Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.659/2006
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{T 0/2}
1P.659/2006 /fun

Urteil vom 22. Januar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schilling.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Munizipalgemeinde Salgesch, 3970 Salgesch,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Otto Imboden,
Revisionskommission des Kantons Wallis,
p.A. Albin Willisch, Präsident, Milibach, 3922 Stalden,
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950
Sitten 2.

Enteignung, Quellenschutzzone,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 25. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Quellfassung "Follong" liegt in der Nähe des Baches Raspille im Gebiet
"Schachtalar" hangwärts des Ortes Salgesch. Die Rechte an dieser Quelle
stehen seit dem Jahre 1930 der Gemeinde Salgesch zu, welche begehbare
unterirdische Fassungen zur Sammlung und Ableitung des Trinkwassers erstellen
liess.
Im September 1977 beschlossen die Eigentümer von Grundstücken im
"Schachtalar", die als Wiesen-, Wald- oder Rebparzellen dienen oder
unkultiviert sind, eine Rebbaumelioration einzuleiten. Das Vorprojekt
"Schachtalar" wurde im November 1978 öffentlich aufgelegt. Die Gemeinde
Salgesch erhob gegen das Projekt Einsprache und verlangte den Schutz des
Quellgewässers bzw. die Belangung der Landeigentümer für den Fall, dass die
Quelle infolge der vorzunehmenden Bauarbeiten oder der Bewirtschaftung des
Rebberges versiegen oder verschmutzt würde. Mit Verfügung vom 4. Januar 1982
genehmigte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Wallis das Vorprojekt
für die Rebbergmelioration "Schachtalar", verband diese Genehmigung aber mit
verschiedenen Bedingungen. Insbesondere wurde die
Güterzusammenlegungsgenossenschaft verpflichtet, vor Baubeginn eine
Risikoversicherung ohne Betragsbegrenzung abzuschliessen. Weiter sollten
sämtliche Grundstücke mit einer Dienstbarkeit belastet werden, die
Beschränkungen der Bewirtschaftung vorsieht.
Die Gründungsversammlung der Meliorationsgenossenschaft fand am 8. Februar
1982 statt. Das Projekt wurde jedoch nicht mehr vorangetrieben. Vielmehr
holten die Gemeinde und die Genossenschaft verschiedene Gutachten zur Frage
ein, wie sich die Anlage und Bewirtschaftung weiterer Rebgrundstücke im
fraglichen Gebiet auf das Quellwasser auswirken werde. Nachdem sich
herausgestellt hatte, dass das Wasser der Niederschlagsversickerung
grösstenteils in die Quelle fliesse, wurden provisorisch Schutzzonen
ausgeschieden. Da die Quellschutzzone S1 weit in den Rebmeliorationsperimeter
hineinragte, teilte die Gemeinde der Genossenschaft am 13. Februar 1995 mit,
sie wolle die ausgeschiedenen Schutzgebiete für verbindlich erklären und die
Grundstücke in der Schutzzone S1 erwerben. Gleichzeitig bot die Gemeinde der
Genossenschaft für den Fall einer gütlichen Regelung mit allen
Grundeigentümern Kaufpreise an, doch kam eine solche Einigung nicht zustande.

B.
Die Gemeinde Salgesch erliess am 28. Januar 1997 eine Planungszone für den
Bereich der künftigen Quellenschutzzonen im Gebiet "Schachtalar". Der
Staatsrat des Kantons Wallis homologierte den Quellenschutzperimeter am 9.
Oktober 1998. Er erklärte die Quellfassung und deren Schutzzonen am 14.
November 2001 zum Werk öffentlichen Nutzens und ermächtigte die Gemeinde, die
Grundstücke im Quellenschutzperimeter S1 zu enteignen und vorzeitig in Besitz
zu nehmen. Gleichzeitig ernannte der Staatsrat die Schatzungskommission.
Von der Enteignung betroffen sind unter anderem die Grundstücke von
X.________ (Parzelle Nr. 6680 Gelte im Halte von 640 m2, Parzelle Nr. 6693
Gelte im Halte von 560 m2, Parzelle Nr. 6725 Wiese im Halte von 415 m² und
Parzelle Nr. 67627 Wiese im Halte von 410 m2).
Die Schatzungskommission setzte die Enteignungsentschädigung für die
genannten Parzellen auf Fr. 10.--/m2 für die Wiesen und auf Fr. 12.--/m2 für
Gelte (Brachland) fest. Die auf Einsprache der Gemeinde und des Enteigneten
ernannte Revisionskommission reduzierte die Entschädigungen mit Entscheid vom
12. Februar 2006 auf Fr. 6.--/m2 für Wiesland und Fr. 2.--/m2 für Gelte.
Ausserdem setzte sie fest, dass die Entschädigungen ab 14. November 2001 zu
verzinsen seien.

C.
X.________ erhob gegen den Entscheid der Revisionskommission beim
Kantonsgericht des Kantons Wallis Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er verlangte
in der Sache selbst Realersatz für den enteigneten Boden oder eine
Entschädigung von Fr. 40.--/m2. Ausserdem seien ihm Fr. 20.--/m2 für den
Minderwert der nicht enteigneten Parzellen und Fr. 1.--/m2 für Ertragsausfall
ab 1986 zu vergüten. Die Entschädigungen seien zu 5 % seit deren Fälligkeit
zu verzinsen.
Mit Urteil vom 25. August 2006 wies das Kantonsgericht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit auf diese eingetreten werden konnte.
Die Gerichtsgebühr auferlegte das Gericht dem Beschwerdeführer. Eine
Parteientschädigung wurden nicht zugesprochen.

D.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. August 2006 hat X.________
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt die Rückweisung der
Sache zur Festsetzung einer im Sinne seiner Erwägungen vollen Entschädigung.
Die Munizipalgemeinde Salgesch ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit
auf diese einzutreten sei. Die Revisionskommission hat auf Vernehmlassung
verzichtet. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis beantragt Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der im Jahr
2006 ergangen ist. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich daher noch nach dem
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; vgl. Art. 132
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, AS 2006 S.
1205). Die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig (Art. 84 Abs. 1 lit. a
OG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als enteigneter Grundeigentümer zur
staatsrechtlichen Beschwerde ohne weiteres befugt (Art. 88 OG).

2.
Der Beschwerdeführer beklagt sich vorab über die Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör sowie über eine unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes durch das Kantonsgericht. Zum einen sei ihm der
Expropriationsentscheid des Staatsrates vom 14. November 2001 nicht
zugestellt worden; er habe daher keine Möglichkeit gehabt, gegen die
Enteignung und die Ernennung der Schätzer einzusprechen. Zum anderen habe das
Kantonsgericht nicht alle Begehren des Beschwerdeführers behandelt und sei
auf die im Zusammenhang mit der Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten
gestellten Rechtsbegehren nicht eingegangen. Weiter habe das
Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
die Revisionskommission verneint, obschon die Kommission die Expertenberichte
"Agten" und "Bétrisey", auf die sie ihren Entscheid stützte, dem
Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben habe. Und schliesslich habe das
Kantonsgericht zu Unrecht festgestellt, dass der das Meliorations-Projekt
betreffende Entscheid vom 4. Januar 1982 nicht angefochten worden sei, habe
doch die Meliorationsgenossenschaft gegen ihn am 13. März 1991 Einsprache
erhoben.
Diese Rügen erweisen sich als unbegründet.

2.1 Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass der Enteignungsbeschluss
des Walliser Staatsrates vom 14. November 2001 nicht dem Beschwerdeführer,
sondern seinem Vater eröffnet worden sei, von dem der Beschwerdeführer die
umstrittenen Parzellen am 20. Juli 2000 erworben habe. Es entspreche jedoch
allgemeiner Lebenserfahrung, dass der Vater seinen - am gleichen Ort
wohnenden - Sohn über die Enteignung der erst kürzlich von diesem
übernommenen Grundstücke informiere. Spätestens aber habe der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 4. Juni 2002 von der Durchführung
der Schätzungsverhandlung vom 4. Juli 2002 erfahren. Dennoch habe er mehr als
60 Tage zugewartet, bis er in seinem Revisionsgesuch vom 20. August 2002 den
Eröffnungsfehler gerügt und die Expertenwahl beanstandet habe. Der
Beschwerdeführer hätte indes als Jurist wissen müssen, dass er nach Treu und
Glauben zu sofortigem Handeln verpflichtet sei, wenn er von einem
prozessualen Mangel erfahre.
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Das verfassungsmässige Gebot des
Handelns nach Treu und Glauben gilt nicht nur für staatliche Organe, sondern
auch für Private und insbesondere für die an einem Verfahren beteiligten
Parteien (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Alle Beteiligten sind mithin zu loyalem und
vertrauenswürdigem Verhalten im Rechtsverkehr verpflichtet. Zu solchem
Verhalten gehört u.a., dass die betroffene Partei im Falle einer mangelhaften
Eröffnung eines Entscheides die zu ihrer Verteidigung notwendigen Schritte
ohne Verzug unternimmt, wenn sie von der Eröffnung auf irgendeinem Weg
Kenntnis erhalten hat (vgl. BGE 112 Ib 417 E. 4d S. 422, 126 II 258 E. 9b/aa
S. 262, 129 II 125 E. 3.3 S. 134, 193 E. 1). Tut sie dies nicht, so kann sie
sich im späteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr über diesen Mangel
beklagen.

2.2 Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Antrag
gestellt, dass ihm für dieses Verfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen sei und dass sämtliche Verfahrens- und Entscheidkosten des
Expropriationsverfahrens vom Enteigner zu tragen seien. Im angefochtenen
Entscheid beschränkt sich das Kantonsgericht darauf, die für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren getroffenen Kosten- und
Entschädigungsregelung zu erläutern. Aus der ihm vorgelegten Beschwerde ging
denn auch nicht klar hervor, ob und inwiefern der Kostenantrag auch das
vorangegangene Verfahren betreffe, fehlt doch zu diesem Antrag jede
Begründung. Es ist weder angegeben worden, welche Verfahrenskosten für den
Enteigneten angefallen seien, noch ausgeführt worden, weshalb von der
speziellen für das Revisionsverfahren geltenden Kostenregelung des kantonalen
Enteignungsgesetzes abzuweichen sei (vgl. Art. 12 des Gesetzes vom 1.
Dezember 1887 betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens
[kEntG]). Auf derart unbegründete Begehren hat das Kantonsgericht nicht
eintreten dürfen, ohne dadurch das rechtliche Gehör zu verletzen (vgl. Art.
48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1978
[VVRG]).

2.3 Die Rüge, die Berichte "Agten" und "Bétrisey" seien dem Enteigneten nicht
unterbreitet worden, wird vom Beschwerdeführer erstmals im
bundesgerichtlichen Verfahren vorgetragen. Neue Vorbringen sind aber im
staatsrechtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig. Im Übrigen hat das
Kantonsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer im
Sinne des bereits Gesagten (E. 2.1) nicht über eine Gehörsverletzung
beschweren kann, wenn er von amtlichen Akten über einen anderen als den
amtlichen Weg Kenntnis erlangt hat oder bei umsichtigem Handeln von diesen
hätte Kenntnis erlangen können.

2.4 Schliesslich ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, der über
eine juristische Ausbildung verfügt, ernsthaft geltend machen will, der
Departementsentscheid vom 4. Januar 1982 hätte am 13. Mai 1991 noch
rechtsgültig angefochten werden können. Mit dem Schreiben vom 13. Mai 1991,
das weder die Form noch den Inhalt einer Rechtsmittelschrift aufweist,
ersuchte die Meliorationsgenossenschaft den Departementsvorsteher denn auch
lediglich um eine "Neubeurteilung des Sachverhalts".

3.
In der Sache selbst rügt der Beschwerdeführer neben der Verletzung der
Eigentumsgarantie und des Willkürverbotes auch die Missachtung der
Wirtschaftsfreiheit sowie des Rechtsgleichheitsgebotes.
Zur angeblichen Verletzung der Wirtschaftsfreiheit wird in der
staatsrechtlichen Beschwerde lediglich erwähnt, der Beschwerdeführer sei
Winzer und Notar und werde durch die Abtretung von (Reb-)Grundstücken in
seiner Berufsausübung berührt. Mit diesem Vorbringen allein lässt sich jedoch
die Rüge der Verletzung von Art. 27 BV nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG genügenden Weise begründen. Insofern ist auf die staatsrechtliche
Beschwerde nicht einzutreten.
Einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot sieht der Beschwerdeführer
darin, dass die Gemeinde bei freihändigen Erwerben mehr bezahlt habe als sie
im Enteignungsverfahren angeboten habe. Es steht einer Gemeinde jedoch
durchaus frei, im Vorfeld von Enteignungen den Grundeigentümern grosszügige
Preise anzubieten, um Aufwendungen und Kosten für ein förmliches Verfahren zu
vermeiden. Können die benötigten Rechte trotzdem nicht freihändig erworben
werden, so darf das Gemeinwesen vor allem bei sinkenden Preisen nachträglich
auch niedrigere Entschädigung offerieren, ohne deswegen missbräuchlich zu
handeln. Im Übrigen kann der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung im Falle
der gerichtlichen Beurteilung von Entschädigungsforderungen ohnehin nur
gegenüber den entscheidenden Instanzen und nicht gegenüber der Enteignerin
erhoben werden.

4.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat vor der formellen eine materielle
Enteignung stattgefunden und werde auch für diese eine Entschädigung
geschuldet. Der Beschwerdeführer habe insofern Eigentumsbeschränkungen
hinnehmen müssen, als er seine Grundstücke nicht mit Reben bepflanzen und
derart hätten nutzen können. Diese Einschränkungen hätten faktisch seit 1982
bestanden. Damals sei das Vorprojekt der Rebbergmelioration nur unter der
Bedingung genehmigt worden, dass mit Rücksicht auf die Quellfassung eine
Risikoversicherung ohne Betragsbegrenzung abgeschlossen würde. Damit sei dem
Beschwerdeführer der voraussehbare künftige Gebrauch seiner Parzellen
untersagt und eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen
worden. Die Nichtdurchführung der Melioration, die im Zusammenhang mit dem
Quellenschutz stehe, habe mithin eine einträglichere Nutzung des Landes
verhindert. Der Tatbestand einer materiellen Enteignung liege damit vor.
Übrigens hätten auch die Gemeinde und das kantonale Baudepartement
festgestellt, dass die Nutzungsbeschränkungen für die Quellenschutzzone
entschädigungspflichtig seien.
Abgesehen davon, dass die Frage, ob vor der formellen Enteignung eine
ebenfalls entschädigungspflichtige materielle Enteignung eingetreten sei, mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte aufgeworfen werden müssen (vgl. Art. 34
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG: SR 700]), erweisen sich
die Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen unbehelflich:
4.1 Der Beschwerdeführer hat, wie bereits erwähnt, die enteigneten Parzellen
erst im Jahre 2000 erworben. Er legt weder dar, dass ihm beim Grundstückskauf
irgendwelche Forderungsrechte für eine allfällige frühere materielle
Enteignung abgetreten worden wären, noch, welcher Schaden ihm persönlich
durch Eigentumsbeschränkungen entstanden sei. Seinem Entschädigungsbegehren
könnte schon aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden. Der Vollständigkeit
halber kann noch auf Folgendes hingewiesen werden:
4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 RPG ist für Planungen nach diesem Gesetz, die zu
einer enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkung führen, volle Entschädigung
zu leisten. Der materiellen Enteignung muss somit ein raumplanerischer Akt,
ein Planungsentscheid zugrunde liegen, der zur Folge hat, dass den
Eigentümern der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch der
Sache untersagt oder besonders schwer eingeschränkt wird. Im Umstand, dass
Grundstücke rein faktisch nicht mehr besser genutzt werden können, wie hier
geltend gemacht wird, kann keine materielle Enteignung liegen.
Ein - eigentumsbeschränkender - Planungsentscheid kann auch nicht in der
Verfügung des kantonalen Volkswirtschaftsdepartementes vom 4. Januar 1982
gesehen werden, mit welcher das Vorprojekt für die Rebbergmelioration
"Schachtalar" unter gewissen Bedingungen genehmigt worden ist. Mit dieser ist
der Weg zu einer möglichen besseren Nutzung des fraglichen Gebiets vielmehr
erst geöffnet worden. Wenn die Grundeigentümer die Bedingungen für eine
bessere Verwendung des Bodens für unannehmbar hielten und aus diesem Grunde
auf die Weiterführung des Meliorationsverfahrens verzichteten, so kann das
offensichtlich nicht zu einer Entschädigungspflicht des Gemeinwesens führen.
Sollte die Bedingung, eine unbeschränkte Risikoversicherung abzuschliessen,
tatsächlich unerfüllbar gewesen sein, wie dies der Beschwerdeführer
darstellt, so hätte die Departementsverfügung seinerzeit als in sich selbst
widersprüchlich angefochten werden müssen. Sie kann jedenfalls weder Anlass
für eine Erhöhung der Enteignungsentschädigung noch für eine Verzinsung der
Entschädigung ab 1982 sein.

4.3 Einzuräumen ist jedoch, dass der Erlass einer Planungszone zum Schutz der
Quelle sowie die Ausscheidung von Schutzzonen in den Jahren 1997 und 1998
planerische Massnahmen waren, die zu erheblichen Eigentumsbeschränkungen
führen können. Ob diese polizeilich bedingt und daher entschädigungslos
hinzunehmen seien, wie das Kantonsgericht annimmt, ist im vorliegenden
Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Diese Massnahmen gelten hier als
planerische Vorwirkungen des im öffentlichen Interesse liegenden Werkes -
nämlich des definitiven Schutzes der Quellfassung -, für welches das formelle
Enteignungsrecht erteilt worden ist. Vorwirkungen eines Werkes, die sich in
planerischer Hinsicht niederschlagen, haben wie andere werkbedingte Vor- und
Nachteile bei der Ermittlung des Verkehrswertes ausser Acht zu bleiben (vgl.
BGE 115 Ib 13 E. 5b S. 26 mit zahlreichen Hinweisen, 129 II 470 E. 5 S.474).
Dieser Grundsatz gilt, da er sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf
volle Entschädigung ergibt, auch dort, wo ihn das kantonale Recht nicht
ausdrücklich vorsieht (BGE 104 Ia 470 E. 5b). Bei der Bestimmung des
Verkehrswertes der umstrittenen Grundstücke darf somit nicht berücksichtigt
werden, dass sie im Zeitpunkt der formellen Enteignung bereits in einer
Quellenschutzzone gelegen haben. Dies heisst allerdings noch nicht, dass die
Parzellen als Rebgrundstücke zu betrachten und zu entschädigen wären.

5.
Das Walliser Gesetz vom 1. Dezember 1887 betreffend Expropriation zum Zweck
öffentlichen Nutzens enthält nur vereinzelte Vorschriften darüber, wie der
Wert einer enteigneten Liegenschaft zu bestimmen sei. Der Beschwerdeführer
beruft sich daher, gleich wie das Kantonsgericht, auf die im Bundesgesetz
über die Enteignung (EntG; SR 711) und in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Festsetzung der Entschädigung.
Danach bestimmt sich die Enteignungsentschädigung für ein Grundstück in
erster Linie nach dem Verkehrswert, d.h. dem Wert, den es aufgrund der
bisherigen, vollen Nutzung oder einer möglich besseren Verwendung für einen
beliebigen Käufer aufweist. Für die Frage, welche rechtliche und welche
tatsächliche Situation der Bewertung des enteigneten Bodens zugrunde zu legen
sei, ist in der Regel auf das Datum der Einigungsverhandlung (Art. 19bis
EntG) bzw. auf einen Zeitpunkt abzustellen, der nahe beim Übergang der
beanspruchten Rechte liegt. Wird die Möglichkeit besserer Nutzung des
Grundstücks geltend gemacht, so muss diese in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht am Stichtag bereits bestanden haben oder hätte, ohne die Enteignung,
in nächster Zukunft eintreten müssen; bloss theoretische Möglichkeiten oder
vage Aussichten auf eine künftige günstigere Verwendung genügen nicht (vgl.
BGE 112 Ib 531 E. 3 S. 533 E. 4 S. 536 ; 113 Ib 39 E. 3 S. 43; 129 II 470
E. 5 S. 474 E. 6.1 S. 477 f., mit Hinweisen).
Im Lichte dieser Grundsätze kann hier entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers bei der Entschädigungsbemessung nicht von einer möglichen
besseren Verwendung der enteigneten Grundstücke als Rebparzellen ausgegangen
werden.

5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine in der
Landwirtschaftszone liegenden Grundstücke im Zeitpunkt der Enteignung als
Wiese oder Weide genutzt wurden oder brach lagen. Es hätten daher sowohl in
rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mehrere Schritte unternommen
und zahlreiche Aufwendungen getätigt werden müssen, um den Boden als Rebberg
zu nutzen. Diese Vorkehren hätten, auch ohne die Enteignung, offensichtlich
nicht in nächster Zukunft abgeschlossen werden können:
5.2 Aus rechtlicher Sicht hätten die Mitglieder der Meliorationsgenossenschaft
zunächst die im Departementsentscheid vom 4. Januar 1982 aufgestellten
Bedingungen erfüllen oder das Departement zur Wiedererwägung seines
Entscheides veranlassen müssen. Weiter wäre das definitive Projekt für die
Rebbergmelioration zu erarbeiten gewesen. Das Genehmigungsverfahren für das
definitive Projekt hätte mit einem bau- und raumplanerischen
Bewilligungsverfahren verbunden werden müssen. Ausserdem hätte für das
Meliorationsgebiet - ebenfalls kombiniert mit den übrigen Verfahren - wohl
auch eine Rodungsbewilligung eingeholt werden müssen (vgl. BGE 114 Ib 224,
118 Ib 381). Die rechtliche Situation erlaubte demnach im Zeitpunkt der
Enteignung der Grundstücke deren Nutzung als Rebparzellen nicht und es
bestand auch keine Aussicht, dass die Rechtslage in Kürze hätte geändert
werden können.

5.3 In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der fragliche Boden,
falls sämtliche erforderlichen Bewilligungen erlangt worden wären, zunächst
hätte urbar gemacht und zu einem Rebberg umgestaltet werden müssen. Dazu
wären, wie sich aus dem Departementsentscheid vom 4. Januar 1982 ergibt,
grössere Terrainverschiebungen nötig gewesen. Zudem hätten eine neue
Zufahrtstrasse sowie Rebwege und Rebmauern gebaut werden müssen. Allenfalls
wären auch Bewässerungsanlagen zu erstellen gewesen. Und schliesslich hätten
die Parzellen angepflanzt werden müssen. Ohne diese Vorkehren und Anlagen
sind die enteigneten Grundstücke im Zeitpunkt der Enteignung auch faktisch
nicht als Rebparzellen nutzbar gewesen.

5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich im Weiteren, dass selbst dann, wenn die
Möglichkeit einer besseren Verwendung bestanden hätte, den Enteigneten nicht
der Verkehrswert von bereits existierenden und bewirtschafteten
Rebgrundstücken vergütet werden könnte. Setzt eine bessere Nutzung eines
Grundstücks Aufwendungen und Investitionen voraus, können diese bei der
Wertbestimmung nicht einfach übergangen werden (vgl. BGE 128 II 74 E. 5c/bb
S. 82, E. 6c S. 85). Wie hoch die nötigen Investitionen im vorliegenden Fall
gewesen wären, kann offen bleiben, da - wie dargelegt - die Möglichkeit einer
besseren Verwendung der enteigneten Grundstücke zu verneinen ist.

6.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Verzögerung der
Rebbergmelioration um 25 Jahre einerseits und durch die Abtretung eines
beträchtlichen Anteils seines landwirtschaftlichen Bodens andererseits einen
Schaden zu erleiden, der zu einer Ertragsausfall- sowie zu einer
Minderwertsentschädigung führen müsse, ist nochmals daran zu erinnern, dass
er die enteigneten Grundstücke erst im Jahr 2000 erworben hat. Die
Grundstücke lagen zu diesem Zeitpunkt bereits in der Quellenschutzzone.
Weitere Bemerkungen erübrigen sich.

7.
Zumindest sinngemäss wird vorgebracht, die zugesprochenen Entschädigungen
wären selbst dann, wenn die enteigneten Grundstücke als Wies- und Brachland
zu betrachten wären, zu niedrig. Die Revisionskommission habe sich bei ihrem
Entscheid nicht auf die tatsächlich in Salgesch getätigten Käufe, sondern auf
nicht einschlägige Durchschnittswerte gestützt.
Das Kantonsgericht hat eingeräumt, es lägen zahlreiche Unterlagen vor, welche
höhere Verkaufspreise für Rebböden, Wiesen und Gelten im Bereich der Gemeinde
Salgesch bestätigten. Diese Preise seien aber stets im Hinblick auf eine
Nutzung als Rebland bezahlt worden. Dass dies unzutreffend sei, behauptet
selbst der Beschwerdeführer nicht. Im angefochtenen Entscheid wird weiter zu
Recht auf ein bundesgerichtliches Urteil vom 21. Oktober 2002 (1E. 4/2002)
hingewiesen, in welchem festgehalten worden ist, dass sich der Preis von
Nichtbauland in den vorangegangen Jahren kaum verändert hat und Preise über
Fr. 10.--/m2 nur noch für Landwirtschaftsland (nicht Rebland) bester Qualität
erzielt worden sind. Es darf denn auch als gerichtsnotorisch gelten, dass die
Preise für landwirtschaftliche Grundstücke seit dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht am 1. Januar 1994 erheblich
gesunken sind, und zwar nicht nur für Grundstücke, die dem Gesetz
unterstehen, sondern auch für kleinere, vom Gesetz nicht erfasste Flächen.
Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Revisionskommission
mit den Entschädigungen von Fr. 6.--/m2 bzw. Fr. 2.--/m2 für Wies- und
Brachland, für welches eine günstigere Nutzung auszuschliessen ist, den
Rahmen des ihr zustehenden Schätzungsermessens gesprengt hätte.

8.
Als willkürlich beanstandet wird schliesslich auch die für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren getroffene Kostenregelung. Dem
Beschwerdeführer seien die Kosten auferlegt worden, obschon Art. 8 kEntG
bestimme, dass "die Kosten des gesammten Expropriationsverfahrens vom
Exproprianten zu tragen" seien. Der Beschwerdeführer erwähnt jedoch selbst,
dass Art. 12 kEntG für das Revisionsverfahren eine andere Kostenregelung
vorsieht und die Kosten der einsprechenden Partei überbindet, sofern diese
unterliegt. Die Auffassung, wonach Art. 8 kEntG nur die Kostentragung bis zum
Schätzungsentscheid regle und nicht auch jene im Rechtsmittelverfahren -
schon gar nicht jene im später eingeführten Verwaltungsgerichtsverfahren -,
hat somit gute Gründe. Von einer willkürlichen Kostenauflage kann nicht die
Rede sein.

9.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf
sie einzutreten ist.
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser
hat gemäss bundesgerichtlicher Praxis der Munizipalgemeinde Salgesch als
Gemeinde mit weniger als 10'000 Einwohnern für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Salgesch für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Revisionskommission und dem
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: