Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.682/2006
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{T 0/2}
1P.682/2006 /fun

Urteil vom 9. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Heinrich
Ueberwasser,

gegen

Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, Rechtsabteilung, Rheinsprung
16/18, Postfach,
4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Strafantritt,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 23. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 3. Dezember 1998 wegen
qualifizierten Raubes, qualifizierten Drogendelikten, mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Veruntreuung,
mehrfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu 6 1/2 Jahren Zuchthaus.
Ein die Verurteilung bestätigendes Berufungsurteil des Appellationsgerichtes
des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2001 wies das Bundesgericht mit
Entscheid vom 27. August 2002 zur Neubeurteilung zurück (Verfahren
6P.71/2002). Mit Urteil vom 20. Juni 2003 erkannte das Appellationsgericht
neu auf einfachen Raub; die übrigen Schuldsprüche blieben unverändert. Das
Strafmass wurde vom Appellationsgericht auf 5 Jahre Zuchthaus reduziert. Das
Urteil vom 20. Juni 2003 ist in Rechtskraft erwachsen.

B.
Ein Begnadigungsgesuch des Verurteilten wies der Grosse Rat des  Kantons
Basel-Stadt am 11. Februar 2004 ab. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 legte
das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Freiheitsentzug und
Soziale Dienste, den Strafantritt auf den 3. Januar 2005 fest. Einen dagegen
erhobenen Rekurs wies das Justizdepartement am 15. März 2006 ab. Der
Verurteilte zog diesen Entscheid an das Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht weiter, welches den Rekurs mit Urteil vom 23. Juni 2006
seinerseits abwies.

C.
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichtes vom 23. Juni 2006 gelangte
X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Oktober 2006 an das
Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
die Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung.

Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2006 hat das Bundesgericht der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Appellationsgericht liess
sich im abschlägigen Sinne zur Beschwerde vernehmen, während das kantonale
Justizdepartement auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich und stützt sich auf
kantonales Strafvollzugs- und Verwaltungsverfahrensrecht. Streitig ist die
Frage, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen (allfällige
Suizidgefahr) straferstehungsfähig ist. Wehrt sich ein rechtskräftig
Verurteilter gegen kantonale Strafantrittsentscheide, indem er seine
Hafterstehungsfähigkeit bestreitet, so steht kein anderes Rechtsmittel offen
als die staatsrechtliche Beschwerde (vgl. BGE 108 Ia 69; Urteil 1P.299/2006
vom 14. August 2006, E. 1.1-1.2).

Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 ff. OG sind grundsätzlich erfüllt.

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Feststellung des
relevanten Sachverhaltes. Das Appellationsgericht stütze sich vollständig auf
die Befunde des Obergutachtens der Universitären Psychiatrischen Kliniken
Basel (UPK). Abweichend von einer anderen Fachmeinung hätten die Experten der
UPK zu Unrecht die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht.
Dabei seien sie "nicht spezifisch" auf ihn eingegangen. Zudem sei es nicht
die Aufgabe der Obergutachter gewesen, eine "Interessenabwägung" vorzunehmen
zwischen dem staatlichen Strafanspruch und der medizinisch-psychiatrischen
Situation des Verurteilten. Das Gutachten sei "korrektur- bzw.
ergänzungsbedürftig".

2.1 Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: Das kantonale
Justizdepartement habe zunächst auf Antrag des Beschwerdeführers ein
psychiatrisch-medizinisches Gutachten bei Dr. med. M. Kräyenbühl eingeholt.
In seinem Bericht vom 7. September 2005 habe der Experte ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer zwar ernst zu nehmende Suiziddrohungen geäussert habe.
Dennoch sei er hafterstehungsfähig, sofern er im Strafvollzug konsequent
psychiatrisch behandelt und betreut sowie in einer Doppelzelle untergebracht
werde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer im Rekursverfahren vor dem
Justizdepartement ein Privatgutachten von Dr. med. P. Westdijk eingereicht.
Zwar komme diesem Gutachten beweisrechtlich lediglich die Funktion einer
Parteibehauptung zu. Dennoch habe das Justizdepartement ein Obergutachten bei
den UPK eingeholt, um noch allfällige Unklarheiten auszuräumen.

Das von den Experten der UPK (Prof. Dr. med. V. Dittmann und Dr. med. M.
Graf) erstellte Gutachten zeichne sich durch einen forensisch-psychiatrisch
korrekten Aufbau sowie eine klare und schlüssige Beantwortung der zu
klärenden Fachfragen aus. Die Hafterstehungsfähigkeit werde im Obergutachten
aus medizinisch-psychiatrischer Sicht überzeugend dargelegt. Demgegen werde
im Privatgutachten des Beschwerdeführers die angebliche Selbstmordgefahr
lediglich behauptet, aber nicht näher begründet. Mit der geäusserten
Pauschaleinschätzung, der Strafvollzug sei dem Verurteilten "nicht zumutbar",
masse sich der Privatgutachter eben jene juristische Interessenabwägung an,
die der Beschwerdeführer "den Obergutachtern zu Unrecht glaubt vorwerfen zu
müssen".

Gestützt auf die genannten Beweisergebnisse sei keine wesentliche Gefährdung
der Gesundheit des Verurteilten im Strafvollzug zu erwarten. Die
Vollzugsanstalten hätten im übrigen "Erfahrung im Umgang mit Personen, die an
einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leiden", und könnten "die
Einzelheiten des Vollzugs daran anpassen". Suiziddrohungen von rechtskräftig
Verurteilten dürften nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen zu längerem
Strafaufschub oder gar zum Verzicht auf Strafvollzug führen. Insbesondere
dürften sie nicht als "letztes Verteidigungsmittel" missbraucht werden von
verurteilten Straftätern, deren Begnadigungsgesuch erfolglos blieb.

2.2 Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung
gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis
frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise
richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem
appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun
könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung
dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre
(vgl. BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76,
je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn der
angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10
E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88,
je mit Hinweisen).

2.3 Zur Substantiierung der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung
müsste der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern das Appellationsgericht die
Beweisergebnisse in geradezu unhaltbarer Weise gewürdigt hätte. Zwar
kritisiert er ausführlich das psychiatrische Obergutachten der UPK und
verweist stattdessen auf abweichende Ausführungen des von ihm eingereichten
Privatgutachtens. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern das
Appellationsgericht aus dem Obergutachten geradezu unhaltbare tatsächliche
Schlussfolgerungen gezogen hätte. Die Befunde der UPK-Fachleute zur Frage der
Hafterstehungsfähigkeit und die sich darauf stützenden Erwägungen des
angefochtenen Entscheides sind sachlich nachvollziehbar. Daran ändert der
Einwand nichts, der Privatgutachter habe eine abweichende Auffassung
geäussert. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, wurde sowohl von den
Experten der UPK als auch im angefochtenen Entscheid ausführlich begründet,
weshalb die Einschätzung des Privatgutachtens als auffällig unkritisch
gegenüber dem Exploranden und "fachlich nicht haltbar" zu verwerfen sei.

2.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, im Obergutachten werde eine
Interessenabwägung vorgenommen zwischen dem staatlichen Strafanspruch und der
medizinisch-psychiatrischen Situation des Verurteilten; eine solche
Interessenabwägung stehe den Experten jedoch nicht zu. Weder dieses
Vorbringen noch die übrige appellatorische Kritik am Obergutachten (die über
viele Seiten hinweg praktisch wörtlich mit der Rekurseingabe vom 15. April
2006 an das Appellationsgericht übereinstimmt) lassen den angefochtenen
Entscheid als verfassungswidrig erscheinen. Schon im angefochtenen Entscheid
wurde dargelegt, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers gerade nicht
zutrifft. Auf Seite 13 des Obergutachtens werde ausdrücklich Folgendes
ausgeführt: "Der medizinische Experte ist auch weder durch seine Ausbildung
noch seine berufliche Stellung legitimiert, diese Güterabwägung vorzunehmen.
Er vermag lediglich die medizinisch-fachlichen Grundlagen für den
behördlichen oder richterlichen Entscheid darzustellen." Daran ist
verfassungsrechtlich nichts auszusetzen. Auch in den relevanten
Sachverhaltsfeststellungen des Appellationsgerichtes ist keinerlei Willkür
ersichtlich.

3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des verfassungsmässigen
Rechtes auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV). Seine
Suiziddrohungen seien ernst zu nehmen. Der angefochtene Entscheid nehme "den
Tod des Beschwerdeführers in Kauf". Angesichts der Selbstmordgefahr stelle
der angeordnete Strafvollzug eine "grausame, unmenschliche und erniedrigende"
Sanktion dar.

3.1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Schwerwiegende Eingriffe müssen in der Regel im Gesetz selbst vorgesehen sein
(Art. 36 Abs. 1 BV). Zudem haben sie vor dem Verhältnismässigkeitsgebot
standzuhalten und müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den
Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2-3 BV).

3.2 Rechtskräftig ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafen sind grundsätzlich
zu vollziehen (§ 196 f. StPO/BS i.V.m. aArt. 37 und aArt. 40 Abs. 1 bzw. Art.
40 und Art. 92 StGB). Sie stellen einen im formellen Gesetz ausdrücklich
vorgesehenen Eingriff in die persönliche Freiheit dar (§§ 196-199 StPO/BS
i.V.m. aArt. 35 ff. bzw. Art. 40 ff. StGB). Das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung der Strafrechtsordnung und damit am Vollzug von rechtskräftigen
Strafurteilen liegt auf der Hand (vgl. BGE 108 Ia 69 E. 2c S. 71).

Das kantonale Strafvollzugsgericht hat die Hafterstehungsfähigkeit des
Verurteilten willkürfrei bejaht (vgl. oben, E. 2). Im vorliegenden Fall sind
- auch bei freier Prüfung im Lichte von Art. 10 BV - keine überwiegenden
Ausschlussgründe gegen den Vollzug der Strafe ersichtlich. Die kantonalen
Instanzen haben insbesondere dem gutachterlich beurteilten Gesundheitszustand
des Verurteilten, dessen Alter, den Betreuungs- und Behandlungsmöglichkeiten
im Strafvollzug, dem (im Rahmen der kantonalen Begnadigungs- und
Rekursverfahren) bereits gewährten Strafaufschub sowie der Schwere der
verübten Straftaten ausreichend Rechnung getragen (vgl. BGE 108 Ia 69 E. 2b-d
S. 71 f. mit Hinweisen; Urteile 1P.299/2006 vom 14. August 2006, E. 3.3-3.4,
und 1P.65/2004 vom 17. Mai 2004, E. 5.2-5.4). Damit ist auch die
Verhältnismässigkeit des Strafantrittsbefehls zu bejahen. Von einer drohenden
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann im vorliegenden
Zusammenhang keine Rede sein. Die zwangsläufigen Nachteile des Strafvollzuges
sind gesetzliche Folge der rechtskräftig festgestellten massiven Delinquenz
des Verurteilten.

4.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich noch vor, "die Vorinstanz" hätte
"einen vollständigen Schriftenwechsel sowie eine Replik und Duplik anordnen
müssen". Ausserdem hätten "in einer mündlichen Verhandlung die
unterschiedlichen Positionen auch durch Fragen des Gerichts" geklärt werden
"können und müssen".

4.1 Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine willkürliche Anwendung
des kantonalen Verfahrensrechtes oder eine Verletzung des verfassungsmässigen
Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügen wollte, erweisen
sich diese Rügen als ungenügend substantiiert (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) bzw.
offensichtlich unbegründet:
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich primär nach den
Bestimmungen der anwendbaren Prozessordnung (vgl. BGE 131 I 91 E. 3.1 S. 95
f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Bestimmungen
des kantonalen Verfahrensrechtes in verfassungswidriger Weise angewendet
worden wären. Ebenso wenig spezifiziert er, für welche behördlichen Eingaben
oder Stellungnahmen ein allfälliger Anspruch auf Replik oder Duplik verletzt
worden wäre. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, datieren das streitige
Obergutachten vom 23. Februar 2006 bzw. der unterinstanzliche Entscheid des
Justizdepartementes vom 15. März 2006. Er erläutert nicht, inwiefern er im
Rahmen seines schriftlichen Rekurses an das Appellationsgericht keine
Gelegenheit gehabt hätte, zum Obergutachten Stellung zu nehmen. Wie sich den
Akten entnehmen lässt, hat sich der Beschwerdeführer in seiner
Rekursbegründung vom 15. April 2006 ausführlich zum Obergutachten vernehmen
lassen. Er bestreitet auch die Darstellung des Appellationsgerichtes nicht,
wonach dieses gemäss § 23 Abs. 2 des baselstädtischen Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BS) "auf die Einholung von Vernehmlassungen
verzichtet" hat (angefochtener Entscheid, S. 3 oben). Die Gründe und
Verfahrensnormen für dieses prozessuale Vorgehen werden im angefochtenen
Entscheid ausführlich dargelegt. Die betreffende Gehörsrüge erweist sich als
offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4.3 Ebenso wenig begründet der Beschwerdeführer seine Auffassung, wonach im
Rekursverfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht ein
prozessualer Anspruch auf eine mündliche Verhandlung und Urteilsberatung
bestanden hätte. Weder dem baselstädtischen Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege noch der Bundesverfassung liesse sich ein solcher
(voraussetzungsloser) Anspruch entnehmen (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.1 S. 45 f.
mit Hinweisen). Schon im angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass § 25 Abs. 3 VRPG/BS eine mündliche Verhandlung nur
bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
bei strafrechtlichen Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zwingend
vorsehe. Weder die eine noch die andere gesetzliche Voraussetzung trifft hier
zu. Das Strafurteil ist rechtskräftig; streitig sind ausschliesslich
verwaltungsrechtliche Fragen des Strafvollzuges. Im angefochtenen Entscheid
wird zudem dargelegt, weshalb sich eine (ausnahmsweise) mündliche Verhandlung
im vorliegenden Fall nicht aufdränge. Im Übrigen ist es nicht die Aufgabe des
Bundesgerichtes, im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde die Akten
selbständig nach allfälligen Verfahrensfehlern zu durchforschen.

4.4 Ohne weitere Angaben rügt der Beschwerdeführer auch noch die Verletzung
des Anspruches auf "unentgeltlichen Rechtsbeistand". Er legt nicht dar, dass
er im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte oder inwiefern die kantonalen
Instanzen ein solches Gesuch zu Unrecht abgewiesen bzw. nicht behandelt
hätten. Wie erwähnt, tritt das Bundesgericht auf unsubstantiierte Rügen nicht
ein (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf
sie eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zwar
drängen sich im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis der
Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde gewisse Bedenken auf. Das Rechtsmittel
kann jedoch noch knapp als nicht in allen Punkten zum Vornherein aussichtslos
angesehen werden. Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 152 OG
ausreichend dargelegt erscheinen, kann dem Ersuchen entsprochen werden. Bei
der Bemessung des Honorares des Rechtsbeistandes ist zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdeschrift sich über weite Strecken in einer wörtlichen Kopie der
vor der kantonalen Vorinstanz eingereichten Rekursbegründung erschöpft.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Justizdepartement und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: