Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.645/2006
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{T 0/2}
1P.645/2006
1P.647/2006 /fun

Urteil vom 22. Januar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schilling.

1P.645/2006
1.A.X.________,
2.B.X.________,
3.C.X.________,
4.D.X.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Fürsprecher Ulrich Keusen und
Kathrin Lanz,

1P.647/2006
D.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Keusen und
Kathrin Lanz,

gegen

Munizipalgemeinde Salgesch, 3970 Salgesch,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Otto Imboden,
Revisionskommission des Kantons Wallis,
p.A. Albin Willisch, Präsident, Milibach, 3922 Stalden,
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950
Sitten 2.

Enteignung, Quellenschutzzone,

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 25. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Quellfassung "Follong" liegt in der Nähe des Baches Raspille im Gebiet
"Schachtalar" hangwärts des Ortes Salgesch. Die Rechte an dieser Quelle
stehen seit dem Jahre 1930 der Gemeinde Salgesch zu, welche begehbare
unterirdische Fassungen zur Sammlung und Ableitung des Trinkwassers erstellen
liess.
Im September 1977 beschlossen die Eigentümer von Grundstücken im
"Schachtalar", die als Wiesen-, Wald- oder Rebparzellen dienen oder
unkultiviert sind, eine Rebbaumelioration einzuleiten. Das Vorprojekt
"Schachtalar" wurde im November 1978 öffentlich aufgelegt. Die Gemeinde
Salgesch erhob gegen das Projekt Einsprache und verlangte den Schutz des
Quellgewässers bzw. die Belangung der Landeigentümer für den Fall, dass die
Quelle infolge der vorzunehmenden Bauarbeiten oder der Bewirtschaftung des
Rebberges versiegen oder verschmutzt würde. Mit Verfügung vom 4. Januar 1982
genehmigte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Wallis das Vorprojekt
für die Rebbergmelioration "Schachtalar", verband diese Genehmigung aber mit
verschiedenen Bedingungen. Insbesondere wurde die
Güterzusammenlegungsgenossenschaft verpflichtet, vor Baubeginn eine
Risikoversicherung ohne Betragsbegrenzung abzuschliessen. Weiter sollten
sämtliche Grundstücke mit einer Dienstbarkeit belastet werden, die
Beschränkungen der Bewirtschaftung vorsieht.
Die Gründungsversammlung der Meliorationsgenossenschaft fand am 8. Februar
1982 statt. Das Projekt wurde jedoch nicht mehr vorangetrieben. Vielmehr
holten die Gemeinde und die Genossenschaft verschiedene Gutachten zur Frage
ein, wie sich die Anlage und Bewirtschaftung von Rebgrundstücken im
fraglichen Gebiet auf das Quellwasser auswirken werde. Nachdem sich
herausgestellt hatte, dass das versickernde Niederschlags-Wasser
grösstenteils in die Quelle fliesse, wurden zunächst provisorisch Schutzzonen
bezeichnet. Da die Quellenschutzzone S1 weit in den Rebmeliorationsperimeter
hineinragte, teilte die Gemeinde der Genossenschaft am 13. Februar 1995 mit,
sie wolle die ausgeschiedenen Schutzgebiete für verbindlich erklären und die
Grundstücke in der Schutzzone S1 erwerben. Gleichzeitig unterbreitete die
Gemeinde der Genossenschaft für den Fall einer gütlichen Regelung mit allen
Grundeigentümern Kaufsofferten, doch kam eine solche Einigung nicht zustande.

B.
Die Gemeinde Salgesch erliess am 28. Januar 1997 eine Planungszone für den
Bereich der künftigen Quellenschutzzonen im Gebiet "Schachtalar". Der
Staatsrat des Kantons Wallis homologierte den Quellenschutzperimeter am 9.
Oktober 1998. Er erklärte die Quellfassung und deren Schutzzonen am 14.
November 2001 zum Werk öffentlichen Nutzens und ermächtigte die Gemeinde, die
Grundstücke im Quellenschutzperimeter S1 zu enteignen und vorzeitig in Besitz
zu nehmen. Gleichzeitig ernannte der Staatsrat die Schatzungskommission.
Von der Enteignung betroffen sind unter anderem Grundstücke der Miteigentümer
A.X.________, B.X.________, C.X.________ und D.X.________ (Parzelle Nr. 6694
Wiese im Halte von 1767 m2, Parzelle Nr. 6697 Wiese und Gelte im Halte von
2073 m²) sowie von D.X.________ (Parzelle Nr. 6721 Wiese im Halte von 3778
m²).
Die Schatzungskommission setzte die Enteignungsentschädigung für die
genannten Parzellen auf Fr. 10.--/m2 für Wiesland und Fr. 12.--/m2 für Gelte
(Brachland) fest. Die auf Einsprache der Gemeinde ernannte
Revisionskommission reduzierte die Entschädigungen mit Entscheid vom 12.
Februar 2006 auf Fr. 6.--/m2 für Wiesland und Fr. 2.--/m2 für Gelte.
Ausserdem legte sie fest, dass die Entschädigungen ab 14. November 2001 zu
verzinsen seien.

C.
Die genannten Grundeigentümer reichten gegen die Entscheide der
Revisionskommission beim Kantonsgericht des Kantons Wallis je eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
Die Beschwerdeführer A.X.________, B.X.________, C.X.________ und
D.X.________ verlangten, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Enteignerin verpflichtet werde, den Grundeigentümern für die enteignete
Fläche mindestens Fr. 40.--/m2 zu bezahlen. Ausserdem habe die Enteignerin
den Ertragsausfall ab Januar 1987 mit jährlich Fr. 4.50/m2 zu vergüten. Diese
Entschädigungen seien ab 4. Januar 1982 zu 5 % zu verzinsen.

D. X.________ stellte mit Ausnahme des Verzinsungsbegehrens die gleichen
Anträge.
Mit Urteilen vom 25. August 2006 wies das Kantonsgericht die drei
Verwaltungsgerichtsbeschwerden ab, soweit auf diese eingetreten werden
konnte. Die Gerichtsgebühr wurde den Beschwerdeführern auferlegt.
Parteientschädigungen sprach das Gericht nicht zu.

D.
Gegen die Urteile des Kantonsgerichts vom 25. August 2006 haben A.X.________,
B.X.________, C.X.________ und D.X.________ als Miteigentümer sowie
D.X.________ als enteigneter Eigentümer je eine staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht.

A. X.________, B.X.________, C.X.________ und D.X.________ (1P.645/2006)
stellen den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache
sei zur Bestimmung der vollen Entschädigung im Sinne der Erwägungen an das
Kantonsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen die
Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens, bis über die staatsrechtliche
Beschwerde von Santino Caldelari entschieden sei.

D. X.________ (1P.647/2006) beantragt ebenfalls Rückweisung der Sache zur
Festsetzung einer im Sinne ihrer Erwägungen vollen Entschädigung.
Die Munizipalgemeinde Salgesch ersucht um Abweisung der Beschwerden, soweit
auf diese einzutreten sei. Die Revisionskommission hat auf Vernehmlassung
verzichtet. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis beantragt Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In den Beschwerden von A.X.________, B.X.________, C.X.________ und
D.X.________ einerseits und D.X.________ andererseits werden im Wesentlichen
die selben Rügen erhoben. Die angefochtenen zwei Entscheide lauten ebenfalls
weitgehend gleich. Es rechtfertigt sich daher, über die beiden Beschwerden in
einem einzigen Urteil zu befinden.

2.
2.1 Angefochten sind letztinstanzliche kantonale Entscheide, die im Jahr 2006
ergangen sind. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich daher noch nach dem
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; vgl. Art. 132
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, AS 2006 S.
1205). Die staatsrechtlichen Beschwerden sind zulässig (Art. 84 Abs. 1 lit. a
OG).

2.2 Die Beschwerdeführer sind als enteignete Gundeigentümer ohne weiteres zur
staatsrechtlichen Beschwerde befugt (Art. 88 OG).

2.3 A.X.________, B.X.________, C.X.________ und D.X.________ führen zu ihrem
Sistierungsgesuch aus, es sei die Beschwerde von D.X.________ vorab zu
behandeln und den Beschwerdeführern nach dem Entscheid Gelegenheit zu bieten,
ihre Beschwerde allenfalls zurückzuziehen. Es wäre aber offensichtlich
unzulässig, eine der Parteien prozessual derart zu bevorteilen und ihr
Kostenrisiko zu mindern. Eine Sistierung fällt somit ausser Betracht.

3.
Die Beschwerdeführer beklagen sich in verfahrensmässiger Hinsicht über die
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zum einen sei das
Kantonsgericht auf die im Zusammenhang mit der Verlegung der Verfahrens- und
Parteikosten gestellten Rechtsbegehren nicht eingegangen und habe damit seine
Begründungspflicht verletzt. Zum anderen habe das Kantonsgericht zu Unrecht
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Revisionskommission
verneint, obschon die Kommission gutachterliche Berichte, auf die sie ihren
Entscheid stützte, den Enteigneten nicht bekannt gegeben habe.
Diese Rügen sind jedoch unbegründet.

3.1 Was die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten anbelangt, so wird die
für das kantonsgerichtliche Verfahren getroffene Regelung im angefochtenen
Entscheid erläutert. Allerdings haben die Beschwerdeführer in ihren
Verwaltungsgerichtsbeschwerden auch den Antrag gestellt, dass ihnen für die
Verfahren vor der ersten und der zweiten Schatzungskommission eine
Parteientschädigung zuzuerkennen sei; zudem habe die Enteignerin die
Verfahrenskosten vor allen Instanzen zu übernehmen. Diese Begehren sind
jedoch in den Beschwerdeschriften mit keinem Wort begründet worden. Weder ist
dargelegt worden, weshalb den im ersten Schatzungsverfahren ohne Rechtsanwalt
auftretenden Enteigneten Anspruch auf Parteientschädigung zugestanden hätte,
noch ist ausgeführt worden, inwiefern die Abweisung des Begehrens um
Parteientschädigung durch die Revisionskommission widerrechtlich sei.
Schliesslich ist auch nicht angegeben worden, welche Verfahrenskosten für die
Enteigneten bisher angefallen wären. Auf derart unbegründete Begehren muss
das Kantonsgericht nicht eintreten. Wohl wäre vorzuziehen, das Kantonsgericht
hätte dies in seinen Erwägungen ausdrücklich erwähnt. Den im
kantonsgerichtlichen Verfahren durch einen Anwalt vertretenen
Beschwerdeführer hat jedoch klar sein müssen, dass auch für Anträge, die sich
auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelungen beziehen, eine
Begründungspflicht besteht (vgl. Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c
des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]).

3.2 Das Kantonsgericht hat zur Möglichkeit der Kenntnisnahme von den
Berichten Bétrisey und Agten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführer hätten ihren Verwaltungsgerichtsbeschwerden selbst
Protokolle und Briefe beigelegt, in denen das Zustandekommen der "Kommission
Bétrisey" im Jahre 1994 und deren Aufgaben beschrieben würden. Die Gemeinde
habe den "aussergerichtlichen Schatzungsbericht" mit ihrer Einsprache zu den
Akten gegeben. Es wäre somit für die Beschwerdeführer, falls sie den Bericht
noch nicht gekannt hätten, ein Leichtes gewesen, spätestens anlässlich der
Ortsschau Akteneinsicht zu erlangen. Weiter sei der "Bericht Agten" vom
8. Januar 2006 vom Leiter der Sektion des kantonalen Amts für
Betriebsberatung der Dienststelle für Landwirtschaft erstellt worden. Der
Bericht beziehe sich auf die Erwerbspreise für landwirtschaftliche
Grundstücke, die nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht zu
begrenzen und amtlich zu bewilligen seien. Diese Preise würden von der
kantonalen Bewilligungsbehörde in öffentlich zugänglichen Statistiken
ausgewiesen. Im "Bericht Agten" werde erläutert, welche Durchschnitts- und
Höchstpreise für landwirtschaftliche Grundstücke auf dem Gebiet der Gemeinde
Salgesch von der Bewilligungsbehörde akzeptiert worden seien und weshalb sich
diese Preise in den vergangenen Jahren gemindert hätten. Ob den
Beschwerdeführern vom Bericht Kenntnis gegeben worden sei, sei nicht
ersichtlich, doch müsse jedenfalls ihrem Vertreter die Existenz dieser
Statistiken bekannt sein. Die allgemeine Wertminderung bäuerlichen Bodens sei
ausserdem für einen hiesigen Weinbauer notorisch. Die Gemeinde habe denn auch
bereits am 21. August 2002 die vom Amt erwähnten Bodenpreise zitiert. Im
Übrigen habe das Kantonsgericht den Beschwerdeführern den Bericht am 8. Mai
2006 von Amtes wegen übermittelt und sie hätten ab diesen Zeitpunkt
Gelegenheit erhalten, in sämtliche Prozess-Akten Einsicht zu nehmen.
Gegen diese Erwägungen wenden die Beschwerdeführer ein, es genüge nicht, dass
Beschwerdeführende von einem Bericht bereits Kenntnis haben könnten. Die
Behörde müsse den Parteien von sich aus mitteilen, welche Unterlagen sie zu
amtlichen Akten erkenne. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdeführer jeweils
prüfen müssten, ob sich neue Unterlagen bei den Akten befänden.
Diesen Ausführungen ist insofern zuzustimmen, als die Entscheidbehörde den
Parteien grundsätzlich Kenntnis von den zu den Akten genommenen Berichten zu
geben hat. Kommt die Behörde ihrer Pflicht nicht nach, können die Parteien
allerdings dann nicht geltend machen, von diesen Berichten nichts zu wissen,
wenn sie anderweitig von den Berichten Kenntnis erlangt haben. Das
verfassungsmässige Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gilt nicht nur
für staatliche Organe, sondern auch für Private und insbesondere für die an
einem Verfahren beteiligten Parteien (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Alle
Beteiligten sind mithin zu loyalem und vertrauenswürdigem Verhalten im
Rechtsverkehr verpflichtet. Zu solchem Verhalten gehört u.a., dass die
betroffene Partei im Falle einer mangelhaften Prozesshandlung die zu ihrer
Verteidigung notwendigen Schritte ohne Verzug unternimmt, wenn sie von der
Handlung auf irgendeinem Weg Kenntnis erhalten hat (vgl. sinngemäss BGE 112
Ib 417 E. 4d S. 422, 126 II 258 E. 9b/aa S. 262, 129 II 125 E. 3.3 S. 134,
193 E. 1). Werden solche Schritte unterlassen, so können sich die Parteien
später nicht über eine Verletzung des Gehörsanspruchs beschweren.
Im Übrigen legen die Beschwerdeführer auch im staatsrechtlichen Verfahren
nicht dar, inwiefern die beiden fraglichen Berichte unzutreffende Angaben
enthielten oder aus welchen anderen Gründen sich die Revisionskommission
nicht auf diese hätte stützen dürfen.

4.
In der Sache selbst rügen die Beschwerdeführer neben der Verletzung der
Eigentumsgarantie und des Willkürverbotes auch die Missachtung der
Wirtschaftsfreiheit sowie des Rechtsgleichheitsgebotes.
Zur angeblichen Verletzung der Wirtschaftsfreiheit wird in den
staatsrechtlichen Beschwerden lediglich erwähnt, einige der Enteigneten seien
Winzer und würden durch die Abtretung von (Reb-)Grundstücken in ihrer
Berufsausübung berührt. Mit diesem Vorbringen allein lässt sich jedoch die
Rüge der Verletzung von Art. 27 BV nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
genügenden Weise begründen. Insofern ist auf die staatsrechtlichen
Beschwerden nicht einzutreten.
Einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot sehen die Beschwerdeführer
darin, dass die Gemeinde bei freihändigen Erwerben mehr bezahlt habe als sie
im Enteignungsverfahren angeboten habe. Es steht einer Gemeinde jedoch
durchaus frei, im Vorfeld von Enteignungen den Grundeigentümern grosszügige
Preise anzubieten, um Aufwendungen und Kosten für ein förmliches Verfahren zu
vermeiden. Können die benötigten Rechte trotzdem nicht freihändig erworben
werden, so darf das Gemeinwesen vor allem bei sinkenden Preisen nachträglich
auch niedrigere Entschädigung offerieren, ohne deswegen missbräuchlich zu
handeln. Der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung kann aber im Falle der
gerichtlichen Beurteilung von Entschädigungsforderungen ohnehin nur gegenüber
den entscheidenden Instanzen und nicht gegenüber der Enteignerin erhoben
werden.

5.
Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei bei der Entschädigungsbemessung
ausser Acht geblieben, dass vor der formellen eine materielle Enteignung
stattgefunden habe und auch für diese eine Entschädigung geschuldet sei. Die
Beschwerdeführer hätten insofern Eigentumsbeschränkungen hinnehmen müssen,
als sie ihre Grundstücke nicht mit Reben bepflanzen und derart hätten nutzen
können. Diese Einschränkungen hätten faktisch seit 1982 bestanden. Damals sei
das Vorprojekt der Rebbergmelioration nur unter der Bedingung genehmigt
worden, dass mit Rücksicht auf die Quellfassung eine Risikoversicherung ohne
Betragsbegrenzung abgeschlossen würde. Damit sei den Beschwerdeführern der
voraussehbare künftige Gebrauch ihrer Parzellen untersagt und ihnen eine
wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen worden. Die
Nichtdurchführung der Melioration, die im Zusammenhang mit dem Quellenschutz
stehe, habe mithin eine einträglichere Nutzung des Landes verhindert. Der
Tatbestand einer materiellen Enteignung liege damit vor. Übrigens habe auch
die Gemeinde festgestellt, dass die Nutzungsbeschränkungen für die
Quellenschutzzone entschädigungspflichtig seien.
Abgesehen davon, dass die Frage, ob vor der formellen Enteignung eine
ebenfalls entschädigungspflichtige materielle Enteignung eingetreten sei, mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte aufgeworfen werden müssen (vgl. Art. 34
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG: SR 700]), erweisen sich
die Vorbringen der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen unbehelflich:
5.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 RPG ist für Planungen nach diesem Gesetz, die zu
einer enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkung führen, volle Entschädigung
zu leisten. Der materiellen Enteignung muss somit ein raumplanerischer Akt,
ein Planungsentscheid zugrunde liegen, der zur Folge hat, dass den
Eigentümern der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch der
Sache untersagt oder besonders schwer eingeschränkt wird. Im Umstand, dass
Grundstücke rein faktisch nicht mehr besser genutzt werden können, wie hier
geltend gemacht wird, kann keine materielle Enteignung liegen.
Ein - eigentumsbeschränkender - Planungsentscheid kann auch nicht in der
Verfügung des kantonalen Volkswirtschaftsdepartementes vom 4. Januar 1982
gesehen werden, mit welcher das Vorprojekt für die Rebbergmelioration
"Schachtalar" unter gewissen Bedingungen genehmigt worden ist. Mit dieser ist
der Weg zu einer möglichen besseren Nutzung des fraglichen Gebietes vielmehr
erst geöffnet worden. Wenn die Grundeigentümer die Bedingungen für eine
bessere Verwendung des Bodens für unannehmbar hielten und aus diesem Grunde
auf die Weiterführung des Meliorationsverfahrens verzichteten, so kann das
offensichtlich nicht zu einer Entschädigungspflicht des Gemeinwesens führen.
Sollte die Bedingung, eine unbeschränkte Risikoversicherung abzuschliessen,
tatsächlich unerfüllbar gewesen sein, wie dies die Beschwerdeführer
darstellen, so hätte die Departementsverfügung seinerzeit als in sich selbst
widersprüchlich angefochten werden müssen. Sie kann jedenfalls weder Anlass
für eine Erhöhung der Enteignungsentschädigung noch für eine Verzinsung der
Entschädigung ab 1982 oder für eine Vorverlegung des Stichtages sein.

5.2 Einzuräumen ist jedoch, dass der Erlass einer Planungszone zum Schutz der
Quelle und die Ausscheidung von Schutzzonen in den Jahren 1997 und 1998
planerische Massnahmen waren, die zu erheblichen Eigentumsbeschränkungen
führen können. Ob diese polizeilich bedingt und daher entschädigungslos
hinzunehmen seien, wie das Kantonsgericht annimmt, ist im vorliegenden
Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Diese Massnahmen gelten hier als
planerische Vorwirkungen des im öffentlichen Interesse liegenden Werkes -
nämlich des definitiven Schutzes der Quellfassung -, für welches das formelle
Enteignungsrecht erteilt worden ist. Vorwirkungen eines Werkes, die sich in
planerischer Hinsicht niederschlagen, haben wie andere werkbedingte Vor- und
Nachteile bei der Ermittlung des Verkehrswertes ausser Acht zu bleiben (vgl.
BGE 115 Ib 13 E. 5b S. 26 mit zahlreichen Hinweisen, 129 II 470 E. 5 S. 474).
Dieser Grundsatz gilt, da er sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf
volle Entschädigung ergibt, auch dort, wo ihn das kantonale Recht nicht
ausdrücklich vorsieht (BGE 104 Ia 470 E. 5b). Bei der Bestimmung des
Verkehrswertes der umstrittenen Grundstücke darf somit nicht berücksichtigt
werden, dass sie im Zeitpunkt der formellen Enteignung bereits in einer
Quellenschutzzone gelegen haben. Das heisst allerdings noch nicht, dass die
Parzellen als Rebgrundstücke zu betrachten und zu entschädigen wären.

6.
Das Walliser Gesetz vom 1. Dezember 1887 betreffend Expropriation zum Zweck
öffentlichen Nutzens enthält nur vereinzelte Vorschriften darüber, wie der
Wert einer enteigneten Liegenschaft zu bestimmen sei. Der Beschwerdeführer
beruft sich daher, gleich wie das Kantonsgericht, auf die im Bundesgesetz
über die Enteignung (EntG; SR 711) und in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Festsetzung der Entschädigung.
Danach bestimmt sich die Enteignungsentschädigung für ein Grundstück in
erster Linie nach dem Verkehrswert, d.h. dem Wert, den es aufgrund der
bisherigen, vollen Nutzung oder einer möglich besseren Verwendung für einen
beliebigen Käufer aufweist. Für die Frage, welche rechtliche und welche
tatsächliche Situation der Bewertung des enteigneten Bodens zugrunde zu legen
sei, ist in der Regel auf das Datum der Einigungsverhandlung (Art. 19bis
EntG) bzw. auf einen Zeitpunkt abzustellen, der nahe beim Übergang der
beanspruchten Rechte liegt. Wird die Möglichkeit besserer Nutzung des
Grundstücks geltend gemacht, so muss diese in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht am Stichtag bereits bestanden haben oder hätte, ohne die Enteignung,
in nächster Zukunft eintreten müssen; bloss theoretische Möglichkeiten oder
vage Aussichten auf eine künftige günstigere Verwendung genügen nicht (vgl.
BGE 112 Ib 531 E. 3 S. 533 E. 4 S. 536 ; 113 Ib 39 E. 3 S. 43; 129 II 470 E.
5 S. 474 E. 6.1 S. 477 f., mit Hinweisen).
Im Lichte dieser Grundsätze kann hier entgegen der Meinung der
Beschwerdeführer bei der Entschädigungsbemessung nicht von einer möglichen
besseren Verwendung der enteigneten Grundstücke als Rebparzellen ausgegangen
werden.

6.1 Es wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass ihre in der
Landwirtschaftszone liegenden Grundstücke im Zeitpunkt der Enteignung als
Wiese oder Weide genutzt wurden oder brach lagen. Es hätten daher sowohl in
rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mehrere Schritte unternommen
und zahlreiche Aufwendungen getätigt werden müssen, um den Boden als Rebberg
zu nutzen. Diese Vorkehren hätten, auch ohne die Enteignung, offensichtlich
nicht in nächster Zukunft abgeschlossen werden können:
6.2 Aus rechtlicher Sicht hätten die Mitglieder der Meliorationsgenossenschaft
zunächst die im Departementsentscheid vom 4. Januar 1982 aufgestellten
Bedingungen erfüllen oder das Departement zur Wiedererwägung seines
Entscheides veranlassen müssen. Weiter wäre das definitive Projekt für die
Rebbergmelioration zu erarbeiten gewesen. Das Genehmigungsverfahren für das
definitive Projekt hätte mit einem bau- und raumplanerischen
Bewilligungsverfahren verbunden werden müssen. Ausserdem hätte für das
Meliorationsgebiet - ebenfalls kombiniert mit den übrigen Verfahren - wohl
auch eine Rodungsbewilligung eingeholt werden müssen (vgl. BGE 114 Ib 224,
118 Ib 381). Die rechtliche Situation erlaubte demnach im Zeitpunkt der
Enteignung der Grundstücke deren Nutzung als Rebparzellen nicht und es
bestand auch keine Aussicht, dass die Rechtslage in Kürze hätte geändert
werden können.

6.3 In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der fragliche Boden,
falls sämtliche erforderlichen Bewilligungen erlangt worden wären, zunächst
hätte urbar gemacht und zu einem Rebberg umgestaltet werden müssen. Dazu
wären, wie sich aus dem Departementsentscheid vom 4. Januar 1982 ergibt,
grössere Terrainverschiebungen nötig gewesen. Zudem hätten eine neue
Zufahrtstrasse sowie Rebwege und Rebmauern gebaut werden müssen. Allenfalls
wären auch Bewässerungsanlagen zu erstellen gewesen. Und schliesslich hätten
die Parzellen angepflanzt werden müssen. Ohne diese Vorkehren und Anlagen
sind die enteigneten Grundstücke im Zeitpunkt der Enteignung auch faktisch
nicht als Rebparzellen nutzbar gewesen.

6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich im Weiteren, dass selbst dann, wenn die
Möglichkeit einer besseren Verwendung bestanden hätte, den Enteigneten nicht
der Verkehrswert von bereits existierenden und bewirtschafteten
Rebgrundstücken vergütet werden könnte. Setzt eine bessere Nutzung eines
Grundstücks Aufwendungen und Investitionen voraus, können diese bei der
Wertbestimmung nicht einfach übergangen werden (vgl. BGE 128 II 74 E. 5c/bb
S. 82, E. 6c S. 85). Wie hoch die nötigen Investitionen im vorliegenden Fall
gewesen wären, kann offen bleiben, da - wie dargelegt - die Möglichkeit einer
besseren Verwendung der enteigneten Grundstücke zu verneinen ist.

7.
Soweit sich die beschwerdeführenden Miteigentümer darauf berufen, dass sie
die enteigneten Parzellen im Jahre 1998 zum Preise von Fr. 25.--/m2 erworben
hätten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass den Enteigneten nicht der
Erwerbspreis, sondern der - bereits umschriebene (E. 6) - Verkehrswert zu
ersetzen ist. Zwar kann bei der Ermittlung des Verkehrswertes eines
Grundstücks auch ein kurz vor der Enteignung bezahlter Kaufpreis
mitberücksichtigt werden, sofern er sich nicht als übersetzt erweist. Dies
ist aber hier offensichtlich der Fall, lässt sich doch ein Kaufpreis von Fr.
25.--/m2 für Wiesen und Gelte, die in einer Quellenschutzzone liegen, nicht
rechtfertigen.

8.
Als willkürlich beanstandet wird schliesslich auch die für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren getroffene Kostenregelung. Den
Beschwerdeführern seien die Kosten auferlegt worden, obschon Art. 8 kEntG
bestimme, dass "die Kosten des gesammten Expropriationsverfahrens vom
Exproprianten zu tragen" seien. Die Beschwerdeführer räumen jedoch selbst
ein, dass Art. 12 kEntG für das Revisionsverfahren eine andere Kostenregelung
vorsieht und die Kosten der einsprechenden Partei überbindet, sofern diese
unterliegt. Die Auffassung, wonach Art. 8 kEntG nur die Kostentragung bis zum
Schätzungsentscheid regle und nicht auch jene im Rechtsmittelverfahren -
schon gar nicht jene im später eingeführten Verwaltungsgerichtsverfahren -,
hat somit gute Gründe. Von einer willkürlichen Kostenauflage kann keine Rede
sein.

9.
Die staatsrechtlichen Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen, soweit
auf sie einzutreten ist.
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese
haben gemäss bundesgerichtlicher Praxis der Munizipalgemeinde Salgesch als
Gemeinde mit weniger als 10'000 Einwohnern für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 6'000.-- wird zur Hälfte den
Miteigentümern A.X.________, B.X.________, C.X.________ und D.X.________und
zur Hälfte D.X.________ auferlegt.

3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren haben A.X.________, B.X.________,
C.X.________ und D.X.________ der Gemeinde Salgesch unter solidarischer
Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. D.X.________
hat die Gemeinde Salgesch mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Revisionskommission und dem
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: