Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.646/2006
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{T 0/2}
1P.646/2006 /ggs

Urteil vom 24. Oktober 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Ermächtigungsgesuch,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Geschäftsleitung des
Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich vom 14. September 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ erstattete mit Schreiben vom 24. Mai 2006 an die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige unter anderem gegen
die Oberrichterin Helen Kneubühler Dienst und die Oberrichter Thomas Seeger
und Roger Wyler wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauch und
ungetreuer Amtsführung. Am 26. Juni 2006 übermittelte der Oberstaatsanwalt
die Eingabe der Geschäftsleitung des Zürcher Kantonsrates. Diese behandelte
die Sache als Gesuch um Ermächtigung zur Einleitung einer Strafverfolgung und
wies dieses mit Beschluss vom 14. September 2006 ab.

Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 2. Oktober 2006 eine Beschwerde beim
Bundesgericht eingereicht.

2.
Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die
staatsrechtliche Beschwerde offen. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der
staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte
als verletzt erachtet werden und inwiefern dies der Fall sei. Das
Bundesgericht prüft lediglich rechtsgenügend vorgebrachte und klare Rügen
(BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385).

Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Beschwerde nicht. Der
Beschwerdeführer nennt zwar verfassungsmässige Rechte, die seiner Meinung
nach verletzt sein sollen, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids nicht hinreichend auseinander. Auch soweit er unter
Berufung auf BGE 132 I 92 E. 1.6 S. 96 und Art. 18 Abs. 2 der Zürcher
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung
kritisiert, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm daraus ein Nachteil
erwachsen sein soll. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde
von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 OG).

4.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Geschäftsleitung des
Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: