Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.63/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


1P.63/2006 /ggs

Urteil vom 18. April 2006

I.  ffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter F raud, Pr sident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Th nen.

1. Z rcherische Vereinigung f r Heimatschutz,
2.Schweizer Heimatschutz, vertreten durch den Z rcher Heimatschutz,
3.Verband A.________,
4.Verein B.________,
5.Arbeitsgemeinschaft C.________,
6.Verein D.________,
7.E.________,
8.F.________,
9.G.________,
10.H.________,
11.I.________,
12.J.________,
13.K.________,
14.L.________,
15.M.________,
16.N.________,
Beschwerdef hrer, alle vertreten durch lic. iur. Christoph Fritzsche,

gegen

O.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof
Truniger,
Gemeinderat Stallikon, Reppischtalstrasse 53, Postfach 72, 8143 Stallikon,
Regierungsrat des Kantons Z rich,
Neum hlequai 10, Postfach, 8090 Z rich,
Verwaltungsgericht des Kantons Z rich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
Milit rstrasse 36, Postfach, 8090 Z rich.

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG; Kosten- und Entsch digungsfolgen,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Z rich, 3. Abteilung,

3. Kammer, vom 12. Dezember 2005.
Sachverhalt:

A.
O. ________ ersuchte am 13. Dezember 2004 um die baurechtliche Bewilligung
des Projekts "Kino am Berg" (13. Juli bis 12. August 2005) auf dem Gel nde
des Hotel-Restaurants Uto-Kulm auf dem Uetliberg. Mit Verf gungen der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Z rich vom 7. Januar 2005, der
kantonalen Baudirektion vom 18. Februar 2005 und des Gemeinderates Stallikon
vom 1. M rz 2005 wurde das Projekt bewilligt.

Sechs Vereinigungen und zehn nat rliche Personen f hrten dagegen gemeinsam
Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Z rich. Die Rekurrenten sind mit den
Beschwerdef hrern im Verfahren vor Bundesgericht identisch (im Folgenden:
Beschwerdef hrer).

Der Regierungsrat hiess an der Sitzung vom 29. Juni 2005 den Rekurs gut,
soweit er nicht gegenstandslos geworden war, hob die angefochtenen
Verf gungen auf und sprach den Beschwerdef hrern eine Parteientsch digung von
Fr. 1'600.-- zu.

Das Dispositiv des Regierungsratsbeschlusses lautet:
I.Der Rekurs [...] gegen die Verf gung der Volkswirtschaftsdirektion vom 7.
Januar 2005, die Verf gung der Baudirektion von 18. Februar 2005 und den
Beschluss des Gemeinderates Stallikon vom 1. M rz 2005 betreffend forst-,
raumplanungs- und baurechtliche Bewilligungen (befristete Durchf hrung eines
"Kinos am Berg" [...]), wird gutgeheissen, soweit er nicht gegenstandslos
geworden ist. Die angefochtenen Entscheide werden aufgehoben.
II.Die Kosten des Rekursverfahrens [insgesamt Fr. 3'236.--] werden zu je
einem Viertel der Politischen Gemeinde Stallikon und O.________ auferlegt und
im  brigen von der Staatskasse getragen.
III.Den Rekurrenten [= Beschwerdef hrern] wird eine Parteientsch digung zu
gleichen Teilen im Gesamtbetrag von pauschal Fr. 1'600.-- [...] zugesprochen;
die Entsch digung ist von den Rekursgegnern [Baudirektion,
Volkswirtschaftsdirektion, Politische Gemeinde Stallikon, O.________] je zu
einem Viertel zu bezahlen.
IV.[Rechtsmittel]
V.[Mitteilung]

B.
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Z rich eine dagegen gerichtete Beschwerde von O.________ im Sinne der
Erw gungen teilweise gut. Es  nderte den Kostenentscheid des Regierungsrats
zu Lasten folgender f nf Beschwerdef hrer: Verein B.________,
Arbeitsgemeinschaft C.________, Verein D.________, E.________ und N.________,
weil sie zum Rekurs an den Regierungsrat nicht legitimiert gewesen seien.

Das Dispositiv des Verwaltungsgerichtsentscheids lautet:
1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erw gungen teilweise gutgeheissen.

2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden zu je 1/4 dem Beschwerdef hrer [=
O.________] und der Politischen Gemeinde Stallikon sowie zu je 1/20 den
Beschwerdegegnern 4 bis 7 und 13 [= den f nf genannten Beschwerdef hrern]
unter solidarischer Haftung f r 1/4 des Gesamtbetrags auferlegt. Im  brigen
werden die Rekurskosten auf die Staatskasse genommen.

3. [Gerichtskosten, insgesamt Fr. 3'060.--]
4.Die Gerichtskosten werden zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen und zu je
1/15 den [f nf genannten Beschwerdef hrern] unter solidarischer Haftung f r
1/3 des Gesamtbetrags auferlegt.

5. Die [f nf genannten Beschwerdef hrer] werden verpflichtet, [O.________]
f r das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- [...] zu
entsch digen [...]. Disp. Ziff. III des Regierungsratsbeschlusses [...] wird
insoweit aufgehoben, als [O.________] zu einer Parteientsch digung f r das
Rekursverfahren von 1/4 von Fr. 1'600.-- verpflichtet worden ist.

6. [Rechtsmittel]
7.[Mitteilung]

C.
Dagegen f hren die am Beginn dieses Bundesgerichtsentscheides bezeichneten 16
Parteien staatsrechtliche Beschwerde mit folgenden Antr gen:
1.Disp.-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei insoweit aufzuheben, als
die Beschwerde nur teilweise, nicht aber vollst ndig abgewiesen worden ist;
2.Disp.-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides sei insoweit aufzuheben, als
die [f nf genannten Beschwerdef hrer] im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nachtr glich mit Kosten f r das Rekursverfahren belastet worden sind;
3.Disp.-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides sei insoweit aufzuheben, als
die [f nf genannten Beschwerdef hrer] im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
mit Gerichtskosten belastet worden sind;
4.Disp.-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben;
5.[allen 16 Beschwerdef hrern] sei f r das verwaltungsgerichtliche Verfahren
eine angemessene Parteientsch digung zuzusprechen;
6.die Akten seien an die Vorinstanz zur ckzuweisen und diese einzuladen,  ber
die Kosten- und Entsch digungsfrage neu zu entscheiden;
7.[allen 16 Beschwerdef hrern] sei f r das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientsch digung zuzusprechen.

D.
In der Vernehmlassung beantragen O.________ (im Folgenden: Beschwerdegegner)
und das Verwaltungsgericht, dieses innert erstreckter Frist, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Stallikon hat auf
einen Antrag verzichtet; der Regierungsrat hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erw gung:

1.
1.1 Die Beschwerdef hrer haben eine erste Fassung der Beschwerdeschrift am
30. Januar 2006, eine zweite am 31. Januar 2006 eingereicht (Datumsangabe
gem ss Poststempel). Nach dem Begleitschreiben der Beschwerdef hrer vom
gleichen Tag soll die zweite, berichtigte Eingabe die erste ersetzen. Da sie
fristgerecht erfolgte, erkl rt das Bundesgericht die zweite Eingabe vom 31.
Januar 2006 als massgeblich.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden
Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2). Soweit die
Beschwerdef hrer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
verlangen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demnach ist das
Begehren um Zusprechung einer angemessenen Parteientsch digung f r das
verwaltungsgerichtliche Verfahren (Antrag Ziff. 5) und jenes um R ckweisung
der Akten an das Verwaltungsgericht zur Neuentscheidung der Kosten- und
Entsch digungsfrage (Antrag Ziff. 6) nicht zu behandeln.

1.3 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer in eigenen
rechtlich gesch tzten Interessen pers nlich betroffen ist (Art. 88 OG; BGE
131 I 455 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung setzt dies voraus, dass die
betreffende Person durch den angefochtenen Hoheitsakt beschwert ist, das
heisst pers nlich einen Nachteil erlitten hat (BGE 114 Ia 93 E. 1a).
Die Beschwerdef hrer beschr nken ihren Antrag auf die  berpr fung des
Kostenentscheids (E. 2). Sie sind nur soweit zur Beschwerde legitimiert, als
sie hinsichtlich der Kosten oder Parteientsch digungen beschwert sind.

Die Rekurs-/Gerichtskosten (Verfahrenskosten) wurden gem ss dem angefochtenen
Urteil folgenden f nf Personen auferlegt: Verein B.________,
Arbeitsgemeinschaft C.________, Verein D.________, E.________ und N.________
(Beschwerdef hrer 4-7 und 16). Nur sie sind durch die Verfahrenskosten
belastet und daher - unter Vorbehalt der folgenden Erw gungen - zur
Beschwerde befugt. Die  brigen Beschwerdef hrer 1-3 und 8-15 sind
hinsichtlich der Verfahrenskosten nicht in ihren rechtlich gesch tzten
Interessen ber hrt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Verwaltungsgericht verurteilte die Beschwerdef hrer 4-7 und 16 ferner zur
Bezahlung einer Parteientsch digung, weshalb sie auch in dieser Hinsicht zur
Beschwerde befugt sind. Der Regierungsrat hatte im Rekursverfahren allen
Beschwerdef hrern eine (erste) Parteientsch digung f r das Rekursverfahren
zugesprochen, die das Verwaltungsgericht gek rzt hat (E. 4.3). Da davon alle
16 Beschwerdef hrer betroffen sind, sind sie in diesem Punkt alle zur
Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde der Beschwerdef hrer 1-3 und 8-15 ist demnach nur insoweit
einzutreten, als sie sich gegen die K rzung der im Regierungsratsbeschluss
zugesprochenen Parteientsch digung wehren.

2.
Aus der Beschwerdebegr ndung wird deutlich, dass die Beschwerdef hrer den
Entscheid in der Sache nicht anfechten wollen. Sie erkl ren w rtlich
(Beschwerdeschrift, Ziffer 3 und 4): "Materiell wird der Entscheid
ausdr cklich nicht beanstandet, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht entf llt. Angefochten werden ausschliesslich die Kostenauflage
und die Entsch digungspflicht, die sich auf Bestimmungen des kantonalen
Rechtes [...] st tzen [...]".

Mit diesen Ausf hrungen beschr nken die Beschwerdef hrer ihre Antr ge auf den
Kostenentscheid. An anderen Stellen gehen sie jedoch  ber diese Beschr nkung
hinaus: Das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde zu Unrecht teilweise
gutgeheissen (Antrag Ziff. 1) und die Rekurslegitimation gepr ft; es habe
zudem seine Pr fungsbefugnis  berschritten. Der Beschwerdegegner sei "im
Endergebnis" vollumf nglich unterlegen, da das Verwaltungsgericht dessen
Rechtsauffassung und Antr ge abgewiesen habe.

Diese Vorbringen k nnten nur behandelt werden, wenn der angefochtene
Entscheid materiell  berpr ft w rde. Darauf haben die Beschwerdef hrer jedoch
ausdr cklich verzichtet. Nach der Rechtsprechung darf die
verfassungsrechtliche  berpr fung des Kostenspruchs nicht dazu f hren, dass
indirekt auch der Entscheid in der Sache  berpr ft wird. Zu fragen ist einzig
danach, ob der streitige Kostenspruch aus Gr nden verfassungswidrig ist, die
nicht mit dem Entscheid in der Sache im Zusammenhang stehen (BGE 129 II 297
E. 2.2). Auf die genannten Vorbringen ist daher nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdef hrer r gen eine Verletzung des Willk rverbots (Art. 9 BV).

3.1 Gem ss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willk r behandelt zu werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts
liegt Willk r in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tats chlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderl uft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn
nicht bloss die Begr ndung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass
eine andere L sung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint,
gen gt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1).
3.2 Die Beschwerdef hrer kritisieren, dass ihnen das Verwaltungsgericht einen
Teil der Rekurs- und Gerichtskosten auferlegt, die vom Regierungsrat
zugesprochene Parteientsch digung vorenthalten und sie zur Bezahlung einer
Parteientsch digung verurteilt habe. Sinngem ss machen sie geltend, es sei
willk rlich, sie mit Rekurs- und Gerichtskosten und einer Parteientsch digung
zu belasten, da sie im kantonalen Verfahren nicht unterlegen seien.

3.3 Die kantonalen Bestimmungen lauten wie folgt:
  13 Abs. 2 Satz 1 VRG (Verfahrenskosten und Kostenauflage)

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend
ihrem Unterliegen.

  17 VRG (Parteientsch digung)

Im Verfahren vor den Verwaltungsbeh rden werden keine Parteientsch digungen
zugesprochen.

Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen die
unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entsch digung f r
die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn (a) die
rechtsgen gende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistandes rechtfertigte, oder (b) ihre Rechtsbegehren oder die
angefochtene Anordnung offensichtlich unbegr ndet waren.

Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegens tzlichen Begehren
gegen ber, wird die Entsch digung in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt.

3.4 Das Verwaltungsgericht verurteilte die Beschwerdef hrer 4-7 und 16 zur
Zahlung eines Rekurskostenanteils von Fr. 809.--, eines Gerichtskostenanteils
von Fr. 1'020.-- sowie einer Parteientsch digung f r das Rekurs- und
Gerichtsverfahren von Fr. 1'000.--. Die genannten f nf Beschwerdef hrer seien
zum Rekurs nicht legitimiert gewesen, weshalb sie eindeutig unterl gen und
somit kosten- und entsch digungspflichtig w rden (angefochtenes Urteil, Ziff.
2.2 und 8).

Demgegen ber hatte der Regierungsrat die Legitimation der Beschwerdef hrer
3-16 nicht gepr ft. Da sich die Legitimation des Z rcher und Schweizer
Heimatschutzes (Beschwerdef hrer 1 und 2) aus dem kantonalen Gesetz ergebe,
war der Regierungsrat ohne weitere Ausf hrungen zur Legitimationsfrage auf
den Rekurs eingetreten. In Gutheissung des Rekurses hatte er allen
Beschwerdef hrern ohne Kostenfolge eine (erste) Parteientsch digung von
insgesamt Fr. 1'600.-- zugesprochen. Diese Parteientsch digung hob das
Verwaltungsgericht insoweit auf, als der Beschwerdegegner zur Bezahlung eines
Anteils von einem Viertel verpflichtet worden war (angefochtener Entscheid,
Dispositiv-Ziffer 5).

3.5 Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids lautet: "Die Beschwerde
wird im Sinne der Erw gungen teilweise gutgeheissen." Diese materielle Frage
hat das Bundesgericht nach dem Gesagten (E. 2) nicht zu pr fen. Damit steht
verbindlich fest, dass der Beschwerdegegner (als Beschwerdef hrer vor
Verwaltungsgericht) teilweise obsiegt hat und die Beschwerdef hrer (als
Beschwerdegegner vor Verwaltungsgericht) teilweise unterlegen sind. Die
zitierten kantonalen Bestimmungen sehen vor, dass Kosten und
Parteientsch digung den unterliegenden Parteien auferlegt werden k nnen.

Unter diesen Voraussetzungen ist es sachlich vertretbar, dass das
Verwaltungsgericht die nicht rekurslegitimierten Beschwerdef hrer als
unterliegende Parteien zur Zahlung eines Teils der Rekurs- und Gerichtskosten
sowie einer (zweiten) Parteientsch digung verpflichtete und die vom
Regierungsrat verf gte (erste) Parteientsch digung dem abweichenden
Verfahrensausgang anpasste.

Der Vorwurf der willk rlichen Rechtsanwendung ist offensichtlich unbegr ndet.

4.
Die Beschwerdef hrer r gen eine Verletzung des rechtlichen Geh rs (Art. 29
Abs. 2 BV). Das Verwaltungsgericht habe den Kostenentscheid mangelhaft
begr ndet. Sie r gen zugleich die willk rliche Anwendung von   10 Abs. 2 VRG.

4.1 Aus dem aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Geh r
ergibt sich f r den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begr nden. Er
muss wenigstens kurz die wesentlichen  berlegungen darlegen, von denen er
sich dabei hat leiten lassen, so dass der Betroffene den Entscheid in voller
Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit
allen tats chlichen Behauptungen und rechtlichen Einw nden auseinander
setzen. Er kann sich vielmehr auf die f r seinen Entscheid erheblichen
Gesichtspunkte beschr nken (BGE 126 I 97 E. 2b; 123 I 31 E. 2c; 122 IV 8 E.
2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen). F r Kostenentscheide hat das
Bundesgericht festgehalten, dass diese unter Umst nden gar nicht begr ndet
werden m ssen (BGE 111 Ia 1 E. 2a; 93 I 116 E. 2).

4.2 Die kantonale Bestimmung lautet:
  10 Abs. 2 VRG (Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung, Grunds tze)

Die schriftliche Mitteilung ist zu begr nden und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zul ssige ordentliche
Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet.

4.3 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (angefochtener Entscheid, Ziff. 8)
sind einzig die nicht rekurslegitimierten Beschwerdef hrer 4-7 und 16
eindeutig unterlegen; im  brigen bleibe offen, ob das strittige Projekt "Kino
am Berg" bewilligungsf hig gewesen sei. Daher h tten diese f nf
Beschwerdef hrer einen Viertel der Rekurskosten f r das Verfahren vor dem
Regierungsrat zu  bernehmen. Je einen weiteren Viertel tr gen der
Beschwerdegegner und die Gemeinde Stallikon.
Den genannten f nf Beschwerdef hrern sei zudem ein Drittel der Gerichtskosten
f r das Verfahren vor Verwaltungsgericht aufzuerlegen. Da die  brigen
Beschwerdef hrer zum Rekurs befugt gewesen seien, seien die weiteren
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete die f nf nicht rekurslegitimierten
Beschwerdef hrer zur Bezahlung einer Parteientsch digung f r das Rekurs- und
Gerichtsverfahren. Es befreite den Beschwerdegegner von der Verpflichtung
gem ss Rekursbeschluss, einen Viertel der ersten Parteientsch digung
(zugunsten der Beschwerdef hrer) zu bezahlen. Dies bedeutet gem ss den
Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der Vernehmlassung (Seite 5) eine
K rzung dieser Parteientsch digung von Fr. 1'600.-- auf Fr. 1'200.--.
4.4 Damit hat das Verwaltungsgericht seinen Entscheid nicht nur in der Sache,
sondern auch hinsichtlich der Kosten begr ndet. Es  ussert deutlich, dass die
Beschwerdef hrer 4-7 und 16 als unterliegende Parteien gelten, weil sie nicht
zum Rekurs legitimiert waren, und daher kosten- und entsch digungspflichtig
werden.

4.5 Eine ausdr ckliche Begr ndung fehlt hinsichtlich der K rzung der ersten
Parteientsch digung gem ss Rekursbeschluss. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde (des Beschwerdegegners) hat das Verwaltungsgericht aber teilweise
gutgeheissen. Somit ist der wesentliche Gesichtspunkt klar erkennbar: Im
Vergleich zum Rekursbeschluss ist das Verfahren vor Verwaltungsgericht anders
- f r den Beschwerdegegner g nstiger - ausgegangen, was zur Anpassung der
Parteientsch digung gef hrt hat. Dass diese prozessrechtliche
Selbstverst ndlichkeit im angefochtenen Urteil nicht ausdr cklich begr ndet
wird, verletzt die verfassungsrechtliche Begr ndungspflicht nicht. Zudem ist
weder ersichtlich noch dargetan, dass sich aus der angerufenen kantonalen
Norm eine weitergehende Begr ndungspflicht erg be, weshalb auch keine
willk rliche Rechtsanwendung vorliegt. Die R gen sind unbegr ndet.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdef hrer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG) und haben dem obsiegenden Beschwerdegegner unter
Solidarhaft eine angemessene Parteientsch digung zu bezahlen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgeb hr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdef hrern auferlegt.

3.
Die Beschwerdef hrer haben den Beschwerdegegner f r das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entsch digen; sie haften hierf r solidarisch.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Stallikon, dem Regierungsrat
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Z rich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2006

Im Namen der I.  ffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Pr sident:  Der Gerichtsschreiber: