Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.664/2006
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{T 0/2}
1P.664/2006 /ggs

Urteil vom 3. November 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Dörig,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Strafprozess,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 26. September 2006.
Sachverhalt:

A.
Am 10. April 2006 wurde X.________ aufgrund einer RIPOL-Ausschreibung und
eines internationalen Haftbefehls in Bad Feilnbach (Kreis Rosenheim,
Deutschland) polizeilich festgenommen und am gleichen Tag in die
Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim überführt. Das Amtsstatthalteramt
Sursee hatte im internationalen Fahndungsersuchen vom 1. Mai 2003 den dem
Angeschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt wie folgt beschrieben:
"Am Sonntag, 2. März 2003, um ca. 03.30 Uhr kam es in der Disco A.________ in
B.________ aus bisher noch ungeklärten Gründen zwischen Personen aus dem
Balkan zu einer Rauferei mit anschliessender Schiesserei. Die beiden Opfer
wurden von obgenannter Person grundlos zusammengeschlagen. Bei der Gegenwehr
wurde einem der Opfer von obgenannter Person ins Bein geschossen."

B.
Am 11. September 2006 lieferte die zuständige deutsche Behörde X.________ an
die Schweiz aus, nachdem er aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2006
vom Amtsgericht Rosenheim wegen unerlaubter Einreise, unerlaubten
Aufenthalts, Urkundenfälschung und wegen Verschaffens falscher amtlicher
Ausweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war. In
Frauenfeld wurde der Angeschuldigte der Kantonspolizei Luzern übergeben und
von dort - im Hinblick auf die Haftprüfung durch den Amtsstatthalter - ins
Amtsgefängnis Sursee verbracht. Am 12. September 2006 erfolgte die Versetzung
ins Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof in Kriens, wo sich der
Angeschuldigte bis heute befindet. Gemäss der Haftverfügung des
Amtsstatthalters vom 12. September 2006 wird der Angeschuldigte dringend der
aktiven Beteiligung an einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit
Schiesserei verdächtigt. Als besondere Haftgründe führte der Amtsstatthalter
Flucht- und Kollusionsgefahr an. Das vom Angeschuldigten am 14. September
2006 gestellte Haftentlassungsgesuch lehnte der Amtsstatthalter am 18.
September 2006 aus den nämlichen Gründen ab.

C.
Gegen die Haftverfügung vom 12. September 2006 erhob der Angeschuldigte beim
Obergericht des Kantons Luzern am 15. September 2006 Rekurs. Er beantragte
die umgehende Entlassung aus der Haft. Eventualiter sei eine mildere
Massnahme zu verfügen. In seiner Replik ersuchte er neu darum, von der
Einzelhaft in die Gemeinschaftshaft überführt zu werden. Das Obergericht wies
den Rekurs mit Urteil vom 26. September 2006 ab.

D.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils vom
26. September 2006, soweit sein Rekurs aufgehoben, der Entscheid des
Amtsstatthalters vom 12. September bestätigt und dem Angeschuldigten die
Verfahrenskosten auferlegt wurden. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Er rügt die Verletzung von Art. 5, 8, 9, 10 und
29 BV sowie von Art. 5 und 6 EMRK.

Der Staatsanwalt des Kantons Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung und
verweist auf seine Eingabe im obergerichtlichen Verfahren sowie den
angefochtenen Entscheid. Das Obergericht des Kantons Luzern schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen
Rechtsbegehren und deren Begründung fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Haftentscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde
zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren
ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der
staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht
gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte
Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst
durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1
S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit
Hinweisen).

1.3 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und
detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen
verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); auf nicht
substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E.
1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). Der Beschwerdeführer rügt über weite
Teile in allgemeiner Weise das Vorgehen der kantonalen Behörden und deren
rechtliche Würdigung des Sachverhalts, ohne darzutun, inwiefern die von ihm
angerufenen verfassungsmässigen Rechte tangiert sein sollen. Auf diese
Vorbringen ist nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil
ihm "nicht einmal eine rudimentäre Akteneinsicht" gewährt worden sei.

Das Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb diese
Rüge vorab zu prüfen ist (statt vieler BGE 124 V 180 E. 4a S. 183 mit
Hinweisen).

2.1 Das Bundesgericht hat sich zum Recht des Verhafteten auf Akteneinsicht in
grundsätzlicher Hinsicht in BGE 115 Ia 293 geäussert. Es hat erkannt, dass
der Verhaftete Anspruch auf Einsicht in die wesentlichen Akten hat, welche
für die Frage der Haft von Bedeutung sind; das Recht auf Akteneinsicht kann
jedoch im Hinblick auf berechtigte öffentliche oder private Interessen,
welche ihm entgegenstehen, Ausnahmen oder Beschränkungen unterliegen (E. 5 S.
302 ff.; vgl. auch BGE 125 I 394 E. 5b S. 399). So sieht auch § 66 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 (StPO/LU;
SRL Nr. 305) vor, dass den Parteien und ihren Vertretern die Akteneinsicht
nur verweigert werden darf, wenn der Untersuchungszweck gefährdet werden
könnte. Weiter hat das Bundesgericht im Urteil 1P.42/2005 vom 10. Februar
2005 in E. 4.2 festgehalten, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht dazu
verpflichtet sind, bereits im Zeitpunkt der Verhaftung vollständige Angaben
über sämtliche ihnen bekannten Einzelheiten betreffend den Tatverdacht gegen
den Beschuldigten zu machen. Eine gewisse Verallgemeinerung ist im Hinblick
auf eine erfolgreiche Durchführung der Strafuntersuchung zulässig
(Louis-Edmond Pettiti/Emmanuel Decaux/Pierre-Henri Imbert, La Convention
européenne des droits de l'homme, 2. Aufl., Paris 1999, S. 209, mit Hinweisen
auf Entscheide der EMRK; Marc E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 350).

2.2 Das Obergericht führt im angefochtenen Entscheid aus, vorliegend seien
offensichtlich noch nicht alle Untersuchungshandlungen abgeschlossen.
Insbesondere seien Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und Konfrontationen
zwischen ihm und den ihn belastenden Personen durchzuführen. Zum jetzigen
Verfahrensstand müsse dem Verteidiger somit noch keine umfassende
Akteneinsicht gewährt werden. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung vertritt
es die Auffassung, der Amtsstatthalter sei nicht dazu verpflichtet, bereits
im Zeitpunkt der Verhaftung vollständige Angaben über sämtliche ihm bekannten
Einzelheiten betreffend den Tatverdacht gegenüber dem Angeschuldigten zu
machen. Es stütze seinen Entscheid denn auch nur auf Akten, in welche der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht gehabt habe. Diese rechtliche
Würdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie sich schon aus
den Beilagen zur staatsrechtlichen Beschwerde ergibt, verfügte der
Beschwerdeführer über die entscheidrelevanten Akten.

2.3 Hinzu kommt, dass sich die Behörden im vorliegenden Fall auf den
besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr berufen (dazu E. 5.4 hiernach).
Kollusionsgefahr aufgrund konkreter Befürchtungen ist in der Regel vor der
ersten einlässlichen Einvernahme des Angeschuldigten oder solange die
wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind, nicht auszuschliessen. Bei der
Verweigerung der Akteneinsicht mit der Begründung, der Gang der Untersuchung
erlaube die volle Akteneinsicht noch nicht, verfügt der Untersuchungsrichter
über einen gewissen Ermessensspielraum (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl
Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, 6. Auflage, § 55 N.
18). Dieser ist hier nicht überschritten.

2.4 Im Zusammenhang mit der Verletzung seines Anhörungsrechts macht der
Beschwerdeführer zudem geltend, er sei nicht hinreichend über die Haftgründe
informiert worden.

2.4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen
wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr
verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre
Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte
geltend zu machen. Nach Art. 31 Abs. 3 BV hat jede Person, die in
Untersuchungshaft genommen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich
einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder
der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder
freigelassen wird. Diese Ansprüche gewährleisten teilweise auch Art. 5 Ziff.
2 und 3 EMRK, wobei diese Garantien nicht über jene der Bundesverfassung
hinausgehen (Urteil 1P.42/2005 vom 10. Februar 2005, E. 4.2).
2.4.2 Grundvoraussetzung einer Verhaftung ist der dringende Verdacht, eine
Straftat begangen zu haben. Ist ein Verhafteter nach den erwähnten
verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien über die Gründe des
Freiheitsentzuges zu unterrichten, so gehört dazu vorab dieser Tatverdacht.
Dessen Kenntnis ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung seines
Anhörungsrechtes, kann sich der Verhaftete doch nur gegen einen ihm bekannten
Vorwurf zur Wehr setzen (Urteile 1P.42/2005 vom 10. Februar 2005, E. 4.2;
1P.321/2004 vom 23. Juni 2004, E. 2.2, und 1P.182/2004 vom 8. April 2004, E.
2.1).
2.4.3 Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art.
31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2
EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und
tatsächlichen Gründe für die Festnahme - mithin also jene Informationen, die
es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung
gerichtlich anzufechten (Urteil des EGMR i.S. H.B. gegen die Schweiz vom 5.
April 2001, Ziff. 47, in: VPB 2001/Nr.120 S. 1292 ff.; Jens Meyer-Ladewig,
EMRK - Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten:
Handkommentar, Baden-Baden 2003, N. 25 zu Art. 5; Jochen Abraham
Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische MenschenRechtsKonvention:
EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl 1996, N. 104 zu Art. 5). Wie bereits gesehen
(E. 2.1 hiervor), sind die Strafverfolgungsbehörden nicht dazu verpflichtet,
bereits im Zeitpunkt der Verhaftung vollständige Angaben über sämtliche ihnen
bekannten Einzelheiten betreffend den Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu
machen. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu
beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe
mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und
für den Betroffenen verständlich sein (Urteil 1P.42/2005 vom 10. Februar
2005, E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.4.4 Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK muss
die Information über die Beschuldigungen unverzüglich erfolgen. Dies bedeutet
nicht, dass gleich zu Beginn der ersten Einvernahme umfassend zu informieren
ist. Die Informationspflicht ist erfüllt, wenn die notwendigen Erklärungen im
Verlauf der Befragung vermittelt werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.97/2004
vom 3. Juni 2004, E. 3.2.1; Urteil des EGMR i.S. Margaret Murray und
Mitbeteiligte gegen Grossbritannien vom 28. Oktober 1994, Serie A, Bd. 300,
Ziff. 77; ferner Meyer-Ladewig, a.a.O., N. 26 zu Art. 5 EMRK;
Frowein/Peukert, a.a.O., N. 102 zu Art. 5 EMRK; Villiger, a.a.O., Rz. 350).
Eine erneute Orientierung ist erforderlich, wenn sich die Haftgründe, auf die
sich die Festnahme stützt, ändern (Frowein/Peukert, a.a.O., N. 103 zu Art. 5
EMRK; Arthur Häfliger/Frank Schürmann, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 118).

2.5 Aus der Haftverfügung des Amtsstatthalters vom 12. September 2006 ergeben
sich der Ort bzw. die Lokalität (Discothek A.________ in B.________), Datum
(2. März 2003) und Zeitpunkt (03.30 Uhr) der handgreiflichen
Auseinandersetzung, an welcher der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein
soll. Weiter geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer als Teilnehmer des
unter Angehörigen aus dem Balkan ausgebrochenen gewaltsamen Streits, in
dessen Verlauf ein Beteiligter Schussverletzungen am Bein erlitt, in Frage
kommt. Nach dem Ermittlungsstand am 12. September 2006 soll der
Beschwerdeführer einem Mitstreiter einen Faustschlag ins Gesicht versetzt
haben. Daraufhin habe C.________, ein Kollege dieses ersten Opfers, auf den
Beschwerdeführer eingeschlagen, woraufhin C.________ von einem Schuss
getroffen und am Oberschenkel verletzt worden sei. Wie das Obergericht
treffend in Erwägung zieht, wäre es dem Beschwerdeführer schon aufgrund
dieser Angaben möglich gewesen, den dringenden Tatverdacht durch ein Alibi zu
entschärfen. Indes hat er vielmehr seine damalige Beteiligung an der
Auseinandersetzung eingeräumt (Rekursschrift an das Obergericht vom 15.
September 2006, Ziff. 4 S. 4), jedoch geltend gemacht, nicht der Schütze
gewesen zu sein. Vorgängig waren dem Beschwerdeführer bei der Hafteröffnung
vom 12. September 2006 sowohl die vorgeworfene strafbare Handlung als auch
die Haftgründe mitgeteilt worden. Wie das Obergericht zu Recht festhält,
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Tatvorwurf
und die Haftgründe nicht verstanden hätte. Er hat das Einvernahmeprotokoll
denn auch als "selbst gelesen und bestätigt" unterzeichnet. Anschliessend
wurde ihm eine schriftliche Haftverfügung unter Angabe des Rechtsmittels
eröffnet. Weitere Informationen enthielt der abweisende
Haftentlassungsentscheid des Amtsstatthalters vom 18. September 2006. Dem
Obergericht ist darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer durchaus
möglich war, sich gegen den ihm bekannten Tatvorwurf zur Wehr zu setzen. Dies
zeigt denn auch das anhängige Verfahren.

2.6 Selbst wenn die Beschränkung der Akteneinsicht nicht unbedenklich ist,
ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im jetzigen Zeitpunkt zu
verneinen. Die Angaben zum Tatverdacht sind insgesamt als genügend bestimmt
zu betrachten. Wenn dem Beschwerdeführer keine präzisere Informationen
erteilt wurden, hing dies mit dem Stand der Ermittlungen zusammen oder
rechtfertigte sich mit untersuchungstaktischen Gründen. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, es handle sich vorliegend um Beugehaft, ist jedenfalls
durch nichts belegt.

2.7 Abzuweisen ist auch die Rüge, das angefochtene Urteil vermöge der
Begründungspflicht nicht zu genügen. Die Begründungspflicht und der Anspruch
auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende
Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E.
2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S.
34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen). Aus dem angefochtenen Urteil
geht mit hinreichender Klarheit hervor, welche Motive das Obergericht zu
seinem Entscheid bewogen haben.

3.
Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Amtsstatthalter mangelnde
Unabhängigkeit vor. Er macht eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5
Abs. 3 EMRK geltend. Zudem würden die zitierten Normen verlangen, dass der
Inhaftierte unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt werde.
Ein weisungsgebundener Untersuchungsrichter erfülle diese Voraussetzungen
grundsätzlich nicht.

3.1
3.1.1 Die Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte zu Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK wurde in BGE 131
I 36 und BGE 131 I 66 ausführlich dargelegt und bestätigt. Danach darf ein
Untersuchungsrichter, der in der Folge Anklagefunktionen im gleichen Fall
ausüben könnte, nicht als haftanordnender Magistrat auftreten. In BGE 131 I
36 hatte das Bundesgericht eine Haftanordnung durch einen luzernischen
Amtsstatthalter als verfassungswidrig erklärt, weil dieser in der gleichen
Sache die Haft angeordnet, die Untersuchung geführt, die Strafverfügung
erlassen und die Strafsache anschliessend (mit einer Anklageschrift im
materiellen Sinne) an das zuständige Strafgericht überwiesen hatte. Ob Art.
31 Abs. 3 BV darüber hinaus eine Verschärfung der bisherigen Praxis verlangt
und eine Haftanordnung durch einen Untersuchungsrichter zum Vornherein
ausschliesst, brauchte in BGE 131 I 36 nicht beurteilt zu werden. In BGE 131
I 66 prüfte das Bundesgericht dann diese Frage (für den Anwendungsfall des
eidgenössischen Untersuchungsrichters). Es führte in der amtlich publizierten
Erwägung 4.8 (S. 73-74) Folgendes aus:
"Der Wortlaut des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Art. 31 Abs. 3 BV
geht über denjenigen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK hinaus. Die neue
Bundesverfassung sieht vor, dass der Inhaftierte 'unverzüglich einer
Richterin oder einem Richter vorgeführt' wird. Damit ist klar, dass
jedenfalls ein gegenüber der Anklagebehörde weisungsgebundener
Untersuchungsrichter diese Voraussetzungen nicht erfüllen könnte (vgl. BGE
131 I 36 E. 2.4; Andreas Keller, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen - vom
alten zum neuen Strafprozessgesetz, AJP 2000, S. 936 ff., 944; Jörg Paul
Müller, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung von 1999,
der UNO-Pakte und der EMRK, 3. Aufl., Bern 1999, S. 585; Hans Vest, in:
Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/ Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 31 N. 24). In einem Teil der
Lehre wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass alle diejenigen
Strafprozessordnungen, bei denen noch Untersuchungsrichter als haftanordnende
Justizpersonen fungieren, entsprechend zu korrigieren seien (vgl. Vest,
a.a.O., N. 24). Der Entwurf des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartementes von 2001 für eine schweizerische Strafprozessordnung
(VE/StPO), welchem allerdings nicht das Untersuchungsrichter- sondern das
Staatsanwaltsmodell zugrunde liegt, sieht als haftanordnende Behörde eine
nicht mit Untersuchungsaufgaben betraute richterliche Instanz
(Zwangsmassnahmengericht) vor (vgl. Art. 235 Abs. 3 und Art. 237 f. VE/StPO;
s. Auch BGE 131 I 36 E. 2.4). Den Materialien lässt sich nicht entnehmen,
dass Bundesrat und Parlament mit dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 BV eine neue
Rechtslage schaffen wollten, die von der bisherigen Praxis des EGMR und des
Bundesgerichtes grundlegend abweicht (vgl. Botschaft BR, BBl 1997 I 1 ff., S.
185 f.; Entwurf Verfassungskommission NR, BBl 1998 S. 364 ff.; StR, BBl 1998
S. 439 ff.). Klar erscheint lediglich, dass für die 'Richterin' oder den
'Richter' nach Art. 31 Abs. 3 BV mindestens die Anforderungen der Praxis zu
Art. 5 Ziff. 3 EMRK zu gelten haben (vgl. BBl 1997 I 185 f.). Damit besteht
für das Bundesgericht kein sachlich begründeter Anlass, von der bisherigen
bewährten Rechtsprechung abzuweichen. Der Sinn und Zweck von Art. 5 Ziff. 3
EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV besteht darin, zu vermeiden, dass eine objektiv
befangen erscheinende Justizperson strafprozessuale Haft anordnet. Ein
solcher Anschein ist nach der dargelegten Praxis gegeben, wenn ein
haftanordnender Untersuchungsrichter Weisungen von Seiten der Anklagebehörde
zu befolgen hätte oder wenn er in der Folge in der gleichen Sache
Anklagefunktionen ausüben könnte."
3.1.2 Gestützt auf diese Erwägungen kam das Bundesgericht in BGE 131 I 66 zum
Schluss, dass ein Untersuchungsrichter (namentlich der Eidgenössische
Untersuchungsrichter) unter den genannten Voraussetzungen grundsätzlich als
haftanordnende Justizperson wirken kann.

3.1.3 Im ebenfalls den Kanton Luzern betreffenden Urteil 1P.109/2005 vom 4.
Mai 2005 erwog das Bundesgericht überdies, dass mit der vom Luzerner
Regierungsrat am 21. Dezember 2004 erlassenen Verordnung betreffend die
Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung im Strafverfahren
(SRL Nr. 305c) eine unzulässige Vermischung zwischen Haftanordnungs- und
Anklagefunktionen vermieden werde. Unter dieser Voraussetzung dürfe der
luzernische Amtsstatthalter grundsätzlich die Untersuchung führen, auch wenn
er zuvor Untersuchungshaft angeordnet hat (Urteil 1P.109/2005 vom 4. Mai
2005, E. 2.9).
3.1.4 Soweit der Beschwerdeführer dennoch die Ansicht vertritt, Art. 31 Abs.
3 BV erlaube eine Haftanordnung nur durch einen "erkennenden Richter" und
nicht mehr durch einen Untersuchungsrichter, kann auf die publizierte
einschlägige Rechtsprechung verwiesen werden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zusätzlich geltend, der
Mailverkehr vom 20. September 2006 zwischen dem Amtsstatthalter und dem
Staatsanwalt zeige, dass der Amtsstatthalter noch immer den Weisungen des
Staatsanwaltes unterstehe und befangen sei. Der ergänzte internationale
Haftbefehl vom 22. September 2006 sei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft
erfolgt.

3.2.1 Zu diesen Vorwürfen hält das Obergericht im angefochtenen Urteil fest,
der Beschwerdeführer sei umgehend einem unabhängigen Haftrichter vorgeführt
worden. Weder der E-Mail-Mitteilung des Staatsanwalts vom 20. September 2006
noch den übrigen Akten könne entnommen werden, dass dieser dem
Amtsstatthalter Weisungen bei der Haftanordnung erteilt habe. Im Rahmen der
Vernehmlassung sei es dem Staatsanwalt im erwähnten E-Mail um die
schriftliche Ergänzung des internationalen Haftbefehls gegangen. Dieses
Ersuchen habe nichts mit der Haftanordnung des Amtsstatthalters zu tun, die
vorgängig mit der Haftverfügung vom 12. September 2006 unabhängig von
Weisungen der Staatsanwaltschaft ergangen sei. Seit der vom Regierungsrat am
21. Dezember 2004 erlassenen Verordnung betreffend die Anordnung von
Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren (SRL 305c) sei
der Amtsstatthalter in Haftsachen weder weisungsgebunden noch mit
Anklagefunktionen betraut. Die unmittelbare Aufsicht der Staatsanwaltschaft
beschränke sich auf die Strafuntersuchungen, insbesondere ihre richtige und
beförderliche Erledigung (§ 153 Abs. 1 und 2 StPO/LU). Es lägen keine
Umstände vor, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet seien, den
Anschein der Befangenheit des Amtsstatthalters zu wecken.

3.2.2 Diesen Ausführungen kann vollumfänglich zugestimmt werden (Art. 36a
Abs. 3 OG). Im Mail des Staatsanwalts vom 20. September 2006 bittet dieser im
Rahmen des obergerichtlichen Rekursverfahrens zunächst um Information, welche
Untersuchungshandlungen seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers
vorgenommen worden und welche in absehbarer Zeit vorgesehen seien. Zudem
ersucht er den Amtsstatthalter darum, wie abgesprochen möglichst bald den
betreffend der Delikte angepassten internationalen Haftbefehl gegen den
Beschwerdeführer auszufertigen, ihn dem Betroffenen protokollarisch zu
eröffnen und beides anschliessend dem Bundesamt für Justiz zu senden. Dieses
werde die weiteren Massnahmen treffen. Dieses Vorgehen entspricht den
Kompetenzen der Staatsanwaltschaft gemäss § 153 Abs. 1 und 2 StPO/LU und
dient der beförderlichen Erledigung der Untersuchung. Daraus wird nicht der
Eindruck erweckt, die Haftverfügung vom 12. September 2006 sei auf Weisung
des Staatsanwaltes ergangen.

3.2.3 Schon gar nicht kann dem Obergericht zum Vorwurf gemacht werden, die
Staatsanwaltschaft ins Verfahren miteinbezogen zu haben: Gemäss § 32 Abs. 2
StPO/LU ist die Staatsanwaltschaft Partei im Gerichts- und
Rechtsmittelverfahren. Das Obergericht war gestützt auf § 254 Abs. 2 StPO/LU
gehalten, ihr als Verfahrensbeteiligte Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme zu geben.

3.3 Die mangelnde Unabhängigkeit des Amtsstatthalters ist demnach zu
verneinen.

4.
Weiter rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Grundsatz der
Spezialität. Die Haftverfügung vom 12. September 2006 beziehe sich auf die
Tatvorwürfe der Körperverletzung nach Art. 122 StGB, der Gefährdung des
Lebens nach Art. 129 StGB, und weitere Straftatbestände. Damit stehe sie in
Widerspruch zum internationalen Fahndungsersuchen vom 1. Mai 2003. Der
Amtsstatthalter habe es unterlassen, das erwähnte Fahndungsersuchen
anzupassen bzw. zu revozieren.

4.1 Vorab ist dazu festzuhalten, dass das internationale Fahndungsersuchen am
22. September 2006 dem Stand der bisherigen Ermittlungen angepasst wurde. In
diesem neuen Haftbefehl führt der Amtsstatthalter aus, der Beschwerdeführer
werde verdächtigt, zusätzlich die Delikte der einfachen Körperverletzung
(Art. 123 StGB), des Raufhandels (Art. 133 StGB), des Angriffs (Art. 134
StGB), des mehrfachen Diebstahls, eventuell gewerbsmässig, eventuell
bandenmässig (Art. 139 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art 186 StGB) und der
Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) begangen zu haben. Als besondere Haftgründe
werden Flucht- und Kollusionsgefahr genannt. In Präzisierung des beim ersten
Haftbefehl geschilderten Sachverhaltes hält der Amtsstatthalter fest, am
Sonntag, 2. März 2003 sei es in der Disco A.________ aus bisher nicht
abschliessend geklärten Gründen um 3.30 Uhr zwischen diversen aus dem Balkan
stammenden Beteiligten zu einer Schlägerei mit anschliessender Schiesserei
gekommen. Zwei Opfer seien grundlos zusammengeschlagen worden. Bei der
Gegenwehr sei es zum Schusswaffengebrauch gekommen. Einem Opfer sei ins Bein
geschossen worden. Aufgrund erster Befragungen solle der Beschwerdeführer mit
der Schlägerei begonnen haben. Wie sich weiter aufgrund der Befragung eines
Mitangeschuldigten später herausgestellt habe, solle der Beschwerdeführer
auch an zwei Einbruchdiebstählen in der Zeit vom 6. Januar 2004 bis 16.
Februar 2004 in Verkaufsgeschäfte in Reussbühl beteiligt gewesen sein. Die
Deliktsbeträge würden mit Fr. 34'833.60 im ersten Fall und mit Fr. 12'896.90
im zweiten Fall beziffert.

Dieser überarbeitete Haftbefehl dürfte inzwischen - gemäss den Angaben der
Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung an das Obergericht vom 21.
September 2006 - den Bundesbehörden zum Erlass eines "provisorischen
Auslieferungshaftbefehls" zugestellt worden sein.

4.2 Das Obergericht zitiert zum Vorwurf des Beschwerdeführers, das
Spezialitätsprinzip sei verletzt, zunächst die bundesgerichtliche Praxis,
wonach es bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht Sache des
Obergerichts ist, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Zu prüfen ist
vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine
Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden
somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen
bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146).

Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der
Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer
strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu
stellen (Urteile 1P.817/2005 vom 27. Dezember 2005 E. 2.2; 1P.429/2004 vom 1.
September 2004 E. 2.3.1; 1P.255/2000 vom 22. Mai 2000 E. 3b; 1P.464/1999 vom
31. August 1999 E. 3a; 1P.662/1995 vom 11. Dezember 1995 E. 3; Urteil
1P.137/1991 vom 25. März 1991 E. 2c; vgl. auch Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Murray c. Vereinigtes Königreich vom
28. Oktober 1994, Série A vol. 300-A, Ziff. 55 mit Hinweisen). Zur Frage des
dringenden Tatverdachts ist im Stadium des Haftbeschwerdeverfahrens kein
Beweisverfahren durchzuführen, weil der Haftrichter dem erkennenden
Sachrichter nicht vorgreifen darf (BGE 124 I 203 E. 3 S. 210).

4.3 Sodann hält das Obergericht dem Beschwerdeführer entgegen, mit dem
Vorwurf des formellen Ungenügens des internationalen Haftbefehls werde die
materielle Frage der Qualifizierung der verfolgten Tat angeschnitten. Auf
diese Frage sei im summarischen Verfahren jedenfalls nicht vertieft
einzugehen. Es zitiert BGE 101 Ia 405, in welchem das Bundesgericht in E. 4
S. 410 festgestellt hat, dass auch der Grundsatz der Spezialität der
Auslieferung nicht ausschliesst, dass der ersuchende Staat nach erfolgter
Auslieferung den dem Auslieferungsbegehren zugrundegelegten Tatbestand
rechtlich anders würdigt, vorausgesetzt, dass die verfolgte Tat immer noch
als Auslieferungsdelikt bestraft wird und dass die Auslieferung für die
anders qualifizierte Tat nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Weiter hat das
Bundesgericht im zitierten Entscheid in Erwägung gezogen, die richtige
Qualifikation an sich stelle kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und
sei daher auch nicht zu überprüfen, wenn feststehe, dass der in den
Auslieferungsurkunden umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines
Auslieferungsdelikts erfüllt. Dass dem nicht so wäre, behauptet der
Beschwerdeführer zu Recht nicht.

Weitere Erörterungen hierzu erübrigen sich, da Fragen im Zusammenhang mit dem
Spezialitätsgrundsatz nicht im Haftprüfungsverfahren abschliessend zu
beurteilen sind.

5.
Schliesslich streitet der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise die
Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft ab. Weder seien der
dringende Tatverdacht, noch Kollusions- und/oder Fluchtgefahr gegeben.

5.1 Mit der Anordnung der Untersuchungshaft wurde die in Art. 10 Abs. 2 BV
garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Ein
Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist;
zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36
BV; BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 127 I 6 E. 6 S. 18; 126 I 112 E. 3a S. 115,
je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit
ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine
solche Einschränkung muss nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV im Gesetz selbst
vorgesehen sein. Zudem darf auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Person nur in
den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Freiheit entzogen werden.

5.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das
verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder
Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf
die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden
kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit
Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur
ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich
sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je
mit Hinweisen).

5.3 Der Angeschuldigte darf gemäss § 80 Abs. 2 StPO/LU in Haft gesetzt
werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und
wenn ausserdem begründeter Fluchtverdacht vorliegt; dieser kann insbesondere
gegeben sein bei der Anschuldigung, ein schweres Verbrechen oder Vergehen
begangen zu haben (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/LU). Als weiterer besonderer
Haftgrund gelten Umstände, die befürchten lassen, dass der Angeschuldigte den
Untersuchungszweck gefährden werde (§ 80 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/LU).

5.4
5.4.1 Was den dringenden Tatverdacht und dessen Würdigung im
Haftprüfungsverfahren anbelangt, sei auf E. 4.2 hiervor verwiesen. Der
Beschwerdeführer gesteht selber ein, am fraglichen Raufhandel beteiligt
gewesen zu sein, streitet aber die Schussabgabe ab. Daraus ergibt sich
offensichtlich, dass der dringende Tatverdacht in Bezug auf die ihm im
Zusammenhang mit der Schlägerei vorgeworfenen Delikte zu bejahen ist. Die
diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind als reine
Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Was die neu erhobenen Vorwürfe wegen
Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigungen anbelangt, liegen
offensichtlich erste belastende Angaben eines Mitangeschuldigten vor. Das
weitere Verfahren wird zeigen, ob sich dieser Verdacht erhärtet.
Verfassungsrechtlich ist die Annahme des dringenden Tatverdachts im jetzigen
Zeitpunkt jedenfalls nicht zu beanstanden.

5.4.2 Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere,
dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen
oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der
Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.
Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren
könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die
Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen
vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen.
Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen
Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23; 123 I 31 E. 3c S. 35; 117
Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen
Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen
Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des
untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen
ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall
eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung
droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten
Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem
Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2 und 3.2.1
S. 23 f.; 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen;
Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999 Nr. 1, S. 1 ff.,
3-14; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 58 N 40 f.;
Christoph Meier/Georg Rüegg, Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994,
S. 310 f.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994,
S. 309).

5.4.3 Das Obergericht bejaht die Kollusionsgefahr u.a. unter Hinweis auf die
am 19. September 2006 erfolgte Anhaltung und Einvernahme des damaligen
Geschäftsführers der Disco A.________. Dieser habe bestätigt, dass er die
damals verwendete Waffe behändigt und mit sich genommen habe. Er habe dies
der Polizei verschwiegen, weil er vom Beschwerdeführer telefonisch massiv
bedroht worden sei (E-Mail des Amtsstatthalters vom 20. September 2006 an den
Staatsanwalt betr. Verfahrensstand). Dieser Umstand spricht nach Auffassung
des Obergerichts offensichtlich für Kollusionsgefahr, da der Beschwerdeführer
in Freiheit weitere Belastungspersonen, die auf freiem Fuss seien, unter
psychischen Druck setzen könnte, damit diese zu seinen Gunsten aussagen
würden. Der Vater des Geschäftsführers hat gemäss dem Mail des
Amtsstatthalters ausgesagt, er habe die Waffe weggeworfen bzw. im Wald
vergraben. Dazu führt das Obergericht aus, beim gegenwärtigen
Ermittlungsstand könne der Angeschuldigte nicht zum Vornherein als Schütze
ausgeschlossen werden. Das Auffinden der Schusswaffe könne im Hinblick auf
die Täteridentifikation hilfreich sein. Weitere polizeiliche Befragungen und
amtsstatthalterliche Einvernahmen bzw. Konfrontationen stünden noch bevor.
Dies auch deshalb, weil Befragungen eines weiteren Mitangeschuldigten neue
Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer ans Tageslicht gebracht hätten, welche
letzterem anlässlich der amtsstatthalterlichen Einvernahme vom 20. September
2006 vorgehalten worden seien. Der Beschwerdeführer solle an zwei
Einbruchdiebstählen am 6. Januar 2004 und 16. Februar 2004 in Reussbühl
beteiligt gewesen sein. In seiner Replik im Verfahren vor Obergericht äussere
sich der Beschwerdeführer selber dahingehend, dass der Tathergang noch nicht
geklärt und eine weitere Belastungsperson noch nicht durch den
Amtsstatthalter einvernommen worden sei. Auch wenn daraus nicht geschlossen
werden kann, der Beschwerdeführer bejahe selber indirekt das Vorliegen von
Kollusionsgefahr, ist dem Obergericht doch in der Schlussfolgerung
zuzustimmen: Gerade im Hinblick auf den noch nicht restlos geklärten
Sachverhalt, das Verhalten des Beschwerdeführers dem Disco-Geschäftsführer
gegenüber und die noch ausstehenden Befragungen sowie Konfrontationen ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, Kollusionsgefahr zumindest in
nächster Zeit noch zu bejahen.

5.4.4 Die Frage, ob Fluchtgefahr vorliege, hat das Obergericht offen
gelassen, jedoch in Erwägung gezogen, dass im heutigen Zeitpunkt einiges
dafür spreche. Neben der schwere der drohenden Strafe als ein Indiz für
Fluchtgefahr seien die in der Schweiz fehlenden familiären und sozialen
Bindungen des vorbestraften und im Kontumazurteil des Kriminalsgerichts vom
13. Juni 2003 mit fünf Jahren Landesverweis belegten Beschwerdeführers,
dessen wenig aussichtsreiche berufliche Situation, seine Flucht ins Ausland
nach dem Vorfall im März 2003 und sein dortiger Aufenthalt
mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das
den Beschwerdeführer grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw.
stellvertretend verfolgen könnte, sei die Annahme der Fluchtgefahr nicht
ausgeschlossen. Schliesslich habe er seine Bereitschaft, sich ins Ausland
abzusetzen, bereits einmal unter Beweis gestellt.

Selbst wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass sowohl sein Bruder mit
Familie, seine Mutter als auch seine Lebenspartnerin mit dem gemeinsamen Kind
in der Schweiz wohnen, haben ihn diese familiären Bindungen doch in der
Vergangenheit offensichtlich nicht davon abgehalten, ins Ausland zu flüchten.
Den Ausführungen des Obergerichts kann daher im Ergebnis gefolgt werden,
zumal der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, weshalb diese
rechtliche Würdigung verfassungswidrig sein sollte.

5.5 Die Rüge, die Voraussetzungen gemäss § 80 StPO/LU für die Anordnung von
Untersuchungshaft seien nicht erfüllt, ist demnach als unbegründet
abzuweisen.

6.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Anordnung von
Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, ist dem Obergericht in seiner
Argumentation zu folgen, wonach eine mildere Massnahme die Fluchtgefahr nicht
wirksam bannen würde.

7.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das Beschleunigungsgebot sei
verletzt.

7.1 Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV darf eine an sich
gerechtfertigte Untersuchungshaft die mutmassliche Dauer  der zu erwartenden
Freiheitsstrafe nicht übersteigen (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 105 Ia 26 E.
4b S. 32 mit Hinweisen).

7.1.1 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und
konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im
Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung
geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen
und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie
besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch
eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden
Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht
in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs-
und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum
Abschluss zu bringen.

7.1.2 Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann
offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es
genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen
Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein
unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch
erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 128 I 149 E.
2.2.2 S. 152; 124 I 139 E. 2c S. 142) beurteilen, der auch darüber zu
befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine
allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gutzumachen ist. Im
Rahmen des Strafverfahrens bilden Kriterien für die Angemessenheit der
Verfahrensdauer etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten
des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Angeschuldigten (BGE
124 I 139 E. 2c S. 142).

7.2 Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nach
seiner Festnahme am 10. April 2006 wegen eines anderen Verfahrens als des
hier strittigen in Untersuchungshaft versetzt wurde. Dies geht klar aus dem
Auslieferungshaftbefehl des Oberlandgerichts München vom 13. April 2006
hervor (Beleg Nr. 6 des Beschwerdeführers), in welchem wörtlich festgehalten
wird:
"Der Verfolgte befindet sich derzeit für ein Verfahren der Staatsanwaltschaft
Traunstein in Untersuchungshaft in der JVA München-Stadelheim."
Belegt wird dies zusätzlich durch das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim,
welches den Beschwerdeführer aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2006
wegen unerlaubter Einreise, unerlaubten Aufenthalts, Urkundenfälschung und
wegen Verschaffens falscher amtlicher Ausweise mit einer Freiheitsstrafe von
fünf Monaten bestrafte. Von einer im Hinblick auf den Vorfall vom 2. März
2003 bereits im April 2006 angeordneten Untersuchungshaft kann nicht die Rede
sein. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Untersuchung würde schleppend
vorangetrieben, ist in keiner Weise belegt.

8.
Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen
als unbegründet. Demzufolge ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und sinngemäss auch der unentgeltlichen
Verbeiständung ersucht. Diesem Antrag kann entsprochen werden (Art. 152 Abs.
1 und 2 OG). Da sich der Beschwerdeführer zum Teil weitschweifig zu den
seiner Ansicht nach mangelnden Haftvoraussetzungen äussert und insbesondere
Rügen vorbringt, welche im Haftprüfungsverfahren nicht geltend gemacht werden
können, rechtfertigt sich eine angemessene Herabsetzung der Entschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Franz Dörig wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt
und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
1'800.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: