Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.71/2006
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1P.71/2006 /fun

Urteil vom 23. April 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

1. Demokratische Juristinnen und Juristen Zürich (DJZ), vertreten durch Peter
Frei,
2.Rolf Aeschimann,
3.Mehmet Akyol,
4.Walter Angst,
5.David Berger,
6.Kaspar Bütikofer,
7.Peider Filli,
8.Felix de Fries,
9.Joâo Baptista Lutaliako,
10.Anja Peter,
11.Anja Recher,
12.Dani Rice,
13.Luca Salomon,
14.Antigone Schobinger,
15.Rolf Zopfi,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die
Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Neumühlequai 10,
Postfach, 8090 Zürich.

Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 2006,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen Verordnung über das
Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 2006 des Regierungsrats des
Kantons Zürich vom 13. Juli 2005.

Sachverhalt:

A.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 13. Juli 2005 die Verordnung
über das Polizei-Informationssystem POLIS (POLIS-Verordnung; Gesetzessammlung
551.103). Die POLIS-Verordnung stützt sich gemäss Ingress auf § 35 Abs. 1
lit. c des kantonalen Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004
(POG; Gesetzessammlung 551.1), wonach der Regierungsrat die polizeiliche
Bearbeitung von Daten, das Betreiben von entsprechenden Datensystemen und den
Daten- und Informationsaustausch mit andern Polizeistellen und Behörden
regeln kann. Im Einzelnen umschreibt die POLIS-Verordnung den Gegenstand der
Verordnung (§ 1), die Betreiber des Daten- und Informationssystems POLIS (§
2), die weitern beteiligten Polizeien (§ 3) und den Zweck des Daten- und
Informationssystems (§ 4), legt den Inhalt der Geschäfts- und
Personendatenbanken fest (§ 6 und 7), regelt die Bekanntgabe von Daten zwecks
Übermittlung ins RIPOL sowie für die Amts- und Rechtshilfe und die
Akteneinsicht (§ 9, 10 und 11) und ordnet schliesslich die Rechte der
Betroffenen (§ 12 und 13) sowie den Schutz und die Sicherheit der Daten (§ 14
ff.).

In seinem Bericht vom 13. Juli 2005 hielt der Regierungsrat zum Erlass der
POLIS-Verordnung fest, dass die Polizeikorps des Kantons Zürich und der
Städte Zürich und Winterthur seit 1998/99 das Polizei-Informationssystem
POLIS betrieben. Dieses diene der Rationalisierung von Arbeitsabläufen, dem
Informations- und Datenaustausch und der Datenerhaltung. Es werde eingesetzt
zur Ermittlung von strafbaren Handlungen, zur Erhebung von Beweisen, für
Lagebeurteilungen, zur Festhaltung ungesicherter Sachverhalte, für die
umfassende Dokumentation des polizeilichen Handelns, für polizeiliche
Recherchen und die Erstellung von Täterschaftsprofilen, für die
Datenübermittlung in Systeme des Bundes (RIPOL, JANUS und SIA) und für den
Datenaustausch mit weiteren Justiz-, Polizei- und Verwaltungsbehörden.

Die POLIS-Verordnung ist am 23. Dezember 2005 im Amtsblatt des Kantons Zürich
veröffentlicht worden.

B.
Gegen die POLIS-Verordnung haben die Demokratischen Juristinnen und Juristen
(DJZ) sowie 14 Privatpersonen (gemäss Rubrum) beim Bundesgericht am 31.
Januar 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer
beantragen die Aufhebung der POLIS-Verordnung, eventualiter die Aufhebung von
§ 3, § 4 Abs. 2 lit. a, d und e, § 7, § 10 Abs. 1 lit. h, § 13, § 15, § 16
Abs. 2-4, § 18 und § 20, subeventualiter die Feststellung, dass die genannten
Bestimmungen nicht über die verfassungsmässig gebotene gesetzliche Grundlage
im formellen Sinne verfügen. Sie rügen Verletzungen des verfassungsmässigen
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV sowie
von Art. 8 EMRK. In allgemeiner Weise bringen die Beschwerdeführer vor, dass
das Polizeiorganisationsgesetz als Organisationsgesetz keine hinreichende
gesetzliche Grundlage für die POLIS-Verordnung darstelle. Im Einzelnen machen
sie geltend, dass § 3 kommunalen Polizeien in unverhältnismässiger Weise
Zugang zum Informationssystem verschaffen könne, dass § 4 Abs. 2 einer
rechtzeitigen Löschung von Daten entgegenstehe, dass § 7 einer Grosszahl von
Polizeibeamten Zugriff zu höchstpersönlichen Daten einräume, dass § 10 lit. h
die Weitergabe von Daten an Verwaltungsbehörden beinahe ohne Schranken
erlaube, dass § 13 etwa im Falle einer Verfahrenseinstellung keine
Berichtigung der Daten von Amtes wegen verlange, dass die
Zugriffsmöglichkeiten in § 15 nicht einmal umschrieben seien und dass § 18
und 20 verfassungswidrig lange Löschfristen vorsähen.

Im Namen des Regierungsrates beantragt die Direktion für Soziales und
Sicherheit die Abweisung der Beschwerde (28. April 2006). Sie beschreibt in
ihrer Vernehmlassung das Polizei-Informationssystem POLIS in allgemeiner
Weise und nimmt im Einzelnen zu den erhobenen Rügen Stellung.

Die Beschwerdeführer halten in ihrer Beschwerdeergänzung an ihren Anträgen
fest (12. Juni 2006). Sie bringen zum Ausdruck, dass ihre Befürchtungen durch
die Vernehmlassung der Direktion bestätigt würden. Schliesslich stellen sie
den Antrag, vom Rechtsdienst der Stadtpolizei Zürich sowie vom städtischen
und kantonalen Datenschutzbeauftragten einen Bericht zur Frage des Zugangs
bzw. dessen Beschränkung einzuholen.

Der Regierungsrat hält in seiner Vernehmlassungsergänzung an seinem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest (12. September 2006). Daraufhin haben sich
die Beschwerdeführer nochmals geäussert (18. Dezember 2006).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Verordnung des Regierungsrates über das Polizei-Informationssystem POLIS
(POLIS-Verordnung) stellt einen generell-abstrakten Erlass dar, der nach Art.
84 Abs. 1 lit. a OG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte mit
staatsrechtlicher Beschwerde abstrakt angefochten werden kann. Zur Beschwerde
nach Art. 88 OG ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Erlass
unmittelbar oder zumindest virtuell, d.h. mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist.
Dieses Erfordernis trifft auf die privaten, im Kanton Zürich wohnhaften
Beschwerdeführer zu, da sie von den durch die POLIS-Verordnung vorgesehenen
Massnahmen betroffen werden können. Die Legitimation ist auch für den Verein
Demokratische Juristinnen und Juristen (DJZ) zu bejahen (vgl. BGE 123 I 221
E. 2a S. 225).

Dem Antrag um Feststellung, dass die POLIS-Verordnung resp. die genannten
Bestimmungen über keine hinreichende gesetzliche Grundlage verfügen, kommt
neben dem Antrag um Aufhebung keine selbständige Bedeutung zu.

Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur
klar und detailliert erhobene Rügen. Auch im abstrakten Normkontrollverfahren
überprüft es den angefochtenen Erlass nicht unter allen denkbaren Titeln auf
seine Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf eine
Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführern genügend klar erhobenen
und hinreichend begründeten Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. BGE 130 I
26 E. 2.1 S. 31, mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die über weite
Teile allgemein gehaltene Beschwerdeschrift nicht durchwegs zu genügen.

Unter diesen Vorbehalten ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.

2.
Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Erlasses im Rahmen der
abstrakten Normkontrolle ist nach der Rechtsprechung massgebend, ob der
betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen
werden kann, der sie mit den angerufenen Verfassungs- oder EMRK-Garantien
vereinbaren lässt. Das Bundesgericht hebt eine kantonale Norm nur auf, sofern
sie sich jeglicher verfassungs- und konventionskonformen Auslegung entzieht,
nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt.
Dabei wird auf die Tragweite des Grundrechtseingriffs, die Möglichkeit, bei
einer späteren Normkontrolle einen hinreichenden verfassungsrechtlichen
Schutz zu erhalten, die konkreten Umstände, unter denen die Norm zur
Anwendung kommt, sowie die Möglichkeit einer Korrektur und die Auswirkungen
auf die Rechtssicherheit abgestellt. Der blosse Umstand, dass die
angefochtene Norm in einzelnen Fällen auf eine verfassungswidrige Weise
angewendet werden könnte, führt für sich allein noch nicht zu deren Aufhebung
(BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31, 128 I 327 E. 3.1 S. 334).

3.
Das Polizei-Informationssystem POLIS dient den Polizeikräften bei der
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Es soll zur Rationalisierung der
Arbeitsabläufe, zum Informations- und Datenaustausch, zur Datenerhaltung und
-speicherung sowie zu statistischen Erhebungen beitragen (§ 4 Abs. 1
POLIS-Verordnung). Entsprechend den weitgefächerten Aufgaben der Polizei
dient das Informationssystem einer Reihe von Zwecken, die in § 4 Abs. 2
POLIS-Verordnung aufgezählt sind. Mit dem Informationssystem werden
Sachverhalte erfasst, getroffene Massnahmen festgehalten, Rapporte zuhanden
der zuständigen Behörden erstattet und polizeiliches Handeln polizeiintern
dokumentiert. Das System beruht auf der Einmalerfassung von personen- und
geschäftsbezogenen Daten und soll im Rahmen der Zugriffsberechtigung deren
Auswertung bis zu ihrer Löschung ermöglichen. Die gespeicherten Daten
entsprechen dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt ihrer Erfassung und werden -
vorbehältlich der Löschung - nicht nachgeführt. Es handelt sich daher nicht
um ein Strafregister. Fahndungsrelevante Daten (bezogen auf Fahrzeuge, Sachen
und Personen) werden aus POLIS ins RIPOL übermittelt. Im Rahmen der
Berechtigung verfügt eine grosse Anzahl von Polizeikräften über einen Zugang
zum POLIS-Informationssystem.

4.
Die Beschwerdeführer berufen sich auf die verfassungsmässigen Rechte gemäss
Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK.

Mit dem Polizei-Informationssystem POLIS werden unterschiedlichste Daten
erfasst, gespeichert und teils an weitere Behörden weitergeleitet. Zu ihnen
zählen über polizeiinterne Vorgänge hinaus Daten über Privatpersonen. Diese
werden durch die Datenbearbeitung in ihrer Privatsphäre und damit in ihrem
Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten im Sinne von Art.
13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK betroffen (BGE 133 I 77 E. 3.2 S. 80,
mit Hinweisen).

5.
5.1 In grundsätzlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, die
POLIS-Verordnung verfüge über keine bzw. keine hinreichende gesetzliche
Grundlage. Insbesondere könne das Polizeiorganisationsgesetz nicht als
genügende gesetzliche Grundlage dienen, da dieses einen blossen
Organisationserlass darstelle und überdies keine Grundsätze zu Fragen des
Zugriffs auf gespeicherte Daten, der Datenkategorien und der Aufbewahrung,
Vernichtung und Löschung von Daten mit entsprechenden Fristen und der
Verantwortlichkeiten enthalte. Demgegenüber vertritt der Regierungsrat die
Auffassung, dass die POLIS-Verordnung eine hinreichende Grundlage im
Polizeiorganisationsgesetz habe.

5.2 Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer
gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz
selbst vorgesehen werden. Darüber hinaus sieht das zürcherische Gesetz über
den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz, DSG/ZH, Gesetzessammlung
236.1) in § 4 Abs. 1 vor, dass Personendaten nur bearbeitet werden dürfen,
wenn eine gesetzliche Grundlage besteht; nach § 5 Abs. 1 DSG/ZH dürfen
besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile nur
bearbeitet werden, wenn sich die Zulässigkeit aus einer gesetzlichen
Grundlage klar ergibt oder es zur Erfüllung einer gesetzlich klar
umschriebenen Aufgabe unentbehrlich ist.

Die Beschwerdeführer legen nicht dar, ob sie sich auf das kantonale
Datenschutzgesetz oder aber auf Art. 36 BV beziehen. Nach dieser
Verfassungsbestimmung können grundsätzlich auch Verordnungen eine
hinreichende gesetzliche Grundlage für Grundrechtseinschränkungen darstellen.
Ob solche im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV im formellen Gesetz selbst
vorzusehen sind, hängt von der Schwere der Grundrechtseinschränkung ab. Wie
es sich im vorliegenden Fall mit der Schwere des Eingriffs verhält, legen die
Beschwerdeführer in keiner Weise dar; sie setzen sich mit der Unterscheidung
zwischen schweren und nicht schweren Eingriffen nicht auseinander.

Die Frage kann offen gelassen werden. Es kann auch offen bleiben, in welchem
Ausmass die einzelnen, von der POLIS-Verordnung vorgesehenen Massnahmen, je
einzeln betrachtet, schwere Einschränkungen von verfassungsmässigen Rechten
darstellen, da die umstrittene Verordnung über eine hinreichende
formell-gesetzliche Grundlage verfügt.

5.3 Das Polizeiorganisationsgesetz bezeichnet die polizeilichen Aufgaben,
legt die Zuständigkeiten von Kantonspolizei und kommunalen Polizeien in den
einzelnen Aufgabenbereichen fest und schafft die Voraussetzungen für die
Zusammenarbeit der Polizeien untereinander und mit Dritten (§ 1 POG). Im
Einzelnen werden die polizeilichen Aufgaben in § 7 ff. POG, die
Zuständigkeiten in § 11 ff. POG und die Zusammenarbeit der Polizeien
untereinander und mit Polizeistellen und Behörden anderer Kantone, des Bundes
und des Auslandes in § 24 ff. umschrieben. Ferner hält § 34 POG fest, dass
die Polizei befugt ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer
Geschäftskontrolle Daten zu bearbeiten und dazu geeignete
Datenbearbeitungssysteme zu betreiben; ferner, dass die Polizeien befugt
sind, einander Zugriff auf ihre Datenbestände zu gewähren, soweit dies zur
Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist. Schliesslich ermächtigt §
35 POG den Regierungsrat, die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen
Bestimmungen zu erlassen, insbesondere in Bezug auf die polizeiliche
Bearbeitung von Daten, das Betreiben von entsprechenden Datensystemen und den
Daten- und Informationsaustausch mit andern Polizeistellen und Behörden (lit.
c).

Die angefochtene POLIS-Verordnung stützt sich entsprechend ihrem Ingress auf
§ 35 lit. c POG. Es wird nicht in Frage gestellt, dass das
Polizeiorganisationsgesetz ein förmliches Gesetz darstellt. Unter dem
Gesichtswinkel des kantonalen Datenschutzrechtes und der Bestimmung von Art.
36 Abs. 1 BV ist ohne Bedeutung, dass das Polizeiorganisationsgesetz nach
Titel und Ausgangspunkt ein organisationsrechtlicher Erlass ist. Auch die
POLIS-Verordnung ist in erster Linie organisationsrechtlicher Natur. Die
Organisationsnormen von Gesetz und Verordnung sind entsprechend auf den
Datenschutz auszurichten. Weder das kantonale Datenschutzgesetz noch Art. 36
Abs. 1 BV sehen vor, dass sich (schwere) Eingriffe in Freiheitsrechte nur auf
(förmliche) Gesetze eines bestimmten Inhalts stützen könnten. Die Rüge, die
angefochtene POLIS-Verordnung verfüge aus den von den Beschwerdeführern
vorgebrachten formellen Gründen über keine hinreichende gesetzliche
Grundlage, erweist sich insoweit als unbegründet.

In materieller Hinsicht zeigt sich, dass sich das Polizeiorganisationsgesetz
nicht damit begnügt, die Regelung in genereller Weise dem Regierungsrat zu
delegieren. Es enthält vielmehr auch materielle Grundsätze über die
Datenbearbeitung. Es ermächtigt die Polizeien, Daten zu bearbeiten, ein
Informationssystem zu betreiben und Daten auszutauschen (§ 34 POG). Die Art
der davon erfassten Daten und der Zweck der Datenbearbeitung ergeben sich aus
dem Gesamtzusammenhang: Sie sind ausgerichtet auf und beschränkt durch die
Erfordernisse der polizeilichen Aufgabenerfüllung (§ 34 POG). Damit
umschreibt das Polizeiorganisationsgesetz die Voraussetzungen der
Datenbearbeitung in ähnlicher Weise wie das kantonale Datenschutzgesetz (§ 4
f. DSG/ZH). Die Ermächtigung zum Betrieb eines polizeilichen
Informationssystems schliesst es ein, dass die entsprechend erfassten Daten
auch aufbewahrt werden dürfen und die Polizeien darauf tatsächlich Zugriff
haben. Damit werden die materiellen Normen der Datenschutzgesetzgebung auf
die Regelung der Bearbeitung von Daten im polizeilichen Bereich abgestimmt
und in der POLIS-Verordnung näher ausgeführt. Schliesslich kommen die
allgemeinen Grundsätze des Datenschutzgesetzes auch auf das umstrittene
Polizei-Informationssystem zur Anwendung; das Datenschutzgesetz umschreibt in
§ 17 ff. die Rechte der betroffenen Personen. Die Rüge, das
Polizeiorganisationsgesetz erfülle die materiellen Erfordernisse an eine
gesetzliche Grundlage nicht, erweist sich als unbegründet.

6.
Die Beschwerdeführer fechten eine Reihe von Bestimmungen der POLIS-Verordnung
einzeln als verfassungswidrig an und verlangen deren Aufhebung.

6.1 Die Beschwerdeführer erachten die Möglichkeit des Zugriffs von kommunalen
Polizeien auf das POLIS-Informationssystem als fragwürdig, insbesondere, wenn
die Gemeinde über keine eigene Polizei verfügt und gestützt auf eine
Vereinbarung mit der zuständigen Direktion kriminalpolizeiliche Aufgaben im
Rahmen der Grundversorgung übernehmen.

§ 3 Abs. 1 POLIS-Verordnung lautet:
Die Betreiber gewähren auf Gesuch weiteren kommunalen Polizeien Zugriff auf
POLIS, soweit dies zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist,
insbesondere bei Übernahme kriminalpolizeilicher Aufgaben gemäss § 20 des
Polizeiorganisationsgesetzes. Das Gesuch ist bei der Kantonspolizei
einzureichen.
Nach dieser Bestimmung erhalten kommunale Polizeien Zugriff auf POLIS nur
unter der Voraussetzung, dass dieser zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben
notwendig ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die kommunale Polizei im
Rahmen von § 20 POG kriminalpolizeiliche Aufgaben erfüllt, was die
Beschwerdeführer nicht in Frage stellen. Soweit Gemeinden über keine eigene
Gemeindepolizei verfügen, entfällt ein Zugriff auf POLIS von vornherein. § 15
Abs. 1 POLIS-Verordnung hält fest, dass Zugriff auf Daten nur hat, wer ihn
zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben benötigt. Der Regierungsrat bestätigt,
dass Gemeinden, die keine eigene Gemeindepolizei haben, keinen Zugriff auf
POLIS erhalten. Diese Zusicherung zeigt, dass sich § 3 Abs. 1
POLIS-Verordnung verfassungskonform anwenden lässt und die Beschwerde in
diesem Punkte unbegründet ist.

6.2 Die Beschwerdeführer rügen, dass die Zwecke von § 4 lit. a, d und e
POLIS-Verordnung nicht im formellen Gesetz vorgesehen sind, ferner dass diese
Zweckausrichtungen zu einer faktischen Nichtanwendung des kantonalen
Datenschutzgesetzes (und dessen Bestimmungen von § 14 und 19) führten. Sie
beanstanden, dass widerrechtlich beschaffte oder bearbeitete Daten sowie
falsche Daten und Daten, welche zu nicht anhand genommenen, eingestellten
oder mit einem Freispruch endenden Verfahren gehören, über die
Verjährungsfrist hinaus im System blieben.

Nach § 4 Abs. 2 POLIS-Verordnung dient das Informationssystem u.a. der
Erfüllung der Aufgaben nach § 72a Abs. 1-3 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(lit. a), der Dokumentation polizeilichen Handelns (lit. d) und der Recherche
(lit. e). Es kann nicht gesagt werden, dass diese Zweckausrichtungen über
keine formell-gesetzliche Grundlage verfügten. Die Beschwerdeführer setzen
sich mit der Bestimmung von § 72a GVG nicht näher auseinander und legen nicht
dar, inwiefern es an einer gesetzlichen Grundlage fehlen sollte. In Bezug auf
die Dokumentation polizeilichen Handelns zeigt sich, dass § 34 Abs. 1 POG die
Polizei ermächtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgabe und zur Führung ihrer
Geschäftskontrolle Daten zu bearbeiten und ein Datenbearbeitungssystem zu
betreiben; hierzu kann auch die Dokumentation polizeilichen Handelns ohne
weiteres gezählt werden. Schliesslich gehören Recherchen zu den Aufgaben der
Polizeikräfte. Insoweit erweisen sich die erhobenen Rügen als unbegründet.

Die Rüge, die POLIS-Verordnung erlaube die Aufbewahrung von Daten über die
Dauer hinaus, während welcher sie benötigt werden, steht im Zusammenhang
sowohl mit § 13 als auch mit § 18 der Verordnung. Nach § 13 Abs. 1
POLIS-Verordnung können Gesuche zur Wahrnehmung des Berichtigungsrechts im
Sinne von § 19 DSG/ZH gestellt werden. § 13 Abs. 3 POLIS-Verordnung sieht
insbesondere vor, dass in Fällen von Freispruch bzw. Einstellung oder
Nichtanhandnahme von Strafverfahren eine Ergänzung im Informationssystem
anzubringen ist; entsprechende Ergänzungen werden von Amtes wegen
vorgenommen, wenn der Polizei entsprechende Entscheide zukommen. Im Verfahren
der abstrakten Normkontrolle kann nicht gesagt werden, dass sich diese
Ordnung nicht verfassungskonform handhaben lasse und dass entsprechende
Ergänzungen im Informationssystem nicht tatsächlich nachgeführt würden; sie
schliesst es auch nicht aus, dass in Fällen von Freispruch bzw. Einstellung
oder Nichtanhandnahme von Strafverfahren entsprechende Entscheide der Polizei
zur Vornahme der erforderlichen Ergänzungen systematisch mitgeteilt würden.
Die Beschwerdeführer vermögen nicht darzutun, dass der Anspruch auf
Berichtigung im Sinne der Ergänzung von POLIS-Einträgen in einer Art. 13 Abs.
2 BV widersprechenden Weise verletzt würde.

§ 18 POLIS-Verordnung umschreibt die Aufbewahrungsdauer. Nach Abs. 4 erhalten
Übertretungen eine Löschfrist zwischen zwei und fünf Jahren, solche des
kommunalen Rechts werden in der Regel nach zwei Jahren gelöscht. Im Übrigen
enthält Abs. 5 eine Liste von Sachverhalten, für die spezifische Löschfristen
gelten. Aus dieser Ordnung ist zu schliessen, dass Dateneinträge auch im
Falle von Freispruch bzw. Einstellung oder Nichtanhandnahme von
Strafverfahren - trotz entsprechender Anmerkungen im vorgenannten Sinne -
nicht zwingend gelöscht werden. Die Beschwerdeführer beziehen sich hierfür
auf einen Entscheid des Stadtrates von Zürich vom 21. Dezember 2005. Dieser
Entscheid - der noch unter altem Recht vor Inkrafttreten der POLIS-Verordnung
ergangen ist, indes in verschiedener Hinsicht auf diese verweist - zeigt,
dass verschiedene Daten über die Nichtanhandnahme von Strafverfahren hinaus
aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung als solche betrifft den Schutzbereich von
Art. 13 Abs. 2 BV, stellt indes für sich genommen nicht schon eine
Verfassungsverletzung dar. Die Beurteilung der Aufbewahrung hängt vielmehr
von unterschiedlichen Aspekten sowie von den konkreten Umständen ab. Hierfür
mögen die Zugriffsberechtigung auf die entsprechenden Daten sowie die Art der
Aufbewahrung von Bedeutung sein. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass
die im genannten Entscheid vom Stadtrat verfügten Zugriffsbeschränkungen von
der POLIS-Verordnung generell ausgeschlossen würden. Sie gehen auch nicht
näher auf den Umstand ein, dass das POLIS-Informationssystem der
Dokumentation des polizeilichen Handelns dient und diese Art der
Dokumentation gerade auch im Interesse der Wahrnehmung der aus Art. 13 Abs. 2
BV fliessenden Ansprüche auf Berichtigung und Löschung liegen kann. Bei
dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass im Zusammenspiel von
datenschutz- und organisationsrechtlichen Normen eine verfassungskonforme
Anwendung der POLIS-Verordnung ausgeschlossen ist. Die Beschwerde ist daher
in diesem Punkte abzuweisen. Daran vermögen auch die politischen Vorstösse
aus jüngster Zeit nichts zu ändern, mit welchen vom Regierungsrat Änderungen
am POLIS-Informationssystem und an der POLIS-Verordnung verlangt werden.

6.3 § 7 POLIS-Verordnung umschreibt den Datensatz über Personen
(Personendaten) und enthält eine Liste der diesbezüglichen Daten. Im Anhang
wird zwischen einfachen und erweiterten Personalien unterschieden: Die
einfachen Personalien werden verwendet für "Geschädigte",
"Auskunftspersonen", "Fund durch", "Verzeigt", "Vermisst" oder
"Ausgeschrieben"; die erweiterten Personalien werden insbesondere für die
Personenqualifikationen "Angeschuldigt", "Beteiligt", "Entwichen", "Vermisst"
oder "Verstorben" erhoben.

Die Beschwerdeführer anerkennen diese Unterscheidung als zweckmässig. Sie
fordern indes, dass der Zugriff auf die erweiterten Personalien nur im
Zusammenhang mit den genannten erweiterten Personenqualifikationen ermöglicht
wird, und erachten den ungehinderten Zugriff auf höchstpersönliche Daten
durch eine grosse Anzahl von Polizeikräften als unverhältnismässig.

Die Beschwerdeführer setzen sich mit dem Unterschied zwischen den einfachen
Personalien und den erweiterten Personalien, wie sie im Anhang zur
POLIS-Verordnung umschrieben sind, nicht näher auseinander. Sie legen in
keiner Weise dar, weshalb der Zugriff auf die einfachen Personalien zulässig
und der Zugriff auf die erweiterten Personalien verfassungswidrig sein soll
und worin sich der Unterschied auf Art. 13 Abs. 2 BV auswirken soll. Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die im POLIS-Informationssystem
vorgegebene Unterscheidung zwischen den einfachen und erweiterten Personalien
(vgl. Anhang Abs. 1) nicht eingehalten und nicht verfassungskonform
gehandhabt würde.

6.4 Die Beschwerdeführer erachten § 10 Abs. 1 lit. h POLIS-Verordnung, wonach
die in POLIS bearbeiteten Daten weiteren Verwaltungsbehörden, die Aufgaben
nach § 4 erfüllen, bekannt gegeben werden dürfen, als verfassungswidrig. Sie
machen geltend, dass die Norm zu unbestimmt sei, dass der Anspruch auf Amts-
oder Rechtshilfe nicht ohne weiteres das Recht auf Erhalt besonders
schützenswerter Personendaten enthalte und dass der Grundsatz von Treu und
Glauben die Sicherstellung erfordere, dass der Gang der weiteren Bearbeitung
für den Betroffenen voraussehbar bleibe.
Nach § 10 Abs. 1 POLIS-Verordnung können die in POLIS bearbeiteten Daten auf
Anfrage an eine Reihe von Behörden zwecks Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben bekanntgegeben werden; zu diesen Behörden zählen weitere
Verwaltungsbehörden, die Aufgaben nach § 4 erfüllen. Die Bekanntgabe setzt
nach § 10 Abs. 2 voraus, dass die anfragende Behörde über einen gesetzlichen
Anspruch auf Amts- oder Rechtshilfe verfügt. Die Bekanntgabe der Daten ist
nach § 10 Abs. 3 mit einem Hinweis zu versehen, wonach die Auskunft
vertraulich zu behandeln ist und nicht an weitere Personen oder Stellen
weitergegeben werden darf.

Die gesetzliche Grundlage für die hier umstrittene Bestimmung ergibt sich aus
den in E. 5.3 dargelegten Überlegungen. Sie kann in Anbetracht des Verweises
auf § 4 der Verordnung sowie der in Abs. 2 genannten Voraussetzung nicht als
zu unbestimmt bezeichnet werden. Zudem ist die Weitergabe an die in Abs. 3
genannte Voraussetzung geknüpft. Die Beschwerdeführer vermögen nicht
darzulegen, weshalb ein gesetzlich umschriebener Anspruch auf Amts- und
Rechtshilfe nicht zum Erhalt besonders schützenswerter Personendaten
berechtigen soll. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass § 10 Abs. 1 lit. h
POLIS-Verordnung über den Rahmen von § 8 und 13 DSG/ZH hinausreicht und nicht
verfassungskonform gehandhabt werden kann.

6.5 § 15 POLIS-Verordnung umschreibt den Datenzugriff. Nach Abs. 1 haben in
allgemeiner Weise diejenigen Benutzer Zugriff auf Daten, die sie zur
Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Direktion für
Soziales und Sicherheit regelt für die einzelnen Benutzergruppen die
Zugriffsrechte, die Polizeien für ihre Benutzergruppen. Die entsprechende
Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 25. November 2005
umschreibt die Benutzergruppen und Zugriffsrechte für POLIS und ist den
Beschwerdeführern zugestellt worden. Daraus gehen die definitiven
Zugriffsberechtigungen hervor. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, in
welcher Hinsicht diese Umschreibung der Zugriffsberechtigung gegen
Verfassungsrecht verstossen sollte. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern
zu dieser Frage zusätzliche Berichte eingeholt werden müssten. Gleich verhält
es sich mit der Umschreibung des Datenzugriffs der Kantonspolizei.

6.6 Damit erweisen sich die vorgetragenen Rügen als unbegründet.

7.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: