I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.63/2006
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1P.63/2006 /ggs Urteil vom 18. April 2006 I. ffentlichrechtliche Abteilung Bundesrichter F raud, Pr sident, Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Gerichtsschreiber Th nen. 1. Z rcherische Vereinigung f r Heimatschutz, 2.Schweizer Heimatschutz, vertreten durch den Z rcher Heimatschutz, 3.Verband A.________, 4.Verein B.________, 5.Arbeitsgemeinschaft C.________, 6.Verein D.________, 7.E.________, 8.F.________, 9.G.________, 10.H.________, 11.I.________, 12.J.________, 13.K.________, 14.L.________, 15.M.________, 16.N.________, Beschwerdef hrer, alle vertreten durch lic. iur. Christoph Fritzsche, gegen O.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Truniger, Gemeinderat Stallikon, Reppischtalstrasse 53, Postfach 72, 8143 Stallikon, Regierungsrat des Kantons Z rich, Neum hlequai 10, Postfach, 8090 Z rich, Verwaltungsgericht des Kantons Z rich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Milit rstrasse 36, Postfach, 8090 Z rich. Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG; Kosten- und Entsch digungsfolgen, Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Z rich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 12. Dezember 2005. Sachverhalt: A. O. ________ ersuchte am 13. Dezember 2004 um die baurechtliche Bewilligung des Projekts "Kino am Berg" (13. Juli bis 12. August 2005) auf dem Gel nde des Hotel-Restaurants Uto-Kulm auf dem Uetliberg. Mit Verf gungen der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Z rich vom 7. Januar 2005, der kantonalen Baudirektion vom 18. Februar 2005 und des Gemeinderates Stallikon vom 1. M rz 2005 wurde das Projekt bewilligt. Sechs Vereinigungen und zehn nat rliche Personen f hrten dagegen gemeinsam Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Z rich. Die Rekurrenten sind mit den Beschwerdef hrern im Verfahren vor Bundesgericht identisch (im Folgenden: Beschwerdef hrer). Der Regierungsrat hiess an der Sitzung vom 29. Juni 2005 den Rekurs gut, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, hob die angefochtenen Verf gungen auf und sprach den Beschwerdef hrern eine Parteientsch digung von Fr. 1'600.-- zu. Das Dispositiv des Regierungsratsbeschlusses lautet: I.Der Rekurs [...] gegen die Verf gung der Volkswirtschaftsdirektion vom 7. Januar 2005, die Verf gung der Baudirektion von 18. Februar 2005 und den Beschluss des Gemeinderates Stallikon vom 1. M rz 2005 betreffend forst-, raumplanungs- und baurechtliche Bewilligungen (befristete Durchf hrung eines "Kinos am Berg" [...]), wird gutgeheissen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. Die angefochtenen Entscheide werden aufgehoben. II.Die Kosten des Rekursverfahrens [insgesamt Fr. 3'236.--] werden zu je einem Viertel der Politischen Gemeinde Stallikon und O.________ auferlegt und im brigen von der Staatskasse getragen. III.Den Rekurrenten [= Beschwerdef hrern] wird eine Parteientsch digung zu gleichen Teilen im Gesamtbetrag von pauschal Fr. 1'600.-- [...] zugesprochen; die Entsch digung ist von den Rekursgegnern [Baudirektion, Volkswirtschaftsdirektion, Politische Gemeinde Stallikon, O.________] je zu einem Viertel zu bezahlen. IV.[Rechtsmittel] V.[Mitteilung] B. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Z rich eine dagegen gerichtete Beschwerde von O.________ im Sinne der Erw gungen teilweise gut. Es nderte den Kostenentscheid des Regierungsrats zu Lasten folgender f nf Beschwerdef hrer: Verein B.________, Arbeitsgemeinschaft C.________, Verein D.________, E.________ und N.________, weil sie zum Rekurs an den Regierungsrat nicht legitimiert gewesen seien. Das Dispositiv des Verwaltungsgerichtsentscheids lautet: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erw gungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden zu je 1/4 dem Beschwerdef hrer [= O.________] und der Politischen Gemeinde Stallikon sowie zu je 1/20 den Beschwerdegegnern 4 bis 7 und 13 [= den f nf genannten Beschwerdef hrern] unter solidarischer Haftung f r 1/4 des Gesamtbetrags auferlegt. Im brigen werden die Rekurskosten auf die Staatskasse genommen. 3. [Gerichtskosten, insgesamt Fr. 3'060.--] 4.Die Gerichtskosten werden zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen und zu je 1/15 den [f nf genannten Beschwerdef hrern] unter solidarischer Haftung f r 1/3 des Gesamtbetrags auferlegt. 5. Die [f nf genannten Beschwerdef hrer] werden verpflichtet, [O.________] f r das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- [...] zu entsch digen [...]. Disp. Ziff. III des Regierungsratsbeschlusses [...] wird insoweit aufgehoben, als [O.________] zu einer Parteientsch digung f r das Rekursverfahren von 1/4 von Fr. 1'600.-- verpflichtet worden ist. 6. [Rechtsmittel] 7.[Mitteilung] C. Dagegen f hren die am Beginn dieses Bundesgerichtsentscheides bezeichneten 16 Parteien staatsrechtliche Beschwerde mit folgenden Antr gen: 1.Disp.-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerde nur teilweise, nicht aber vollst ndig abgewiesen worden ist; 2.Disp.-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides sei insoweit aufzuheben, als die [f nf genannten Beschwerdef hrer] im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachtr glich mit Kosten f r das Rekursverfahren belastet worden sind; 3.Disp.-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides sei insoweit aufzuheben, als die [f nf genannten Beschwerdef hrer] im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Gerichtskosten belastet worden sind; 4.Disp.-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben; 5.[allen 16 Beschwerdef hrern] sei f r das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientsch digung zuzusprechen; 6.die Akten seien an die Vorinstanz zur ckzuweisen und diese einzuladen, ber die Kosten- und Entsch digungsfrage neu zu entscheiden; 7.[allen 16 Beschwerdef hrern] sei f r das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientsch digung zuzusprechen. D. In der Vernehmlassung beantragen O.________ (im Folgenden: Beschwerdegegner) und das Verwaltungsgericht, dieses innert erstreckter Frist, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Stallikon hat auf einen Antrag verzichtet; der Regierungsrat hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. 1.1 Die Beschwerdef hrer haben eine erste Fassung der Beschwerdeschrift am 30. Januar 2006, eine zweite am 31. Januar 2006 eingereicht (Datumsangabe gem ss Poststempel). Nach dem Begleitschreiben der Beschwerdef hrer vom gleichen Tag soll die zweite, berichtigte Eingabe die erste ersetzen. Da sie fristgerecht erfolgte, erkl rt das Bundesgericht die zweite Eingabe vom 31. Januar 2006 als massgeblich. 1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2). Soweit die Beschwerdef hrer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demnach ist das Begehren um Zusprechung einer angemessenen Parteientsch digung f r das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Antrag Ziff. 5) und jenes um R ckweisung der Akten an das Verwaltungsgericht zur Neuentscheidung der Kosten- und Entsch digungsfrage (Antrag Ziff. 6) nicht zu behandeln. 1.3 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer in eigenen rechtlich gesch tzten Interessen pers nlich betroffen ist (Art. 88 OG; BGE 131 I 455 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung setzt dies voraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Hoheitsakt beschwert ist, das heisst pers nlich einen Nachteil erlitten hat (BGE 114 Ia 93 E. 1a). Die Beschwerdef hrer beschr nken ihren Antrag auf die berpr fung des Kostenentscheids (E. 2). Sie sind nur soweit zur Beschwerde legitimiert, als sie hinsichtlich der Kosten oder Parteientsch digungen beschwert sind. Die Rekurs-/Gerichtskosten (Verfahrenskosten) wurden gem ss dem angefochtenen Urteil folgenden f nf Personen auferlegt: Verein B.________, Arbeitsgemeinschaft C.________, Verein D.________, E.________ und N.________ (Beschwerdef hrer 4-7 und 16). Nur sie sind durch die Verfahrenskosten belastet und daher - unter Vorbehalt der folgenden Erw gungen - zur Beschwerde befugt. Die brigen Beschwerdef hrer 1-3 und 8-15 sind hinsichtlich der Verfahrenskosten nicht in ihren rechtlich gesch tzten Interessen ber hrt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Beschwerdef hrer 4-7 und 16 ferner zur Bezahlung einer Parteientsch digung, weshalb sie auch in dieser Hinsicht zur Beschwerde befugt sind. Der Regierungsrat hatte im Rekursverfahren allen Beschwerdef hrern eine (erste) Parteientsch digung f r das Rekursverfahren zugesprochen, die das Verwaltungsgericht gek rzt hat (E. 4.3). Da davon alle 16 Beschwerdef hrer betroffen sind, sind sie in diesem Punkt alle zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde der Beschwerdef hrer 1-3 und 8-15 ist demnach nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die K rzung der im Regierungsratsbeschluss zugesprochenen Parteientsch digung wehren. 2. Aus der Beschwerdebegr ndung wird deutlich, dass die Beschwerdef hrer den Entscheid in der Sache nicht anfechten wollen. Sie erkl ren w rtlich (Beschwerdeschrift, Ziffer 3 und 4): "Materiell wird der Entscheid ausdr cklich nicht beanstandet, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht entf llt. Angefochten werden ausschliesslich die Kostenauflage und die Entsch digungspflicht, die sich auf Bestimmungen des kantonalen Rechtes [...] st tzen [...]". Mit diesen Ausf hrungen beschr nken die Beschwerdef hrer ihre Antr ge auf den Kostenentscheid. An anderen Stellen gehen sie jedoch ber diese Beschr nkung hinaus: Das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde zu Unrecht teilweise gutgeheissen (Antrag Ziff. 1) und die Rekurslegitimation gepr ft; es habe zudem seine Pr fungsbefugnis berschritten. Der Beschwerdegegner sei "im Endergebnis" vollumf nglich unterlegen, da das Verwaltungsgericht dessen Rechtsauffassung und Antr ge abgewiesen habe. Diese Vorbringen k nnten nur behandelt werden, wenn der angefochtene Entscheid materiell berpr ft w rde. Darauf haben die Beschwerdef hrer jedoch ausdr cklich verzichtet. Nach der Rechtsprechung darf die verfassungsrechtliche berpr fung des Kostenspruchs nicht dazu f hren, dass indirekt auch der Entscheid in der Sache berpr ft wird. Zu fragen ist einzig danach, ob der streitige Kostenspruch aus Gr nden verfassungswidrig ist, die nicht mit dem Entscheid in der Sache im Zusammenhang stehen (BGE 129 II 297 E. 2.2). Auf die genannten Vorbringen ist daher nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdef hrer r gen eine Verletzung des Willk rverbots (Art. 9 BV). 3.1 Gem ss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willk r behandelt zu werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt Willk r in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tats chlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderl uft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begr ndung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere L sung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, gen gt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1). 3.2 Die Beschwerdef hrer kritisieren, dass ihnen das Verwaltungsgericht einen Teil der Rekurs- und Gerichtskosten auferlegt, die vom Regierungsrat zugesprochene Parteientsch digung vorenthalten und sie zur Bezahlung einer Parteientsch digung verurteilt habe. Sinngem ss machen sie geltend, es sei willk rlich, sie mit Rekurs- und Gerichtskosten und einer Parteientsch digung zu belasten, da sie im kantonalen Verfahren nicht unterlegen seien. 3.3 Die kantonalen Bestimmungen lauten wie folgt: 13 Abs. 2 Satz 1 VRG (Verfahrenskosten und Kostenauflage) Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. 17 VRG (Parteientsch digung) Im Verfahren vor den Verwaltungsbeh rden werden keine Parteientsch digungen zugesprochen. Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entsch digung f r die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn (a) die rechtsgen gende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, oder (b) ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegr ndet waren. Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegens tzlichen Begehren gegen ber, wird die Entsch digung in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. 3.4 Das Verwaltungsgericht verurteilte die Beschwerdef hrer 4-7 und 16 zur Zahlung eines Rekurskostenanteils von Fr. 809.--, eines Gerichtskostenanteils von Fr. 1'020.-- sowie einer Parteientsch digung f r das Rekurs- und Gerichtsverfahren von Fr. 1'000.--. Die genannten f nf Beschwerdef hrer seien zum Rekurs nicht legitimiert gewesen, weshalb sie eindeutig unterl gen und somit kosten- und entsch digungspflichtig w rden (angefochtenes Urteil, Ziff. 2.2 und 8). Demgegen ber hatte der Regierungsrat die Legitimation der Beschwerdef hrer 3-16 nicht gepr ft. Da sich die Legitimation des Z rcher und Schweizer Heimatschutzes (Beschwerdef hrer 1 und 2) aus dem kantonalen Gesetz ergebe, war der Regierungsrat ohne weitere Ausf hrungen zur Legitimationsfrage auf den Rekurs eingetreten. In Gutheissung des Rekurses hatte er allen Beschwerdef hrern ohne Kostenfolge eine (erste) Parteientsch digung von insgesamt Fr. 1'600.-- zugesprochen. Diese Parteientsch digung hob das Verwaltungsgericht insoweit auf, als der Beschwerdegegner zur Bezahlung eines Anteils von einem Viertel verpflichtet worden war (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 5). 3.5 Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids lautet: "Die Beschwerde wird im Sinne der Erw gungen teilweise gutgeheissen." Diese materielle Frage hat das Bundesgericht nach dem Gesagten (E. 2) nicht zu pr fen. Damit steht verbindlich fest, dass der Beschwerdegegner (als Beschwerdef hrer vor Verwaltungsgericht) teilweise obsiegt hat und die Beschwerdef hrer (als Beschwerdegegner vor Verwaltungsgericht) teilweise unterlegen sind. Die zitierten kantonalen Bestimmungen sehen vor, dass Kosten und Parteientsch digung den unterliegenden Parteien auferlegt werden k nnen. Unter diesen Voraussetzungen ist es sachlich vertretbar, dass das Verwaltungsgericht die nicht rekurslegitimierten Beschwerdef hrer als unterliegende Parteien zur Zahlung eines Teils der Rekurs- und Gerichtskosten sowie einer (zweiten) Parteientsch digung verpflichtete und die vom Regierungsrat verf gte (erste) Parteientsch digung dem abweichenden Verfahrensausgang anpasste. Der Vorwurf der willk rlichen Rechtsanwendung ist offensichtlich unbegr ndet. 4. Die Beschwerdef hrer r gen eine Verletzung des rechtlichen Geh rs (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Verwaltungsgericht habe den Kostenentscheid mangelhaft begr ndet. Sie r gen zugleich die willk rliche Anwendung von 10 Abs. 2 VRG. 4.1 Aus dem aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Geh r ergibt sich f r den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begr nden. Er muss wenigstens kurz die wesentlichen berlegungen darlegen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, so dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tats chlichen Behauptungen und rechtlichen Einw nden auseinander setzen. Er kann sich vielmehr auf die f r seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschr nken (BGE 126 I 97 E. 2b; 123 I 31 E. 2c; 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen). F r Kostenentscheide hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese unter Umst nden gar nicht begr ndet werden m ssen (BGE 111 Ia 1 E. 2a; 93 I 116 E. 2). 4.2 Die kantonale Bestimmung lautet: 10 Abs. 2 VRG (Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung, Grunds tze) Die schriftliche Mitteilung ist zu begr nden und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zul ssige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet. 4.3 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (angefochtener Entscheid, Ziff. 8) sind einzig die nicht rekurslegitimierten Beschwerdef hrer 4-7 und 16 eindeutig unterlegen; im brigen bleibe offen, ob das strittige Projekt "Kino am Berg" bewilligungsf hig gewesen sei. Daher h tten diese f nf Beschwerdef hrer einen Viertel der Rekurskosten f r das Verfahren vor dem Regierungsrat zu bernehmen. Je einen weiteren Viertel tr gen der Beschwerdegegner und die Gemeinde Stallikon. Den genannten f nf Beschwerdef hrern sei zudem ein Drittel der Gerichtskosten f r das Verfahren vor Verwaltungsgericht aufzuerlegen. Da die brigen Beschwerdef hrer zum Rekurs befugt gewesen seien, seien die weiteren Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die f nf nicht rekurslegitimierten Beschwerdef hrer zur Bezahlung einer Parteientsch digung f r das Rekurs- und Gerichtsverfahren. Es befreite den Beschwerdegegner von der Verpflichtung gem ss Rekursbeschluss, einen Viertel der ersten Parteientsch digung (zugunsten der Beschwerdef hrer) zu bezahlen. Dies bedeutet gem ss den Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der Vernehmlassung (Seite 5) eine K rzung dieser Parteientsch digung von Fr. 1'600.-- auf Fr. 1'200.--. 4.4 Damit hat das Verwaltungsgericht seinen Entscheid nicht nur in der Sache, sondern auch hinsichtlich der Kosten begr ndet. Es ussert deutlich, dass die Beschwerdef hrer 4-7 und 16 als unterliegende Parteien gelten, weil sie nicht zum Rekurs legitimiert waren, und daher kosten- und entsch digungspflichtig werden. 4.5 Eine ausdr ckliche Begr ndung fehlt hinsichtlich der K rzung der ersten Parteientsch digung gem ss Rekursbeschluss. Eine dagegen gerichtete Beschwerde (des Beschwerdegegners) hat das Verwaltungsgericht aber teilweise gutgeheissen. Somit ist der wesentliche Gesichtspunkt klar erkennbar: Im Vergleich zum Rekursbeschluss ist das Verfahren vor Verwaltungsgericht anders - f r den Beschwerdegegner g nstiger - ausgegangen, was zur Anpassung der Parteientsch digung gef hrt hat. Dass diese prozessrechtliche Selbstverst ndlichkeit im angefochtenen Urteil nicht ausdr cklich begr ndet wird, verletzt die verfassungsrechtliche Begr ndungspflicht nicht. Zudem ist weder ersichtlich noch dargetan, dass sich aus der angerufenen kantonalen Norm eine weitergehende Begr ndungspflicht erg be, weshalb auch keine willk rliche Rechtsanwendung vorliegt. Die R gen sind unbegr ndet. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdef hrer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG) und haben dem obsiegenden Beschwerdegegner unter Solidarhaft eine angemessene Parteientsch digung zu bezahlen (Art. 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdef hrern auferlegt. 3. Die Beschwerdef hrer haben den Beschwerdegegner f r das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entsch digen; sie haften hierf r solidarisch. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Stallikon, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Z rich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. April 2006 Im Namen der I. ffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Der Gerichtsschreiber: