Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.614/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
1P.614/2006 /scd

Urteil vom 11. Oktober 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Alain Joset,

gegen

Bezirksstatthalteramt Liestal,
Rheinstrasse 27, 4410 Liestal,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Art. 10, 31 BV, Art. 5 EMRK (Haftverlängerung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 14.
September 2006.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksstatthalteramt Liestal führt gegen X.________ seit dem 7. August
2006 eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Der Beschuldigte wurde am 17.
August 2006 verhaftet. Das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen
des Kantons Basel-Landschaft hat am 14. September 2006 eine Verlängerung der
Untersuchungshaft um acht Wochen bis zum 9. November 2006 verfügt.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. September 2006 ficht  X.________ die
Verfügung des Verfahrensgerichts an. Er beantragt deren Aufhebung und die
unverzügliche Freilassung, eventualiter unter Anordnung einer entsprechenden
Ersatzmassnahme. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.

Das Bezirkstatthalteramt und das Verfahrensgericht ersuchen um Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat Gelegenheit zur Replik erhalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung
vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde
zulässig; im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft kann
die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung
hergestellt werden (BGE 132 I 21 E. 1 S. 22 mit Hinweisen). Ebenso kann der
Beschwerdeführer den Antrag stellen, die kantonalen Behörden seien
anzuweisen, ihn unter gewissen Bedingungen oder Auflagen freizulassen.

2.
Nach den Feststellungen des Verfahrensgerichts ist bereits seit Februar 2004
eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Anbaus von Hanfkraut
und Cannabishandels, je in banden- und gewerbsmässiger Begehungsweise, sowie
wegen Cannabiskonsums hängig. Dieses Verfahren bezieht sich zur Hauptsache
auf seine angebliche Beteiligung an einem Hanfladen in ...; es ist
nachträglich auf den Verdacht der Geldwäscherei ausgedehnt worden. Ferner ist
er einschlägig vorbestraft; mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
10. Februar 2000 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Im Rahmen des am 7. August 2006 eröffneten, weiteren Strafverfahrens wurden
am 17. August 2006 im Hanfladen und beim Beschwerdeführer zu Hause
Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei wurden an beiden Orten erneut
Hanfpflanzen und Cannabisprodukte sichergestellt. Nach Angaben der
Untersuchungsbehörde sollen diese beschlagnahmten Betäubungsmittel einen
Marktwert von über Fr. 57'000.-- besitzen. Vor diesem Hintergrund wird die
Haftverlängerung im angefochtenen Entscheid mit der Annahme eines dringenden
Tatverdachts und von Fortsetzungsgefahr gerechtfertigt.

3.
3.1 Die Anordnung oder Verlängerung einer Untersuchungshaft ist gemäss § 77
der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999
(StPO/BL; SGS 251) nur zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer
Haftgrund vorliegt. Der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist
erfüllt, wenn aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, der
Beschuldigte werde die Freiheit zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit
benützen, sofern diese "eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder
Eigentum anderer Personen" darstellt (§ 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL).

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, stellt aber
das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes in Abrede.

3.2 Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom
Gesetz selbst vorgesehenen Fällen entzogen werden. Die Präventivhaft bildet
einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf
persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV. Sie bedarf nicht nur
einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, sondern sie muss auch im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Art. 5 Ziff. 1 lit.
c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der
Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c
S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270).

3.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die sich gegen die Anordnung oder
Fortdauer von Haft richten, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die
Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei.
Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung
zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen
Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.3
S. 24 mit Hinweisen).

4.
Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Strafbarkeit von
deliktischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hanferzeugnissen schütze einzig
das Rechtsgut der Volksgesundheit. Dieses Rechtsgut sei in der Aufzählung von
§ 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL nicht enthalten. Das Anliegen an der Verhütung
derartiger Delikte lasse sich nicht unter diese restriktive Bestimmung
einordnen und berechtige somit nicht zur Aufrechterhaltung der Haft.

4.1 Die Berufung auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage findet sich
erstmals in der staatsrechtlichen Beschwerde. Das neue rechtliche Argument
ist in diesem Verfahren ausnahmsweise zulässig (vgl. dazu BGE 132 I 68 E. 1.4
S. 70; 131 I 31 E. 2.1.1 S. 33 f., je mit Hinweisen); namentlich hat auch die
Begründung des angefochtenen Entscheids dazu Anlass gegeben.

4.2 In der Vernehmlassung räumt die kantonale Instanz ein, dass Anbau,
Verarbeitung und Handel von Hanf und Hanfprodukten nicht unter den
Gesetzeswortlaut von § 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL fallen.

Das Gericht weist allerdings einerseits darauf hin, dass die Norm an § 25
Abs. 1 Ziff. 3 der alten Strafprozessordnung vom 30. Oktober 1941 anknüpfe.
Jene Bestimmung habe eine (mutmassliche) Fortsetzung der verbrecherischen
Tätigkeit vorausgesetzt. Hier gehe es um die Abwendung weiterer
gewerbsmässiger Betäubungsmitteldelikte im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c
BetmG und damit um die Verhinderung von Verbrechen.

Anderseits sei davon auszugehen, dass Cannabis gesundheitlich nicht
unbedenklich sei. Potentielle Abnehmer könnten in ihrer Gesundheit erheblich
gefährdet werden.

4.3 Nach der Rechtsprechung darf die Auslegung vom klaren Wortlaut eines
Rechtssatzes nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er
nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich
aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem
Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Entscheidend ist
danach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre
Rechtssinn, der durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist
(BGE 131 I 394 E. 3.2 S. 396; 131 II 217 E. 2.3 S. 221, je mit Hinweisen).

4.4 Der Wortlaut von § 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL zur Umschreibung der
Fortsetzungsgefahr erscheint vordergründig als klar; die Aufzählung umfasst
lediglich ausgewählte private Rechtsgüter. Aus der Entstehungsgeschichte
ergibt sich aber nicht, dass bei der Neuregelung des besonderen Haftgrunds
der Fortsetzungsgefahr eine Einschränkung auf den engen Wortsinn der
Bestimmung beabsichtigt war. Im Vordergrund der Revision stand bei der
Neufassung der Haftgründe vielmehr die Reduktion auf die üblichen Typen der
Kollusions-, Flucht- und Fortsetzungsgefahr (Niklaus Ruckstuhl, Die
revidierte Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999,
in ZStR 118/2000 S. 414 ff., 428). So hat das Bundesgericht in einem
Entscheid vom 11. Februar 2000 festgehalten, § 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL decke
auch den Fall der Ausführungsgefahr ab, obwohl diese dort nicht eigens
aufgeführt ist; im damaligen Fall waren freilich Leib und Leben Dritter -
d.h. in der Bestimmung genannte Rechtsgüter - bedroht (Urteil 1P.30/2000,
E. 5a).

Nach Sinn und Zweck der Bestimmung müssen indessen ebenso Delikte verhütet
werden können, bei denen öffentliche Rechtsgüter auf dem Spiel stehen. Dazu
gehört die vom Betäubungsmittelstrafrecht geschützte öffentliche Gesundheit
bzw. Volksgesundheit (vgl. BGE 124 IV 97 E. 2c S. 101; 122 IV 211 E. 4
S. 222). Zu Recht hat das Verfahrensgericht hierbei auf die Schwere des zu
verhindernden Delikts abgestellt; die Verhinderung von Verbrechen fällt
unbestrittenermassen in den Anwendungsbereich von § 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die kantonale Instanz § 77 Abs. 1
lit. c StPO/BL auch auf (befürchtete) Verbrechen anwendet, die sich gegen
andere Rechtsgüter als die in der Norm genannten richten.

4.5 Im Ergebnis spielt es keine wesentliche Rolle, ob die hier infrage
stehenden Delikte Leib und Leben von Dritten gefährden. Somit ist es
unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer das geringe gesundheitliche
Gefährdungspotential von Cannabis ins Feld führt. Art. 19 Ziff. 2 lit. c
BetmG ist nach der Entscheidung des Gesetzgebers bei gewerbsmässiger Verübung
von Betäubungsmitteldelikten erfüllt; dabei handelt es sich um ein
schwerwiegendes Delikt, das die Anordnung von Präventivhaft rechtfertigt. In
einem solchen Fall ist ein hinreichendes öffentliches Interesse an der
Präventivhaft gegeben. An diesem Ergebnis ändert die rechtspolitische Kritik
des Beschwerdeführers an den Regelungen im Betäubungsmittelgesetz über
Cannabis nichts. Das Bundesgericht ist nach Art. 191 BV an die Bundesgesetze
gebunden (vgl. BGE 126 IV 198 E. 1 S. 200 mit Hinweisen und insbesondere
Urteil 6P.25/2006 vom 27. April 2006, E. 3 mit Bezug auf den Cannabiskonsum).

4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass § 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL als hinreichende
gesetzliche Grundlage für eine strafprozessuale Haft zur Abwendung schwerer
Betäubungsmitteldelikte zu werten ist. Deswegen kann offen bleiben, ob die
Bestimmung die Anordnung von Präventivhaft auch bei weniger schweren
erwarteten Delikten zulässt, wenn die Behörden damit eine Beschleunigung des
hängigen Strafverfahrens anstreben.

5.
Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit einer
Haftverlängerung in seinem Fall.

5.1 Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr
ist verhältnismässig, wenn einerseits die zu befürchtenden Delikte von
schwerer Natur sind und anderseits die Rückfallprognose sehr ungünstig
ausfällt (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213). Was die konkreten
Anhaltspunkte betrifft, so genügt es, wenn sich aufgrund der persönlichen
Verhältnisse des Verdächtigen sowie der Umstände ergibt, dass die
Wahrscheinlichkeit einer Ausführung als sehr hoch erachtet werden muss. Die
Abschätzung des Wahrscheinlichkeitsgrades ist aufgrund einer Gesamtwertung
aller massgeblichen Aspekte zu treffen (BGE 125 I 361 E. 5 S. 366 f. mit
Hinweis). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch, dass anstelle der
Präventivhaft soweit möglich mildere Massnahmen (wie z.B. ärztliche
Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle usw.) ergriffen werden
(BGE 123 I 268 E. 2c S. 271 mit Hinweisen).

5.2 Nach dem Beschwerdeführer bestehe bei ihm keine konkrete Gefahr, dass er
weiterhin gewerbsmässig mit Cannabis handeln werde. Zudem sei der
angefochtene Entscheid in dieser Beziehung nicht genügend schlüssig
begründet. Diese Einwände gehen fehl.
Die Begründung des angefochtenen Entscheids entspricht in diesem Punkt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen, auch wenn die Gewerbsmässigkeit der
befürchteten Cannabisdelikte nur knapp dargelegt wird. So weist das
Verfahrensgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz einschlägiger
Vorstrafe und des seit 2004 gegen ihn laufenden Strafverfahrens erneut in
grossem Stil Hanfpflanzen aufgezogen hat. Dabei hat er den Hanfanbau bei sich
zu Hause betrieben. Deshalb spielt es keine Rolle, ob der Hanfladen seit der
Durchsuchung vom 17. August 2006 versiegelt ist. Sofern sich der Verdacht der
Untersuchungsbehörde, die gegen ihn ermittelt, bestätigt, lässt das bisherige
Verhalten des Beschwerdeführers auf grosse Uneinsichtigkeit schliessen. Bei
dieser Sachlage hat das Verfahrensgericht zu Recht ausreichend konkrete
Indizien für das Bestehen von Fortsetzungsgefahr im Hinblick auf eine
gewerbsmässige Delitksbegehung bejaht. Folglich ist der Antrag des
Beschwerdeführers, unverzüglich freigelassen zu werden, abzuweisen.

5.3 Immerhin hat der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Haftverfahren und
ebenso in der staatsrechtlichen Beschwerde seine Bereitschaft erklärt, sich
in eine ambulante Therapie zur Behandlung seiner Abhängigkeit von Cannabis zu
begeben. Die Suchtproblematik bilde die Ursache seiner deliktischen
Tätigkeit. Im angefochtenen Entscheid wird eine ambulante Therapie als
Ersatzmassnahme zurzeit abgelehnt. Es sei nur nach einer entsprechenden
Abklärung möglich zu prüfen, ob der Fortsetzungsgefahr mit einer ambulanten
Therapie bzw. einer suchtspezifischen Begleitung begegnet werden könne.

Zwar wirft das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer in der Vernehmlassung
vor, seine Vorbringen zu einer wirksamen Therapieform seien zu wenig
bestimmt. Dies entbindet die kantonalen Behörden aber nicht von der
Abklärungspflicht. Eine derartige Abklärung ist in der Strafuntersuchung
schon im Hinblick auf Art. 44 StGB von Amtes wegen anzuordnen, was allerdings
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Somit stellt es einen
Mangel dar, dass der Untersuchungsbehörde im angefochtenen Entscheid keine
entsprechende Auflage gemacht worden ist.

6. Dennoch erweist sich die Ablehnung des Eventualantrags im Ergebnis nicht
als unverhältnismässig. Die beantragte Ersatzmassnahme konnte nicht unbesehen
gestützt auf die geäusserte Therapiebereitschaft verfügt werden. Die
verbleibende Zeit während der umstrittenen Haftverlängerung ist für die
gebotene Abklärung zu nutzen. Unter diesen Umständen hält die Verlängerung
der Präventivhaft im zeitlichen Umfang gemäss der angefochtenen Verfügung vor
der Verfassung stand. Es darf erwartet werden, dass in diesem Zeitraum erste
Abklärungsergebnisse erhältlich sind.

7.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Voraussetzungen von Art. 152 OG sind erfüllt. Dem Begehren um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung kann entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Advokat Alain Joset wird als amtlicher Rechtsvertreter bestellt und für
das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem
Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal
und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: