Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.636/2006
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{T 0/2}
1P.636/2006 /fun

Urteil vom 14. Dezember 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger,
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heiner
Bernold,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt René Peyer,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, Aabachstrasse 3,
Postfach 760, 6301 Zug.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 29. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 28. August 2001 telefonierte A.________, Stiftungsleiter der Stiftung
G.________ in K.________, der Kantonspolizei Zug und äusserte den Verdacht
des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der in ihrer geistigen Entwicklung
retardierten Schülerin der Stiftung, Y.________, geb. 1988. Der Tatverdacht
richtete sich gegen deren Stiefonkel X.________, auf dessen Hof Y.________
regelmässig die Ferien verbracht hatte.

Mit Überweisungsverfügung vom 10. November 2004 schloss das
Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen
X.________ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern ab und überwies die
Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.

Mit Anklageschrift vom 3. Februar 2005 erhob die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug Anklage gegen X.________ mit den Anträgen, dieser sei schuldig zu
sprechen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187
Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, eventualiter
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB,
der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB und der
mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, und zu bestrafen mit
4 ? Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 15 Tagen. Im
Anklagesachverhalt wurde X.________ vorgeworfen, "ab einem nicht mehr genau
bestimmbaren Zeitpunkt, frühestens aber seit Juli 1997 und spätestens seit
Sommer 2000, bis im Sommer 2001 an einzelnen nicht mehr genau bestimmbaren
Daten auf seinem Bauernhof in L.________, N.________," mit Y.________ im
Einzelnen umschriebene geschlechtliche Handlungen vorgenommen zu haben.
X.________ bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich.

Y. ________ liess dem Strafgericht des Kantons Zug eine Zivilklage
einreichen, mit der sie beantragte, X.________ sei zur Leistung einer
Genugtuungssumme von CHF 30'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 1997 an
sie zu verpflichten.

B.
Mit Urteil vom 17. Juni 2005 sprach das Strafgericht des Kantons Zug
X.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187
Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig und
bestrafte ihn mit drei Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der
Untersuchungshaft von 15 Tagen. Gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
ordnete es eine ambulante Behandlung des Beschuldigten an, ohne dass der
Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde. Ferner verpflichtete das
Strafgericht den Beschuldigten, Y.________ gestützt auf Art. 49 OR eine
Genugtuung von CHF 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 15. Januar 2000 zu
bezahlen.

C.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung an das Obergericht des Kantons
Zug mit den Anträgen, auf die Anklage sei zufolge fehlender
Prozessvoraussetzung nicht einzutreten, die beiden Aussagen von Y.________
vom 24. September 2001 und vom 17. Dezember 2002 seien durch eine
ausgewiesene Fachperson entsprechend den heute geforderten wissenschaftlichen
Standards aussagepsychologisch begutachten zu lassen, der Berufungskläger sei
vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilklage von
Y.________ sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Urteil vom 29. August 2006 wies
die strafrechtliche Abteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Berufung
ab und bestätigte das Urteil des Strafgerichts vom 17. Juni 2005.

D.
Gegen dieses Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts hat
X.________ am 26. September 2006 staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben. Ferner hat er um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche
Verfahren ersucht. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des
Anklageprinzips und beanstandet, dass keine Glaubwürdigkeitsbegutachtung von
Y.________ durchgeführt worden ist. Er beruft sich auf Art. 9 und Art. 32
Abs. 1 und 2 BV sowie auf Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. a EMRK.

Mit Eingabe vom 27. September 2006 reichte der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht Lohnabrechnungen der Gemeindeverwaltung L.________ nach, aus
denen hervorgehe, dass er in den Sommermonaten Juli und August 1998 bis 2002
jeweils als Gemeindearbeiter der Gemeinde L.________ gearbeitet habe.

E.
Y.________ hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen
Beschwerde vernehmen lassen. Sie beantragt ihrerseits die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die strafrechtliche
Abteilung des Obergerichts beantragt Abweisung der staatsrechtlichen
Beschwerde unter Verzicht auf eine Vernehmlassung.

F.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 hat der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60 mit Hinweisen).

1.1 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen. Dabei hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu
nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art.
90 Abs. 1 lit. b OG).

Handelt es sich um eine Willkürbeschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV,
genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid
kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei
dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss
deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV
verstossenden Weise verletzt haben sollen. Auf nicht hinreichend begründete
Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 185 E. 1.6 S.
189, je mit Hinweisen).

Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; ein
blosser Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften genügt dafür
nicht (BGE 115 la 27 E. 4a S. 30).

1.2 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit unter dem Vorbehalt
gehörig begründeter Rügen (E. 1.1 hiervor) einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer wirft der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts
vor, der Anklagegrundsatz sei verletzt, da der Anklagesachverhalt in
zeitlicher Hinsicht zu wenig genau umschrieben sei, was gegen Art. 9 und Art.
32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK verstosse.

In der Anklageschrift wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm
vorgeworfenen sexuellen Handlungen "ab einem nicht mehr genau bestimmbaren
Zeitpunkt, frühestens aber seit Juli 1997 und spätestens seit Sommer 2000,
bis im Sommer 2001" begangen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, mangels der zeitlichen Fixierung der ihm
vorgeworfenen Taten sei ihm die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises
genommen worden. Er habe daher seine Verteidigungsrechte nicht wirksam
wahrnehmen können. Er macht geltend, für eine wirksame Verteidigung wäre es
unumgänglich gewesen zu wissen, in welchem Jahr und in welcher Ferienwoche
die einzelnen Delikte vorgekommen sein sollen. Er hätte dann mit Hilfe der
Ferienkontrolle seiner Tochter F.________, die unbestrittenermassen ihre
Ferien im fraglichen Zeitraum wegen des Besuchs von Y.________ immer auf dem
elterlichen Hof verbracht habe und im Übrigen auch dort gelebt habe, abklären
können, ob eine Tatbegehung zum angegebenen Zeitpunkt überhaupt möglich war.

2.1 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des
Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art.
29 Abs. 2 BV; Art 6 Ziff. 3 EMRK; vgl. BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem
Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der
Anklageschrift oder Überweisungsverfügung vorgeworfen werden. Diese müssen
nebst der Person des Angeklagten die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und
subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An
diese Anklage ist das Gericht gebunden (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen
vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und
die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der
Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen
kommt gleiches Gewicht zu (BGE 120 IV 348 E. 2b und c S. 353 f.; 116 la 455
E. 3a/cc S. 458; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6P.151/2002 vom 5. März
2003 E. 2).

2.2 Die Anforderungen an den Anklagegrundsatz werden auf unterschiedlichen
Stufen umschrieben.

Zunächst ist es das kantonale Verfahrensrecht, das die formellen
Erfordernisse an die Anklageschrift festlegt. § 37 Abs. 2 der
Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 (StPO/ZG)
verlangt, dass sich die Anklageschrift, unter Hinweis auf die wesentlichen
Ergebnisse der Untersuchung und die gesetzlichen Bestimmungen, aussprechen
soll über die Freisprechung oder Verurteilung des Beschuldigten, über die Art
und Dauer der Strafe oder sonstiger Massnahmen, über den allenfalls zu
gewährenden bedingten Strafvollzug, über die Tragung der Kosten sowie die
Urteilsmitteilung. Über die zeitliche Umschreibung des Anklagesachverhalts
ist dieser Bestimmung nichts zu entnehmen.

Nach Art. 32 Abs. 2 BV hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst
rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet
zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden
Verteidigungsrechte geltend zu machen. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK verlangt,
dass jeder Angeklagte in möglichst kurzer Frist in einer für ihn
verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der
gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt wird.

Auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK enthalten somit keine
konkreten Vorschriften über die zeitliche Umschreibung des
Anklagesachverhalts.

2.3 Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Angeklagten
zur Last gelegten Taten. Die Anklageschrift ist nicht Parteischrift, sondern
sie hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich und
genau aktenmässig darzustellen. Aus der Anklageschrift muss erhellen, welche
historischen Ereignisse, welche Lebensvorgänge, welche Handlungen oder
Unterlassungen des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden sollen, und
welches Delikt bzw. welche Delikte, welcher strafrechtliche Tatbestand bzw.
welche strafrechtlichen Tatbestände durch die betreffenden Handlungen erfüllt
seien. Einerseits müssen die Taten individualisiert, d.h. ihre tatsächlichen
Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und
Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich
Kausalzusammenhang) - angegeben sein; andererseits sind die einzelnen
rechtlichen Elemente der Delikte hervorzuheben. Die Darstellung der
tatsächlichen Vorgänge ist auszurichten auf die gesetzlichen Tatbestände, die
nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten sind, d.h. es ist
anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen
der betreffenden Straftatbestände entsprechen (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355;
Urteil des Bundesgerichts 1P.427/2001 vom 16. November 2001 E. 5a).

2.4 Die strafrechtliche Abteilung des Obergerichts hat im angefochtenen
Urteil zur Rüge, der Anklagegrundsatz sei verletzt, ausgeführt, die
Anklageschrift umschreibe die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten
detailliert. Es gehe klar daraus hervor, welche Handlungen des Beschuldigten
Gegenstand der Beurteilung bilden sollten und welche Delikte diese erfüllten.
Die zeitliche Umschreibung der Staatsanwaltschaft sei nicht zu unbestimmt.
Eine genaue Zeitangabe könne vorliegend nicht vorausgesetzt werden. Es könne
von einem Opfer im Allgemeinen und insbesondere von einem geistig
retardierten Mädchen von 12 bis 13 und weniger Jahren nicht erwartet werden,
dass es die exakten Daten von möglicherweise über mehrere Jahre andauernden
sexuellen Übergriffen in genauester Erinnerung behalten werde. Zudem sei die
Tatzeit auf den Sommer der angegebenen Jahre beschränkt worden, wobei aus der
Anklage hervorgehe, dass jeweils nur die Schulsommerferien in Betracht kamen.

2.5 Die erste Videobefragung von Y.________ wurde am 24. September 2001
durchgeführt. Auf die zeitliche Positionierung der zur Diskussion stehenden
sexuellen Handlungen angesprochen, erklärte sie auf die Frage nach dem ersten
Mal, dies sei gewesen, als sie noch in der alten Schule gewesen sei. Auf die
Frage, wie oft es im Ganzen passiert sei, antwortete sie: "In den
Sommerferien" und auf die Frage: "In den letzten Sommerferien?" sagte sie:
"Nein, schon lange her." Die Frage nach dem letzten Mal beantwortete sie mit:
"Auch in den Sommerferien, und, ja, im Sommer." Auf die Frage, ob dies
manchmal passiert sei, oder ob es einzelne Male gewesen seien, antwortete
sie: "Manchmal..."
Diese Aussagen von Y.________ zeigen, dass sich die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen sexuellen Handlungen über einen längeren Zeitraum erstreckten,
dass eine genaue zeitliche Einordnung aber nicht möglich ist. Dies ist bei
sexuellen Handlungen zum Nachteil von Kindern nicht aussergewöhnlich, sondern
entspricht vielmehr der Lebenserfahrung und gilt umso mehr, wenn das
betreffende Kind, wie vorliegend Y.________, geistig retardiert ist. Eine
präzise Bestimmung des Tatzeitpunkts ist in solchen Fällen nicht möglich und,
wie das Bundesgericht festgehalten hat, auch nicht erforderlich. Entscheidend
ist, dass der Angeklagte weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteil des
Bundesgerichts 1P.427/2001 vom 16. November 2001 E. 5b).

2.6 Diese Bedingung ist auch im vorliegenden Fall erfüllt. Die dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten sind in der Anklageschrift hinsichtlich
Ort und Handlung klar umschrieben, womit der Beschwerdeführer genau über das
ihm Vorgeworfene informiert wurde. Wohl erstreckt sich der Zeitraum dieser
Handlungen laut Anklageschrift über längstens fünf Jahre. Die Wirksamkeit der
Verteidigung wurde dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. Insbesondere legt der
Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die von ihm angeführte Ferienkontrolle
seiner Tochter F.________ bei näherer zeitlicher Präzisierung der ihm
vorgeworfenen Handlungen hätte aufzeigen können, dass eine Tatbegehung nicht
möglich sein konnte.

Die im Nachgang zur staatsrechtlichen Beschwerde eingereichten
Lohnabrechnungen der Gemeindeverwaltung L.________ können als unzulässige
Noven nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen
würde, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, in den Monaten Juli
und August der Jahre 1998 bis 2002 als Gemeindearbeiter bei der Gemeinde
L.________ beschäftigt war, würde dies nicht gegen eine Tatbegehung sprechen,
da anzunehmen wäre, dass die inkriminierten Handlungen in der Freizeit
stattgefunden haben.

Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil erklärt, der Beschuldigte habe
angegeben, 1998 einen Arbeitsunfall gehabt zu haben, weshalb er in der Folge
bis ca. Mai 1999 arbeitsunfähig gewesen sei. Seither habe er nur noch intern
auf dem Bauamt gearbeitet, nämlich am Mittwochnachmittag, am Freitag und am
Samstagmorgen. Mit diesen Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer in
keiner Weise auseinandergesetzt. Er hat vielmehr die Ausführungen des
Obergerichts, wonach es immer wieder Zeiten gegeben habe, in welchen er
alleine mit Y.________ auf dem Hof N.________ gewesen sei, ausdrücklich als
zutreffend bezeichnet. Seine daran anknüpfenden Ausführungen erschöpfen sich
in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, weshalb hierauf nicht
eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.1).
2.7 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die
zeitliche Umschreibung des Anklagesachverhalts sei im Hinblick auf die
Verjährung der einzelnen ihm vorgeworfenen Handlungen ungenügend. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm daraus konkret ein Nachteil
erwachse.

2.8 Die Frage nach dem erforderlichen Präzisierungsgrad der zeitlichen
Umschreibung des Anklagesachverhalts lässt sich nicht abstrakt beurteilen.
Wenn beispielsweise festgehalten wurde, das Anklageprinzip sei nicht
verletzt, wenn dem Angeklagten eine gehäufte und in regelmässiger Weise
verübte gleiche Tatbegehung vorgeworfen und in der Anklage der relevante
Zeitpunkt auf ein halbes Jahr eingegrenzt wird, ohne hinsichtlich jeder
einzelnen Tathandlung einen genauen Zeitpunkt zu nennen (vgl. Robert
Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.
Aufl. 2005 § 50 Rz 7b S. 225), so vermag dies, entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers, für den vorliegenden Fall nichts auszusagen.

Wird vorliegend eine Abwägung zwischen dem berechtigten Anliegen des Opfers
auf Strafverfolgung und dem Recht des Beschwerdeführers auf eine wirksame
Verteidigung, welcher das Gebot der zeitlichen Fixierung des Sachverhalts
insbesondere dienen soll, vorgenommen (vgl. Urteil des Kassationsgerichts
Zürich vom 6. Dezember 2004, ZR 104/2005, Nr. 31 E. 3.2.2c/cc S. 132), so
ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz durch die in der Anklageschrift
enthaltene zeitliche Umschreibung des Anklagesachverhalts nicht verletzt ist.

3.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass das Obergericht kein
Glaubwürdigkeitsgutachten über Y.________ eingeholt hat. Er beruft sich
diesbezüglich auf Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK.

3.1 Die strafrechtliche Abteilung des Obergerichts hat sich eingehend mit der
Frage der Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens auseinandergesetzt,
nachdem der Beschwerdeführer eine aussagepsychologische Begutachtung von
Y.________ bereits in der Strafuntersuchung beantragt und diesen Antrag vor
beiden kantonalen Instanzen wiederholt hatte.
Im angefochtenen Urteil hat das Obergericht vorweg festgehalten, dass keine
ganzheitliche aussagepsychologische Begutachtung durchgeführt wurde, dass
jedoch ein unter Strafandrohung von Art. 307 StGB abgefasster Bericht von Dr.
med. B.________, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, über die
Visionierung der beiden videodokumentierten Opferbefragungen vorliege, sowie
mehrere Austrittsberichte diverser psychiatrischer Kliniken, welche ein Bild
über den allgemeinen physischen und psychischen Zustand und die geistige
Entwicklung der Privatklägerin gäben.

Das Obergericht wies ferner auf die im Jahre 2004 durchgeführte
testpsychologische Untersuchung von Y.________ durch Dr. phil. C.________,
klinische Psychologin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie,
H.________, hin, wonach Y.________ einen Gesamt-IQ von 51 erreiche, d.h.
einen Wert im Bereich der leichten Intelligenzminderung.

Das Obergericht hat somit, auch wenn es kein Glaubwürdigkeitsgutachten im
technischen Sinne eingeholt hat, die Glaubwürdigkeit der Aussagen von
Y.________ nicht ohne Rückhalt und Bezugnahme auf sachdienliche Abklärungen
von Fachleuten beurteilt.

3.2 Nach Visionierung der beiden Videobefragungen von Y.________ hegte das
Obergericht keinerlei Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Das Obergericht
nannte mehrere Punkte, die für deren Glaubwürdigkeit sprechen würden. Motive
für eine falsche Anschuldigung gebe es keine; es sei nicht vorstellbar, dass
Y.________ aufgrund ihrer geistigen Entwicklung fähig gewesen wäre, eine
komplexe Lügengeschichte zu konstruieren oder eine ihr über einen längeren
Zeitraum von aussen eingetrichterte Lügengeschichte wiederzugeben, ohne sich
in Widersprüche zu verwickeln. Auf die Einholung eines
Glaubwürdigkeitsgutachtens verzichtete das Obergericht schliesslich auch aus
Gründen des Opferschutzes.

3.3 Nach der Rechtsprechung ist es Aufgabe des Richters, Beweise zu würdigen,
namentlich die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und die Glaubwürdigkeit der
aussagenden Person zu beurteilen. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch
einen Sachverständigen drängt sich in der Regel sachlich erst dann auf, wenn
der Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder
psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn
Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften
geistigen Störung, Drogensucht, übermässigen Medikamentenkonsums oder
sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder
Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht
fähig oder nicht willens sein könnte. Eine Begutachtung kann auch geboten
sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Zeugen durch
Dritte vorliegen oder wenn schwer interpretierbare Ausserungen eines
Kleinkindes zu beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Beantwortung der
Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines
Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht,
ein Ermessensspielraum zu (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 129 IV 179 E. 2.4 S. 184;
128 I 81 E. 2 S. 86; 118 la 28 E. 1c S. 30 ff; Urteile des Bundesgerichts 1P.
539/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2 und 1P.674/2002 vom 9. April 2003 E. 2.1
mit Hinweisen).

Die Bestimmung von § 23 Abs. 1 StPO/ZG, auf die sich der Beschwerdeführer
beruft, sieht nur vor, dass, wo zur Feststellung der Tatsachen besondere
Fachkenntnisse notwendig sind, Sachverständige beigezogen werden sollen.
Damit geht diese Bestimmung hinsichtlich der Gründe zur Einholung eines
Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht über die von der Rechtsprechung
diesbezüglich entwickelten Grundsätze hinaus.

3.4 Als besonderen Umstand, der vorliegend seiner Ansicht nach die Einholung
eines Glaubwürdigkeitsgutachtens erfordere, nennt der Beschwerdeführer den
geistigen Entwicklungsrückstand von Y.________. Er macht geltend, diese leide
an einer leichten bis mittelgradigen geistigen Behinderung und besuche ihrem
Zustand entsprechend die Sonderschule für geistig behinderte Kinder in der
Stiftung G.________ in K.________. Dies hätte die Strafbehörden bereits im
Untersuchungsverfahren veranlassen müssen, das von der Verteidigung
beantragte aussagepsychologische Gutachten erstellen zu lassen.

Das Obergericht hat sich im angefochtenen Urteil mit der geltend gemachten
Intelligenzminderung von Y.________ befasst, hat diese als leicht bezeichnet
und ausgeführt, eine leichte geistige Störung resp. Intelligenzminderung
bedeute weder Zeugnisunfähigkeit noch indiziere eine solche für sich allein
ein aussagepsychologisches Gutachten. Für das Obergericht seien die Aussagen
des Opfers jedenfalls auch ohne kinderspezifische Fachkenntnisse verständlich
und bewertbar. Mit diesen Ausführungen des Obergerichts hat sich der
Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt und lediglich seine eigene, bereits
im kantonalen Verfahren vorgetragene Auffassung derjenigen des Obergerichts
gegenübergestellt. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl.
oben E. 1.1).
3.5 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, es sei verfahrensmässig
problematisch, dass die engste Betreuerin von Y.________, Frau M.________,
bei den Videoeinvernahmen anwesend gewesen sei und auch als Zeugin ausgesagt
habe. Er vertritt die Auffassung, es habe eine Suggestivbeeinflussung
stattgefunden, die durch die beantragte Glaubwürdigkeitsbegutachtung hätte
untersucht und gewichtet werden müssen.

Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, Anzeichen, welche auf
eine Suggestivbeeinflussung des sozialen Umfeldes deuten würden, seien keine
ersichtlich. So habe Y.________ aus freien Stücken im Rahmen einer
Schulstunde gegenüber ihrer Lehrerin D.________ erzählt, dass der
Beschwerdeführer "so sexuelle Sachen" mit ihr mache.

Diese Äusserung machte Y.________ gemäss der Aussage von D.________ spontan
im Klassenverband, wobei Auslöser Gespräche unter den Kindern in der Pause
waren. Frau D.________ war damals nur Stellvertreterin in der von Y.________
besuchten Klasse. Sie vermutete, dass Y.________ ihre Aussagen ihr gegenüber
gerade darum gemacht hatte, weil sie im Gegensatz zur Klassenlehrerin nur ab
und zu mit ihr Kontakt hatte. Gerade D.________, deren Mitteilung und Bericht
an den Schulleiter A.________ in der Folge zur Anzeige führte, gehörte somit
keineswegs zu den engsten Betreuerinnen von Y.________. Hierauf stützt sich
die Feststellung des Obergerichts, es bestünden keine Anzeichen für eine
Suggestivbeeinflussung aus dem sozialen Umfeld.

Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Indem er seine
bereits im kantonalen Verfahren dargelegte Betrachtungsweise erneut vorträgt,
beschränkt er sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, worauf
nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.1).
3.6 In ihrem Ergänzungsbericht vom 28. Februar 2003 an die
Untersuchungsrichterin erklärte Frau Dr. med. E.________, Oberärztin Kinder-
und Jugendgynäkologie am Spital I.________, ein normaler Untersuchungsbefund
bei der Genitalinspektion schliesse sexuelle Handlungen nicht aus. Bei dem
bei Y.________ erhobenen Befund vom 27. September 2001 scheine ihr jedoch
mehrfach vollzogener Geschlechtsverkehr mit Scheidenpenetration
unwahrscheinlich.
Der Beschwerdeführer macht geltend, damit widerlege Frau Dr. med. E.________
die Aussagen von Y.________. Um den Beschwerdeführer trotzdem verurteilen zu
können, habe das Obergericht, wie zuvor schon das Strafgericht, einfach
angenommen, Y.________ habe aufgrund ihres Alters und ihrer geistigen
Behinderung die sexuellen Handlungen nicht richtig einordnen können. Da es
gemäss Gutachten nicht zu einer Penetration gekommen sei, sei es halt zu
einer Berührung des männlichen Geschlechtsteils des Beschwerdeführers im
äusseren Vaginalbereich von Y.________ gekommen, was von ihr als vollzogener
Geschlechtsverkehr empfunden worden sei. Diese Interpretation des
Obergerichts sei ohne jegliche Anhaltspunkte zu Lasten des Beschwerdeführers
erfolgt.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass es nach dem Ergänzungsbericht von
Frau Dr. med. E.________ vom 28. Februar 2003 bekannt ist, dass Opfer sehr
oft keine genauen Angaben machen können über die Einzelheiten der
Vergewaltigungssituation. Schon Berührungen an den äusseren Geschlechtsteilen
werden laut diesem Ergänzungsbericht oft als ein Eindringen empfunden und
erlebt. Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil ausdrücklich auf diese
Auffassung von Frau Dr. med. E.________ hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat es wiederum unterlassen, sich mit dieser Auffassung
von Frau Dr. E.________ auseinandersetzen, welche es durchaus als plausibel
und die Annahme als keineswegs willkürlich erscheinen lässt, dass die damals
sexuell unerfahrene Y.________ die Berührungen des Beschwerdeführers als
vollzogenen Geschlechtsverkehr empfand. Der Beschwerdeführer legt auch nicht
dar, inwiefern das Obergericht durch diese auf den Ergänzungsbericht von Frau
Dr. med. E.________ abgestützte Betrachtungsweise den Grundsatz in dubio pro
reo verletzt haben soll. Auch in diesem Punkt sind die
Begründungsanforderungen nicht erfüllt (vgl. oben E. 1.1).
3.7 Das Obergericht hat die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens
abgelehnt, weil es ein solches nicht für zwingend nötig erachtete, da es sich
selbst ein Urteil über die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Y.________ bilden
könne. Es hat somit, wie es im Übrigen ausdrücklich festhielt, nicht aufgrund
antizipierter Beweiswürdigung auf ein Glaubwürdigkeitsgutachten verzichtet.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, stösst ins Leere. Auch die
Bemerkung des Obergerichts, wenn sich ein Gericht ein Urteil über die
Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person bilden könne, ohne dass es auf eine
Fachmeinung angewiesen sei, sei es auch unerheblich, wie eine solche
ausfallen würde (angefochtenes Urteil E. 3.7 in fine), besagt nichts anderes.
Das Obergericht hat ausführlich die Gründe dargelegt, aufgrund welcher es die
Aussagen von Y.________ als glaubwürdig beurteilt hat. Dass das Obergericht
bei Y.________ einerseits keine Einschränkung ihrer Aussagefähigkeit
festgestellt, andererseits aber angenommen hat, Y.________ sei zur richtigen
Einordnung der erlebten Handlungen nicht fähig, beinhaltet aufgrund der
Ausführungen von Frau Dr. med. E.________ keinen Widerspruch und ist nicht
willkürlich.

3.8 Abschliessend erklärte das Obergericht, es wäre auch aus Gründen des
Opferschutzes auf eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Y.________ zu
verzichten, nachdem diese bereits zweimal befragt worden sei. Diese Aussage
machte das Obergericht im Sinne eines obiter dictum, nachdem es im
vorhergehenden Absatz des angefochtenen Urteils nach eingehender Begründung
klar und uneingeschränkt festgehalten hatte, der Antrag der Verteidigung auf
Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens mit Bezug auf die Aussagen der
Privatklägerin erweise sich als unbegründet und sei abzuweisen. Was der
Beschwerdeführer bezüglich des Opferschutzes vorbringt, ist daher nicht
stichhaltig.

4.
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet.
Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht
entsprochen werden, da die Beschwerde als von vorneherein aussichtslos zu
bezeichnen ist (Art. 152 Abs. 1 OG).

Die Beschwerdegegnerin, deren Zivilansprüche vom Ausgang des Verfahrens
abhängen, bedurfte im Hinblick auf ihre Jugend und ihre geistige Retardierung
eines anwaltlichen Beistands. An sich hätte der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin, die sich kurz hat vernehmen lassen, angemessen zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Da eine dem Beschwerdeführer auferlegte
Parteientschädigung allerdings nach den in Akten liegenden Unterlagen
uneinbringlich wäre, erscheint es gerechtfertigt, dem Gesuch der
Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
2.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen:
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
3.1 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird gutgeheissen:
3.2 Rechtsanwalt René Peyer wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt
und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit
einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht
des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: