Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.667/2006
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{T 0/2}
1P.667/2006 /scd

Urteil vom 29. November 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Steiner,

gegen

Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises X Thun, Schlossberg 1, 3601 Thun,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof,
1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Ablehnungsgesuch,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 8.
September 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ arbeitete während Jahrzehnten im Migrationsamt der
Stadtverwaltung von Thun. Das Arbeitsverhältnis wurde durch verschiedene
Vorkommnisse getrübt. Auf Aufforderung des Arbeitgebers besuchte er von
Oktober 2001 bis April 2002 ein Coaching bei einer privaten
Unternehmensberatung. Am 22. April 2002 wurde das bisher öffentlichrechtliche
Arbeitsverhältnis in ein privatrechtliches umgewandelt. Im Herbst 2004 wurden
während einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit verschiedene
Unregelmässigkeiten in der Amtsführung festgestellt. Am 15. September 2004
erhob die Stadt Thun Strafanzeige; mit Entscheiden vom 8./9. Februar 2005
wurde das Strafverfahren indes nicht eröffnet. Am 7. März 2005 wurde das
Anstellungsverhältnis durch den Gemeinderat (Exekutive) per Ende Juni 2005
gekündigt. Schliesslich wurde X.________ psychiatrisch begutachtet; ab dem
1. November 2005 wurde ihm eine 100%-ige Invalidenrente zugesprochen.

B.
Am 20. Dezember 2005 reichte X.________ beim Gerichtspräsidenten des
Gerichtskreises X von Thun ein Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch ein; er
verlangte im Wesentlichen, dass das privarechtliche Arbeitsverhältnis als
unwirksam und das öffentlichrechtliche weiterhin als gültig bezeichnet werde,
dass die Missbräuchlichkeit der Kündigung festgestellt und die Stadt Thun zu
einer Entschädigung verpflichtet werde und dass die Schadenersatz- und
Genugtuungspflicht der Stadt Thun wegen der von ihr zu verantwortenden
Invalidisierung festgestellt werde. Das Aussöhnungsverfahren nahm am 28.
Februar 2006 seinen Beginn und setzte sich mit Vergleichsvorschlägen beider
Parteien fort.

Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 ersuchte X.________ um Ausstand des das
Verfahren leitenden Gerichtspräsidenten Raphael Lanz. Zur Begründung brachte
er vor, dieser kandidiere anlässlich der Gemeinderatswahlen vom 26. November
2006 auf einer gemeinsamen SVP-Liste mit den bisherigen Gemeinderäten Ursula
Haller und Andreas Lüscher für einen Sitz im Gemeinderat. Diese Kandidatur
erwecke nunmehr den Anschein der Befangenheit. Die zugrunde liegende
Streitigkeit zwischen der Stadt Thun und dem Beschwerdeführer weise nicht nur
eine arbeitsrechtliche (und finanzielle) Dimension auf, sondern ebenso sehr
eine brisante politische. Es bestehe daher beim Gerichtspräsidenten die
Gefahr einer Art vorauseilender Domestizierung oder fehlender Distanzierung
gegenüber den die vorliegende Sache vertretenden Gemeinderäten. Der
Gerichtspräsident könnte vor dem Hintergrund allfälliger Rückwirkungen auf
seine Karrierepläne versucht sein, jegliche Kritik an der Stadtregierung zu
vermeiden und aus seiner Nähe zum Gemeinderat die erforderliche
Unbefangenheit vermissen zu lassen. Es zeige sich denn auch, dass der
Gerichtspräsident im vorliegenden Fall eine ausserordentliche und
offensichtliche Zurückhaltung walten liess.

Mit Entscheid vom 8. September 2006 wies das Obergericht das
Ablehnungsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten mit eingehender Begründung
ab.

C.
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat X.________ mit dem Antrag um
Aufhebung beim Bundesgericht am 6. Oktober 2006 staatsrechtliche Beschwerde
erhoben. Er rügt Verletzungen von Art. 9, Art. 29 und Art. 30 BV sowie von
Art. 6 EMRK. Auf die Begründung im Einzelnen ist in den Erwägungen
einzugehen.

Gerichtspräsident Raphael Lanz und das Obergericht haben unter Verweis auf
den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet.

Der Beschwerdeführer liess dem Bundesgericht eine weitere Eingabe zukommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer Verletzungen
von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend macht. Demgegenüber ist
auf die Rügen der Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV mangels hinreichender
Substantiierung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist auf die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides abzustellen.

2.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch
darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine
Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise
zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Verfahren einwirken. Es soll
verhindert werden, dass ein Richter amtet, der unter solchen Einflüssen
steht. Für eine Ablehnung genügen Umstände, die geeignet sind, Misstrauen in
die Unparteilichkeit und den Anschein der Befangenheit eines Richters zu
erwecken. Dies beurteilt sich vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse
nach objektivem Massstab und nicht aufgrund subjektiver Empfindung einer am
Verfahren beteiligten Partei.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem
Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Stadt Thun. Der
abgelehnte Gerichtspräsident amtet ausschliesslich als Aussöhnungsrichter und
wies in der Verhandlung vom 28. Februar 2006 die Parteien darauf hin, dass
öffentlichrechtliche Streitigkeiten nicht in den Zuständigkeitsbereich des
Gerichtskreises X Thun fallen. Auch wenn der abgelehnte Gerichtspräsident
nicht über das Klagebegehren zu befinden hat, ist die Anrufung von Art. 30
Abs. 1 BV nicht ausgeschlossen; der Beschwerdeführer kann verlangen, dass das
Aussöhnungsverfahren im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung vor einem
unparteilichen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter geführt wird. Wie
es sich indessen mit der Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verhält, kann
offen gelassen werden.

Der Beschwerdeführer wirft dem Gerichtspräsidenten Lanz nicht tatsächliche
Parteilichkeit vor. Hingegen macht er geltend, die Umstände des zugrunde
liegenden Verfahrens in Verbindung mit der Kandidatur für den Gemeinderat von
Thun liessen den Gerichtspräsidenten als parteilich und befangen erscheinen.
Dabei nimmt er ausschliesslich auf das Verfassungsrecht Bezug, ohne sich mit
dem kantonalen Verfahrensrecht auseinanderzusetzen.

3.
3.1 Das Obergericht hielt vorerst zu Recht fest, dass der blosse Umstand der
Mitgliedschaft in der SVP den Gerichtspräsidenten nicht als befangen
erscheinen lässt, weder in allgemeiner Weise (vgl. BGE 105 Ia 157 E. 6a S.
162) noch vor dem Hintergrund der Kandidatur auf der SVP-Liste. Bei
objektiver Betrachtung ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Kandidatur
auf der SVP-Liste auf die Beurteilung des vom Beschwerdeführer geführten
Verfahrens auswirken könnte. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass
den Gerichtspräsidenten mit dem Präsidenten der SVP von Thun, Stadtrat Jost,
im Hinblick auf die Kandidatur und den Platz auf der SVP-Liste naturgemäss
eine gewisse Nähe verbindet. Auch ist der in diesem Zusammenhang erhobene
Vorwurf an Stadtrat Jost nicht von Bedeutung, dieser habe die von 700
Personen zuhanden des Stadtrates (Legislative) unterzeichnete Petition
unterdrücken wollen; der Stadtrat ist am Verfahren vor dem
Gerichtspräsidenten nicht Partei und hat die Umstände, die zum Rechtsstreit
geführt haben, in keiner Weise zu vertreten; auch ist nicht ersichtlich, wie
die damit verbundene politische Dimension den Anschein der Parteilichkeit des
Gerichtspräsidenten begründen könnte.

3.2 Weiter erwog das Obergericht, dass die Unparteilichkeit des
Gerichtspräsidenten in Zweifel stünde, falls dieser (nebenamtliches) Mitglied
des Gemeinderates wäre und als Gerichtspräsident über eine Streitigkeit
zwischen einem Bürger und der Stadt Thun bzw. über die konkrete
Rechtsstreitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt zu befinden
hätte; diesfalls wäre zu bedenken, dass die Funktion als Gemeinderat die
Wahrnehmung öffentlicher Interessen und eine gewisse Solidarität mit den
Gemeinderatsmitgliedern mit sich bringen könnte. Umgekehrt ist ein Anschein
der Befangenheit im Allgemeinen zu verneinen, wenn der Gerichtspräsident
lediglich Einwohner von Thun oder allenfalls Mitglied des Stadtrates wäre;
insoweit kann nicht davon gesprochen werden, der Richter würde die Interessen
der Stadt Thun in den Vordergrund rücken und könnte daher den Anschein der
Voreingenommenheit erwecken.

Damit stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass Gerichtspräsident Lanz für
den Gemeinderat kandidiert, den Anschein der Parteilichkeit begründen könne.
Abstrakt betrachtet, ist dies zu verneinen. Angesichts der Kandidatur mag
zwar eine gewisse Nähe zwischen dem Gerichtspräsidenten und dem Gemeinderat
entstanden sein. Diese reicht im Allgemeinen nicht über die Bekanntschaft
eines Richters mit dem Vertreter einer Partei hinaus und ist für sich
genommen nicht ausschlaggebend. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass der
Gerichtspräsident seine Chancen in der Volkswahl durch einen für die Stadt
Thun positiven Ausgang des Verfahrens verbessern könnte. Daran ändert nichts,
dass die dem Verfahren zugrunde liegende Streitigkeit eine gewisse politische
Dimension aufweisen soll oder mit der angesprochenen Petition tatsächlich
aufweist, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Es besteht auch kein
Zusammenhang mit der Konstellation, welche die Europäische
Menschenrechtskommission in ihrem Unzulässigkeitsentscheid i.S. T.P. gegen
die Schweiz vom 12. Januar 1994 (VPB 1994 Nr. 104) behandelte. Zum andern ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Gerichtspräsidenten am Ausgang eines
Verfahren zwischen einem einzelnen Bürger und der Stadt Thun ein persönliches
Interesse zukommen sollte. Ein Obsiegen einer privaten Partei gegenüber der
Stadt Thun stellt weder eine Desavouierung der Stadt Thun noch eine solche
der die Partei vertretenden Gemeinderäte dar. Insoweit kann nicht davon
gesprochen werden, der Gerichtspräsident erwecke den Anschein der
Befangenheit.

3.3 Es stellt sich indes die Frage, ob die konkreten Umstände des Verfahrens
zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt Thun sowie die mit dem Streite
aufgeworfenen Fragen die Unparteilichkeit und Unbefangenheit von
Gerichtspräsident Lanz in einem andern Lichte erscheinen lassen. Hierfür ist
insbesondere auf das Klagebegehren und die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Umstände abzustellen. Mit dem Ladungsgesuch vom 20. Dezember 2005
verlangte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass das privatrechtliche
Arbeitsverhältnis ungültig sei und die öffentlichrechtliche Anstellung
weiterbestehe, dass die Kündigung missbräuchlich sei und dass die Beklagte
infolge der von ihr zu verantwortenden Invalidisierung zur Leistung von
Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet sei. Diese Begehren wurden mit dem
missbräuchlichen Verhalten der Beklagten begründet. Im Thesenpapier, das
anlässlich der Sitzung vom 28. Februar 2006 ausgehändigt wurde, wies der
Rechtsvertreter nicht nur auf die fehlende gesetzliche Grundlage für das
Vorgehen der Stadt Thun hin. Er erblickte in der Kündigung ein krass rechts-
und sittenwidriges Vorgehen, hielt die Begründung der Kündigung für haltlos
und nebulös, sprach von einer Rachekündigung und von Mobbing, machte den
Gemeinderat für die Invalidität des Beschwerdeführers verantwortlich,
bemängelte eine Fichierung des Beschwerdeführers über viele Jahre hinweg und
brachte vor, dass der Abschluss des privatrechtlichen Arbeitverhältnisses
unter Kündigungsandrohung und Nötigung zustande gekommen sei. Die Begründung
der Klagebegehren war stark personalisiert auf den Gemeinderat bzw. einzelne
Gemeinderäte ausgerichtet. In eine ähnliche Richtung zielte die vom
Beschwerdeführer initiierte Petition, welche die Stadtratsmitglieder
aufforderte, dem Beschwerdeführer die ihm abgesprochene Würde und
vorenthaltene Wertschätzung zurückzugeben und letztlich wohl Druck auf den
Gemeinderat auszuüben.

Die Form der Prozessführung hat in erster Linie der Rechtsvertreter zu
verantworten. In Anbetracht der gesamten Umstände ist nachzuvollziehen, dass
der Beschwerdeführer die Entlassung und die gesamten Umstände als kränkend
und schmerzlich empfindet und er über den eigentlichen Rechtsstreit hinaus an
den Gesamtgemeinderat bzw. an einzelne Gemeinderatsmitglieder persönlich
gehaltene Vorhalte macht und ihnen Rachekündigung, Mobbing und haltloses
Vorgehen und schliesslich gar die Verursachung seiner Invalidität vorwirft.

Insoweit stehen in der zugrunde liegenden Streitigkeit nicht bloss die
Sachfragen der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses und die Kündigung zur
Diskussion. Vielmehr wird auch das Verhalten des Gemeinderates bzw. einzelner
Gemeinderäte thematisiert. Vor diesem Hintergrund erscheint die Kandidatur
des Gerichtspräsidenten für das Amt eines Gemeinderates in einem spezifischen
Licht. Diese bringt, wie erwähnt, eine gewisse Nähe des Gerichtspräsidenten
zum heutigen Gemeinderat mit sich, von dem sich mehrere Mitglieder zur
Wiederwahl stellen. Soweit im zugrunde liegenden Verfahren das persönliche
Verhalten des Gemeinderates bzw. einzelner Gemeinderäte ins Spiel kommt, kann
aus der Sicht des Beschwerdeführers befürchtet werden, der Gerichtspräsident
könnte im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den Gemeinderat bzw. auf
die Zusammenarbeit mit den Gemeinderäten geneigt sein, diese zu schonen und
Aussöhnungsversuche einseitig und parteilich zu führen. Eine solche
Befürchtung ist nicht nur aus der subjektiven Optik des Beschwerdeführers,
sondern vor dem Hintergrund der konkreten Gegebenheiten und der aufgeworfenen
Rechtsfragen im Hinblick auf die Gemeinderatskandidatur des
Gerichtspräsidenten auch bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar. Bei
dieser Sachlage kann ein Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsident Lanz
nicht verneint werden.

Die Beschwerde erweist sich damit als begründet.

4.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 OG) und ist der
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art.
159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36b OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. September
2006 aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsident 4 des
Gerichtskreises X Thun sowie dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: