann aber beim Spazieren mit anderen Häftlingen in Kontakt treten zu lassen.
Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten während der Strafuntersuchung
mehrmals seine Bereitschaft zur Kollusion gezeigt. Wenn davon auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer selber zu kolludieren versuche oder dass ihm
Informationen zukommen würden, welche der Verdunkelung dienlich sein könnten,
so sei in Konsequenz davon alleiniges Spazieren unumgänglich. Da dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit des Spazierens nicht genommen werde und die
Massnahme befristet sei, rechtfertige sich die Einschränkung aufgrund der
vorliegenden Umstände.

3.2 Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen, umso mehr, als der
Mitangeschuldigte mit D.________ telefoniert und SMS ausgetauscht hatte
(Untersuchungs-Akten Ordner X act. 36/7 S. 2 f.). Diese wiederum hatte den
Beschwerdeführer regelmässig besucht. Der Beschwerdeführer bestreitet denn
seine früheren Kollusionsversuche auch nicht, macht jedoch geltend, diese
lägen bereits weit zurück. Diesen Umstand spricht keineswegs zu seinen
Gunsten, zeigt doch sein bisheriges Verhalten deutlich, dass er zahlreiche
Möglichkeiten zur Verdunkelung genutzt hat. So haben der Beschwerdeführer und
sein mitbeschuldigter Bruder etwa die Wände einer Abstandszelle der
Kriminalpolizei Zürich dazu benutzt, um sich schriftliche Nachrichten
zukommen zu lassen (Untersuchungs-Akten Ordner II act. 5/5). Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des
Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus
seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten
Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn
belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der
Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel,
der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens
Rechnung zu tragen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2 und 3.2.1 S. 23 f.; 123 I 31 E.
3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).

3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Er
bestreitet denn auch die Kollusionsgefahr nicht, erachtet sie jedoch als
"untergeordnet". Dem ist keineswegs zuzustimmen. Nur weil er keine Versuche
unternommen hat, welche seiner Meinung nach eine Haftverschärfung im Sommer
2006 erfordert hätten, ist sein bisheriges Verhalten mitnichten ausser Acht
zu lassen. Ein Blick in die Akten, insbesondere in die Zusammenstellung des
Staatsanwaltes vom 28. August 2006 anlässlich der Vernehmlassung an den
Oberstaatsanwalt (Rekursakten act. 6 S. 3) zeigt, dass der Beschwerdeführer
und sein Bruder zahlreiche Möglichkeiten zur Verdunkelung genutzt haben.
Wurde nun ein Mobiltelefon im dem Bruder zugänglichen Bereich gefunden, kann
nur durch die angeordnete Haftverschärfung sicher gestellt werden, dass
weitere Kollusionsbemühungen möglichst unterbunden werden. Zu Recht weist der
Oberstaatsanwalt in diesem Zusammenhang auf das Unmittelbarkeitsprinzip im
Geschworenenprozess hin, ist doch auch die richterliche Sachaufklärung vor
unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit
Hinweisen; 117 Ia 257 E. 4b S. 261).

3.4 Hat die Staatsanwaltschaft die haftverschärfenden Massnahmen einstweilig
angeordnet, längstens aber bis zur Durchführung des geschworenengerichtlichen
Verfahrens und dabei als Zeitpunkt das erste Quartal 2007 genannt, scheint
diese Anordnung verhältnismässig. Daran ändert nichts, dass sich momentan
nicht mit Sicherheit sagen lässt, ob es tatsächlich noch im ersten
Vierteljahr 2007 zur Verhandlung kommt. Der Beschwerdeführer macht jedenfalls
zu Recht keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot geltend.

4.
Insgesamt ist die staatsrechtliche Beschwerde demnach abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Diesem Antrag kann
entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Marco Uffer wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt
und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit
Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: