Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.671/2006
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{T 0/2}
1P.671/2006 /fun

Urteil vom 27. Dezember 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine
Müller Leu,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Ruth
Lanz-Bosshard,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Strafverfahren; Beweiswürdigung.

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,

2. Kammer, vom 24. August 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde mit Strafbefehlen des Bezirksamts Zofingen vom
9. Oktober 2003 und vom 8. Juni 2004 wegen mehrfacher Nötigung, übler
Nachrede und weiterer Delikte zum Nachteil von Y.________ (sowie, was hier
nicht interessiert, eines Bezirksamtmanns) schuldig gesprochen. X.________
erhob gegen beide Strafbefehle Einsprache. Gestützt darauf und auf eine
Zusatzanklage vom 10. Mai 2004 der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
sprach der Präsident I des Bezirksgerichts Zofingen X.________ am 16. Juni
2006 von verschiedenen Vorwürfen frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher
Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher
grober Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34
Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV (Überholen mit Behindern des nachfolgenden
Verkehrs) sowie Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV (Rechtsüberholen auf
mehreren Fahrstreifen) und mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln nach Art.
90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 3 VRV (missbräuchliche
Verwendung des akustischen Warnsignals und der Lichthupe) zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 4 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--. Ausserdem
verpflichtete es ihn, der Zivilklägerin Y.________ eine Genugtuung sowie eine
Parteientschädigung zu bezahlen und auferlegte ihm die Gerichtskosten und die
Kosten der amtlichen Verteidigung.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung X.________ am 24. August
2006 ab.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Oktober 2006 wegen Verletzung
verschiedener verfassungsmässiger Rechte beantragt X.________, das
obergerichtliche Urteil aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
Y.________ beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

Mit eigenhändiger Eingabe vom 28. November 2006 weist X.________ auf
verschiedene schwere Mängel hin, die das obergerichtliche Urteil seiner
Auffassung nach aufweist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der
Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen
rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist,
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die
Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten
ist. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nicht.

Das eigenhändige Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. November 2006 mit
dem Titel "Rechtsstaat Schweiz - wo bist Du geblieben?" ging nach Ablauf der
30-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 89 Abs. 1 OG ein und ist daher
unbeachtlich.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie des
Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo".

2.1 Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und
den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten
Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe
genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz
der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Nach Art. 6
Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Angeschuldigte Anspruch darauf, in möglichst
kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung
in Kenntnis gesetzt zu werden. Diese Angaben schliessen es allerdings nicht
aus, dass eine spätere Verurteilung wegen eines gleichartigen oder
geringfügigeren Delikts erfolgt. Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche
Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 126 I 19 E. 2a).

2.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl.
dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und
d S. 36).

2.2.1 Der Grundsatz "in dubio pro reo" bedeutet als Beweislastregel, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist
verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung
verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime
verletzt, wenn sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter
von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu
beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang.

2.2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass
sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E.
2a mit Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der
Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach
der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des
willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen,
greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese
in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann.

2.3 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je
mit Hinweisen).

3.
3.1 Das Obergericht hält folgenden, im Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen
vom 9. Oktober 2003 aufgeführten Anklagesachverhalt für erwiesen
(angefochtener Entscheid E. 1.1 S. 2 und E. 2 S. 9 ff.):
"Seit ca. 1 ? Jahren wird die Geschädigte vom Beschuldigten mit unerwünschten
SMS-Meldungen und Telefonanrufen auf den Festnetz- und Natelanschluss
belästigt. In der Nacht vom 08./09.06.2003 eskalierte die Sache, als der
Beschuldigte die Geschädigte mit zahlreichen Anrufen und SMS-Meldungen am
Arbeitsplatz überhäufte. Als die Geschädigte nach Hause fahren wollte, wurde
sie in Rothrist in massiver Weise vom Beschuldigten, der mit dem Fahrzeug
seines Arbeitgebers fuhr, bedrängt und behindert. Dabei beging er massive
Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes. Zweimal überholte er die
Geschädigte, bremste vor ihr voll ab und stellte sein Fahrzeug quer zur
Fahrbahn. Das erste Überholmanöver führte er auf dem Rössliweg, Fahrtrichtung
Helblingkreisel, aus (ca. 17 m lange Bremsspur vorhanden). Das zweite Manöver
vollzog er auf der neuen Aarburgerstrasse, Fahrtrichtung Aarburg (ca. 10 m
lange Bremsspur feststellbar). Zudem überholte der Beschuldigte die
Geschädigte im Bereich der Autobahnauffahrt Richtung Zürich auf der rechten
Seite."
Das Obergericht gründet seine Überzeugung im Wesentlichen auf die Aussagen
der Beschwerdegegnerin, die es für glaubhaft hält, da sie im Kerngeschehen
stets unverändert geblieben, in sich stimmig, lebensnah, nachvollziehbar und
detailreich seien. Sie würden zudem durch die Aussage des Beschwerdeführers
gestützt, wonach er die Beschwerdegegnerin in jener Nacht unbedingt habe
sprechen wollen und deswegen 1 ? Stunden auf sie gewartet habe. Es sei
lebensfremd und unglaubhaft, dass er ihr unter diesen Umständen bloss
nachgefahren sei und nicht alles versucht habe, um sein Ziel zu erreichen.

3.2 Was der Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Beweiswürdigung
vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in appellatorischer, in einer
staatsrechtlichen Beschwerde unzulässiger Kritik. So wirft er dem Obergericht
vor, es habe nicht beachtet, dass auch seine Aussage unverändert geblieben
sei, um dann seine Version des Geschehens wiederzugeben und diese mit nicht
nachprüfbaren Behauptungen zu belegen, etwa indem er ausführt, es sei für
einen Ortskundigen offensichtlich, dass er gar nicht so schnell habe fahren
können, um die Beschwerdegegnerin, die, nachdem sie ihn an der Bushaltestelle
nach dem Rössli-Kreisel erblickt habe, umgekehrt und auf den Rössliweg
eingebogen sei, bereits auf der Höhe der Einfahrt der Möbel Hubacher AG hätte
einholen können.

Einmal abgesehen davon, dass die Darstellung der Beschwerdegegnerin von den
mit dem Fall befassten ortskundigen Polizeibeamten und von den mit den
örtlichen Gegebenheiten wohl jedenfalls teilweise ebenfalls vertrauten
kantonalen Gerichten keineswegs als abstrus und unmöglich zurückgewiesen
wurde, sind derartige unsubstanziierten Einwände nicht geeignet, die
obergerichtliche Beweiswürdigung als unhaltbar nachzuweisen.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bremsspuren, die ihm von der Polizei
ohne eine entsprechende Analyse zugeordnet worden seien, könnten gar nicht
von seinem Wagen stammen. Dieser Einwand sei nicht gehört worden, obwohl er
eine von ihm selber in Auftrag gegebene Analyse eines anerkannten Experten
eingereicht habe, die dies bestätige. Die erste Instanz wie auch das
Obergericht hätten dazu lapidar festgehalten, dass es unterlassen worden sei,
die Bremsspuren zu analysieren, weshalb eine eindeutige Zuordnung nicht mehr
möglich sei. Es wäre Sache der Anklage gewesen, die Bremsspuren zu
analysieren; er habe davon ausgehen dürfen, dass er entlastet wäre, wenn ihm
die Bremsspuren nicht zugeordnet werden könnten. Es sei Sache des Staates,
seine Schuld nachzuweisen; dieser habe daher alle möglichen Beweise zu
erheben; dass dies unterlassen worden sei, könne nicht zu seinen Lasten
gehen.

Der Beschwerdeführer liess vom Ingenieur-Bureau Charles Bosshard ein
Bremsspuren-Kurzgutachten erstellen, welches zum Schluss kam, die im
Polizeirapport fotografisch festgehaltenen Bremsspuren könnten "keiner
bremstechnischen Beweislage unterstellt" werden. Weder der
Bezirksgerichtspräsident noch das Obergericht haben diese Bremsspuren als
Beweismittel zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet, sondern im Gegenteil -
dem Gutachten entsprechend - klar festgehalten, dass beweismässig nicht
erstellt sei, dass diese vom Beschwerdeführer verursacht wurden. Die Frage
ist somit nur, ob sich das Obergericht auch ohne dieses Beweismittel
willkürfrei von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt erklären durfte.
Dies ist nach den obenstehenden Ausführungen (E. 3.2) der Fall. Unter diesen
Umständen hat des Obergericht mit der Verurteilung des Beschwerdeführers den
Grundsatz "in dubio pro reo" weder in seiner Funktion als Beweiswürdigungs-
noch als Beweislastregel verletzt, die Rüge ist unbegründet.

4.
4.1 Nach der Zusatzanklage wegen Beschimpfung (angefochtenes Urteil E. 1.5 S.
3) soll der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom September
bis zum 25. November 2003 vor Passagieren und anderen Taxigästen mehrmals mit
Ausdrücken wie "Schlampe, Dreckhure" etc. beleidigt haben. In der
Zusatzanklage wegen Nötigung und Beschimpfung (angefochtenes Urteil E. 1.5 S.
4) wird ihm vorgeworfen, zwischen dem 25. November 2003 und dem 31. Januar
2004 über das Mobiltelefon und den Festnetzanschluss mehrmals Morddrohungen
gegen die Beschwerdegegnerin ausgestossen zu haben. Zudem habe er sie
zwischen Ende November 2003 und Ende Januar 2004 mehrmals - zum Teil mit dem
Auto - verfolgt, sie bedrängt und dadurch in ihrer Handlungsfähigkeit
eingeschränkt. So sei er beispielsweise an einem Wochenende im Januar 2004
mit seinem Fahrzeug hinter die vor einem Rotlicht wartende Beschwerdegegnerin
aufgefahren und habe ununterbrochen mit Licht und Schallhorn Signal gegeben.
Derartige Vorfälle hätten in der fraglichen Zeit öfters stattgefunden. Zudem
habe er sie auch mehrfach mit sexistischen Äusserungen wie "Schlampe, Hure,
Kuh, Miststück" beleidigt und sie mit den Worten "Ich bringe Dich um, ich
mache Dich kaputt" etc. bedroht.

4.2 Das Obergericht hat dazu im angefochtenen Entscheid erwogen (E. 4 S. 16
ff.), entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Anklage
ausreichend präzise. Es gehe aus ihr hervor, welche Handlungen ihm
vorgeworfen würden, und in zeitlicher Hinsicht müsse es angesichts der
Mehrzahl der Tatvorwürfe genügen, den Zeitraum anzugeben. Es hielt die
Aussagen der Beschwerdegegnerin, die nach ihrer Darstellung einem
eigentlichen Psychoterror ausgesetzt war, mit nachvollziehbarer Begründung
(E. 4.3.2) für überzeugend. In den Aussagen des Beschwerdeführers, der diese
Anschuldigungen als unwahr zurückwies und sie auf eine MS-Erkrankung der
Beschwerdegegnerin zurückführte, sah es demgegenüber reine
Schutzbehauptungen. Was seine Aussage betreffe, die Beschwerdegegnerin ab dem
25. November 2003 nicht mehr angerufen zu haben, sei festzuhalten, dass die
Telefon-Abrechnungen für die Monate November 2003 und Januar 2004 nicht
vorlägen und nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers auch nicht
erhältlich gemacht werden könnten. Es könne auch davon abgesehen werden,
Nachforschungen hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin empfangenen
Anrufe zu machen: nach Auskunft der "Sunrise" könne der Anrufer nicht
ausfindig gemacht werden, wenn die Anrufe nicht über ihr eigenes Netz
getätigt worden seien, von einer Prepaid-Nummer stammten oder aus dem Ausland
erfolgten. Diese Einwände seien daher nicht geeignet, die Aussagen der
Beschwerdegegnerin zu erschüttern.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt in der staatsrechtlichen Beschwerde im
Wesentlichen das Gleiche vor wie bereits vor Obergericht. Diesem ist indessen
darin beizupflichten, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt ist. Die
Tatvorwürfe sind ausreichend präzis umschrieben. In zeitlicher Hinsicht sind
sie in der Anklage zwar nicht nach Datum und Uhrzeit benannt, es sind
lediglich Zeiträume - September bis zum 25. November 2003 sowie 25. November
2003 bis 31. Januar 2004 - festgelegt, in dem das tatbestandsmässige
Verhalten stattgefunden haben soll. Es liegt indessen in der Natur der dem
Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe, die Beschwerdegegnerin auf zwanghafte
Weise verfolgt und einen eigentlichen Psychoterror auf sie ausgeübt zu haben
("stalking"), dass die vielen Tathandlungen nicht einzeln zeitlich genau
festgelegt werden können, sondern dass nur Zeiträume genannt werden, in denen
sie stattgefunden haben sollen. Diese sind vorliegend mit 3 bzw. 2 Monaten
ausreichend genau, es kann keine Rede davon sein, dass sich der
Beschwerdeführer gegen diese Vorwürfe nicht ausreichend hätte verteidigen
können.

4.4 Nebst weiteren appellatorischen und damit in einer staatsrechtlichen
Beschwerde unzulässigen Ausführungen, wonach die Vorwürfe der
Beschwerdegegnerin nicht glaubhafter seien als seine Bestreitungen, bringt
der Beschwerdeführer erneut vor, die Untersuchungsbehörden hätten es
unterlassen, bei der Beschwerdegegnerin bzw. den diversen
Telefongesellschaften Auskünfte über die bei ihr eingegangenen SMS und
Telefonate einzuholen; es sei deren Aufgabe, ihm seine Schuld nachzuweisen.
Er selber habe seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, indem er
nachgewiesen habe, im Monat Dezember 2003 die Beschwerdegegnerin nie mit
seinem Natel angerufen zu haben. Diese Einwände hat der Beschwerdeführer
bereits vor Obergericht erhoben, und dieses hat in nachvollziehbarer Weise
dargelegt, weshalb sie nach seiner Überzeugung nicht stichhaltig sind. Es
genügt den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde
daher nicht, sie zu wiederholen, ohne sich mit den einschlägigen Erwägungen
des Obergerichts auseinanderzusetzen; darauf ist nicht einzutreten.

5.
5.1 In der Zusatzanklage wegen missbräuchlicher Verwendung des akustischen
Warnsignals und der Lichthupe (angefochtener Entscheid E. 1.5 S. 5) wird dem
Beschwerdeführer vorgeworfen, am 10. Dezember 2003, um etwa 22:00 Uhr, hinter
der Beschwerdegegnerin in Richtung der Taxistände am Bahnhof Olten gefahren
zu sein und, als diese vor einem Rotlicht halten musste, ein mehrere Minuten
dauerndes Hupkonzert veranstaltet und in schnellen Abständen die Lichthupe
betätigt zu haben.

5.2 Das Obergericht hat dazu - im Wesentlichen unter Verweis auf die
erstinstanzliche Beweiswürdigung - erwogen (E. 6 S. 19 ff.), die Aussagen der
Beschwerdegegnerin seien auch in diesem Punkt glaubhaft, zumal diese durch
die Aussagen verschiedener Auskunftspersonen gestützt würden. Dabei gebe es
zwar Unstimmigkeiten in Bezug auf das genaue Datum, an dem der Vorfall
stattgefunden habe, und die Fahrzeuge, mit denen die Beteiligten unterwegs
gewesen seien. Auch der Beschwerdeführer bestreite nicht grundsätzlich, dass
dieser Vorfall stattgefunden habe. Er mache indessen geltend, die
Beschwerdegegnerin mit Hupe und Lichthupe auf ihr Fehlverhalten - sie habe
mit dem Handy telefoniert, sei zögerlich angefahren und habe dann wieder
abgebremst - aufmerksam gemacht, mithin aus angemessenem Grund Signal gegeben
zu haben. Dies sei indessen unglaubhaft; der Beschwerdeführer verharmlose
sein Verhalten.

5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er habe
nachweisen können, dass er am 10. Dezember 2003 nicht mehr für die Firma Taxi
Z.________ gearbeitet habe, weshalb es unmöglich sei, dass er an diesem Tag
in einem Taxi dieser Firma unterwegs gewesen sei. Zudem hätten die Aussagen
der Auskunftspersonen in Bezug auf Tatort, Tatwerkzeug, Datum oder das von
der Beschwerdegegnerin gefahrene Fahrzeug nicht übereingestimmt. Das
Obergericht habe den Anklagegrundsatz verletzt, indem es ausführe, es könne
sein, dass sich der Vorfall an einem anderen Tag als dem 10. Dezember 2003
abgespielt habe, oder es sei möglich, dass die Firma Taxi Z.________ eine
falsche Bestätigung dafür geliefert habe, dass er an diesem Tage nicht für
sie gearbeitet habe. Es treffe auch keineswegs zu, dass er sich an diesen
konkreten Vorfall habe erinnern können: er habe lediglich bestätigt, dass er
der Beschwerdegegnerin einmal gehupt habe, dies aus einem klaren Grund. Die
Annahme des Obergerichts, er wisse genau, um welchen Vorfall es sich handle,
sei daher willkürlich. In Anbetracht dessen, dass sowohl er als auch die
Beschwerdegegnerin Berufsfahrer seien, sei es durchaus denkbar, dass es
etliche solche Vorfälle gegeben habe, ohne dass man sich an jeden einzelnen
erinnern könne.

5.4 Von der Kantonspolizei Aargau am 24. Februar 2004 mit dem Anklagevorwurf
konfrontiert, hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass "etwas" vorgefallen
sei, um dann anschliessend seine Version des Geschehens wiederzugeben, wonach
er gehupt habe, weil die Beschwerdegegnerin vor ihm bei grün nur zögerlich
angefahren sei und anschliessend wieder abgebremst habe. Es war ihm damit von
Anfang an klar, welchen Vorfall die Beschwerdegegnerin meinte, auch wenn er
sich an das Datum nicht erinnern konnte. Schon dies spricht im Übrigen dafür,
dass sich etwas Aussergewöhnliches ereignete, wie es die Beschwerdegegnerin
schilderte, und nicht bloss ein alltäglicher Zwischenfall, bei dem der
Beschwerdeführer einen Langsamstarter mit Hupsignalen zu beschleunigtem
Abfahren bewegen wollte. Das Obergericht ist keineswegs in Willkür verfallen,
indem es im angefochtenen Entscheid davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer
wusste, welcher Vorfall in der Anklageschrift aufgeführt wird, und sich
dementsprechend dagegen verteidigen konnte; von einer Verletzung des
Anklagegrundsatzes kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Es konnte
auch ohne Willkür offen lassen, ob der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall
mit einem Taxi der Firma Z.________ unterwegs war, wie er zunächst
übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin behauptete, oder nicht, wie er
später ausführte, ist es doch letztlich unerheblich, mit was für einem
Fahrzeug er das ihm vorgeworfene Hupkonzert veranstaltete. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf diesen Vorfall
nichts vorbringt, was das Abstellen des Obergerichts auf die Aussagen der
Beschwerdegegnerin als verfassungswidrig erscheinen lassen könnte, die
entsprechenden Rügen sind unbegründet.

6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156
OG). Er hat ausserdem die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: