I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.61/2006
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1P.61/2006 /ggs Urteil vom 25. April 2006 I. ffentlichrechtliche Abteilung Bundesrichter F raud, Pr sident, Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Reeb, Eusebio, Gerichtsschreiber St ri. X. ________, Beschwerdef hrer, vertreten durch Rechtsanwalt Heiner Graf, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4, 9201 Gossau, Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. Strafverfahren; SVG; Beweisw rdigung, Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 9. November 2005. Sachverhalt: A. Das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil verurteilte X.________ am 24. August 2004 wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, N tigung sowie einer hier nicht mehr interessierenden Widerhandlung gegen das ANAG zu 6 Monaten Gef ngnis unbedingt und einer Busse von 150 Franken. Es hielt - im Wesentlichen auf Grund der Aussagen von zwei im Verfahren als "x1" und "x2" bezeichneten Zeugen - f r erwiesen, dass X.________ am 22. August 2002 am Steuer seines "Jaguar Sovereign" auf der A1 von Aarau nach Wil fuhr und dabei auf der Umfahrung Winterthur Verkehrsregeln in krasser Weise missachtete, indem er bei Tempo 100 km/h bis auf 2 Meter auf einen vor ihm fahrenden BMW aufgeschlossen, diesen dann berholt und ausgebremst habe. Er habe seinen "Gegner" mit erhobener Faust und einer obsz nen Geste bedroht und ihm durch das Beifahrerfenster eine PET-Flasche auf den K hler geworfen. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung von X.________ am 9. November 2005 ab. B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Januar 2006 wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beantragt X.________, diesen kantonsgerichtlichen Entscheid aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeist ndung. Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht verzichten auf Vernehmlassung. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdef hrer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich gesch tzten Interessen ber hrt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsm ssiger Rechte zu r gen. Die brigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt geh rig begr ndeter R gen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist. 2. Der Beschwerdef hrer macht geltend, die Beweisw rdigung sei willk rlich und der Einsatz anonymer Zeugen im Strafverfahren gegen ihn sei unzul ssig gewesen. Selbst wenn aber dieser gerechtfertigt gewesen w re, so h tte das Kantonsgericht die Regeln des fair trial nach Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt, weil es unterlassen habe, die vom Europ ischen Gerichtshof f r diesen Fall geforderten Massnahmen zur Kompensation der Einschr nkung der Verteidigungsrechte zu treffen. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte ein Recht darauf, den Belastungszeugen zu befragen. Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, in denen eine Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfolgungsbeh rden nicht zu vertretenden Gr nden nicht m glich war, ist eine belastende Zeugenaussage grunds tzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal w hrend des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Um sein Fragerecht wirksam aus ben zu k nnen, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die pers nliche Glaubw rdigkeit des Zeugen zu pr fen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Ersteres kann der Beschuldigte nur, wenn er die Identit t des Zeugen kennt; diese ist ihm daher grunds tzlich offen zu legen. Dies schliesst allerdings nicht aus, die Identit t des Zeugen ausnahmsweise geheimzuhalten und von einer direkten Konfrontation des Zeugen mit dem Beschuldigten abzusehen, wenn dies zur Wahrung schutzw rdiger Interessen erforderlich ist. Als solche anerkannt sind namentlich die Gew hrleistung der pers nlichen Sicherheit des Zeugen und, im Falle von verdeckten Ermittlern, die Wahrung ihrer beruflichen Integrit t, um ihnen die Fortf hrung ihrer T tigkeit im Dienst der Polizei zu erm glichen. L sst das Gericht zu, dass ein Zeuge anonym bleibt und bei seiner Befragung sichergestellt wird, dass er weder optisch noch an seiner Stimme erkannt werden kann (indirekte Konfrontation), muss es die dadurch bewirkte Einschr nkung der Verteidigungsrechte m glichst kompensieren (Fall Kok c. Niederlande, Recueil CourEDH 2000-VI S. 629). Es hat sich namentlich davon zu berzeugen, dass die Identit t des Zeugen feststeht und ausgeschlossen werden kann, dass ein anderer an seiner Stelle Zeugnis ablegt (BGE 125 I 127 E. 6c/ff und d S. 137 ff.; 121 I 306 E. 2b S. 309). Nach der Rechtsprechung des europ ischen Gerichtshofes ist die Zulassung anonymer Belastungszeugen mit der Folge, dass dadurch das Recht des Beschuldigten beschnitten wird, ihm in direkter Konfrontation Fragen zu stellen, ausgeschlossen, wenn dem streitigen Zeugnis eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, es mithin den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (Darstellung der Praxis der Strassburger Organe in BGE 125 I 127 E. 6c). Dies hat dem Gerichtshof die berechtigte Kritik eingetragen, anonyme Zeugen nur in Verfahren zuzulassen, in denen sie f r die Beweisf hrung letztlich berfl ssig sind (Muriel Guerrin, Le t moignage anonyme au regard de la jurisprudence de la Cour Europ enne des droits de l'homme, Revue trimestrielle des droits de l'homme, 13/2002, Nr. 49 S. 55; in Verfahren wegen Kindsmissbrauchs scheint der Gerichtshof diese Einschr nkung f r die Zeugnisse der Opfer allerdings nicht zu machen, S.N. c. Schweden, Recueil CourEDH 2002-V S. 169). Entscheidend f r die Zulassung anonymer Zeugen kann indessen letztlich nicht das formale Kriterium sein, ob dem dadurch erlangten Beweis eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt oder nicht. Vielmehr ist im Lichte der konventions- und verfassungsm ssigen Verfahrensgarantien in einer Gesamtw rdigung zu pr fen, ob die durch die Zulassung des anonymen Zeugen bewirkte Beschneidung der Verteidigungsrechte durch schutzw rdige Interessen gedeckt ist und, wenn ja, ob sich der Beschuldigte trotzdem wirksam verteidigen konnte, er mithin einen fairen Prozess hatte. 3. Die Verurteilung des Beschwerdef hrers beruht im Wesentlichen auf den Aussagen von "x1" und "x2", welche die Polizei per Natel auf den umstrittenen Vorfall aufmerksam gemacht hatten. 3.1 "x1" wurde am 26. August 2002 von Untersuchungsrichter Hangartner in Anwesenheit von Untersuchungsrichter Gemperli als Zeuge einvernommen. Auf seine Ank ndigung hin, aus Angst vor Racheakten nur anonym aussagen zu wollen, sicherte ihm der Untersuchungsrichter Hangartner die Wahrung seiner Anonymit t zu. Dabei sagte der Zeuge u.a. aus, dass er zum fraglichen Zeitpunkt auf der A1 in Richtung St. Gallen gefahren sei. Bei der mittleren Ausfahrt Winterthur sei links vor ihm ein grauer BMW gefahren. Der violette Jaguar des Beschwerdef hrers habe bis auf zwei Meter zum grauen BMW aufgeschlossen, habe diesen rechts berholt, sei vor dem BMW wieder eingebogen und habe fast eine Vollbremsung gemacht. Nach dem Abbremsen auf ca. 60 - 70 km/h h tten beide Fahrzeuge wieder beschleunigt. Als der BMW fast die gleiche H he des Jaguars erreicht habe, habe der Jaguarfahrer das Beifahrerfenster hinuntergelassen, eine PET-Flasche auf den K hler des BMWs geworfen und anschliessend stark beschleunigt. Auf der H he der Abzweigung Frauenfeld sei dann der Jaguar gestanden, und dessen Fahrer habe die Automobilisten - in erster Linie den Fahrer des BMWs - mit der Faust bedroht. Gem ss Aktennotiz des Untersuchungsrichters Hangartner vom 23. Dezember 2002 wurde er von "x1" wegen der bevorstehenden Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdef hrer angerufen. "x1" habe ihn inst ndig darum gebeten, von einer Konfrontation abzusehen. Er habe Angst vor dem Beschwerdef hrer und glaube nicht daran, dass bei einer Konfrontation seine Anonymit t gewahrt werden k nnte. Daraufhin habe er auf eine direkte Konfrontation verzichtet. 3.2 "x2" wurde von Untersuchungsrichter Hangartner in Anwesenheit des Untersuchungsbeamten Plavec am 2. September 2002 als Zeuge einvernommen. Auch er erkl rte, auf Grund des usserst aggressiven Verhaltens des Beschwerdef hrers sei er nur bereit, anonym auszusagen. Auch ihm wurde die Wahrung seiner Anonymit t zugesichert. Er sagte aus, er sei zur fraglichen Zeit auf der A1 in Richtung St. Gallen unterwegs gewesen. Bei der Ausfahrt Winterthur W lflingen sei er auf der linken Spur unterwegs gewesen, als er im R ckspiegel einen dunkelroten Jaguar gesehen habe, der mit einem Schwenker von der berhol- auf die Mittelspur eingebogen sei. Dann habe er "in einem Affenzahn" 4 oder 5 Autos rechts berholt und sei - sehr knapp - zwischen zwei silbergrauen BMWs wieder in die berholspur eingebogen; der zweite BMW habe recht bremsen m ssen. Der Jaguarfahrer habe dann begonnen, mit den BMWs "ein Spiel" zu treiben, er habe richtiggehend Terror gemacht, indem er zwischendurch auf die Bremse getreten habe, sich nicht habe berholen lassen, langsamer gefahren sei. Er habe dann die Ausfahrt Frauenfeld West genommen. Dabei sei der Jaguar auf der berholspur auf gleicher H he gewesen und habe einen Vollstopp, einen "Schlirggen", gerissen. Es sei nur deshalb nichts passiert, weil die folgenden Fahrzeuge auf der Hut gewesen seien. Die Situation sei unglaublich bedrohlich gewesen, der Typ im Jaguar habe gestikuliert, die Faust geballt und Drohgeb rden gemacht. Untersuchungsrichter Hangartner f hrte am 14. Februar 2003 auf Verlangen des Verteidigers des Beschwerdef hrers eine Konfrontationseinvernahme mit dem Zeugen "x2" durch, zu welcher der Beschwerdef hrer nicht erschien. Dessen Verteidiger konnte dem Zeugen Erg nzungsfragen stellen. 3.3 Der Pr sident und der Gerichtsschreiber des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil befragten "x1" am 5. August 2004 als Zeugen zum Vorfall und legten ihm dabei einen Fragenkatalog des Verteidigers des Beschwerdef hrers vor. In einer Vorbemerkung gab "x1" folgende Erkl rung zu Protokoll: Er m sse zun chst etwas loswerden, was ihn ausserordentlich belaste. Als er damals der Polizei den Vorfall geschildert habe, h tten diese in Bezug auf den Beschwerdef hrer sinngem ss festgestellt: "Endlich haben wir ihn." Zusammen mit dem, was er erlebt habe und der sp teren Thematik der Anonymit t h tte sich in ihm eine derartige Angst aufgebaut, dass er keinen anderen Ausweg gesehen habe, als das Vorgefallene so zu schildern, wie wenn der Beschwerdef hrer nicht ihn, sondern einen anderen Fahrer bedr ngt und mit einer PET-Flasche beworfen habe. In Tat und Wahrheit sei er bedr ngt worden, nicht ein anderer BMW-Fahrer. Abgesehen von diesem Rollentausch entspreche seine Schilderung indessen der vollen Wahrheit, und er werde die Fragen des Verteidigers nach bestem Wissen und Gewissen beantworten. 4. 4.1 Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid (E. 3a S. 4 f.) erwogen, der Untersuchungsrichter k nne nach Art. 83 Abs. 1 der St. Galler Strafprozessordnung vom 1. Juli 1999 (StPO) einem Zeugen Anonymit t zusichern, "wenn wichtige Interessen, insbesondere die k rperliche oder psychische Integrit t des Zeugen" es erforderten. Mit dieser Regelung sollten nach den Materialien Zeugen in Verfahren im Bereich der organisierten Kriminalit t, des Drogenhandels oder der Milieukriminalit t vor Repressalien aus dem Umfeld des Beschuldigten gesch tzt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut k nne Art. 83 Abs. 1 StPO indessen auch bei weniger schweren Delikten angewendet werden. Dem Beschwerdef hrer seien mehrfache grobe Verkehrsregelverletzungen und N tigung, mithin keine Bagatelldelikte, vorgeworfen worden. Es erscheine daher keineswegs von vornherein unverh ltnism ssig, den Zeugen Anonymit t zuzusichern. Im Weiteren falle in Betracht, dass beide Zeugen erkl rt h tten, der Beschwerdef hrer habe sich beim umstrittenen Vorfall derart aggressiv verhalten, dass sie Angst vor ihm h tten. Dieser habe sich denn auch bei der polizeilichen Anhaltung sehr aggressiv verhalten und sei laut Strafregister seit 1993 insgesamt siebenmal verurteilt worden, unter anderem wegen mehrfacher Gef hrdung des Lebens, N tigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte, schwerer Brandstiftung, Vergewaltigung, Drohung, Landfriedensbruchs und versuchter K rperverletzung. Der Therapiebericht vom 11. Dezember 2002 diagnostiziere ihm eine "emotionale Instabilit t, eine unverh ltnism ssige Impulsivit t und eine mangelhafte Selbstkontrolle". Auf Grund dieser Umst nde erscheine die Geheimhaltung der Identit t der Zeugen geboten. 4.2 Der Beschwerdef hrer hat offensichtlich grosse M he, sich zu beherrschen und an Regeln zu halten. Er kommt deswegen immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt; nach seinen eigenen Angaben verbrachte er die Jahre zwischen 1989 und 2000 zum gr ssten Teil im Strafvollzug. Aus dem Vorstrafenregister und dem Therapiebericht l sst sich zudem ableiten, dass er schon bei geringf gigem Anlass zu Gewaltausbr chen neigt. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass sich die beiden Zeugen, die gesehen haben, wie der Beschwerdef hrer am Steuer seines Wagens die Selbstkontrolle verlor und mit seiner Fahrweise die Verkehrsregeln grob verletzte, die Verkehrssicherheit massiv gef hrdete und die Verkehrsteilnehmer bedrohte, vor allf lligen Repressalien f rchten. Auch wenn der Gesetzgeber den Einsatz anonymer Zeugen nach den Materialien in erster Linie f r Verfahren gegen Mitglieder krimineller Organisationen und Terroristen vorgesehen haben mag, aus deren Umfeld regelm ssig eine Gefahr f r Leib und Leben der Belastungszeugen ausgeht, so schliesst dies nicht aus, ihn auch in anderen Strafverfahren zuzulassen, in denen die im Wesentlichen gleiche konkrete Gefahr besteht, dass die Belastungszeugen Racheakten des Angeschuldigten ausgesetzt sein k nnten. Dies konnten die Strafverfolgungsbeh rden im vorliegenden Fall ohne Verfassungsverletzung annehmen. Beim Beschwerdef hrer handelt es sich um einen ungew hnlich gewaltbereiten Einzelt ter, bei dem auf Grund seiner Vorstrafen und des Therapieberichtes damit gerechnet werden muss, dass er sich an den beiden Belastungszeugen, die ihn bei der Polizei "verpfiffen" haben, r chen k nnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass ihnen Anonymit t zugesichert wurde. 4.3 Wird in einem Strafverfahren den Zeugen um ihrer Sicherheit Willen Anonymit t zugesichert, so muss die dadurch bewirkte Einschr nkung der Verteidigungsrechte so weit wie m glich kompensiert werden (oben E. 2). Dies kann etwa durch eine indirekte Konfrontation geschehen, wie sie in Bezug auf "x2" h tte durchgef hrt werden sollen. Der Beschwerdef hrer erschien nicht zum Termin und liess sich durch seinen Verteidiger vertreten, der "x2" offenbar direkt befragen konnte. Damit hat der Beschwerdef hrer in Bezug auf diesen Zeugen sein eigenes Konfrontationsrecht verwirkt, weshalb dessen Aussagen ohne weiteres verwertet werden durften. Dem Zeugen "x1" hat der Untersuchungsrichter auf dessen Bitte hin eine (auch indirekte) Konfrontation mit dem Beschwerdef hrer von vornherein erspart. Der Verteidiger konnte "x1" zwar durch den Gerichtspr sidenten vorher eingereichte Fragen stellen lassen, und das Gericht vergewisserte sich in Bezug auf beide Zeugen, dass diese ber einen einwandfreien allgemeinen und automobilistischen Leumund verf gen und den Beschwerdef hrer nicht kennen. Indessen hatten weder der Beschwerdef hrer noch sein Verteidiger Gelegenheit, "x1" in einer wenigstens indirekten Konfrontation zu befragen, obwohl der Beschwerdef hrer bzw. sein Verteidiger dies in rechtsg ltiger Weise verlangten. Die Verwertung dieser Aussage ist mit den Garantien von Art. 32 Abs. 2 BV i.V. m. Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht vereinbar, die R ge ist begr ndet. 4.4 Das Kantonsgericht st tzt die Verurteilung des Beschwerdef hrers auf beide Zeugenaussagen und damit auch auf die unverwertbare von "x1". Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Kantonsgericht wird bei seinem neuen Entscheid zu pr fen haben, ob es die Verurteilung gest tzt auf die Aussagen von "x2" allein aufrechterhalten kann, ob es "x1" unter Wahrung seiner Anonymit t mit dem Beschwerdef hrer konfrontieren will oder letzteren, sofern dies nicht m glich sein sollte, ganz oder teilweise freisprechen muss. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 OG), und der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdef hrer eine angemessene Parteientsch digung zu bezahlen (Art. 159 OG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 9. November 2005 aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdef hrer f r das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientsch digung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdef hrer, der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. April 2006 Im Namen der I. ffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Der Gerichtsschreiber: