Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.623/2006
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{T 0/2}
1P.623/2006 /Initials

Urteil vom 19. Oktober 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Haftgericht des Kantons Solothurn,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Anordnung Untersuchungshaft,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Haftgerichts des Kantons Solothurn
vom 12. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Gegen X.________ ist durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn
eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art.
285 Ziff. 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB),
Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG; SR 514.54) eingeleitet worden. Am 8. September 2006 wurde
X.________ festgenommen und in das Untersuchungsgefängnis Solothurn
eingewiesen. Der leitende Staatsanwalt stellte in der Folge einen Haftbefehl
aus und beantragte beim Haftgericht die Anordnung von Untersuchungshaft wegen
Fortsetzungsgefahr für die Dauer von drei Monaten. Mit Urteil vom 12.
September 2006 ordnete der Haftrichter des Kantons Solothurn in teilweiser
Gutheissung des Antrags des Staatsanwalts Untersuchungshaft bis zum 11.
Oktober 2006 an und forderte den Staatsanwalt auf, unverzüglich eine
psychiatrische Begutachtung zu veranlassen, die mit einem stationären
Aufenthalt von X.________ bei der Begutachtungsstelle zu verbinden sei.

B.
X.________ hat gegen das Urteil des Haftrichters staatsrechtliche Beschwerde
erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihn umgehend aus der Haft zu entlassen.

C.
Der Haftrichter und der leitende Staatsanwalt beantragen die
Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat innert Frist repliziert. Als
Replikbeilage hat er dem Bundesgericht das Urteil des Haftrichters des
Kantons Solothurn vom 11. Oktober 2006 eingereicht. Darin wurde entschieden,
dass die Untersuchungshaft bis längstens am 8. Dezember 2006 verlängert wird.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG muss der
Beschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der von ihm
erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann (BGE
127 I 164 E. 1a S. 166, mit Hinweisen). Vorliegend beruht die Inhaftierung
des Beschwerdeführers nicht mehr auf dem angefochtenen Urteil vom 12.
September 2006, mit welcher die Haft bis zum 11. Oktober 2006 angeordnet
wurde, sondern auf dem Haftverlängerungsentscheid vom 11. Oktober 2006.
Gleichwohl ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten, da nach der
bundesgerichtlichen Praxis das aktuelle praktische Interesse an der
Überprüfung der Verfassungsmässigkeit einer Haftanordnung oder
Haftverlängerung erst mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft
dahinfällt (nicht veröffentlichte Bundesgerichtsurteile 1P.413/2005 vom 21.
Juli 2005 E. 1.3; 1P.328/1995 vom 6. Juni 1995 E. 2b; 1P.395/1995 vom 20.
September 1995 E. 1b; vgl. analog für die Anordnung einer Zwangsmedikation
BGE 127 I 6, nicht publ. E. 2b).

1.2 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer behauptet, der Haftrichter habe nicht die Kompetenz,
den Staatsanwalt anzuweisen, eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen,
weshalb das angefochtene Urteil teilnichtig sei.

2.2 Gemäss § 46 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn vom 7.
Juni 1970 (StPO/SO) kann der Haftrichter die Dauer der Untersuchungshaft
begrenzen und überdies den Staatsanwalt verpflichten, innert dieser Frist
bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Muss der
Untersuchungsgefangene aus medizinischen Gründen in ein Krankenhaus verbracht
werden, ist nach § 49 Abs. 2 StPO/SO dort die Haft nach den Weisungen des
Staatsanwalts oder des Gerichts zu vollziehen. Im Rahmen der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit war der Haftrichter offensichtlich befugt, den
Staatsanwalt anzuweisen, eine unverzügliche psychiatrische Begutachtung des
Beschwerdeführers und dessen stationäre Unterbringung bei der
Begutachtungsstelle zu veranlassen, da die Haft mit der mit dem psychischen
Zustand des Beschwerdeführers zusammenhängenden Rückfallgefahr begründet
wird. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art.
10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). Er vertritt die
Auffassung, dass die Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes der
Fortsetzungsgefahr nicht gegeben seien.

3.2 Gemäss § 43 Abs. 2 StPO/SO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft gegen
eine Person zulässig, wenn diese einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat
dringend verdächtig und zudem eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder aber "der Verdacht
eines Verbrechens oder schweren Vergehens und die ernstliche Gefahr, dass der
Verdächtige, in Freiheit belassen, seine strafbare Tätigkeit fortsetzen
würde" (lit. c).

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der allgemeine Haftgrund
eines Verdachts, eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen zu haben,
gegeben ist. Er ist der Auffassung, dass die ihm zur Last gelegten Delikte
nicht als schwere Vergehen betrachtet werden könnten, was aber nach § 43 Abs.
2 lit. c StPO/SO zur Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr verlangt
werde.

3.3.1 Der in § 43 Abs. 2 lit. c StPO/SO verwendete Begriff des schweren
Vergehens ist im kantonalen Strafprozessrecht nirgends definiert. Nach dem
Grundsatz, dass Gesetze nach ihrem Zweck und in ihrem Zusammenhang mit
anderen Gesetzesvorschriften auszulegen sind (vgl. BGE 131 II 13 E. 7.1 S. 31
mit Hinweisen), ist davon auszugehen, dass der Begriff des schweren Vergehens
sich an den diesbezüglichen Kriterien des Bundesstrafrechts orientiert.

3.3.2 Der Haftrichter stützte den angefochtenen Entscheid auf Art. 285 Ziff.
1 StGB. Gemäss dieser Vorschrift wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer
eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder
Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert,
zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich
angreift. Zum einen werden dem Beschwerdeführer tätliche Angriffe gegen
Beamte vorgeworfen. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, anlässlich einer
Akteneinsichtnahme dem leitenden Staatsanwalt die Faust ins Gesicht
geschlagen zu haben, als dieser für die erstellten Kopien Barzahlung verlangt
habe. Des weitern soll der Beschwerdeführer der mit der Durchsuchung seines
Autos beauftragten Staatsanwältin eine mit Metallbeschlägen versehene
Hundeleine nachgeworfen und sie im Gesicht getroffen haben. Zum andern
besteht Verdacht, dass der Beschwerdeführer, um eine Kostenauflage in einem
Rechtsöffnungsverfahren rückgängig zu machen, gegenüber einer
Sachbearbeiterin des Amtsgerichts Balsthal und indirekt gegenüber dem
Amtsgerichtspräsidenten gedroht habe, ein Blutbad anzurichten, wie dies
damals im Zuger Kantonsrat geschah.

Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist nicht von der Hand zu weisen,
dass der mutmassliche Verstoss des Beschwerdeführers gegen Art. 285 Ziff. 1
StGB als schwer betrachtet werden kann. Dies muss zumindest für die
ausgesprochene Drohung, ein Blutbad anzurichten, in Betracht gezogen werden.
Angesichts der Bezugnahme auf tatsächliche Ereignisse (Blutbad im Kantonsrat
Zug) ist von einer ernstzunehmenden Drohung auszugehen, die als geeignet
erscheint, wenn nicht eine Hinderung, so doch eine Beeinträchtigung einer
Amtshandlung herbeizuführen oder zu einer Amtshandlung zu zwingen (vgl.
Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum
Strafgesetzbuch II, N. 5 und 11 zu Art. 285). Beim mutmasslich angedrohten
Nachteil ("niederschiessen") muss von einem schweren Nachteil gesprochen
werden, und es handelt sich mithin voraussichtlich um eine schwere Drohung
gegen Beamte. Die Haftvoraussetzung des Verdachts eines schweren Verstosses
gegen Art. 285 Ziff. 1 StGB ist somit gegeben.

3.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Haftrichter habe die für
die Rückfallprognose massgebenden tatsächlichen Anhaltspunkte einseitig zu
seinen Ungunsten gewürdigt. Die Anordnung der Untersuchungshaft sei
unverhältnismässig.

3.4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist bei der Anordnung von
Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr Zurückhaltung geboten.
Präventivhaft ist nur dann verhältnismässig, wenn einerseits die
Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte
von schwerer Natur sind. Dabei ist auch dem psychischen Zustand der
verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung
zu tragen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 f.). Die rein hypothetische Möglichkeit
der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur relativ
geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine
Präventivhaft zu begründen.

3.4.2 Bei der Rückfallprognose zog der Haftrichter in Betracht, dass der
Beschwerdeführer zwar vorstrafenlos sei, hingegen umfangreiche Vorakten im
Zusammenhang mit dessen Waffenbesitz bestehen würden und ab dem Jahr 2003
beim Beschwerdeführer eine Entwicklung eingesetzt habe, die zu wiederholten
Drohungen und einem Klima der Angst geführt habe. So habe der
Beschwerdeführer anlässlich eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens am 4. März
2003 der Gegenpartei eine E-mail zugesandt und darin ausgeführt, er sei eine
Art "Ganghofer", und es empfehle sich, ihn ernst zu nehmen. Auch in einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren in demselben Jahr sei das urteilende
Gericht von der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Zum Vorfall
des Faustschlags gegen den Staatsanwalt am 6. September 2006 habe der
Beschwerdeführer ausgesagt, Auslöser dieser Tat sei die Ignoranz, die
Arroganz und das Machtgehabe des Staatsanwalts im Zusammenhang mit der
Forderung der Bezahlung der Aktenkopien gewesen. Der Beschwerdeführer habe zu
Protokoll gegeben, er habe wegen den erlittenen Demütigungen nicht anders
handeln können und habe es als Terrorakt betrachtet, dass ihn der
Staatsanwalt wegen den Kosten für die Aktenkopien auf den Rechtsweg verwiesen
habe. Weiter stellte der Haftrichter bei der Rückfallprognose auf die
Aussagen des zur Haftverhandlung geladenen Facharztes ab. Dieser sagte
aufgrund seiner während der Haftverhandlung gemachten Beobachtungen aus, dass
sich der Beschwerdeführer sehr rasch provoziert fühle, ein vorbelasteter
emotionaler Zustand vorhanden sei und die psychische Situation des
Beschwerdeführers sich seit dem Vorfall des Faustschlags gegen den
Staatsanwalt am 6. September 2006 nicht geändert habe und als hoch instabil
einzuschätzen sei. Der Haftrichter kam zum Schluss, dass angesichts der
instabilen psychischen Situation, der fehlenden Krankheitseinsicht, der
fehlenden Einwilligung zu einer medikamentösen Behandlung und den fehlenden
medizinischen Grundlagen im heutigen Zeitpunkt eine sehr ungünstige
Rückfallprognose gestellt werden müsse.

3.4.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, die
Rückfallprognose als günstiger erscheinen zu lassen. Insbesondere trifft die
Behauptung nicht zu, dass der Haftrichter seine Prognose einzig auf die
Aussagen des Facharztes gestützt hätte. Der Haftrichter stellte ebenso auf
die Vortaten und die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ab. Auch ist die
Angabe des beigezogenen Facharztes, dass sich der Zustand des
Beschwerdeführers seit dem Vorfall des Faustschlags gegen den Staatsanwalt am
6. September 2006 nicht verändert habe, nicht zu beanstanden. Der Facharzt
konnte sich auf die sich aus den Einvernahmeprotokollen ergebenden
Schilderungen des Beschwerdeführers abstützen, diesen an der Haftverhandlung
am 12. September 2006 beobachten und aufgrund der so gewonnenen Informationen
einen Vergleich anstellen. Der geltend gemachte Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung mit dem Staatsanwalt umgehend in
eine psychiatrische Klinik begeben und von dort aus die Polizei
benachrichtigt habe, vermag die übrigen auf eine Rückfallgefahr deutenden
Anhaltspunkte nicht aufzuwiegen, zumal der zweite Vorfall (Werfen der
Hundeleine gegen die Staatanwältin) sich noch an demselben Tag, aber nach der
Kontaktaufnahme mit der Klinik zutrug. Dass der Haftrichter diesen Umstand im
angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich erwähnte, stellt entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers weder eine Aktenwidrigkeit noch eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dar, da
der Haftrichter sich auf die Gesichtspunkte beschränken durfte, von denen er
sich bei der Entscheidfindung leiten liess (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102
f.).

Auch aufgrund der Haftakten drängt sich keine positivere Rückfallprognose
auf. Ins Gewicht fällt namentlich, dass sich die offensichtlich vorhandene
Aggressivität des Beschwerdeführers gegen Beamte richtet und dem
Beschwerdeführer ein Strafverfahren bevorsteht, in dem er sich von Beamten
erneut provoziert fühlen könnte. Zu Recht berücksichtigte der Haftrichter
auch die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, wie sie insbesondere an der
Einvernahme vom 8. September 2006 zu Tage trat. So gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, er habe gegen den Staatsanwalt "in adäquater Art und Weise"
reagiert. Er habe situativ die mildeste Massnahme gewählt. Wenn es nötig
gewesen wäre, hätte er auch anders reagieren können, so dass der Staatsanwalt
nicht mehr hätte einvernommen werden können (Protokoll S. 3). Hinzu tritt,
dass gegen den Beschwerdeführer im Kanton Bern noch ein weiteres
Strafverfahren wegen Nötigung, Körperverletzung und Widerhandlung gegen das
Waffengesetz hängig ist. Der psychische, ein Gefährdungspotential in sich
tragende Zustand des Beschwerdeführers musste am Tag der Haftverhandlung als
schlecht eingestuft werden. Dieser Befund wird durch das mittlerweile
erstellte psychiatrische Gutachten vom 6. Oktober 2006, das sowohl der
leitende Staatsanwalt als auch der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im
vorliegenden Verfahren zugestellt haben, bestätigt. In Anbetracht der
geschilderten Umstände ist die Anordnung der Untersuchungshaft
verhältnismässig. Eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit
liegt nicht vor.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: