Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.702/2006
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{T 0/2}
1P.702/2006 /scd

Urteil vom 8. November 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13, Postfach,
8023 Zürich.

Nichteröffnung einer Strafuntersuchung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Oktober 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ erstattete mit Schreiben vom 20. Februar 2006 an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen die
Bezirksrichterinnen T. Schorta und Dr. C. Bühler, den Ersatzrichter N.
Bannwart und die Gerichtssekretärin K. Mikkonen, welche im Zusammenhang mit
einem Beschwerdeentscheid vom 8. Februar 2006 mehrere Straftatbestände wie
Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)
und ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) nebst übler Nachrede und
Verleumdung (Art. 173 f. StGB) erfüllt hätten. Am 28. Februar 2006
übermittelte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Eingabe der
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese trat auf die
Strafanzeige mit Beschluss vom 28. April 2006 nicht ein und lehnte es somit
ab, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Dagegen gelangte X.________ an das
Obergericht des Kantons Zürich, welches den Rekurs, soweit es darauf eintrat,
mit Beschluss vom 9. Oktober 2006 abwies und den Entscheid der Anklagekammer
bestätigte.

Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 21. Oktober 2006 eine Beschwerde
beim Bundesgericht eingereicht.

2.
Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die
staatsrechtliche Beschwerde offen. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der
staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte
als verletzt erachtet werden und inwiefern dies der Fall sei. Das
Bundesgericht prüft lediglich rechtsgenügend vorgebrachte und klare Rügen
(BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385).

Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Beschwerde nicht. Der
Beschwerdeführer nennt zwar verfassungsmässige Rechte, die seiner Meinung
nach verletzt sein sollen, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids nicht hinreichend auseinander. Seine Beschwerde
beruht auf querulatorischer Prozessführung und ist somit unzulässig (Art. 36a
Abs. 2 OG).

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde
von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 OG).

4.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: