Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.638/2006
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{T 0/2}
1P.638/2006 /fun

Urteil vom 8. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

1. A.________,
2.B.________,
3.Erben C.________,
4.D.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli,

gegen

E.________, Beschwerdegegner,
Gemeinde Flims, 7017 Flims Dorf, vertreten durch Rechtsanwalt Gion J.
Schäfer,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Baueinsprache,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden,

4. Kammer, vom 30. Mai 2006.
Sachverhalt:

A.
E. ________ ist Eigentümer der Parzellen Nrn. 24 (Nebenhaus) und 26
(Haupthaus) in Flims Dorf. Die beiden Wohngebäude sind mit einer Holzlaube
verbunden, welche über die Strassenparzelle Nr. 29 führt. Die Ein- und
Ausfahrt zum Grundstück Nr. 29 erfolgt über die Gemeindestrasse und wurde
seit jeher zu landwirtschaftlichen Zwecken durch die hinter liegenden
Grundeigentümer und Stallbesitzer genutzt. An der im Miteigentum stehenden
Strassenparzelle Nr. 29 sind zu je 1/6 E.________ selber, die Erben
F.________ (ca. 40 Erben, darunter u.a. B.________, die Eigentümerin der
Parzelle Nr. 30), die Erben C.________ (4 Erben - zu 1/2 Miteigentümer der
Parzelle Nr. 31), D.________ als Eigentümerin der Parzellen Nrn. 27 und 28
sowie G.________ und A.________ (1/2 Miteigentümer der Parzelle Nr. 31)
dinglich berechtigt.

B.
Am 6. Februar 2006 bewilligte die Gemeinde dem E.________ den Bau einer
Schutzmauer an das Nebengebäude auf Parzelle Nr. 24, unmittelbar neben der
Strassenparzelle Nr. 29. Gleichzeitig wies sie eine Einsprache der
Miteigentümer von Nr. 29 ab. Letztere hatten die geplante Mauer als
unzumutbare Verengung der Wegeinfahrt erachtet.

Dagegen erhoben die Einsprecher Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden. Sie brachten sinngemäss vor, der Bauherr habe bereits 1989/1990
das Nebengebäude auf Parzelle Nr. 24 umgebaut und dabei eine Schutzmauer samt
Randsteinen beidseits der engen Wegzufahrt erstellt. Würde die Schutzmauer
verbreitert, ginge damit eine weitere Verengung der bereits heute schmalen
Ein- und Ausfahrt einher, was ihnen nicht zuzumuten sei.

C.
Das Verwaltungsgericht wies den Rekurs mit Urteil vom 30. Mai 2006 ab, soweit
es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 4. September 2006 erheben A.________, B.________, die Erben
C.________ und D.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts. Sie verlangen dessen Aufhebung und begründen dies mit
einer Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs.

E. ________ als Bauherr und privater Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Die Gemeinde Flims und das Verwaltungsgericht beantragen
jeweils, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne. Zusätzlich verweist das Verwaltungsgericht auf den angefochtenen
Entscheid.

In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer sinngemäss an ihren Anträgen
fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), also vor dem 1. Januar 2007 (AS 2006,
1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde noch dem
Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG; siehe Art. 132 Abs. 1
BGG).

1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 86 OG).
Die Beschwerdeführer richten sich gegen die Baubewilligung für die
umstrittene Mauer auf Parzelle Nr. 24. Nachbarn sind zur Beschwerde gegen die
Erteilung einer Baubewilligung legitimiert, sofern sie die willkürliche
Anwendung von nachbarschützenden Normen geltend machen, sich im Schutzbereich
dieser Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen
Auswirkungen der Bauten betroffen werden; zudem können sie trotz fehlender
Legitimation in der Sache die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen,
deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 125 II 440
E. 1c S. 442 f.; 119 Ia 362 E. 1b S. 364 f.; 118 Ia 232 E. 1a S. 234).

1.2 Die Grundstücke der Beschwerdeführer grenzen unmittelbar an die
Strassenparzelle Nr. 29, welche - gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführer
- Erschliessungszwecken dient. Zudem steht das Strassengrundstück im
Miteigentum der Beschwerdeführer (zur Stellung von B.________ sogleich E. 2
hiernach) und des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführer machen geltend, die
umstrittene Mauer auf Parzelle Nr. 24 führe zu einer unzulässigen Verengung
der Strasse, wodurch die Zufahrt praktisch verunmöglicht würde. Dazu berufen
sie sich sinngemäss auf eine willkürliche Anwendung kantonalen und kommunalen
Rechts, auf Willkür in der Sachverhaltsfeststellung sowie auf eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Sie sind demnach zur Erhebung der staatsrechtlichen
Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.
Soweit die Beschwerdeführer in allgemeiner Weise ausführen, das
Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht auf die Beschwerde von B.________
eingetreten, wird aus der Beschwerdeschrift nicht klar ersichtlich, ob es
sich hierbei um eine antragsbezogene Rüge handelt. Wie es sich damit verhält,
mag aber mit Blick auf den Prozessausgang offen bleiben.

3.
Die Beschwerdeführer machen unter anderem eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend. Das Verwaltungsgericht habe die Einwände der ungenügenden
Erschliessung der hinterliegenden Parzellen ebenso wenig geprüft wie die
Vorbringen zur Verletzung von Ästhetikvorschriften.

3.1 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach feststehender
Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung
grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten
Entscheids führt (vgl. statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24 mit
Hinweis). Diese Rüge ist darum vorab zu prüfen.

3.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 la 161 E. 2b S. 162,
je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn
eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie
auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I
208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469, je mit Hinweisen). Die
Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch
verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149;
124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit
Hinweisen).

3.3 Die Beschwerdeführer verkennen in ihrer Argumentation, dass vorliegend
einzig zu beurteilen war, ob die umstrittene Mauer den Bauvorschriften
genügt. Die Frage, ob die hinterliegenden Parzellen genügend erschlossen
sind, beziehungsweise ob deren genügende Erschliessung gewährleistet ist, war
nicht Verfahrensgegenstand. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht sehr
wohl mit dieser Problematik auseinandergesetzt und in Erwägung gezogen, die
Erschliessung der hinterliegenden, heute noch landwirtschaftlich genutzten
Grundstücke erfolge schon bisher alternativ sowohl über die Parzelle Nr. 29
im Westen als auch über die Gemeindestrasse im Süden. An der
Erschliessungssituation ändere das geplante Bauprojekt gar nichts.

3.4 Auch zu den Ästhetikvorschriften hat sich das Verwaltungsgericht
ausdrücklich geäussert. Es hat festgestellt, sofern im Weiteren
bauästhetische sowie gestalterische Bedenken gegenüber dem neuen Mauerwerk
angemeldet worden seien, könne diesen Argumenten nicht gefolgt werden, weil
die kommunale Baubehörde die erforderlichen Auflagen und Bedingungen im
angefochtenen Bauentscheid bereits erlassen habe. Dabei habe sie ihr weites
Ermessen weder missbraucht noch willkürlich angewendet (E. 2b S. 7 des
angefochtenen Entscheids). Zusammenfassend hält das Verwaltungsgericht denn
auch fest, es seien keine Verletzungen des öffentlichen Bau- und
Planungsrechts durch die projektierte Schutzmauer auf der Parzelle Nr. 24
erkennbar, die eine Baubewilligung als rechtswidrig oder unverhältnismässig
hätten erscheinen lassen.

3.5 Ist das Verwaltungsgericht bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
zu einem anderen Schluss gelangt als die Beschwerdeführer, ist darin keine
Gehörsverletzung zu erblicken. Die diesbezüglichen Rügen sind abzuweisen.

4.
Weiter werfen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vor, in Willkür
verfallen zu sein, weil es tatsachwidrig davon ausgehe, dass eine Verengung
der ohnehin schon schmalen Zufahrt in die Strassenparzelle 29 zu einer
Verbesserung der Verkehrssicherheit führe. Nicht den Tatsachen entspreche
auch die Feststellung, wonach die Grundstücke der Beschwerdeführer auch
anders als über Parzelle Nr. 29 erschlossen werden könnten. Weiter habe das
Verwaltungsgericht willkürlich festgestellt, bei der an das Gebäude
angebauten Schutzmauer handle es sich um eine Einfriedung, obwohl diese nicht
im Geringsten einen solchen Zweck zu erfüllen vermöge. Das erhaltenswerte
Gebäude werde bereits durch die bestehende Mauer und die Randsteine
geschützt. Zudem habe das Verwaltungsgericht in willkürlicher Weise die
Verletzung von Gestaltungsvorschriften verneint.

4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfällt eine Behörde in
Willkür, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die
mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung
besitzt der Richter allerdings einen weiten Ermessensspielraum. Eine
Sachverhaltsfeststellung ist dann willkürlich, wenn sie offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf
einem offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar
ist (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 127 I 38 E. 2a S. 41, 54 E. 2b S. 56, je
mit Hinweisen).

4.2
4.2.1 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht - nach einem Augenschein vor Ort -
zunächst in Erwägung gezogen, materiell sei auf Art. 76 Abs. 2 des
Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG/GR;
BR 801.100) abzustellen, wonach freistehende Mauern, hinterfüllte Mauern
(Futtermauern), Böschungen und dergleichen an der Grenze errichtet werden
dürfen, sofern sie nicht höher als 1 m sind. Überschreiten sie die Höhe von 1
m, haben sie einen Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe, jedoch von maximal
2.5 m einzuhalten. Präzisierend werde in Art. 98 Abs. 1 des
Gemeindebaugesetzes aus dem Jahr 2003 (BG) bestimmt, dass Einfriedungen und
Stützmauern längs öffentlichem Eigentum und längs öffentlichen und privaten
Verkehrsanlagen die Verkehrssicherheit sowie das Orts-, Strassen- und
Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 1.2 m nicht
übersteigen dürfen. Bei Böschungen, Abgrabungen und Stützmauern gegenüber
öffentlichem Eigentum ist ein Abstand von 0.5 m von der Grenze einzuhalten;
die Neigung darf 1:1 nicht übersteigen.

Im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen hält das Verwaltungsgericht
sinngemäss fest, die geplante Stützmauer werde ausschliesslich auf das
Grundstück Nr. 24 des Beschwerdegegners zu stehen kommen. Die private
Strassenparzelle Nr. 29 werde dadurch nicht berührt und namentlich nicht
verschmälert oder verengt. Weiter habe der Augenschein bestätigt, dass die zu
Schutzzwecken  beabsichtigte, 33-35 cm breite und 0.6 m hohe Trockenmauer
entlang der Grenze auf Parzelle Nr. 24 keineswegs als Gebäudebestandteil zum
unmittelbar daran anschliessenden Holzhaus betrachtet werden könne, da das
Mauerwerk weder funktional noch baustatisch irgendeine Bedeutung oder
Verbindung zum Nebengebäude aufweise. Vielmehr solle jener Mauer eine
verbesserte Schutz- und Abwehrfunktion im Vergleich zur bisherigen Betonmauer
samt ca. 30 cm hoher Randsteine zukommen. Die letztgenannten Vorkehren hätten
sich im Verlaufe der Jahrzehnte offensichtlich als zu wenig sicher und
zweckmässig erwiesen, um das als erhaltenswert eingestufte Holzgebäude auf
Parzelle Nr. 24 wirksam vor Sachbeschädigungen durch zu breite oder zu hohe
Motorfahrzeuge auf der Strassenparzelle Nr. 29 zu schützen. Müsse die
geplante Schutzmauer aber als Einfriedung respektive Stützmauer im Sinne von
Art. 76 Abs. 2 KRG/GR und Art. 98 Abs. 1 BG qualifiziert werden, so sei
ebenso klar, dass die sonst üblichen Grenz-, Gebäude- oder Strassenabstände
von 2.5 m bzw. 5 m im konkreten Fall keine Anwendung fänden. Die
diesbezüglichen Einwände wegen einer Abstandsverletzung nach Art. 75 Abs. 1
und 2 KRG/GR und Art. 36 Abs. 2 (recte Abs. 3) BG gingen deshalb von
vornherein an der Sache vorbei.

4.2.2 Wie gesehen (E. 3.3 hiervor) setzt sich das Verwaltungsgericht auch mit
den Ästhetikvorschriften auseinander, indem es diesbezüglich eine
rechtswidrige Würdigung durch die Baubehörde verneint. Im Übrigen geht es
davon aus, dass durch den Wegfall bzw. den Ersatz der auf der linken Seite
vorhandenen Randsteine durch die neue Schutzmauer beim Ein- und
Ausfahrtsbereich zu Parzelle Nr. 29 mit einer Verbesserung der bisherigen
Zufahrtsverhältnisse gerechnet werden dürfe, da die solitären Randsteine
wegen ihrer geringen Höhe von den Fahrzeuglenkern kaum erkennbar gewesen
seien. Im Gegensatz dazu werde die neu durchgehende Schutzmauer mit doppelter
Höhe ohne Zweifel gut sichtbar sein und die dort zirkulierenden
Automobilisten auf Parzelle Nr. 29 nicht mehr zu allfälligen
Fehleinschätzungen in Bezug auf die tatsächliche Fahrbahnbreite oder die
vorhandene Manövrierfläche verleiten. Was den künftigen Gebrauch der
Strassenparzelle Nr. 29 mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen und Geräten
anbelange, so sei am Augenschein klar geworden, dass besonders die wegen des
"Holzlaubengangs" (oberirdisches Verbindungsstück zwischen den Parzellen Nrn.
24 und 26) begrenzte Durchfahrtshöhe in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten
und Behinderungen geführt haben dürfte. Gerade jene Fahrbeschränkung werde
durch den Mauernbau auf Parzelle Nr. 24 aber nicht berührt und erst recht
nicht beseitigt. Bisher hätten sich die hinterliegenden Grundstückeigentümer
und Stallbesitzer offenbar selbst damit beholfen, von Süden via
Gemeindestrasse bzw. von unten her zu ihren nahe gelegenen Parzellen Nrn. 27,
28, 29, 30 und 31 zu gelangen.

4.3 Mit Blick auf die Akten und die darin enthaltenen Pläne sowie die dem
Augenscheinprotokoll beiliegenden Fotografien ist diese Würdigung des
Verwaltungsgerichts mitnichten als willkürlich zu bezeichnen. Im Gegenteil
kann ihr vollumfänglich gefolgt werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Die
Beschwerdeführer legen denn auch nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die
Feststellungen im angefochtenen Entscheid zur tatsächlichen Situation in
krassem Widerspruch stehen sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Zwar ist den
Beschwerdeführern zuzugestehen, dass die Parzelle Nr. 28 nicht von Süden her
erschliessbar ist; im Ergebnis ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts
jedoch schlüssig und nachvollziehbar. Nicht zu überzeugen vermögen die
Beschwerdeführer, wenn sie behaupten, das Projekt des Beschwerdegegners führe
zu einer Beschränkung des verfügbaren und befahrbaren Bodens: Die Mauer kommt
vollständig auf die Parzelle Nr. 24 zu stehen, deren Eigentümer der
Beschwerdegegner ist. Diese Parzelle steht den Strassenbenützern bereits
heute nicht als Manövrierfläche zur Verfügung.

Was die gestalterischen Belange angeht, hat das Verwaltungsgericht auf die am
6. Februar 2006 erteilte Baubewilligung verwiesen, in welcher gestützt auf
Art. 32 und 67 BG verfügt wurde, die Schutzmauer sei gleich hoch auszuführen
wie die Sockelmauer des bestehenden Gebäudes. Dem Verwaltungsgericht ist kein
Vorwurf von Willkür zu machen, wenn es dieses Vorgehen der Baubehörde als
genügend erachtet und deren weitem Ermessen in Bezug auf ästhetische Vorgaben
Rechnung getragen hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer nicht darlegen,
inwiefern die geplante Mauer nicht ins Ortsbild passen soll. Sie beschränken
sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, welche im Rahmen
der Willkürbeschwerde nicht zu hören ist.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang
werden die Beschwerdeführer vor Bundesgericht kostenpflichtig (Art. 156 Abs.
1 OG). Diese haben gemäss bundesgerichtlicher Praxis der Gemeinde Flims als
Gemeinde mit weniger als 10'000 Einwohnern für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Der private
Beschwerdegegner hat sich vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten
lassen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 159 Abs.
2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Gemeinde Flims für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Flims und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: